Urteil
AN 3 K 23.925
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung des Antrages auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für das streitgegenständliche Bauvorhaben liegen nicht vor, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dem beantragten Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die mangels Bestehens einer Verfahrensfreiheit gemäß Art. 57 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Das Vorhaben widerspricht Bauplanungsrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. a BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB), weil es im Außenbereich liegt und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB). 1. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die beabsichtigten bzw. zum Teil schon vorgenommenen Maßnahmen keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt. Eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB oder Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BayVGH, B.v. 28.6.2021 – 1 ZB 19.2067 – juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend wird bzw. wurde das Vorhaben bis auf die Bodenplatte, welche allerdings erheblich verstärkt worden ist, beseitigt und neu errichtet. Dies kann unter keinem denkbaren Blickwinkel mehr als Instandhaltungsmaßnahme bewertet werden. 2. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. … umfasst zwar noch das Grundstück FlNr. …, auf dem sich das Wohngebäude der Kläger befindet, nicht aber das Grundstück FlNr. …, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben (wieder-)errichtet werden soll. Das Grundstück befindet sich auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Dabei sind die Begriffe „Ortsteil“ und „Bebauung im Zusammenhang“ kumulative Begriffe (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 10 = ZfBR 2016, 799). Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist festzuhalten, dass ein Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Der Verlauf von Grundstücksgrenzen ist dagegen irrelevant, weshalb ein Grundstück teilweise im Innen- und im Außenbereich liegen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 6). Der den letzten Baukörper umgebende Gartenbereich eines Grundstücks liegt dementsprechend regelmäßig nicht mehr im Innenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris Rn. 26). Eine andere Sichtweise kann sich im Einzelfall für lediglich bebauungsakzessorische Nutzungen im Sinne von §§ 12 und 14 BauNVO rechtfertigen (BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 1 ZB 19.1961 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Nutzungsaufgabe oder Beseitigung des letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Aufnahme einer neuen Nutzung oder Errichtung eines Ersatzbauwerks bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 34 Rn. 5). Dies berücksichtigend lag bereits das zwischenzeitlich beseitigte Gartenhaus, das durch das geplante Vorhaben ersetzt werden soll, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Auch wenn für dessen Bestimmung grundsätzlich als „vorhandenen Bebauung“ auch ein (qualifiziert) beplantes Gebiet herangezogen werden kann (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 34 Rn. 10), so scheidet – unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem beseitigten Gebäude überhaupt um eine akzessorische Nebennutzung gehandelt hat und weiter handeln soll – bereits aufgrund der Entfernung zwischen Haupthaus und früherem Gartenhaus von etwa 35 m die Annahme eines angemessenen Umgriffs aus. 3. Das Vorhaben „Sanierung und Wiederaufbau eines Gartenhauses mit Laube“ beeinträchtigt mehrere der beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB angesprochenen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB. 3.1. Dabei kommt dem Vorhaben eine Teilprivilegierung weder nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB noch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu, so dass die Kläger sich nicht darauf berufen können, dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. 3.1.1 Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich ohne Verstoß gegen bestimmte öffentliche Belange unter bestimmten, kumulativen Voraussetzungen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BauGB, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Auch wenn die Vorschrift nur von „Gebäude“ spricht, grenzt die ständige Rechtsprechung den Begriff dahingehend ein, dass es sich bei dem vorhandenen „Gebäude“ genau wie bei dem neu zu errichtenden Gebäude um ein Wohngebäude handeln muss. Dies ist unter anderem auch dem Buchstabe c) der Vorschrift zugrundliegenden Grundgedanken zu entnehmen, wonach der Eigentümer durch längeres Dauerwohnen die Bedeutung des Bestandsbaus für sein Leben unter Beweis gestellt haben muss (BVerwG, B.v. 25.6.2001 – 4 B 42/01 – juris Rn. 9 m.w.N. = BauR 2002, 1059). Insbesondere ist die Vorschrift nicht auf Wochenendhäuser anwendbar (BVerwG, a.a.O.; BayVGH, U.v. 9.6.2021 – 15 N 20.1412 – juris Rn. 67 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Gebäude zur Dauerwohnnutzung. Selbst wenn man entsprechend der Darstellung der Kläger im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass das Gebäude ursprünglich als Behelfswohnheim und später dann durch die Kinder der Voreigentümerin (der Kläger) als Wohnhaus genutzt worden ist, so ist eine Dauerwohnnutzung im Zuge des Erwerbs des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahr 2005 und der spätestens ab hier offensichtlich vorliegenden Aufgabe einer Dauerwohnnutzung untergegangen. Die Aufgabe einer Wohnnutzung kann nach zwei Jahren regelmäßig angenommen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2018 – 1 B 16.1879 – juris Rn. 42 m.w.N.). Für das Fehlen einer Dauerwohnnutzung spricht vorliegend bereits, dass das Vorhaben laut Einlassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung in den notariellen Vertragsunterlagen als Gartenhaus bezeichnet worden ist und die Kläger mit Bauantrag vom 7. Dezember 2021 die Sanierung und den Wiederaufbau eines Gartenhauses mit Laube beantragt haben. Allein diese Bezeichnung legt nahe, dass sowohl die vormals vorhandene bauliche Anlage als auch das geplante Vorhaben nur einer vorübergehenden Nutzung gedient hat bzw. dienen soll (BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26/01 – juris Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass es sich entgegen der Bezeichnung im notariellen Kaufvertrag bereits früher um ein Wohngebäude gehandelt habe und die Wohnnutzung von ihnen nach Erwerb fortgesetzt worden sei, denn die Schilderung der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger als „ausgelagerten Wohnraum“ im Sinne eines Gästezimmers, Spielzimmers oder zum Kaffeetrinken belegt bildhaft eine nur vorübergehende Nutzung. Dies wird letztlich auch bestätigt durch die Beschreibung des geplanten Vorhabens mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (Bl. 127 der elektronischen Behördenakte …*), wonach das Vorhaben ohne Heizung und mit Dusche und Nottoilette ausgestattet werden soll. Diese Ausstattung steht offenkundig nicht mit aktuellen Wohnstandards für eine Dauerwohnnutzung in Einklang. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Voreigentümerin bzw. deren Kinder das Gartenhaus zum Dauerwohnen genutzt haben, so wäre diese durch die Kläger seit mehr als 16 Jahre nicht mehr fortgesetzt worden. Ein möglicherweise bestehender Bestandsschutz wäre mittlerweile auf jeden Fall untergegangen. 3.1.2 Eine Teilprivilegierung ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Der Begünstigungstatbestand der Nr. 3 erfasst Gebäude unabhängig von ihrer Nutzung. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 151). Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist oder wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet ist. Dabei ist nur zu verlangen, dass das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens materiell genehmigungsfähig war (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 143, 151). Bestandsschutz kann auch solchen Vorhaben nicht von vornherein versagt werden, deren ursprüngliche Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war (BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3/15 – juris Rn. 18). Vorliegend steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zwischenzeitlich beseitigte Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt weder baurechtlich genehmigt noch in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet worden war. 3.1.2.1 Für die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt liegt keine Genehmigung vor. Aufgrund seiner Lage im Außenbereich war die Herstellung und Erweiterung der Vorgängeranlage auch bereits vor erstmaligem Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1962 genehmigungspflichtig, denn gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bauordnung (BayBO 1901) war die Herstellung von Haupt- und Nebengebäuden, die Verlegung solcher an einen anderen Ort sowie die Vornahme einer Hauptreparatur und Hauptänderung an denselben baupolizeilich genehmigungspflichtig. Dies erfasst gerade auch die Errichtung eines (Behelfs-)Wohnhauses sowie dessen nicht nur untergeordnete Erweiterung (als Hauptänderung im Sinne der o.g. Vorschrift). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 2 Buchst. b BayBO 1901 ist spätestens mit dem Einbau der Feuerungsanlage nicht mehr einschlägig. Feststeht – und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass mit „Projekt II“ der Baugenehmigung vom 26. März 1946 (Nr. …) die Erstellung eines Kamins in einem – wohl bereits vorhandenen – Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … (heutiges Grundstück FlNr. …) genehmigt worden ist. Mit Genehmigung des Kamins ist von der Legalisierung des gesamten damals vorhandenen Gebäudes auszugehen (BayVGH, U.v. 20.12.2010 – 1 B 10.2057 – juris Rn 28). Unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Pläne ist entsprechend der durch die Beklagte vorgenommenen und durch das Gericht nachvollzogenen Berechnung vom Vorliegen einer Genehmigung für ein rechteckiges Gebäude mit den Abmessungen von etwa 4,5 m x 5,5 m, insgesamt etwa 24,75 qm, auszugehen. Wie die Kläger aufgrund der vorgelegten Pläne zu Abmessungen von etwa 7,3 m x 5,8 m mit einer Gesamtfläche von etwa 42,5 qm kommen, erschließt sich dem Gericht nicht und konnte auch in der mündlichen Verhandlung durch die Kläger nicht überzeugend erläutert werden. Nur der Vollständigkeit halber soll anlässlich der umfangreichen Diskussion der Beteiligten, was genau durch „Projekt I“ der Baugenehmigung vom 26. März 1946 (Nr. …*) genehmigt worden ist, darauf hingewiesen werden, dass dies für das streitgegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung ist. Nicht nachgewiesen ist dagegen, dass auch die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt, die Vorbild für das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben ist, baurechtlich genehmigt worden ist. Zwar finden sich ab 1954 verschiedene Pläne und Karten, in denen die streitgegenständliche Vorgängeranlage bereits mit einem Anbau, wohl die Laube mit Sockel und darauf laufender Rundumverglasung und Dach, eingezeichnet bzw. kartiert ist, allerdings ergibt sich daraus nicht, dass das Vorhaben tatsächlich auch genehmigt worden ist, sondern nur, dass eine erhebliche Erweiterung (von etwa 24,75 qm auf etwa 64 qm) und damit eine genehmigungspflichtige Hauptänderung erfolgt ist. Ebenfalls nicht zum Beweis des Bestehens einer Baugenehmigung herangezogen werden kann das Argument, dass der frühere Eigentümer des Grundstücks als angesehenes Vorstandsmitglied der …, der Vorgängergesellschaft der …, aufgrund potentieller Reputationsschäden von der Errichtung eines Schwarzbaus abgesehen hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Genehmigung vom 19. Mai 1946 (Nr. …), die im Bauverzeichnis der Gemeinde … als „Erweiterung“ bezeichnet ist. Zwar ist aufgrund des Bauverzeichnis der Gemeinde … wohl davon auszugehen, dass der ursprüngliche Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eine weitere Baugenehmigung beantragt und erhalten hat, nicht klar ist aufgrund des Fehlens weiterer Unterlagen aber, auf welchen Ort und welches Vorhaben sich diese Genehmigung bezieht. Soweit die Kläger davon ausgehen, dass es aufgrund der zeitlichen Abläufe nur Sinn mache, dass die Genehmigung die Erweiterung des ursprünglichen Behelfswohnheimes betreffe, so handelt es sich dabei um eine Vermutung, für deren Richtigkeit es keine Belege gibt. Aber selbst, wenn man unterstellen wollte, dass sich die eine Erweiterung betreffende Genehmigung tatsächlich auf das Behelfswohnheim bezieht, so würde noch immer offenbleiben, ob diese genehmigte Erweiterung tatsächlich die zuletzt vorhandene Gestalt vollständig abgedeckt hat. Da das Vorhandensein weiterer Genehmigungen nach der Genehmigung Nr. … bzgl. des streitgegenständlichen Objekts nicht einmal vorgetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt keine Baugenehmigung vorhanden bzw. nachgewiesen werden kann. Zwar kann auch dann noch von einem zulässigerweise errichteten Gebäude die Rede sein, wenn ein vorhandener Gebäudebestand nicht in vollem Umfang der für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung entspricht (BayVGH, U.v. 20.12.2010 – 1 B 10.2057 – juris Rn. 29), bei einer mehr als Verdoppelung der Grundfläche kann jedoch nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung ausgegangen werden. Entsprechend geht die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Genehmigung zu Lasten der Kläger, die in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, durch Vorlage einer Baugenehmigung oder einer sonstigen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes gemäß der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast tragen (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.01.2019 – OVG 10 N 74.18 – juris Rn. 13; B.v. 10.5.2012 – OVG 10 S 42.11 – juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerwG, U.v. 23.2.1979 – BVerwG IV C 86.76 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 16.1.2014 – BVerwG 4 B 32.13 – juris Rn. 10). 3.1.2.2 Die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt – soweit keine Genehmigung vorliegt – hat auch zu keinem Zeitpunkt mit dem materiellen Baurecht übereingestimmt. Offensichtlich ist dies hinsichtlich des seit 1960 geltenden § 35 BBauG bzw. § 35 BauGB, denn das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange. Aber auch nach dem vor Inkrafttreten des BBauG geltenden § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BauRegVO) war ein Bauen im Außenbereich erheblich eingeschränkt. Für bauliche Anlagen im Außenbereich sollte nach § 3 BauRegVO die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets“ und „ordnungsgemäße Bebauung“ steht der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zu. Zudem ist die Auslegung am Zweck der Vorschrift auszurichten, der darin bestand, den Charakter des Außenbereichs nach Möglichkeit zu erhalten und ihn vor wesensfremder Bebauung zu schützen. Insoweit war vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes anerkannt, dass im Außenbereich nur solche baulichen Anlagen zulässig waren, die durch das Wesen der Landschaft erfordert waren oder sich doch deren Eigenart anpassten. Gemeint war eine Bebauung, die der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung oder einer sonstigen Nutzung der naturgegebenen Ressourcen des Bodens diente und in der Regel nicht untersagt werden konnte. Für eine notwendige Bebauung konnte, auch wenn sie dem Charakter der Landschaft nicht wesensgemäß und für die natürliche Nutzung des Bodens nicht erforderlich war, nach § 3 der Bauregelungsverordnung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden (OVG NRW, B.v. 18.3.2019 – 10 A 685/18 – juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 27.11.1980 – 4 B 214.80 – juris Rn. 9; U.v. 25.10.1956 – I C 119.56 – juris, Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.12.2004 – 7 A 169/04 – juris Rn. 20 ff.). Ein Wohnhaus zu allgemeinen Wohnzwecken war weder durch das Wesen der Landschaft erfordert noch der Eigenart der Landschaft angepasst (OVG NS, B.v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 – juris Rn 15; OVG NRW, B.v. 18.3.2019 – 10 A 685/18 – juris Rn. 10). Dass hier die zu Wohnzwecken genutzte bauliche Anlage nach den vorstehenden Maßgaben genehmigungsfähig gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Sie diente weder einer land- oder forstwirtschaftliche Nutzung noch einer sonstigen damals privilegierten Nutzung. Dass ihre Errichtung aus anderen Gründen im Außenbereich notwendig gewesen sein könnte und deshalb eine Ausnahme in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit einer Dispenserteilung im Anwendungsbereich des § 3 Bau-RegVO stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein solcher zugunsten einer allgemeinen Wohnnutzung auch erteilt worden ist bzw. worden wäre (OVG NS, B.v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 – juris Rn 15). Als eine Wohnbebauung, die nicht durch eine zulässige Außenbereichsnutzung veranlasst war, war die hier vorliegende bauliche Anlage eine dem Außenbereich wesensfremde und damit nach § 3 BauRegVO unzulässige Bebauung. 3.1.2.3 Mangels Vorliegens eines zulässigerweise errichteten Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann es dahinstehen, ob vorliegend überhaupt noch eine alsbaldige Neuerrichtung eines durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes vorliegt und ob die nahezu vollständige Beseitigung des Gebäudes bereits vor Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausschließt. Irrelevant ist auch, dass ein Teil des maßgeblichen Vorgängergebäudes genehmigt war. Zum einen entfällt der Bestandsschutz, wenn infolge von Veränderungen die Identität des legalen Bestandes nicht mehr gegeben, sondern etwas anderes (ein „aliud“) entstanden ist; denn das Gebäude ist dann nicht mehr im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB zulässigerweise errichtet (BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48/94 – juris und vorgehend BayVGH, U.v. 5.11.1993 – 26 B 92.1795 – juris Rn. 27). Zum anderen haben die Kläger mit dem Bauantrag vom 7. Dezember 2021 den Umfang des Vorhabens bestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass gerade ein Vorhaben geringeren Umfangs nicht gewollt ist (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 30; Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO Art. 64 Rn. 21). 3.2 Das Vorhaben beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Insbesondere betroffen sind die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB. Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt sind, kann dem Vorhaben gerade auch entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. 3.2.1 Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für das streitgegenständliche Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet und Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aus. 3.2.2 Das Vorhaben beeinträchtigt auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 83 m.w.N.). Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, wie z.B. neu zu errichtende Wohngebäude, Wochenendhäuser, Altenheime und gewerbliche Vorhaben, sind im Außenbereich zumeist unzulässig (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96 m.w.N.). Entsprechend beeinträchtigt das als nicht privilegiert zu bewertende Vorhaben als außenbereichsfremdes Vorhaben die Eigenart der Landschaft. Dem Vorhaben kommt gerade aufgrund seiner exponierten und gut einsehbaren Lage in unmittelbarer Nähe zu dem …, auf das sich die Landschaftsschutzgebietsverordnung … bezieht, nicht nur eine unerhebliche Auswirkung auf die Landschaft zu. 3.2.3 Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dieser Belang soll vor einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs schützen. Der Begriff der Siedlung ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäulichkeiten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf andere Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris; U.v. 18.2.1983 – 4 C 19.81 – juris), auch wenn dieser nur gelegentlich erfolgt (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 93). Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Splittersiedlungen sind jedoch nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen, vielmehr ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erst dann gegeben, wenn das Entstehen zu „befürchten“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, wobei unerwünscht in diesem Sinn eine Splittersiedlung dann ist, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung auch eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dabei streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung gewissermaßen eine starke Vermutung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris). Es ist nicht zu verlangen, dass infolge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Entstehung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits den Anfängen gewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris). Dies berücksichtigend ist das klägerische Vorhaben geeignet, aufgrund negativer Vorbildwirkung den Vorgang der Zersiedelung einzuleiten, denn es ist davon auszugehen, dass der Wiederaufbau des Gartenhauses, für das gerade nicht mehr eine Teilprivilegierung bzw. ein Bestandsschutz streitet, Begehrlichkeiten an der Errichtung vergleichbarer Gebäudlichkeiten in ähnlich reizvoller Umgebung bzw. in unmittelbarer Nähe zu den … auslöst. 4. Mangels Anspruchs auf die beantragte Baugenehmigung bzw. – wie beantragt – auf erneute Verbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2023, war die Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuweisen. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2023, da sich die in Ziff. 2 ausgesprochene Rückbauanordnung und die in Ziff. 4 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig erweisen und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Rückbauanordnung ist rechtmäßig. 1.1 Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung, insbesondere wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 29. August 2022 und telefonisch am 8. November 2022 angehört. Dabei wurde jeweils neben der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch eine drohende Rückbauanordnung angesprochen. 1.2 Die Baubeseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. 1.2.1 Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Tatbestandlich ist daher Voraussetzung, dass die Anlage formell und materiell illegal ist. 1.2.2 Das Bauvorhaben der Kläger ist formell rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt (s.o.). 1.2.3 Es ist auch materiell illegal, da das Gartenhaus nicht genehmigungsfähig ist (s.o.). Darüber hinaus können sich die Kläger auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da ein ggf. bestehender Bestandsschutz durch den nahezu vollständigen Abriss und Wiederaufbau erloschen ist. Der einer baulichen Anlage zukommende Bestandsschutz endet nämlich dann, wenn die Anlage beseitigt wird (BVerwG, U.v. 16.2.1973 – IV C 61.70 – BVerwGE 42, 8; BayVGH, U.v. 2.4.2001 – 1 B 97.1549 – juris Rn. 21). Vom Bestandsschutz sind auch solche Maßnahmen nicht mehr gedeckt, die einer Neuerrichtung oder einem Ersatzbau gleichkommen (BVerwG, B.v. 4.12.1992 – 4 B 229/92 – juris Rn. 3). 1.2.4 Die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Kläger sind als Bauherren (vgl. Art. 49 und 50 BayBO) für die Errichtung der Anlage unmittelbar verantwortlich und daher als Handlungsstörer heranzuziehen. Als Grundstückseigentümer sind sie daneben auch Zustandsstörer (vgl. Würfel in Busse/Kraus, BayBO Art. 50 Rn. 15; BayVGH, U.v. 3.7.2018 – 1 B 16.2374 – juris Rn. 16; B.v. 23.3.2020 – 1 ZB 18.1772 – juris Rn. 12). 1.2.5 Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Der gerichtliche Überprüfungsmaßstab folgt aus § 114 Satz 1 VwGO. Hiernach prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände stehen sich nicht ein „Für und Wider“ dergestalt gegenüber, dass es der zuständigen Behörde völlig freistehe, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten – und daher grundsätzlich gebotenen – Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen ausnahmsweise für opportun hält. Insofern genügt es abgesehen von besonderen Fallkonstellationen für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung für ein bauordnungsrechtliches Eingreifen (hier für den Erlass einer Rückbauanordnung), wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss. Angesichts dessen braucht bei der „intendierten“ Ermessensentscheidung ein „Für und Wider“ nur dann „tiefer“ abgewogen zu werden, wenn im jeweilige Einzelfall besondere, konkrete Umstände für eine ausnahmsweise Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist (BayVGH, B.v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine tiefergehende Ermessensausübung kann in Ausnahmesituationen dann geboten sein, wenn die Behörde durch ihr Verhalten – insofern auch unter Berücksichtigung einer Zeitkomponente – gegenüber dem Betroffenen (hier dem Kläger) einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und sich mit dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde. So bestehen für den Erlass einer Rückbauanordnung im Einzelfall besondere Anforderungen für die Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes Handeln – etwa in Form einer „aktiven“ Duldung sowie ggf. auch durch bewusstes Nichtstun (faktisches Dulden einer baulichen Anlage, obwohl deren Illegalität behördlich bekannt ist) – gegenüber dem Betroffenen ein Vertrauen dahingehend begründet hat, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen (BayVGH, B.v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen darf die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 99.98 – BauR 1999,734; BayVGH, U.v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215 – BayVBl 2019, 23). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Entschließungsermessen in rechtmäßiger Art und Weise ausgeübt. Die Beklagte hat sich aufgrund der Baurechtswidrigkeit des Vorhabens der Kläger dazu entschlossen, bauaufsichtlich tätig zu werden. Dieses Tätigwerden wurde dabei eben mit dieser Rechtswidrigkeit und der Schaffung ordnungsgemäßer Zustände begründet, was sich so auch aus dem Bescheid ergibt. Nachdem beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von einem intendierten Ermessen auszugehen ist, ist die Entscheidung der Beklagten, bauaufsichtlich gegen das Vorhaben der Kläger einzuschreiten, gerichtlich nicht zu beanstanden. Dabei musste die Beklagte die Entscheidung zum grundsätzlichen Einschreiten auch nicht weiter begründen oder weitere Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellen. Die Beklagte erkannte zudem, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist, sodass von einem Ermessensausfall nicht gesprochen werden kann. Nicht berücksichtigt werden musste im Rahmen des Ermessens, dass das Gebäude bereits seit Jahrzehnten im Außenbereich vorhanden gewesen ist. Durch den Abriss ist der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen, so dass es unerheblich ist, wie lange das Gebäude im Außenbereich vorhanden gewesen ist. Auch dass alle Nachbarn dem Wiederaufbau des Gebäudes zugestimmt haben, kann nicht darüber hinweghelfen, dass das Vorhaben formell und materiell illegal ist. Diese baurechtliche Illegalität wiegt nicht weniger schwer, nur weil sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Auch hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise für die Anordnung der vollständigen Beseitigung entschieden. Andere (mildere) Mittel kamen nicht in Betracht, um baurechtskonforme Zustände herzustellen. Die Beklagte hat sich dabei insbesondere auch mit einem teilweisen Rückbau auseinandergesetzt und diesen wegen der Erhöhung der Bodenplatte über die volle Fläche ausgeschlossen. Dieses Argument steht in Einklang damit, dass insbesondere Veränderungen mit Einfluss auf die Statik einer reinen Instandhaltungsmaßnahme entgegenstehen, so dass im Ergebnis die Anordnung eines Teilrückbaus, der Instandhaltungsmaßnahmen unberücksichtigt lässt, nicht möglich ist. Auch ein Teilrückbau, der nur die Bauteile erfasst, die über den Genehmigungsstand vom 26. März 1946 (Nr. 80/46) hinausgehen, ist nicht möglich. Die Kläger haben auf den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 29. August 2022, mit dem darauf hingewiesen worden ist, dass eine Neuerrichtung im Rahmen der 1946 genehmigten Kubatur möglich sein dürfte, nicht reagiert, so dass schon nicht bekannt ist, ob und ggf. wie (geringfügige Erweiterungen sind grundsätzlich möglich, vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 – 1 B 10.2057 – juris Rn. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 154) die Kläger ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichten wollten. Es wäre aber die Aufgabe der Kläger gewesen, „Angebote“ an den Beklagten heranzutragen, wie durch weniger einschneidende Maßnahmen ein baurechtskonformer Zustand hergestellt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 68 ff.). Die Beklagte hat auch nicht durch ihr vorausgegangenes Handeln den Klägern gegenüber ein Vertrauen dahingehend begründet, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen. Ab dem Bekanntwerden des Abrisses des ursprünglichen Gartenhauses und der Neuerrichtung eines Ersatzbaus hat die Beklagte immer wieder deutlich gemacht, dass sie einen nicht legalisierbaren Zustand nicht dulden werde. So hat sie zum einen eine Baueinstellung vorgeschlagen und später auch über eine ggf. drohende Baubeseitigung informiert. Dass sich das bauaufsichtliche Verfahren zur Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfähigkeit durchaus über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, führt nicht zur Duldung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kläger durch den Beginn der Bauarbeiten ohne vorausgehende Abstimmung mit der Beklagten durchaus das langwierige Verfahren zumindest teilweise mit verursacht haben. Dass die Beklagte ihr Ermessen ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Zwar verweisen die Kläger auf andere Gebäude im geschützten Landschaftsraum (z.B. ein Restaurant mit großem Biergarten und einer Vielzahl von Parkplätzen und ein Wochenendhaus auf dem angrenzenden Nachbargrundstück), es fehlt jedoch an einer Vergleichbarkeit, da diese Gebäude gerade nicht bis auf die Bodenplatte mit der Folge des Verlustes des Bestandsschutzes abgerissen und unter Verstärkung der Bodenplatte wiederaufgebaut worden sind. 1.2.6 Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die verfügte Rückbauanordnung ist dabei unzweifelhaft geeignet, baurechts-konforme Zustände herzustellen. Die Anordnung war auch erforderlich, nachdem mildere Mittel – wie oben im Rahmen des Auswahlermessens bereits ausgeführt – nicht gegeben waren, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Die Rückbauanordnung erweist sich zudem als verhältnismäßig im engeren Sinne bzw. als angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beinhaltet, dass der durch die behördliche Maßnahme zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Zwischen Erfolg und Schaden muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Abzuwägen ist dabei zwischen dem Schaden des Betroffenen und dem Vorteil, welcher der Allgemeinheit durch die behördliche Maßnahme erwächst, und umgekehrt. So müsste gegebenenfalls von einer rechtlich zulässigen und vielleicht sogar gebotenen Maßnahme Abstand genommen werden, wenn ihre Wirkung einen materiellen oder ideellen Schaden hervorrufen würde, der, gemessen an dem Gesamtvorgang, unverhältnismäßig ist. Haben jedoch Gebote oder Verbote Eingang in öffentlich-rechtliche Vorschriften gefunden, so besteht damit ein hinreichend öffentliches Interesse an ihrer Einhaltung. Für schwere Eingriffe im Baurecht überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Bauen regelmäßig den Schaden des Schwarzbauenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ergänzt durch den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt schließlich auch, dass die angeordneten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich möglich und geeignet sind, das Ziel der zusätzlichen Anforderungen zu erreichen. Maßnahmen sind auch geeignet, wenn sie einen Rechtsverstoß mildern (vgl. zum Ganzen Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO Art. 54 Rn. 62 ff. m.w.N.). Die für eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten bzw. der Wert der Bausubstanz, die bei Befolgung einer bauaufsichtlichen Anordnung zerstört oder beeinträchtigt werden muss, sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 81 m.w.N.; B.v. 5.12.2019 – 9 ZB 18.1263 – juris Rn. 10). Auch generalpräventive Interessen sind mit in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 80). Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Rückbauanordnung als angemessen dar. Die Beklagte kam im Rahmen ihrer vorgenommenen Abwägung zurecht zum Ergebnis, dass die Belange der Öffentlichkeit das Interesse der Kläger am Bestand ihres Schwarzbaus überwiegen. Insbesondere das private und gegebenenfalls auch wirtschaftliche Interesse der Kläger am Erhalt der Anlagen ist nicht schutzwürdig. Denn die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Schadens, der durch die Beseitigung der Anlagen entsteht, wie auch der durch den Rückbau entstehenden Kosten, kann nicht dazu führen, dass derjenige, der sich baurechtswidrig verhält, gegenüber dem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt wird, der sich vor der Errichtung des Bauvorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vergewissert, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. 2.1 Die Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 26. April 2023 beruht auf Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG und ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere entspricht die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 5.000,00 EUR noch dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Nichtbeseitigung des Hauses gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Zwar soll das Haus nicht im engeren Sinne zu Wohnzwecken genutzt werden, zumal es über keine ortsfeste Feuerstätte verfügen wird. Allerdings dient es in den Sommermonaten zum Aufenthalt von Menschen und ist aufgrund seiner Größe vielseitig nutzbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die gesetzte Frist bis 31. Oktober 2023, da innerhalb von sechs Monaten das noch nicht vollständig hergestellte Gebäude unproblematisch beseitigt werden konnte. 2.2 Irrelevant für die Androhung des Zwangsmittels ist dabei, dass die Beklagte im Verfahren AN 3 S 23.1351 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 bis zu der Entscheidung in der Hauptsache auf die Durchsetzung der für sofort vollziehbar erklärten Baubeseitigungsanordnung verzichtet hat und die gesetzte Frist bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache abgelaufen ist. Denn die Androhung eines Zwangsmittels wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Frist abläuft, bevor der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie wird auch nicht gegenstandslos. Vielmehr wird ausschließlich die Fristbestimmung gegenstandslos. Als Folge dessen muss nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine neue Frist gesetzt werden (Sadler/Tillmanns in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, § 13 VwZG Rn. 52; Molodovsky/ Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 135; im Ergebnis wohl auch BayVGH, B.v. 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15, wonach eine Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos zu behandeln ist, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist noch nicht über den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung herzustellen beziehungsweise anzuordnen, entschieden hat, da die Rechte des Betroffenen bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 S. 1 VwZVG eingeräumten „Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden können). 3. Mangels Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung und der Zwangsgeldandrohung war die Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.