Leitsatz: Wer als Beamter eine Aktentasche des Dienstherrn im Fußraum hinter dem Fahrersitz des Dienstautos zurücklässt und dieses öffentlich zugänglich abstellt, handelt grob fahrlässig und ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn das Dienstauto aufgebrochen und die Tasche entwendet wird. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. 4. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium N. in der Direktion Kriminalität tätig. Zur Wahrnehmung von Rufbereitschaftsdiensten wurde ihm von seinem Vorgesetzten allgemein die Mitnahme eines zivilen Dienstautos nach Hause über Nacht genehmigt. Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus am Ortsrand von X. . Er verfügt über zwei Garagen, von denen er eine als Ersatz für den nicht vorhandenen Keller zum Abstellen sperriger Gegenstände wie etwa der Mülltonnen verwendet. In der anderen Garage parkt der Kläger regelmäßig sein privates Auto, wozu er sich seiner Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat. Am 04.05.2011 fuhr der Kläger mit einem zivilen Dienstauto des Beklagten nach Hause und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Zufahrtsweg vor seiner als Abstellraum verwendeten Garage ab. Zum Versehen des Leichenbereitschaftsdienstes führte er eine schwarze Aktentasche seines Dienstherrn mit, in der sich unter anderem eine Digitalkamera im Wert von 105,00 Euro und eine Taschenlampe im Wert von 27,46 Euro befanden. Diese Aktentasche ließ der Kläger im Fußraum hinter dem Fahrersitz des Dienstautos zurück. In der Nacht auf den 05.05.2011 wurde die hintere linke Scheibe des Dienstautos eingeschlagen. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von 39,15 Euro. Die Aktentasche wurde entwendet. Am darauffolgenden Mittag wurde die Aktentasche wenige hundert Meter vom Grundstück des Klägers entfernt aufgefunden. Von ihrem Inhalt fehlten die Digitalkamera und die Taschenlampe. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Bei der Erstattung seiner Anzeige in der örtlichen Polizeidienststelle erfuhr der Kläger, dass in derselben Nacht mehrere Fahrzeuge in seiner Gemeinde aufgebrochen worden waren. Unter dem 31.07.2012 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer beabsichtigten Inanspruchnahme auf Schadensersatz an und wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Mitbestimmung des Personalrates zu beantragen. Er führte aus: Der Kläger habe den Schaden an dem Dienstauto sowie den Verlust der polizeilichen Ausrüstungsgegenstände grob fahrlässig verursacht, indem er das Dienstauto vor anstelle in der vorhandenen Garage abgestellt habe und die Aktentasche im Fahrzeuginnern zurückgelassen habe. Nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 25.06.1999 – IV D 3 - 8311/7 – müsse die sichere Unterbringung eines Dienstautos gewährleistet werden; dieses dürfe ansonsten nicht mit nach Hause genommen werden. Unter dem 06.09.2012 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten folgende Einwände: Das Abstellen des Dienstautos auf dem Zufahrtsweg vor seiner Garage sei nicht grob fahrlässig gewesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, das Dienstauto in seiner Garage unterzubringen. § 20 Abs. 3 der Kraftfahrzeugrichtlinien NRW (Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 05.03.1999 – B 2711 - 1.7 - IV A 3) bestimme lediglich, dass Dienstautos möglichst sicher abgestellt werden müssten. Sein Wohnumfeld sei gut situiert und geordnet. Unter dem 14.11.2012 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid über 171,61 Euro und stützte die Inanspruchnahme des Klägers auf Schadensersatz sowohl auf das Zurücklassen der Aktentasche im Fahrgastraum als auch auf das Abstellen des Dienstautos außerhalb der Garage. Der Bescheid enthielt eine auf Widerspruch lautende Rechtsbehelfsbelehrung. Unter dem 03.12.2012 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 19.12.2012 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am 31.01.2013 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Die Inanspruchnahme auf Schadensersatz sei rechtswidrig, da ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Er habe die Kraftfahrzeugrichtlinien nicht verletzt und das Vorhalten einer Garage könne von ihm nicht verlangt werden. Seiner Wahrnehmung nach lautete die Grundempfehlung der Polizei lediglich, keine Gegenstände sichtbar in Autos zurückzulassen. Im Fußraum hinter dem Fahrersitz sei die Aktentasche nicht von Weitem sichtbar gewesen. Der Täter habe sehr konkret suchen müssen, um die Tasche zu sehen; er habe zunächst sein Grundstück betreten und dann gezielt in das Auto schauen müssen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 14.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung ergänzend aus: Der Umstand, dass das Dienstauto auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt gewesen sei, habe nicht vor einem Diebstahl geschützt. Das Auto sei öffentlich zugänglich gewesen, denn der Zufahrtsweg vor der Garage des Klägers sei nicht von einem Zaun oder Ähnlichem umgeben. Der Kläger habe eine Gelegenheit geboten für Täter, die gezielt Autos aufbrechen wollten. Eine derartige Vorgehensweise von Kriminellen, die im Innenraum von Autos nach verwertbaren Gegenständen suchten, sei ohne Weiteres möglich. Entscheidungsgründe: Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie nicht verfristet. Da gemäß § 104 Abs. 1 LBG NRW ein Vorverfahren nicht statthaft war, kommt zunächst die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für eine Klage unmittelbar gegen den Bescheid vom 14.11.2012 in Betracht. Diese Frist begann allerdings gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO wurde gewahrt. Auf die Einhaltung einer Frist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid kommt es nicht an, da dieser keine vom Ausgangsbescheid losgelöste Sachentscheidung mit einer neuen Beschwer enthält. Vgl. BSG, Urt. v. 23.06.1994 – 4 RK 3/93 –, Rn. 26 (zitiert nach juris). Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid vom 14.11.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW war nicht erforderlich, da der Kläger einen darauf gerichteten Antrag gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW nicht gestellt hat, nachdem er im Anhörungsschreiben vom 31.07.2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Nach § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat eine Dienstpflicht verletzt. Gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Daraus folgt die Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn nicht zu schädigen. Ob es bereits pflichtwidrig war, dass der Kläger das Dienstauto nicht in einer seiner beiden Garagen abstellte, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger die Aktentasche nicht im einsehbaren Bereich des Dienstautos zurücklassen dürfen. Die Pflichtverletzung war grob fahrlässig. Ein Beamter verhält sich grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. BVerwG, Urt. v. 17.09.1964 – II C 147.61 –, Rn. 15; OVG NRW, Urt. v. 10.02.2005-- 6 A 2171/02 –, Rn. 54 (jeweils zitiert nach juris). Dem Gericht ist bekannt, dass die Polizei regelmäßig davor warnt, insbesondere im einsehbaren Bereich von Autos Gegenstände zurückzulassen, die einen Dieb reizen könnten – wie etwa verschlossene Taschen. Die Warnung der Polizei zielt nicht nur darauf, zu verhindern, dass ein Täter aufgrund eines von Weitem sichtbaren Gegenstands spontan den Entschluss zu einem Diebstahl fasst; vielmehr soll auch jeder Anreiz für Täter vermieden werden, die bereits zu entsprechenden Taten entschlossen sind und gezielt nach geeignetem Diebesgut suchen. Das Gericht geht davon aus, dass diese Warnung breiten Teilen der Bevölkerung bekannt ist. Erst recht musste sich dem Kläger als Polizeivollzugsbeamten aufdrängen, dass er die Aktentasche jedenfalls nicht im Fußraum hinter dem Fahrersitz des Dienstautos zurücklassen durfte. Er hätte die einfache und ganz naheliegende Überlegung anstellen müssen, dass gerade seine ruhige Wohngegend am Ortsrand zur Nachtzeit gute Voraussetzungen für Täter bietet, die möglichst ungestört nach geeignetem Diebesgut im Fahrgastraum der zugänglich geparkten Autos suchen und dieses entwenden wollen. In dieser Situation muss es jedem einleuchten, dass ein zum Diebstahl entschlossener Täter durch die verschlossene Aktentasche zum Aufbrechen des Autos und zum Entwenden der Tasche gereizt werden würde. Die Pflichtverletzung des Klägers hat adäquat kausal zu den vom Beklagten geltend gemachten Schäden geführt; insbesondere ist auch das Einschlagen der Scheibe des Dienstautos darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Aktentasche pflichtwidrig im Fußraum hinter dem Fahrersitz zurückließ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil ihm kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet, weil die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht eines verständigen Beamten nicht für erforderlich gehalten werden durfte. Vielmehr war es dem Kläger zumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen, denn dieses war weder schwierig noch umfangreich und der Streit hat einen geringen Wert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.