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Urteil

1 A 5105/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.1A5105.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher durch den Verlust eines Laptops während einer mehrtägigen Dienstreise entstanden ist. Der Beklagte ist beamteter Regierungsschuldirektor in den Diensten der Klägerin. Seit dem 18. Januar 2001 ist er auf eigenen Wunsch unter Wegfall seiner Bezüge beurlaubt, um im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages die Tätigkeit eines Fachberaters/Fachkoordinators für das Auslandsschulwesen in C. B. wahrzunehmen. In der Zeit vom 31. August 2000 bis zum 5. September 2000 absolvierte der Beklagte auf Einladung des dortigen H. -Instituts als sogenannter Selbstfahrer mit einem BMW der 5er-Reihe eine Dienstreise nach S. , wo er einen Lehrgang für „Deutsch als Fremdsprache" leitete. Hierzu benötigte er eine umfangreiche technische Ausstattung. Unter anderem führte er einen Laptop, einen Beamer, zwei Aktivboxen, diverse Kabel, CD-Roms und Printmaterialien mit sich. Insgesamt betrug der Wert dieser Gegenstände seinerzeit etwa 10.000,00 DM. Nach Angaben der Klägerin war der besagte Laptop, dessen Anschaffungswert allein schon 7.238,40 DM betrug, am 11. Juli 2000 eigens für den Beklagten und auf dessen besondere Veranlassung in der betreffenden ungewöhnlichen Preisklasse angeschafft worden. Am 3. September 2000 trat der Beklagte gegen 12.00 Uhr mit dem vorgenannten Pkw seine Rückreise nach E. an. Dabei legte er zwei Zwischenübernachtungen ein, die erste im Hotel N. in T. M. (J. ), die zweite in einem Autobahnmotel in C1. (T1. ). Seinen Angaben zufolge bemerkte der Beklagte erstmals nach der Rückkehr nach E. beim Ausladen seines Gepäcks, dass der Laptop verschwunden war. Durch fernmündliche Rücksprache mit einer Frau M1. - einer Mitarbeiterin des H. -Instituts in S. - konnte er in Erfahrung bringen, dass er den Laptop nicht in S. zurückgelassen hatte. Auch Telefonate des Beklagten mit dem Hotel N. blieben ergebnislos. Die näheren Umstände des Verlustes blieben ungeklärt; auch der Zeitpunkt ließ sich nicht näher eingrenzen. Aufbruchspuren am Pkw waren nicht feststellbar. Eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erfolgte offenbar nicht (mehr). Mit Schreiben vom 6. September 2000 meldete der Beklagte den Verlust des Laptops bei seiner Dienststelle. Er legte dar, dass der Verlust nur während der Rückreise passiert sein könne, da er zusammen mit der vor Ort tätigen Fachberaterin M1. alle mitgeführten Gegenstände in den Kofferraum seines Wagens geladen habe. Für die Übernachtung habe er jeweils nur die dafür benötigten persönlichen Gegenstände, die sich in einer Tasche befanden, aus dem Auto genommen. Das übrige Gepäck sei - von außen nicht sichtbar - stets im verschlossenen Kofferraum verblieben. Dass das Gerät versehentlich in S. geblieben sei, sei nach einer diesbezüglichen Überprüfung auszuschließen. Auch Telefonate mit dem Hotel N. seien ergebnislos geblieben. Am Wahrscheinlichsten sei, dass das Gerät in der Garage des Hotels N. entwendet worden sei, was sich aber nicht beweisen lasse. Er habe einen Autoschlüssel an der Rezeption dieses Hotels abgeben müssen, damit der Pkw in der engen Hotelgarage rangiert werden konnte. Das Autobahnmotel in der T1. habe keine Garage gehabt. Hinweise auf ein gewaltsames Öffnen des Kofferraums habe es nicht gegeben. Nach Übersendung eines Fragebogens durch die Klägerin ergänzte der Beklagte sein Vorbringen zu weiteren Details. U.a. gab er an: Bei seinem ersten Zwischenstopp in J. sei er abends in dem Hotel angekommen. Die Abfahrt sei morgens unmittelbar nach dem Frühstück erfolgt. Er habe geparkt, sein Kleingepäck ausgeladen, den Wagen abgeschlossen und den Schlüssel abgegeben. Am nächsten Morgen habe er den Schlüssel nach dem Frühstück wieder abgeholt und sei abgefahren. Der Wagen habe sich also über Nacht in der Tiefgarage befunden, er wisse jedoch nicht, ob diese immer abgeschlossen sei. Es sei aber jedenfalls die Notwendigkeit des Rangierens gegeben gewesen, weil die Garage sehr klein und eng gewesen sei. Er habe das Gefühl der Sicherheit gehabt. Bei seinem zweiten Zwischenstopp habe sich das Auto auf dem hoteleigenen Parkplatz befunden. Dieser sei teilweise eingezäunt gewesen, er könne aber nicht sagen, ob der Parkplatz bewacht gewesen sei. Auch hier habe er das Gefühl der Sicherheit gehabt. Unmittelbar nach Eintreffen zuhause habe er dann Frau M1. angerufen und sie gebeten, nachzusehen, ob er eventuelle den Laptop im Hotel in S. oder im H. - Institut vergessen habe. Frau M1. habe alles überprüft und mitgeteilt, dass das Gerät dort nicht sei. Ferner habe er das Hotel N. angerufen und gebeten nachzusehen, ob er das Gerät liegen gelassen habe. Das Hotel habe in seinem Zimmer und in der Garage nachsehen sollen. Kurz danach sei er angerufen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Gerät dort nicht liegen würde. Die Klägerin wertete den Sachverhalt, wie aus einem Vermerk vom 14. Dezember 2000 ersichtlich ist, dahin, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund von § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) zustehe. Die Höhe des Schadens bezifferte sie aufgrund interner Ermittlungen auf 6.876,48 DM (Neupreis abzüglich 5 %) als Zeitwert des erst sieben Wochen zuvor zum Preis von 7.238,40 DM angeschafften Laptops. Zur Realisierung der Forderung sollte aus Gründen der Praktikabilität eine Aufrechnung erfolgen, und zwar gegen den Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Beteiligten während der Zeit der Beurlaubung des Beklagten bestehenden privaten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 informierte die Klägerin den Beklagten über das beabsichtigte Vorgehen. Letzterer erklärte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2001 damit nicht einverstanden. Er widersprach der Aufrechnung und bat die Klägerin darum, den vermeintlichen Regressanspruch stattdessen gerichtlich durchzusetzen. Darüber hinaus stellte er das Bestehen eines solchen Anspruchs in Abrede. Er - der Beklagte - habe sich keineswegs fahrlässig verhalten. Außerdem beantragte er die Beteiligung des Personalrats. Die Klägerin beteiligte anschließend den Personalrat. Dieser teilte am 24. Januar 2001 mit, er habe gegen die beabsichtigte Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten keine Bedenken. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 - bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen Tag später eingegangen - erklärte die Klägerin die Aufrechnung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 6.876,48 DM gegen die dem Beklagten aus dem Dienstvertrag zustehende Vergütung. Beginnend mit dem Monat Mai 2001 sollte in vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils ein Viertel der Forderung (1.719,12 DM) von der Vergütung einbehalten werden. Unter dem 8. März 2001 legte der Beklagte gegen das Aufrechnungsschreiben „Widerspruch" ein, welchen der Kläger für unstatthaft hielt, weil die Erklärung der Aufrechnung keinen Verwaltungsakt darstelle und der Weg des Leistungsbescheides nicht gewählt worden sei. Am 13. Juli 2001 erhob der Beklagte gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht L. Klage auf Auszahlung der vollen Arbeitsvergütung , weil diese inzwischen (zunächst für den Monat Juni 2001) entsprechend der Aufrechnungserklärung einbehalten worden war. Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 erklärte sich das Arbeitsgericht L. hinsichtlich der Forderung, mit der die Klägerin gegenüber der damaligen Klageforderung des Beklagten aufgerechnet hatte, für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht L. . Das Verwaltungsgericht stellte das betreffende Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 (3) K 6142/02 formlos ein, weil es die Verweisung lediglich wegen der Gegenforderung für „ins Leere gehend" ansah. Mit Vorbehaltsurteil vom 22. März 2002 verurteilte das Arbeitsgericht L. die (hiesige) Klägerin, dem (hiesigen) Beklagten, das volle Arbeitsentgelt nebst Zinsen auszuzahlen (siehe Akten des Verfahrens VG L. 15 (3) K 6142/02). Am 9. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie ihr Schadensersatzbegehren selbständig vor dem Verwaltungsgericht (weiter) verfolgt. Sie hat ihre Ansicht bekräftigt, dass ihr aufgrund von § 78 BBG gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Dieser habe objektiv seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Er habe sich nämlich auf der Rückreise nicht gebührend um den ihm anvertrauten, neuwertigen und besonders hochpreisigen Laptop seines Dienstherrn gekümmert, sodass dieser verloren gehen konnte. Das Maß der Sorgfaltspflicht, auf anvertrautes Eigentum des Dienstherrn zu achten, bestimme sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Ein Laptop gehöre zu den sehr begehrten, von Größe und Gewicht her handlichen und gut transportablen Geräten, die sich auch leicht und risikolos zu Geld machen ließen. Mehr noch als eine Kamera sei ein solches Gerät daher stark diebstahlsgefährdet. Indem der Beklagte sich während der gesamten mehrtägigen Rückfahrt offenbar nicht vergewissert habe, ob sich der Laptop noch unter seinem Dienstgepäck befand, könne nunmehr über die näheren Gründe und Umstände des Abhandenkommens lediglich noch spekuliert werden. Liege - wie hier - eine objektive Pflichtverletzung vor, so trage der Beamte die materielle Beweislast dafür, dass er diese ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Vorliegend stelle sich die Pflichtverletzung als eine grob-fahrlässige dar. Denn durch das sorglose, pflichtwidrige Verhalten des Beklagten sei es hier erst dazu gekommen, dass über die Gründe des Verschwindens nur noch spekuliert werden könne und der Beklagte sich auch der Möglichkeit einer sinnvollen zeitnahen Anzeige bei der Polizei begeben habe. Welche der insgesamt denkbaren Geschehensalternativen betreffend den Verlust des Geräts letztlich vorgelegen habe, sei ohne Bedeutung, weil das grobe Verschulden für sämtliche Alternativen zu gelten habe. Bei Fahrtantritt nach beiden Übernachtungen habe sich der Beklagte jeweils nicht vergewissert, ob sich der wertvolle Laptop noch im Auto befunden habe. Besonderer Anlass habe insoweit insbesondere nach der Übernachtung im Hotel N. bestanden, weil der Beklagte dort sogar durch Abgabe des Autoschlüssels an der Hotelrezeption Dritten unmittelbar Zugriff zum Kofferraum seines Autos ermöglicht habe. Es sei in jener Situation geboten gewesen und hätte im Übrigen nicht einmal eine nennenswerte Unbequemlichkeit bedeutet, den Laptop mit auf das Hotelzimmer zu nehmen; Entsprechendes müsse aber auch für die Übernachtung in der T1. gelten, zumal dem Beklagten über eine etwaige Bewachung des Motel-Parkplatzes nichts bekannt gewesen sei. Das Verhalten des Beklagten sei schließlich auch adäquat ursächlich für den eingetretenen Verlust gewesen. Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, festzustellen, dass ihr bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten in Höhe von 6.876,48 DM (3.515,89 Euro) wegen des Verlustes des Laptops zustand. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagevorbringen entgegen getreten, weil vorliegend nicht von einem grob fahrlässigen oder auch nur fahrlässigen Verhalten seinerseits ausgegangen werden könne. Es könne ihm insbesondere nicht vorgeworfen werden, den Laptop während der Übernachtungen im Kofferraum seines Wagens gelassen zu haben, zumal er den Laptop, verdeckt durch anderes Gepäck, im hinteren Teil des Kofferraums verstaut gehabt habe. Hilfsweise beruft der Beklagte sich darauf, die Schadenshöhe sei unrichtig. Zwar könne es sein, dass die Klägerin am 11. Juli 2000 für den abhanden gekommenen Laptop 7.238,40 DM gezahlt habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Ein vergleichbarer Laptop koste inzwischen allenfalls noch etwa 1.000 Euro. Mehr könne die Klägerin jedenfalls nicht geltend machen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Im Urteilstenor hat es antragsgemäß festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten bis zur Aufrechnung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.876,48 DM (3.515,89 EUR) zustand. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend die Rechte aus der erklärten Aufrechnung ergangenen Vorbehaltsurteil könne die Klägerin ihr Begehren nur mit dem gestellten Feststellungsantrag verfolgen. Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin habe gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG der streitgegenständliche Anspruch (bis zu dessen Erlöschen durch Aufrechnung) zugestanden. Der Beklagte habe gegen seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 2 BBG verstoßen, welche u.a. den sorgsamen Umgang mit vom Dienstherrn überlassenen, in dessen Eigentum stehenden Gegenständen beinhalte, um einen Verlust oder Schaden möglichst zu vermeiden. Diese Pflichtverletzung sei auch grob fahrlässig erfolgt, wofür der Beamte - bei fest stehender objektiver Verletzung einer Dienstpflicht - die materielle Beweislast trage. Dabei könne letztlich offen bleiben, auf welche Weise dem Beklagten der Laptop genau abhanden gekommen sei. Gehe man davon aus, dies sei in der Garage des Hotels N. geschehen, bestehe die grobe Fahrlässigkeit schon darin, den anvertrauten Laptop während der Übernachtung im Kofferraum des Wagens liegen gelassen zu haben. Dies gelte zumal angesichts des zusätzlichen Umstands, dass der Fahrzeugschlüssel für eventuelle Rangiervorgänge beim Hotelpersonal abgegeben worden sei. Auch bei der Übernachtung in der T1. hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass der Kofferraum seines Pkw für die Aufbewahrung des betreffenden wertvollen sowie leicht wegnehmbaren technischen Geräts keine hinreichende Sicherheit geboten habe. Die Mitnahme des leicht zu transportierenden Laptop in die beiden Hotels und ggf. dessen Abgabe an der Rezeption gegen Quittung sei dem Beklagten - auch subjektiv - zumutbar gewesen. Das gelte selbst dann, wenn dieses Gerät ganz hinten im Kofferraum des Pkw verstaut gewesen sein möge, was im Übrigen nicht nachgewiesen sei. Der Eintritt des Schadens beruhe zurechenbar auf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe sei der Zeitpunkt der Schadensentstehung maßgeblich und nicht derjenige der mündlichen Verhandlung in einem späteren gerichtlichen Verfahren. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt dieser - unter Bekräftigung und Ergänzung seines bisherigen Sachvortrags bzw. Rechtsstandpunkts - aus: Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG vorlägen. Da es hier schon an einer Dienstpflichtverletzung fehle, trage er - der Beklagte - nicht die materielle Beweislast dafür, dass sich sein Verhalten nicht als grob fahrlässig darstelle. Ausgehend von seinem Vorbringen habe er seine Pflicht, das Eigentum seines Dienstherrn nicht zu schädigen, zumindest nicht grob fahrlässig verletzt. Das von außen nicht sichtbare Unterbringen des fraglichen Geräts weit hinten im Kofferraum seines Pkw habe nicht, zumal nicht in außergewöhnlicher Weise für einen potenziellen Dieb Anlass gegeben, den ordnungsgemäß verschlossenen Kofferraum unbefugt zu öffnen. Werde ein vergleichbarer Gegenstand - wie hier - beim Abstellen eines Pkw in einer hoteleigenen Garage oder auf einem eingezäunten Hotelparkplatz im Kofferraum belassen, so stelle sich dieses Verhalten nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht nicht als grob fahrlässig dar. Auch sei es absolut üblich, den Fahrzeugschlüssel bei Hotelaufenthalten - wie hier im Hotel N. geschehen - dem Hotelpersonal anzuvertrauen. Er habe auf die Zuverlässigkeit dieses Personals, welches keine Kenntnis von dem im Kofferraum verstauten Laptop gehabt habe, vertrauen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass gerade das Hotelpersonal nicht in Versuchung komme, weil es mit einer jederzeitigen zeitnahen Entdeckung rechnen müsse. Darüber hinaus sei die Hotelgarage abgeschlossen gewesen, sodass nicht ohne weiteres jeder zu ihr Zugang gehabt habe. Auf die vorgenannten Fallbesonderheiten sei das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise eingegangen. Darauf, ob ggf. ein hypothetisches Alternativverhalten „zumutbar" gewesen sei, komme es nicht an, wenn das tatsächliche Verhalten nicht als grob fahrlässige Pflichtverletzung bewertet werden könne. Das sei aber hier weder in objektiv-rechtlicher noch - erst recht - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht der Fall. Was eine etwaige Dienstpflicht, den im Eigentum des Dienstherrn stehenden Laptop auch gegen die rechtwidrige Tat eines Dritten zu schützen, betreffe, habe er sich in einem Entscheidungskonflikt befunden, wie dieses Gerät während der Hotelübernachtungen am sichersten verwahrt werden könne. Wie er diesen Konflikt gelöst habe, sei ihm keinesfalls unentschuldbar vorzuwerfen. Die vom Verwaltungsgericht erwogenen Alternativlösungen beinhalteten ihrerseits mindestens gleich hohe, wenn nicht höhere Risiken. So habe zum abgeschlossenen Hotelzimmer eine nicht überschaubare Anzahl von Hotelbediensteten mit Originalschlüsseln Zutritt. Auch an der Hotelrezeption sei der Laptop nicht sicherer aufgehoben, sondern viel eher dem Zugriff Dritter preisgegeben gewesen als in dem verschlossenen Kofferraum seines Wagens. Es überspanne die Anforderungen, ggf. sogar zu verlangen, einen Laptop, also ein inzwischen weitgehend übliches Arbeitsgerät, in einem Hotelsafe zu lagern, abgesehen davon, dass er dort gar nicht hineingepasst hätte. Schließlich sei sein vom Verwaltungsgericht als grob pflichtwidrig eingestuftes Verhalten nicht kausal für den Schadenseintritt geworden. Denn der Laptop sei ja gar nicht von außen zu sehen gewesen. Auch was die Schadenshöhe betreffe, sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei bei einer Leistungsklage auf Schadensersatz derjenige der letzten mündlichen Verhandlung; für die vorliegende Feststellungsklage müsse Entsprechendes gelten. Mithin komme vorliegend dem zwischenzeitlichen immensen Preisverfall auf dem Elektronikmarkt entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Hiervon ausgehend stehe der Klägerin - wenn überhaupt - allenfalls noch ca. 1000 EUR als erstattungsfähiger Schaden zu. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz entgegen und weist dabei zugleich darauf hin, dass der Beklagte seinen Vortrag betreffend Teile des entscheidungserheblichen Sachverhalts inzwischen im Verhältnis zu seinen ersten Angaben nach der Entdeckung bzw. Meldung des Verlusts „modifiziert" habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der weiter beigezogenen Akten (Gerichtsakte 15 (3) K 6142/02 VG L. , ein Verwaltungsvorgang) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die im Streit stehende Feststellungsklage der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage nicht erhoben worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich sind, nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffende - hier der Besonderheit einer bereits erklärten Aufrechnung der Klägerin gegen einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Beklagten Rechnung tragende - Begründung in der Entscheidung erster Instanz Bezug. Wegen des Feststellungsinteresses und/oder Rechtsschutzbedürfnisses bezogen auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis (hier: im Zeitpunkt der Aufrechnung) gibt es keine Bedenken, weil das ergangene Vorbehaltsurteil des Arbeitsgerichts gerade auf eine weitere Klärung des Bestehens eines aufrechenbaren (Gegen-)Anspruchs durch die in dem dafür zulässigen Rechtsweg zuständigen Gerichte zielt und die nunmehr in der Berufungsinstanz vor dem Senat anhängige Feststellungsklage der Klägerin in statthafter Weise dieser Klärung dienen soll. Die Klage ist aber nicht begründet. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch hat im Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung nicht bestanden. Als rechtliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt allein § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht. Dieser bestimmt, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG liegen hier aber nicht sämtlich vor. Durch sein Verhalten anlässlich der Hotelübernachtungen bei der am 3. bis 5. September 2000 durchgeführten Rückreise von dem dienstlichen Lehrgang in S. mag der Beklagte dienstliche Pflichten verletzt haben, was keiner abschließenden Klärung bedarf. Er hat diese etwaige(n) Pflichtverletzung(en), soweit deren Ursächlichkeit für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden festgestellt werden kann, aber nicht in der vom Gesetz geforderten qualifizierenden Schuldform des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit begangen. 1. Im Ausgangspunkt ist kennzeichnend für den vorliegenden Fall, dass es Schwierigkeiten bereitet, die für den Schadenseintritt in der Gestalt des Verlusts des mitgeführten Laptops relevanten Geschehnisse objektiv exakt zu rekonstruieren. So ist nach wie vor unklar - und im Grunde auch nicht weiter aufklärbar -, wo, wann und in welcher Weise das betreffende Gerät genau aus dem Pkw des Beklagten während der mehrtägigen Rückreise verschwunden ist bzw. entwendet wurde. Aus diesem Grunde kommt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts den Angaben des dem unmittelbaren Geschehen noch am Nächsten stehenden Beklagten - namentlich was dessen eigenes Sicherungsverhalten betrifft - eine gesteigerte Bedeutung zu. Auch wenn, wie die Klägerin zutreffend rügt, dieses Vorbringen von der ersten Meldung des Verlusts bis zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich bestimmter Details eine gewisse, dabei auch Steigerungstendenzen erkennen lassende „Modifizierung" erfahren hat, ist es in den Kernpunkten doch im Wesentlichen gleich geblieben. Zu diesem übereinstimmenden Sachverhaltskern gehört insbesondere, dass der Beklagte den Laptop zusammen mit dem anderen dienstlich überlassenen technischen Gerät, darunter auch einem Beamer, in S. für die Rückreise von der dortigen Lehrgangsveranstaltung in den Kofferraum seines BMW geladen und während der zwei Zwischenübernachtungen in Nord- bzw. Mittel-J. und in der T1. im verschlossenen Kofferraum seines Fahrzeugs gelassen hat. Dabei kam allein bei der Übernachtung im Hotel N. in J. die Besonderheit hinzu, dass ein Fahrzeugschlüssel des dort in der Hotelgarage abgestellten BMW auf entsprechende Bitte des Hotelpersonals an der Rezeption abgegeben wurde. Unverändert ist schließlich auch der Vortrag geblieben, dass der Beklagte den Verlust (allein des Laptops) erst nach Abschluss der Rückreise beim Ausladen des Fahrzeugs bemerkt hat und dass von ihm danach sogleich eingeleitete Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Für den Senat gibt es keinen durchgreifenden Anhalt, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten insgesamt oder in ihren wesentlichen Bestandteilen anzuzweifeln. Einen solchen Anhalt anzunehmen veranlasst namentlich nicht der Umstand, dass der Beklagte ein Liegenlassen oder Vergessen des Geräts in S. oder sogar im Hotel N. selbst offensichtlich nicht ganz ausgeschlossen hat, was die von ihm berichteten telefonischen Rückfragen belegen. Denn dies ist lediglich Ausdruck einer für die Situation typischen und objektiv nachvollziehbaren Verunsicherung, die namentlich in dem Umstand ihre Ursache hatte, dass der Laptop verschwunden war, Spuren eines Aufbruchs am Auto aber fehlten. Liegt somit, was die Beurteilung des - hier maßgeblich durch das eigene (Sicherungs-)Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Vermeidung eines Verlustes des Geräts bestimmten - entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, durchaus eine gewisse tatsächliche Beurteilungsgrundlage vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, so gibt der vorliegende Fall (zunächst einmal) keine Veranlassung, ihn - dem Obersatz der erstinstanzlichen Urteilsgründe entsprechend - nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu entscheiden. Hierfür wäre vielmehr nur dann Raum, wenn es betreffend bestimmte Merkmale des Anspruchstatbestandes auf Sachverhaltsdetails ankäme, die sich nicht mehr aufklären lassen. Solches ist hier indes im Ergebnis nicht der Fall. Vielmehr steht auf der Grundlage des für glaubhaft angesehenen Kernvorbringens des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass das Verhalten des Beklagten bei seiner Rückkehr von der Dienstreise nach S. nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG geführt hat. 2. Allerdings spricht Einiges dafür, dass das Verhalten des Beklagten im Umgang mit dem dienstlich zur Verfügung gestellten Laptop während der Rückreise von der Veranstaltung in S. objektiv nicht im vollen Umfang seinen dienstlichen Pflichten entsprochen hat; im Ergebnis kann dieser Punkt letztlich offen bleiben. Zu den allgemeinen Beamtenpflichten gehört anerkanntermaßen - und wird als solches vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - die Verpflichtung, sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren stets so zu verhalten, dass das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches dem Beamten zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht geschädigt wird. Zu einem solchen Schaden kommt es insbesondere dann, wenn der betreffende Gegenstand - wie hier der dem Beklagten zur Verfügung gestellte dienstliche Laptop - in Verlust gerät. Das bedeutet indes nicht, dass schlechterdings jeder Verlust eines im Eigentum des Dienstherrn stehenden Gegenstandes, der sich im Besitz eines Beamten befunden hat, indiziert, dass der Beamte, dem der Gegenstand zur Verfügung gestellt war, dienstpflichtwidrig zu sorglos mit ihm umgegangen ist bzw. die gebotenen Maßnahmen unterlassen hat, einem Verlust entgegenzuwirken. Es kommt vielmehr unter einer gebotenen wesentlichen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z.B. Art und Wert des Gegenstandes, nähere Umstände eines unbeaufsichtigten Zurücklassens etwa in einem Pkw) darauf an, was der Dienstherr jeweils an Schutz- und Sicherungsmaßnahmen - dabei auch gegen einen Verlust durch ein etwaiges unbefugtes, deliktisches Handeln dritter Personen - von seinem Beamten verständigerweise und zumutbar erwarten durfte. Namentlich dann, wenn die von einem Beamten bei einer Dienstreise mitgeführten (z.B. technischen) Geräte, welche im Eigentum des Dienstherrn stehen, einen besonderen, aus dem üblichen Rahmen fallenden Wert darstellen, wie es hier für den vom Beklagten in seinem Pkw mitgeführten dienstlichen Laptop in Bezug auf den auch ausgehend von den damaligen Verhältnissen im Jahre 2000 außergewöhnlichen Anschaffungspreis von über 7.000 DM angenommen werden muss, kann der Dienstherr aufgrund der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht des Beamten grundsätzlich verlangen, dass der Beamte möglichst effektive Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegen einen Verlust des Gegenstandes etwa durch die unbefugte Wegnahme seitens eines Dritten trifft. Die insoweit im Einzelnen gebotenen Maßnahmen orientieren sich an einem objektiven Maßstab und können daher ggf. über das sonst übliche Sicherungsverhalten des Betroffenen in entsprechenden eigenen Angelegenheiten hinausgehen. Sie unterliegen allerdings auch der Grenze des dem Betroffenen Zumutbaren. Eine besondere Bedeutung gewinnen die jeweils geforderten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gerade für solche Zeiten und Gelegenheiten, in denen der Beamte das betreffende Gerät selbst nicht unmittelbar „unter Kontrolle" hat. Mit Blick auf die auf der Durchreise bei Übernachtungen im Ausland nicht völlig zu vernachlässigende Gefahr des Diebstahls von Gegenständen auch aus dem ordnungsgemäß verschlossenen Kofferraum eines auf einem Hotelparkplatz oder in einer Hotelgarage abgestellten Pkw einerseits sowie den besonderen Wert des von einem solchen Diebstahl hier ggf. (mit)betroffenen Laptops andererseits durfte die Klägerin als Dienstherr wohl objektiv erwarten und darauf vertrauen, dass der Beklagte zumindest diesen im Verhältnis zu dem von ihm sonst mitgeführten technischen Gerät besonders hochpreisigen und zudem sehr handlichen Gegenstand anlässlich der Zwischenübernachtungen auf der in Rede stehenden Dienstreise nicht - jedenfalls nicht die ganze Nacht über - im Fahrzeug beließ. Auch das vom Beklagten geltend gemachte Verstauen des Laptops „ganz hinten" im Kofferraum hat insoweit keinen zuverlässigen Schutz geboten, da für den Fall, dass ein potenzieller Dieb die kriminelle Energie aufbringt, sich unbefugt Zugang zu einem verschlossenen Kofferraum zu verschaffen, er diesen in der Regel auch vollständig nach etwaigen Wertgegenständen durchsucht und sich nicht automatisch mit den „vorne" liegenden, sofort sichtbaren Gegenständen zufrieden gibt. Das gilt zumal zur Nachtzeit, in der die Gefahr, bei kriminellem Tun gestört zu werden, deutlich geringer als am Tage eingeschätzt werden muss. Zu dem Belassen eines Wertgegenstandes wie hier des Laptops im Kofferraum bei Hotel- bzw. Motelübernachtungen gibt es zumindest nach objektiven Maßstäben in aller Regel auch eine „sicherere" Alternative, nämlich die Abgabe an der Rezeption gegen Quittung, damit der Gegenstand etwa in einem Verschlussraum gelagert wird. Wäre auch in einem solche Falle der Gegenstand während der Inverwahrungnahme verloren gegangen, hätte durch die Verschaffung eines Ersatzanspruchs gegen das Hotel jedenfalls dessen „Wert" für den Eigentümer erhalten werden können. Ein Belassen des Geräts im Fahrzeug wäre wohl nur dann (objektiv) nicht dienstpflichtwidrig gewesen, wenn es erkennbar besondere Bewachungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen (auch die Nacht über) für den Bereich gegeben hätte, in dem das Fahrzeug jeweils abgestellt war. Solches war hier aber sowohl in J. als auch in der T1. weder aus sich heraus ersichtlich noch hatte der Beklagte hierzu Erkundigungen eingeholt (vgl. Antworten 8 c sowie 9 a - b im Fragebogen zur Verlustmeldung). In dem Hotel N. in Nord- bzw. Mittel-J. hätte darüber hinaus sogar aufgrund eines zusätzlichen Umstandes Veranlassung bestanden, den wertvollen Laptop nicht die Nacht über im Wagen zu lassen. Denn dort hatte der Beklagte den Fahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgegeben. Dies war - unbeschadet des prinzipiell gerechtfertigten Vertrauens in die Korrektheit des Personals eines Hotels der Mittelklasse bzw. erst recht der gehobenen Klasse - ein objektiv gefahrerhöhender Umstand für die Sicherheit des Kofferrauminhalts, zumal der Beklagte nicht genau wusste, wieviele und welche Personen Zugriff auf den Schlüssel hatten bzw. sich ohne große Hindernisse hätten verschaffen können. Soweit die Klägerin dem Beklagten zusätzlich, wenn nicht im Kern vorwirft, dass dieser sich seit dem Verstauen des Dienstgepäcks bei der Abfahrt in S. bis zum Eintreffen in der Heimat nicht vergewissert hat, ob der besonders wertvolle Laptop noch weiter im Kofferraum seines Pkw vorhanden und namentlich bei den eingelegten Übernachtungsstopps nicht entwendet worden war, mag auch darin ein objektiv dienstpflichtwidriges Verhalten - etwa im Sinne der Verletzung einer „Nebenpflicht" - zu sehen sein. In Rede steht insoweit das Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zeitnahen Entdeckung des durch den Verlust des Geräts eingetretenen Schadens, um - ggf. mit polizeilicher Hilfe - des „Täters" bzw. „Verantwortlichen" habhaft zu werden und nach Möglichkeit einer endgültigen Verfestigung des Schadens entgegenzuwirken. Dieser Aspekt bedarf hier aber schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil er für sich genommen nicht die Schadensbegründung, sondern - mit Blick auf die Verzögerung der Entdeckung - höchstens eine etwaige Schadensverfestigung und -vertiefung betrifft; auch in Bezug auf Letzteres fehlt es dabei an einem hinreichend feststellbaren Kausalzusammenhang. Zum einen steht schon nicht sicher fest, bei welcher Gelegenheit - namentlich welcher der beiden Übernachtungen - der Laptop tatsächlich aus dem Fahrzeug verschwunden ist. Zum anderen ist auch unabhängig hiervon die Vermutung, im Falle einer zeitlich früheren Entdeckung des Schadens als erst nach Rückkehr an den Heimatort hätte der Laptop ggf. wiederbeschafft oder wenigstens ein Wertersatz Erfolg versprechend geltend gemacht - und so der endgültige Schadenseintritt vermieden - werden können, nicht mehr als eine ungesicherte Hypothese. Als solche ist sie indes nicht geeignet, die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen dieser Dienstpflichtverletzung und dem Schadenseintritt zu begründen. Im Vordergrund der Würdigung des Verhaltens des Beklagten muss hier deshalb - im Einklang mit den fallbezogenen Erwägungen der Entscheidung erster Instanz - letztlich stehen, ob dieser durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen die unbefugte Wegnahme des Geräts einem Schadenseintritt ausreichend „vorgebeugt" hat. Hierauf haben sich dann konsequenterweise auch die Überlegungen zum Verschulden des Beklagten zu beziehen. 3. Unterstellt, der Beklagte hätte in Ansehung der zuvor erörterten Umstände anlässlich der Zwischenübernachtungen objektiv unzureichende Maßnahmen getroffen, um den im Eigentum der Klägerin stehenden wertvollen Laptop vor fremdem Zugriff zu sichern, so fehlt es nach Auffassung des Senats in sämtlichen möglicherweise schadensauslösenden Zusammenhängen jedenfalls am Vorliegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung im Sinne des Anspruchstatbestandes nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG; für ein vorsätzliches Missachten bestimmter Sicherheitsvorkehrungen gibt es hier ohnehin keinen Anhalt. Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen - auch die Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG bestimmenden - Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - und zwar nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung - hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen angestellt hätte. Es muss sich demgemäß sowohl nach den objektiven Fallumständen als auch von den individuellen Merkmalen der Person des „Schädigers" her gesehen um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Vgl. BVerwG, schon Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 (Juris Rn. 15); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 A 2171/02 -, IÖD 205, 122 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/E IV Nr. 46 (Juris Rn. 54),m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. April 1987 - 12 U 191/86 - VersR 1988, 400 (Juris, Orientierungssatz 1); Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, BBG, § 78 Rn. 25; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 84 Rn. 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 276 Rn. 14; Simianer, ZBR 1993, 33 (41). Ein derartiges Maß an fahrlässigem Verhalten ist dem Beklagten betreffend beide in Rede stehenden Zwischenübernachtungen indes nicht vorzuwerfen. a) Dem Beklagten musste nicht schon bei einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen einleuchten, dass er allein dadurch, dass er - was im Kern beide Zwischenübernachtungen betrifft - den in Rede stehenden Laptop (neben dem anderen mitgeführten Gerät) in einer Hotelgarage bzw. auf einem Hotel- bzw. Motelparkplatz über Nacht im abgeschlossenen, von außen nicht einsehbaren Kofferraum seines Pkw beließ, in naheliegender Weise der Gefahr des unbefugten Zugriffs Dritter preisgab und hierdurch den Interessen seines Dienstherrn ohne weiteres erkennbar grob zuwiderhandelte. Die Gefahr eines unbefugten Zugriffs lag hier - schon betreffend die objektive Ebene grob fahrlässigen Verhaltens - bei weitem nicht so „auf der Hand", als wenn der betreffende Gegenstand von außen sichtbar auf einem der Fahrzeugsitze gelegen hätte, was praktisch einer „Einladung" für Diebe nahegekommen wäre und hinsichtlich der Einstufung als „grob fahrlässig" keine Probleme aufgeworfen hätte. Der Beklagte konnte vielmehr sowohl nach den objektiven Maßstäben grober Fahrlässigkeit als auch aus seiner subjektiven Sicht vertretbar der Auffassung sein, dass der verschlossene Kofferraum bei einer Zwischenübernachtung auch in dem hier betroffenen Ausland (Nord- bzw. Mittel-J. , T1. ) sowie zur Nachtzeit ein relativ sicherer Platz für sein gesamtes umfangreiches Dienstgepäck sei. Ein unbefugter Dritter konnte hieran weder ohne weiteres herankommen noch wurde er in besonderer Weise „angelockt". Eine schlechthin unentschuldbare, leichtsinnige Unüberlegtheit liegt einem solchen Verhalten auch bei wertvollem Gepäck der hier in Rede stehenden Art jedenfalls nicht generell zugrunde. Zwar liegt die Gefahr eines Diebstahls auch solcher Gegenstände aus dem Fahrzeug, die von außen nicht sichtbar sind, nicht völlig fern, selbst wenn das Fahrzeug wie hier nicht „auf der Straße" oder „im freien Gelände", sondern über Nacht in einer Hotelgarage bzw. auf einem (zumindest teilweise umzäunten) Hotel-/Motelparkplatz abgestellt und dabei ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Gleichwohl hat es sich dabei aber eher um eine abstrakte als eine mit einem schon beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit konkret drohende Gefahr gehandelt. Auch wenn der Laptop mit Abstand das teuerste Gerät in dem umfangreichen Dienstgepäck des Beklagten war, hätte dieser im Grunde insgesamt Überlegungen anstellen müssen, was er ggf. alles aus dem Pkw mit in das Hotel- bzw. Motelzimmer transportieren sollte und was er im Fahrzeug belassen konnte. Dass dies nicht nur ganz einfache Überlegungen betrifft, zeigt sich etwa daran, dass nicht nur der Laptop, sondern beispielsweise auch der Beamer für einen potenziellen Dieb ein begehrtes und keineswegs geringwertiges Objekt darstellte, der Beklagte mithin in verschiedentlicher Hinsicht die Sicherungsinteressen betreffend das Eigentum seines Dienstherrn mit Gesichtspunkten der Praktikabilität und Sinnhaftigkeit des Vorgehens abzuwägen hatte. Dem Beklagten musste auch nicht zwangsläufig und auf der Stelle einleuchten, dass ein Hotel- oder Motelzimmer eine deutlich höhere Sicherheit gegen den unbefugten Zugriff Dritter böte als der verschlossene Kofferraum. Wie später von ihm im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar dargelegt worden ist, hätte es auch insoweit schon objektiv gewisse Sicherheitslücken gegeben. Sein Hotel-/Motelzimmer nach der Ankunft gar nicht mehr - etwa auch nicht zum Essen - zu verlassen, war dem Beklagten nicht zuzumuten. Entsprechendes gilt für ein ständiges Mitführen des Laptops; gerade dadurch hätte er vermutlich Aufmerksamkeit erregt und den Eindruck erweckt, dass es sich um ein besonders wertvolles Gerät handelte. Da auch ein hochpreisiger Laptop letztlich ein Arbeitsgerät ist, musste es sich schließlich auch nicht direkt aufdrängen, ihn - wie z.B. wertvollen persönlichen Schmuck - im Hotel in besondere Verwahrung (z.B. Safe, verschlossener Raum) zu geben. Insoweit ist zumindest subjektiv-rechtlich eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Der Beklagte hat angegeben, jeweils ein „Gefühl der Sicherheit" gehabt zu haben. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass er etwa bei der Beantwortung des Fragebogens zur Verlustmeldung zu Punkt 12 angegeben hat, er habe seit Jahren mit ähnlichem Equipment in den verschiedensten Ländern, dabei zum Teil „auf abenteuerliche Weise" Vortragsreisen unternommen, ohne dass ihm schon einmal etwas ähnliches passiert sei. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Auch hat sich die Klägerin nicht etwa darauf berufen, dass es besondere Anweisungen des Dienstherrn zum „richtigen" Verhalten in Situationen der vorliegenden Art gebe, welche der Beklagte missachtet hätte. b) Soweit der Beklagte bei der ersten Zwischenübernachtung im Hotel N. in T. M. (Nord- bzw. Mittel-J. ) ein zusätzliches Gefahrenmoment dadurch geschaffen hat, dass er für die Zeit von seiner Ankunft am Abend bis zu seiner Abreise am anderen Morgen den Fahrzeugschlüssel an der Hotelrezeption abgeben hat, um ggf. Rangiervorgänge in der Hotelgarage zu ermöglichen, wird auch hierdurch die Grenze zum Verschuldensgrad grober Fahrlässigkeit (noch) nicht erreicht. Zwar hat sich der Beklagte hierdurch vorübergehend der alleinigen Verfügungsmacht über sein Fahrzeug - und damit auch über den Inhalt des Kofferraums - begeben. Dies tat er jedoch nicht „freiwillig", sondern auf entsprechende Bitte bzw. Veranlassung des Hotelpersonals. Diese Bitte musste dem Beklagten auch nicht ungewöhnlich vorkommen, da sie mit Blick auf das ggf. erforderliche Rangieren in der relativ engen Hotelgarage sachlich begründet war. Gerade dann, wenn der Beklagte die Übergabe des Schlüssels verweigert oder über diese Frage auch nur diskutiert hätte, hätte er sich in besonderer Weise „verdächtig" gemacht, etwa dahin, besonders wertvolle Gegenstände in seinem Fahrzeug zu transportieren. Jedenfalls in einem Hotel der mittleren bis gehobenen Klasse durfte der Beklagte (auch in dem hier betroffenen Teil Italiens) ein Grundvertrauen dahin haben, dass das Hotelpersonal sich gegenüber den Gästen des Hotels korrekt verhält und insbesondere nicht die (objektiv allerdings gegebene) Gelegenheit dazu „ausnutzt", die Fahrzeuge der Kunden gewissermaßen systematisch nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese Gegenstände sodann dreist zu entwenden oder sogar den Kofferraum ganz auszuräumen. Dieses Vertrauen gründet auf dem Umstand, dass angesichts der Gefahr, dass ein etwaiger Diebstahl bei der Abreise des Gastes von diesem entdeckt wird und bei fehlenden Aufbruchspuren am Auto das für die Parkgarage zuständige Hotelpersonal (mit ggf. auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen) in dringenden Verdacht geriete, etwas mit der Sache zu tun zu haben, der Gast ein derartiges kriminelles Verhalten von Hotelangestellten zumindest in aller Regel nicht einkalkulieren muss. Für Hotels einfachster Kategorie bzw. von bekanntermaßen schlechtem Ruf mag insoweit Besonderes gelten. Das Hotel N. in T. M. gehört indes, wie eine Internet-Recherche des Senats und damit für eine allgemeinkundige Tatsache ergeben hat, eindeutig nicht in diese Gruppe von Hotels; es ist vielmehr sogar als Vier-Sterne-Hotel ausgewiesen mit zahlreichen positiven Referenzen von Gästen. Vgl. etwa http//de.venere.com/... Legt man dies zugrunde, dann hätte der Beklagte aber nicht schon bei einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen, wie sie den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit nach dem oben Ausgeführten kennzeichnen, darauf kommen müssen, wegen der vorübergehenden Aushändigung des Fahrzeugschlüssels an der Hotelrezeption besondere Sicherungsmaßnahmen für den im verschlossenen Kofferraum befindlichen Laptop oder sogar für sein gesamtes Dienstgepäck - etwa in Gestalt der Aufbewahrung dieser Gegenstände unter Verschluss gegen Quittung des Hotels - vorzunehmen. Darin mag unter Würdigung des mit dem Wert eines dienstlich überlassenen Geräts steigenden Erhaltungs- und Sicherungsinteresses des Dienstherrn ein einfach fahrlässiges Fehlverhalten gelegen haben. Einen unentschuldbaren Leichtsinn vermag der Senat darin aber nicht zu erkennen. Dies gilt bezogen auf den subjektiven Maßstab der groben Fahrlässigkeit auch deshalb, weil der Beklagte auf seinen bisherigen vielen dienstlichen Vortragsreisen noch keine vergleichbar „schlechten Erfahrungen" gemacht hatte. c) Das Verhalten des Beklagten anlässlich der Übergabe des Fahrzeugschlüssels wird schließlich - entgegen der von der Terminsbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung - auch nicht dadurch zu einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, dass er bei der Abfahrt am nächsten Morgen die Vollständigkeit seines Dienstgepäcks nicht (umfassend) kontrolliert hat. Mit Blick auf das zuvor angeführte Grundvertrauen in eine korrekte Behandlung durch das Hotelpersonal sowie fehlende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit seinem Fahrzeug „etwas nicht stimmte", hatte der Beklagte zu einer derartigen Kontrolle jedenfalls keinen so klar und dringlich ins Auge springenden Anlass, dass sich das Unterlassen der angesprochenen Kontrolle nicht nur als einfach fahrlässig, sondern als grob fahrlässig darstellt. Selbst wenn man aber insoweit wegen des besonderen Werts, den hier der Laptop gehabt hat, anderer Auffassung wäre, würde sich dies auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht auswirken. Denn - wie schon an anderer Stelle ausgeführt - lässt sich der am Ende bei der Klägerin eingetretene Schaden nicht adäquat kausal auf während der Dienstreise unterlassene (Vollständigkeits-)Kontrollen des Kofferraums zurückführen. Was den Beklagten betrifft, kann er vielmehr maßgeblich nur durch ein Verhalten hervorgerufen worden sein, welches es - im Vorfeld des eingetretenen Verlusts - einem Dritten „zu leicht" gemacht hätte, auf den Laptop zuzugreifen und ihn seinem rechtmäßigen Besitzer sowie dem Eigentümer zu entziehen. Dass sich im Falle einer Kontrolle des Kofferraums noch im Hotel N. und ggf. Entdecken des Verlusts des Laptops zu jenem Zeitpunkt der Schaden hätte rückgängig machen lassen, ist rein spekulativ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.