Urteil
2 K 580/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:0118.2K580.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin steht als Lehrerin für Sonderpädagogik im Dienst des beklagten Landes. Sie ist an der Q1. -Schule X. , Schule für Lernbehinderte, beschäftigt. Am 12. November 2003 erteilte die Klägerin zusammen mit einer Kollegin der Klasse 5b der Q1. -Schule Schwimmunterricht. Zum Abschluss des Unterrichts spielten die Schüler - aufgeteilt in zwei Mannschaften - Wasserball. Die Klägerin und ihre Kollegin beaufsichtigten jeweils ein Tor einer Mannschaft, um die erzielten Punkte zu zählen. Als der Klägerin nach einem Tor die Pfeife herunterfiel und sie sich danach bückte, warf ein Schüler den Ball und traf die Klägerin am Kopf. Dabei brach ihre Brille am Gestellmittelteil. Die Kosten der Reparatur beliefen sich - einer von der Klägerin vorgelegten Quittung zufolge - auf 48,00 EUR. Unter dem 13. November 2003 zeigte die Klägerin den Vorfall vom Vortage an und beantragte den Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag ab. Sie führte aus: Gemäß § 91 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen könne Ersatz geleistet werden, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt würden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen seien. Ersatz könne ferner gewährt werden, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten sei, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht worden sei. Eine weitere Voraussetzung für den Ersatz von Sachschäden im Sinne der genannten Vorschriften sei, dass der entstandene Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Betroffenen selbst herbeigeführt worden sei. Letzteres sei hier der Fall, weil die Klägerin während des Schwimmunterrichts keine Sportbrille getragen habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend: Sie erteile seit mehr als 10 Jahren in der Regel in einer Klasse einen zweistündigen Schwimmunterricht. Ihrer Einschätzung nach stünden die Anschaffungskosten einer Sportbrille, die sich auf ca. 200,00 EUR beliefen, in keinem Verhältnis zum etwaigen Risiko, zumal sich die Sehschärfe mit der Zeit ändere und die Beihilfestelle nicht bereit sei, die anfallenden Kosten zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Sie legte ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid dar, dass die Klägerin an der Herbeiführung des Schadens grob fahrlässig mitgewirkt habe, weil sie im Sportunterricht keine Sportbrille getragen habe. Ihr habe bekannt sein müssen, dass eine normale Brille bei einer sportlichen Betätigung, vor allem bei der Ausübung von Ballsportarten, Schaden nehmen könne. Wer berufsmäßig mit sportlicher Betätigung zu tun habe, sei einer derartigen Gefährdung in besonderem Maße ausgesetzt. Hätte die Klägerin eine Sportbrille oder gar Haftschalen getragen, wäre der Schaden aller Voraussicht nach nicht eingetreten. Der Annahme grober Fahrlässigkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin für die Kosten der Anschaffung einer Sportbrille selbst aufkommen müsse. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Sachschadensersatz nach § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG lägen unstreitig vor. Die Entscheidung darüber, ob Ersatz geleistet werde, stehe zwar im Ermessen des Dienstherrn. Ein Ersatzanspruch bestehe in ihrem Fall deshalb, weil das Ermessen dahingehend reduziert sei, dass nur die Gewährung von Sachschadensersatz rechtmäßig sei. Die Ablehnung der Übernahme der Reparaturkosten werde ausschließlich auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gestützt. Dieser Vorwurf werde jedoch zu Unrecht erhoben. Die Verpflichtung, eine Sportbrille zu tragen, bestehe nur dann, wenn eine unmittelbare Beteiligung an der ausgeübten Ballsportart gegeben sei. Das sei z. B. der Fall, wenn der Lehrer sich nahe am Spielfeld befinde oder gar selbst am Spiel beteiligt sei. Vorliegend sei sie, die Klägerin, in Bezug auf ihre Brille jedoch keiner vergleichbaren besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Sie habe sich am Beckenrand befunden, während sich die Schüler im Schwimmbecken aufgehalten hätten. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich gewesen, dass sie Kontakt zum Ball haben würde. Insoweit sei unzutreffend, dass jeder, der berufsmäßig mit sportlicher Betätigung zu tun habe, in Bezug auf eine eventuell getragene Brille einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 zu verpflichten, ihr die Reparaturkosten der am 12. November 2003 beschädigten Brille in Höhe von 48,00 EUR zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Das durch § 91 Abs. 1 LBG eingeräumte Ermessen sei bei der ablehnenden Entscheidung berücksichtigt worden. Im Rahmen seines Ermessens habe der Dienstherr auch die Möglichkeit, eine vollständige Erstattung der Kosten zu versagen, wenn der Sachschaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Nach Tz. 32.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 - MBl. NRW. 1981 S. 230 -, die auf § 91 LBG Anwendung finde, sei seitens der Behörde zu prüfen, ob der Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt worden sei und, sofern das der Fall sei, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden könne, den Schaden ganz oder teilweise zu tragen. Der Klägerin hätte bekannt sein müssen, dass bei der Teilnahme am Sportunterricht die besondere Gefahr bestehe, dass eine "normale" Brille beschädigt oder zerstört werde. Dies treffe umso mehr für Ballspiele zu, auch wenn die Klägerin nur passiv am Wasserballspiel teilgenommen habe, indem sie am Beckenrand gestanden habe, um das Spiel zu überwachen. Durch § 91 Abs. 1 LBG werde die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergänzt und eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen gewährt. Die Vorschrift verfolge nicht das Ziel, gleichsam wie eine Gefährdungshaftung dem Beamten sämtliche Risiken abzunehmen. Da die Klägerin während des Sportunterrichts keine Sportbrille getragen habe, sei die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die durch den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 erfolgte Ablehnung des Antrags, der Klägerin für ihre beschädigte Brille Sachschadensersatz zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG in Betracht. Danach kann, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz geleistet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG sind vorliegend zwar erfüllt, weil es sich bei der Brille der Klägerin um einen Gegenstand im Sinne dieser Bestimmung handelt, der üblicherweise im Dienst mitgeführt wird, und die Brille in Ausübung des Dienstes beschädigt worden, d. h. das schädigende Ereignis unmittelbare Folge des Dienstes gewesen ist. § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG stellt die Ersatzleistung jedoch in das Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen hat die Bezirksregierung bei ihrer ablehnenden Entscheidung rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Das durch § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen ist begrenzt durch die in Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 1996 - 6 A 6400/95 -. Die Verwaltungsvorschrift zu § 91 LBG verweist auf die zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erlassene BeamtVGVwV. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise zu tragen, wenn der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Nach diesen Maßgaben hat die Bezirksregierung die Entscheidung über die Sachschadensgewährung vorgenommen. Sie hat das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig angesehen und ihr deswegen die begehrte Ersatzleistung vollständig verweigert. Diese Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Sie begegnet zum einen in ihrem Ausgangspunkt, der Annahme einer grob fahrlässigen Mitverursachung des Schadens, keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist die Bezirksregierung Arnsberg zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin an der Herbeiführung des Schadens grob fahrlässig mitgewirkt hat, weil sie während des Schwimmunterrichts am 12. November 2003 eine nicht mit einer Schutzausstattung versehene "normale Brille" getragen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem, und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltsverletzung hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und ganz nahe liegenden Erwägungen angestellt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 A 2171/02 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2005, ES / E IV Nr. 46, 264 (274 f.) m. w. N.; Beschluss vom 13. Januar 2000 - 6 A 2016/99 -. Gemessen hieran hat sich die Klägerin grob fahrlässig verhalten, als sie bei der Erteilung von Schwimmunterricht eine herkömmliche Brille trug. Dass eine solche Brille bei sportlicher Betätigung im Allgemeinen und bei der Ausübung von Ballsportarten im Besonderen der gesteigerten Gefahr, beschädigt oder zerstört zu werden, ausgesetzt ist, ist offensichtlich und leuchtet ohne weiteres ein. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene nicht unmittelbar am sportlichen Geschehen beteiligt ist, sondern dieses vom Rand des Spielfeldes bzw. Schwimmbeckens aus beaufsichtigt, und erst recht, wenn er sich, wie die Klägerin, hinter dem (kleinen) Tor einer der gegeneinander spielenden Mannschaften befindet. Gerade bei der Ausübung von Ballsport während des schulischen Sport- bzw. Schwimmunterrichts besteht permanent die Gefahr, dass der den Unterricht erteilende Lehrer durch einen unkontrolliert geschossenen, geworfenen oder geschlagenen Ball - auch im Gesicht - getroffen wird. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Sportunterricht - wie hier - einer fünften Klasse erteilt wird. Kinder dieser Altersgruppe sind zum einen bei der Handhabung sportlicher Bewegungsabläufe in der Regel noch wenig geübt. Zum anderen sind sie sich altersbedingt denr möglichen Folgen eines unkontrollierten Wurfes oder Schlages nicht hinreichend bewusst. Wer als Lehrer trotz dieser Gefahrenlage bei der Erteilung von Sportunterricht eine herkömmliche Brille trägt, verzichtet auf Schutzvorkehrungen, deren Erforderlichkeit ohne weiteres einsichtig ist, und verhält sich damit grob fahrlässig. Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beamte für die Kosten einer Sportbrille selbst aufkommen muss, weil sich sein Dienstherr hieran, insbesondere auch über die Beihilfe, nicht beteiligt. Von einem unzumutbaren "Sonderopfer" kann bei der Anschaffung eines solchen, ständig benötigten und geraume Zeit einsetzbaren Hilfsmittels durch einen regelmäßig Sport- bzw. Schwimmunterricht erteilenden Lehrer nicht die Rede sein, zumal diesen aufgrund seines Treueverhältnisses zum Dienstherrn die Pflicht trifft, die Gefahr möglicher gesundheitlicher und materieller Schäden durch geeignete Maßnahmen nach Kräften zu mindern. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1966, - VIII C 121.63 -, Der Öffentliche Dienst 1966, 237 (239); Urteil der Kammer vom 30. Januar 2002 - 2 K 3383/00 -. Das der Klägerin vorzuwerfende grob fahrlässige Verhalten war ferner ursächlich für den eingetretenen Schaden. Hätte die Klägerin anstelle einer konventionellen Brille eine Sportbrille getragen, wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Denn Sportbrillen sind mit speziellen Vorrichtungen versehen, die ein Herabfallen oder Zerbrechen der Brille gerade auch bei Stößen bzw. Würfen gegen den Kopf weitgehend verhindern, weil die Brille durch flexible, die Ohren umschließende Bügel oder um den Hinterkopf geführte Bänder fest am Kopf gehalten wird. Einen vergleichbaren Schutz bieten im Übrigen auch Haftschalen. Die Entscheidung, der Klägerin Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Mitverursachung des Schadens vollständig zu verweigern, bewegt sich darüber hinaus im Rahmen der oben genannten ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften, die auch die völlige Versagung einer Erstattung zulassen. Vgl. Urteile der Kammer vom 30. Januar 2002 - 2 K 3383 / 00 -, und vom 6. April 2004 - 2 K 5053 / 01 -. Die betreffenden Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung der gesetzlichen Regelung gewährleisten und die tatsächliche Vermutung einer entsprechenden Verwaltungspraxis begründen, vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 32 BeamtVG Rdnr. 20, hat die Bezirksregierung ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, wie insbesondere der Umstand zeigt, dass im Ausgangsbescheid auf die zu § 91 LBG ergangenen Ausführungsbestimmungen Bezug genommen worden ist. Eine von den Verwaltungsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. Die streitbefangene Entscheidung entspricht der auch in anderen Fällen geübten und mit Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV in Einklang stehenden Handhabung, eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens zum Nachteil des Beamten zu berücksichtigen und im Falle grober Fahrlässigkeit von einer Erstattung des Schadens gänzlich abzusehen. Vgl. dazu etwa: Urteile der Kammer vom 30. Januar 2002 -2 K 3383/00 - und vom 6. April 2004 - 2 K 5053 / 01 -; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2003 -6 A 2399/02 - und vom 13. Januar 2000 - 6 A 2016 / 99 - . Besonderheiten des Einzelfalles, die die auf die grob fahrlässige Mitverursachung gestützte vollständige Versagung des Sachschadensersatzes als unangemessen oder unzumutbar und damit als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht dargelegt, und solche Gesichtspunkte sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.