Urteil
W 1 K 22.584
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Dienstherr darf eine nach § 24 Abs. 1 S. 1 SG begründete Schadensersatzforderung auch durch Leistungsbescheid gegenüber einem Soldaten geltend machen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die in den Ziffern 542, 501 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 enthaltene Regelung erhöht die Sorgfaltspflichten eines Soldaten beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstfahrzeug. Diese Regelungen konkretisieren damit die erhöhten Sorgfaltspflichten bei Rückwärtsfahrten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln ist in der Regel grob fahrlässig. Gleichwohl ist nicht jeder Fall eines rechtswidrigen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auch als grob fahrlässige Verhaltensweise zu werten, es kommt immer auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr darf eine nach § 24 Abs. 1 S. 1 SG begründete Schadensersatzforderung auch durch Leistungsbescheid gegenüber einem Soldaten geltend machen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in den Ziffern 542, 501 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 enthaltene Regelung erhöht die Sorgfaltspflichten eines Soldaten beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstfahrzeug. Diese Regelungen konkretisieren damit die erhöhten Sorgfaltspflichten bei Rückwärtsfahrten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln ist in der Regel grob fahrlässig. Gleichwohl ist nicht jeder Fall eines rechtswidrigen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auch als grob fahrlässige Verhaltensweise zu werten, es kommt immer auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2021 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14.02.2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor, es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden der Beklagten durch eine grobfahrlässig begangene Pflichtverletzung des Klägers in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verursacht wurde. Die Beklagte durfte eine hiernach begründete Schadensersatzforderung auch durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen (st. Rspr.: BVerwG, U.v. 16.10.1969 - VIII C 200.67; BVerwG U.v. 11.03.1999 - 2 C 15.98; VG Würzburg U.v. 04.12.2012 - W 1 K 12.330; VG München U.v. 20.12.2013 -. M 21 K 11.2222; VG Osnabrück U.v. 15.02.2005 - 1 A 73/04, alle bei juris). Der Kläger hat anlässlich einer Dienstfahrt zur Verschlussprüfung der Gebäude des Übungsdorfs gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen. Diese gebietet es auch, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1999 - 2 C 15.98 - juris). Diese Pflicht wird objektiv verletzt, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Handeln Gegenstände der Bundeswehr beschädigt (hier: Eigenschaden am Bundeswehrfahrzeug und Schaden an dem anderen Bundeswehrfahrzeug in Höhe von insgesamt 8.823,26 EUR). Auch das in § 24 Abs. 1 Satz 1 SG vorausgesetzte qualifizierte Verschulden liegt vor. Ein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten kann zwar von vornherein ausgeschlossen werden, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine mit Absicht, direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung nicht erkennbar sind und auch die Beklagte eine vorsätzliche Schadensverursachung nicht behauptet hat. Es ist aber ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 - 2 B 9.09 -; OVG NRW, U.v. 10.2.2005 - 6 A 2171/02 -; VG Arnsberg U.v. 27.3.2013 - 2 K 2054/11, alle bei juris). Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817, NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12; BayVGH, B.v. 1.6.2017 - 6 ZB 17.903; B.v. 12.11.2019 - 6 ZB 19.1326, alle bei juris). Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (zum Ganzen vgl.: BVerwG B.v. 06.08.2009 - 2 B 9.09; BVerwG U.v. 25.05.1988 - 6 C 38.85; BGH U.v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01; OVG NRW U.v. 05.02.1986 - 1 A 851/84; SächsOVG v. 14.10.2010 - 2 A 445/09, alle bei juris). Schon im Allgemeinen treffen bei Rückwärtsfahrten den Fahrzeuglenker besonders hohe Sorgfaltspflichten (vgl. auch § 9 Abs. 5 StVO), da das Rückwärtsfahren einen atypischen Verkehrsvorgang darstellt, dem erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. SächsOVG, U.v. 14.10.2010 - 2 A 445/09 -; B.v. 28.11.2011 - 2 A 518/10 -; OVG Lüneburg, B.v. 15.7.2005 - 2 LA 172/04 -; B.v. 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -; VG Arnsberg, U.v. 27.3.2013 - 2 K 2054/11, alle bei juris). Es kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse in der Regel eingeschränkt sind, was zur Vermeidung von Unfällen ebenfalls durch erhöhte Sorgfaltspflichten kompensiert werden muss (NdsOVG B.v. 15.07.2005 - 2 LA 1172/04; NdsOVG B.v. 15.12.2004 - 2 LA 943/04, beide bei juris). Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren sich so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nur ein überblickbarer, d. h. vom Fahrersitz aus sichtbarer oder mindestens von einer Hilfsperson beobachteter und dem Fahrer mitgeteilter, also mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden (BGH, VRS 29, 275; 31, 440; OLG Karlsruhe, VRS 48, 194 (197 m.w.N.). In gleichem Maße erhöht die in den Ziffern 542, 501 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 enthaltene Regelung (vgl. Bl. 55 f. der Behördenakten) die Sorgfaltspflichten eines Soldaten beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstfahrzeug. Das vorgeschriebene Verhalten für das Rückwärtsfahren ist dort detailliert geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig und muss wegen der mit Rückwärtsfahren verbundenen erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beachtet werden (VG München U.v. 14.4.2014 - M 21 K 12.4452 - juris). Diese Regelungen konkretisieren damit die erhöhten Sorgfaltspflichten bei Rückwärtsfahrten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln ist in der Regel grob fahrlässig (OVG NRW v. 05.02.1986 - 1 A 851/84; VG München, U.v. 14.4.2014 - M 21 K 12.4452; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.12.1970 - I 846/69; OLG Karlsruhe v. 24.06.1988 - 10 U 216/87; OLG Hamm v. 05.05.1980 - 3 U 42/80, alle bei juris). Gleichwohl ist nicht jeder Fall eines rechtswidrigen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auch als grob fahrlässige Verhaltensweise zu werten, es kommt immer auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an. Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Nach Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 ist ein Einweiser einzuteilen, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart, die Beladung oder andere Umstände des Fahrzeugs versperrt oder erschwert ist. Nach Ziffer 501 ist der Fahrer selbst für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung und den Regelungen der Bundeswehr zum Kraftfahrbetrieb verantwortlich und damit auch von § 9 Abs. 5 StVO. Hier war die Sicht durch die Bauart des vom Kläger geführten Dienstfahrzeugs aufgrund der Aufbauten stark eingeschränkt, er hat selbst einen toten Raum eingeräumt. Das Fahrzeug verfügte über keinen Innenrückspiegel und der Rückraum hinter dem Fahrzeug war nicht voll einsehbar. In diesen Fällen reicht die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten allein über die Außenspiegel nicht aus. Die zentrale Dienstvorschrift A-1050/11 als Verwaltungsvorschrift speziell für den Bundeswehrsoldaten, der Kraftfahrzeuge führt, hatte der Kläger zu kennen und auch mit Blick auf §§ 7, 11 SG zwingend zu beachten, um einen möglichen Schaden von der Beklagten abzuwenden. Dies gilt insbesondere da der Kläger speziell in dieses Fahrzeug eingewiesen worden war. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er nach Dienstschluss nicht davon ausging, dass sich weitere Menschen oder Fahrzeuge auf dem Übungsplatz befanden, erst recht da nach seiner Ansicht der Übungsplatz an diesem Tag laut Dienstplan ausschließlich seiner Truppe zur Verfügung stand. Allerdings zeigt schon das Vorhandensein des anderen Fahrzeugs, dass eine solche Einteilung und auch der Dienstschluss das Vorhandensein anderer Fahrzeuge nicht sicher ausschließen. Wie im sonstigen Straßenverkehr reichte das Beobachten des Umfelds während der Fahrt nicht aus, um sicher zu sein, dass sich bei der Rückwärtsfahrt nichts hinter dem Fahrzeug befand, insbesondere da die Sicht bei dieser Bauart so stark eingeschränkt ist und der Kläger das andere Fahrzeug über mehrere Meter hinweg nicht wahrgenommen hatte. Der Fahrvorgang erfolgte in einer Situation, in der der Kläger nicht unter Zeitdruck stand. Durch die Mitfahrer standen mehrere Kameraden als potenzielle Einweiser zu Verfügung. Alternativ hätte der Kläger auch das Fahrzeug parken können und selbst oder durch einen der Mitfahrer die Tür zu Fuß erreichen können. Diese Möglichkeiten zur sicheren Verhinderung einer Gefahr durch die Rückwärtsfahrt bei unzureichender Sicht mussten sich dem Kläger in der vorliegenden Situation aufdrängen und hätten von ihm wahrgenommen werden müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das hintere Fahrzeug etwa zu nahe auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Dagegen spricht nämlich zum einen, dass T. als Zeuge ausgesagt hat, trotz des plötzlichen Abbremsens des Klägers einen Abstand von ca. 3 Metern eingehalten zu haben, zum anderen aber auch, dass bei einem dichten Auffahren es wohl kaum zu solchen Unfallfolgen an den Fahrzeugen gekommen wäre, wie dies sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern und der Schadenshöhe ergibt. Die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen sprechen auch dafür, dass der Kläger beim Rückwärtsfahren erheblich beschleunigt haben muss, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nochmals unterstreicht, während ein Mitverschulden des hinteren Fahrzeugführers nicht ersichtlich ist. Der Beklagten als Dienstherr des Klägers ist ursächlich durch dessen Dienstpflichtverletzung ein Schaden entstanden. Die von der Beklagten bezifferte Schadenshöhe von 8.823,26 EUR ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch zwischen den Parteien unstreitig. Nach alldem war die Klage im Ganzen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.