Beschluss
7 A 975/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7A975.08.00
11mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ausschließlich die Frage, ob die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und den Klägern deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen diese Baugenehmigung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Wege der Baunachbarklage könne grundsätzlich nur die beantragte und entsprechend erteilte Baugenehmigung sein, also ohne Rücksicht auf denkbare Nutzungsänderungen, die gegebenenfalls wegen Abweichung von der Genehmigung untersagt werden können. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht. Der Beklagte habe durch die erteilte Genehmigung vom 17. Oktober 2007, mit der die Nutzung des Vorhabens - antragsgemäß - auf private Zwecke beschränkt worden sei, eindeutig ausgeschlossen, in der zu errichtenden Anlage auch Fahrzeuge und ggf. Materialien des Gewerbebetriebs des Beigeladenen unterzubringen. Das Zulassungsvorbringen gibt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Wertung keinen Anlass. Der Haupteinwand der Zulassungsbegründung, eine wegen "Etikettenschwindels" rechtswidrige Baugenehmigung liege vor, wenn das betreffende Bauvorhaben mit seinem "wirklichen" Nutzungszweck unzulässig sei und eine zulässige Nutzung - bei der Erwähnung des Wortes "unzulässige" auf Seite 3 der Zulassungsbegründung handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler - vorgeschoben werde, greift hier nicht durch. In der vom Zulassungsvorbringen angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings ein ausnahmsweiser "Durchgriff auf das wirklich Gewollte" wegen eines Etikettenschwindels anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. So ausdrücklich: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 1993 - 6 L 169/90 -, OVGE 43, 430 = MDR 1993, 759 m.w.N.. Nichts anderes gilt auch, wenn etwa eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte versehen wird, die als bloße Zielvorgaben von vornherein ungeeignet sind, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Auf derartige Nebenbestimmungen kann es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil sie im Widerspruch zu dem genehmigten Vorhaben stehen und im Falle der bestimmungsgemäßen Nutzung der genehmigten Anlage aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht eingehalten werden können. So: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, JURIS-Dokumentation = BauR 2006, 2107 (nur Leitsatz) m.w.N.. Die weiter vom Zulassungsvorbringen angeführte Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts - OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 - führt ebenso wie die einschlägige Kommentierung zur BauO NRW - vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Juni 2008, RdNr. 217 zu § 75 - nicht weiter, da sie im Wesentlichen ausdrücklich auf die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung verweist. Die genannte Kommentierung hebt im Übrigen ausdrücklich hervor, zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung wegen "Etikettenschwindels" führe es, wenn "Bauherr und Bauaufsichtsbehörde in bewusster Abweichung von den wahren Absichten in den Bauvorlagen und in der Baugenehmigung eine andere Nutzung" angeben. Die Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde bzw. konkreter Anhaltspunkte in den Bauvorlagen in die Bewertung eines "Etikettenschwindels" leuchtet ohne Weiteres ein, denn die Baugenehmigungsbehörde kann die Genehmigung für ein nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht etwa bereits dann versagen, wenn auf Grund weiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren verlautbarter Umstände etwa die Vermutung naheliegt, der Bauherr wolle an Stelle des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit ein aliud errichten. Geschieht das tatsächlich, geht der Bauherr - bewusst - das Risiko ein, dass die Genehmigung ggf. wegen Nichtausnutzung erlischt. Zum Erlöschen einer Baugenehmigung wegen Errichtung eines "aliud" vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, JURIS-Dokumentation m.w.N. und Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -, JURIS-Dokumentation. Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet hier ein ausnahmsweises Abstellen auf eine von den Beigeladenen "wirklich gewollte" anderweitige, von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckte Ausgestaltung ihres Vorhabens aus, weil die genehmigten Bauvorlagen hierzu keinen Anlass gaben. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die genehmigte Garage nicht für den verlautbarten privaten Nutzungszweck - hierzu kann auch ein Wohnmobil gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - bestimmungsgemäß nutzbar ist. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass aus eventuellen Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung, wie sie nach dem späteren Vortrag der Kläger vorgenommen sein sollen, sich nichts für eine zu ihren Lasten gehende Rechtswidrigkeit der "zur privaten Nutzung" erteilten Baugenehmigung herleiten lässt. Unerheblich für die hier allein interessierende Frage einer Nachbarrechtswidrigkeit der strittigen Baugenehmigung ist auch, ob die anderen, 1967 bereits genehmigten Garagen - möglicherweise illegal - für gewerbliche Zwecke umgenutzt worden sind sowie ob und wie viele Nachbarn sich gegen - nach ihrer Meinung baurechtswidrige - gewerbliche Aktivitäten auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgesprochen haben. Es ist den Klägern unbenommen, gegenüber eventuellen baurechtswidrigen Nutzungen auf dem Grundstück der Beigeladenen die für ihre Unterbindung angezeigten rechtlichen Schritte zu ergreifen. Soweit das Zulassungsvorbringen auf einen nachbarschützenden Charakter der im Bebauungsplan Nr. 7 für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten Baugrenzen verweist, erschließt sich aus ihm schon nicht, weshalb die hier genehmigte Errichtung von Garagen zur privaten Nutzung außerhalb dieser Baugrenzen unzulässig sein soll. Auch das Vorbringen zur - angeblichen - Unvereinbarkeit des Fensters und der Tür in der 3 m von der Grenze zum Grundstück der Kläger entfernten Außenwand des genehmigten Abstellraums begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der von der genehmigten grenzständigen Garage räumlich abgetrennte Abstellraum ist auf Grund seiner selbständigen Benutzbarkeit und seiner baulichen Ausgestaltung gegenüber der Garage ein eigenes Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BauO NRW. Der Umstand, dass er nur eine gemeinsame Trennwand zur Garage aufweist, steht dem nicht entgegen. Er liegt zudem vollständig außerhalb des Bereichs, in dem nur nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegierte Garagen, Gewächshäuser und Abstellräume zulässig sind. Angesichts dessen unterliegt keinem Zweifel, dass für diesen Abstellraum das Verbot von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden nach § 6 Abs. 11 Satz 1 erster Spiegelstrich BauO NRW nicht greift. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Entscheidend ist allein die Frage, welchen Inhalt die erteilte Baugenehmigung hat. Wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Klagevorbringen Anlass zur einer umfangreichen Darlegung der Entscheidungsgründe hatte, belegt dies noch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Ob die Zulassungsbegründung überhaupt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) inhaltlich gerecht wird, erscheint bereits zweifelhaft. Die insoweit als klärungsbedürftig umschriebene Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren in dieser generell gefassten Formulierung schon deshalb nicht, weil es hier - wie dargelegt - nur um die spezielle Fallgestaltung von Öffnungen in einem von der grenzständigen Garage abgetrennten und als selbständiges Gebäude seinerseits 3 m von der Grenze entfernten Abstellraum geht. Die Frage der Zulässigkeit solcher Öffnungen beantwortet sich - wie dargelegt - bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).