Beschluss
7 A 169/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1206.7A169.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den von den Klägern dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Aus der Baugenehmigung vom 9. April 1998 können die Kläger solche ernstlichen Zweifel nicht herleiten, denn diese Baugenehmigung ist erloschen. Gegenstand dieser Genehmigung war nach ihrem Tenor ein "Wohnhausumbau". Ihre Ausnutzung setzte mithin eine Verwendung vorhandener Bausubstanz voraus. Insoweit folgt aus den vorliegenden Unterlagen zu dieser Genehmigung, namentlich einem Vergleich der Zeichnung "Geplante Bebauung Grundriss + Schnitt" mit der Zeichnung "Vorhandene Bebauung Grundriss + Schnitt", dass im Erdgeschoss lediglich die innere Raumaufteilung verändert und das Haus im Übrigen mit einem neuen, angehobenen Dachgeschoss mit Schlafraum und Speicher versehen werden sollte. Dieses Vorhaben kann nicht mehr realisiert werden, nachdem die Kläger - aus welchem Grund auch immer - den vorhanden gewesenen Baubestand bis auf einige wenige Wandreste beseitigt haben. Eine Baugenehmigung, die von niemandem mehr verwirklicht werden kann, ist gegenstandslos. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 1991 - 7 A 1466/89 -; zum Erlöschen einer Baugenehmigung durch Verwirklichung eines "aliud" vgl. ferner: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1995 - 7 A 57/93 - und Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 2981/96 -. Aus einer gegenstandslos gewordenen und damit erloschenen Baugenehmigung kann keine Feststellungswirkung, auch nicht hinsichtlich einzelner Zulässigkeitselemente des ursprünglich genehmigten Vorhabens, hergeleitet werden. Die gegenteilige Auffassung der Kläger verkennt, dass eine Baugenehmigung stets nur ein konkretes, durch die genehmigten Bauvorlagen näher festgelegtes Vorhaben erfasst. Die Baugenehmigung rechtfertigt die Errichtung eines Baukörpers nur im genehmigten Umfang und sonst nichts. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193. Dies bringt § 75 BauO NRW unmissverständlich dadurch zum Ausdruck, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn "dem Vorhaben" öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Aus der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung, sei es aus ihrem verfügenden Teil, sei es aus ihrem feststellenden Teil, lassen sich nicht einzelne Elemente herauslösen und auf andere Vorhaben - etwa den von den Klägern nunmehr geplanten Neubau eines Wohnhauses - übertragen. Aus der in der Zulassungsbegründung angeführten Kommentierung - Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 75 RdNr. 37 (nicht, wie in der Zulassungsbegründung angegeben, RdNr. 17) - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Eine Fortwirkung des feststellenden Teils der Baugenehmigung setzt auch hiernach die "Realisierung des genehmigten Vorhabens in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung" voraus. Genau das Gegenteil haben die Kläger getan, indem sie den in der Baugenehmigung vom 9. April 1998 vorausgesetzten zu erhaltenden Altbestand beseitigt haben. Die Kläger können aus der Baugenehmigung vom 9. April 1998 auch keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage herleiten, ob das Gebäude, an dessen Stelle der von ihnen nunmehr geplante, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu begünstigende Ersatzbau treten soll, als Wohnhaus "zulässigerweise errichtet worden" ist. Selbstverständlich können sich auch Baugenehmigungsbehörden irren. Dabei kann hier letztlich dahinstehen, ob der Irrtum bei Erteilung der Baugenehmigung vom 9. April 1998 - wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2004 vorträgt - darauf beruhte, dass die Kläger seinerzeit entscheidungserhebliche Umstände, namentlich die Entstehung des ursprünglich vorhanden gewesenen Objekts als Behelfsheim, nicht verlautbart hatten. Hat sich eine Behörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung geirrt, hindert dies sie nicht daran, die Erteilung einer neuen Genehmigung nunmehr an den für sie maßgeblichen - richtigen - rechtlichen Maßstäben auszurichten. Namentlich gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht etwa, einen einmal als solchen erkannten Fehler zu wiederholen. Das Gegenteil ist der Fall. Selbst eine jahrzehntelang geübte Praxis kann die Behörde bei der Anwendung von zwingendem Recht nicht verpflichten oder auch nur berechtigen, unter Fortsetzung ihrer rechtswidrigen Praxis weiterhin gegen das einschlägige Recht zu verstoßen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1980 - 4 B 214.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 173 m.w.N.. Im Übrigen haben die Kläger es sich selbst zuzuschreiben, dass sie aus dem seinerzeitigen Irrtum des Beklagten keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten können, weil sie durch ihr eigenmächtiges Abweichen von der 1998 erteilten Baugenehmigung diese - wie dargelegt - zum Erlöschen gebracht haben. Auch hinsichtlich der im Zulassungsvorbringen weiter angesprochenen Frage einer materiellen Legalität des früher vorhanden gewesenen Objekts ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Allerdings ist das Merkmal "zulässigerweise errichtet" auch dann erfüllt, wenn das ursprünglich vorhanden gewesene Objekt, für das sich eine bauaufsichtliche Genehmigung nicht feststellen lässt, als Wohnhaus jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Errichtung materiell legal war. Zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98. Für eine solche materielle Legalität gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts her. Dass das Objekt nach Inkrafttreten des BBauG/BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB nicht genehmigungsfähig war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine materielle Legalität lässt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten Regelungen des § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) herleiten, die bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgalt. Zu Letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1954 - 1 C 16.53 - NJW 1955, 195. Diese Vorschrift bezog sich - entsprechend den nunmehr geltenden Regelungen des § 35 BBauG/BauGB - auf den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, nämlich Flächen außerhalb von ausgewiesenen Baugebieten und außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils. Für bauliche Anlagen in einem solchen Außenbereich gab § 3 der Bauregelungsverordnung vor, dass die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden soll, wenn ihre Ausführung "der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde". Die sich hieraus ergebenden Folgerungen sind höchstrichterlich geklärt. Zum einen besteht bei der Auslegung der angeführten Tatbestandsmerkmale "geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets" und "ordnungsgemäße Bebauung" keine behördliche Ermessensfreiheit. So bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1954 - 1 C 16.53 - NJW 1955, 195; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1980 - 4 B 214.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 173. Zum anderen hat sich die Auslegung am Zweck der Vorschrift auszurichten, den Charakter der seinerzeit so genannten Außengebiete - mithin nach heutiger Diktion des Außenbereichs - nach Möglichkeit zu erhalten und sie vor wesensfremder Bebauung zu schützen. Insoweit war für die Rechtslage vor Inkrafttreten des BBauG/BauGB anerkannt, dass es sich bei den nach § 3 der Bauregelungsverordnung zulässigen Bauten nur um solche handeln konnte, die durch das Wesen der Landschaft erfordert waren oder sich doch der Eigenart der Landschaft anpassten. In diesem Sinne konnte eine Bebauung, die der land- oder forstwirtschaftlichen oder der sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens diente, in der Regel nicht untersagt werden. Auch Bauten, deren Errichtung in den Außengebieten notwendig werden konnte, obwohl sie dem Charakter der Landschaft nicht wesensgemäß waren und durch die natürliche Nutzung des Bodens nicht erfordert wurden, konnten dort nach § 3 der Bauregelungsverordnung jedenfalls als Ausnahme zugelassen werden. Vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1956 - 1 C 119.56 - NJW 1957, 686. Dass das hier ursprünglich vorhanden gewesene Objekt, das nach eigenem Vortrag der Kläger gegenüber dem Beklagten als Behelfsheim errichtet worden war und dessen Wohnnutzung ständige Reparaturen und Instandsetzungen zum Schutz vor Durchfeuchtung und Schimmelbildung erforderte, als Wohnhaus dem Außenbereich - seinerzeit "Außengebiet" - nicht wesensfremd, sondern genehmigungsfähig war, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellen. Um eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine sonstige naturgegebene Bodennutzung handelte es sich nicht. Ebenso wenig handelte es sich um ein Bauwerk, dessen Errichtung aus anderen Gründen im Außenbereich notwendig war. Daraus, dass das ehemalige Grubengelände in L. seit Jahrzehnten mit Gebäuden bestanden war, die ständig wohnlich genutzt worden waren, und dass es sich um "eine von der Gemeinde F. zugelassene Ansiedlung" handelte, lässt sich eine materielle Genehmigungsfähigkeit des seinerzeit vorhandenen Objekts der Kläger nach § 3 der Bauregelungsverordnung nicht herleiten. Dass der betreffende Bereich förmlich als Baugebiet ausgewiesen worden war, behaupten die Kläger selbst nicht. Auch gehen sie selbst von der ersichtlich zutreffenden Einschätzung aus, dass die Ansiedlung tatsächlich noch nicht einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildete. Fehlte es aber an einer planerischen Steuerung der Bebauung durch Baugebietsausweisungen nach § 1 der Bauregelungsverordnung und am Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs mit Ortsteilqualität, musste sich die Auslegung der Begriffe "geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets" und "ordnungsgemäße Bebauung" allein nach den für die so genannten Außengebiete maßgebenden Gesichtspunkten richten - vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1958 - 1 C 184.57 - BVerwGE 6, 339 = DVBl. 1958, 757 -, mithin nach dem bereits angesprochenen Schutz eben dieser Außengebiete vor wesensfremder Bebauung. Zu dieser wesensfremden und damit nach § 3 der Bauregelungsverordnung unzulässigen Bebauung gehörte, wie bereits angesprochen, auch eine Wohnnutzung, die nicht durch zulässige Außenbereichsnutzungen gefordert war. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).