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Urteil

2 K 6486/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0124.2K6486.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport. Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift L. 0 in 00000 F. -L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück war im nördlichen Bereich ursprünglich mit einer Lagerhalle einer Speditionsfirma bebaut. Mit Baugenehmigung vom 17. Oktober 2011 genehmigte der Beklagte der Klägerin zu 1) auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen Pferdestall mit Anbau eines überdachten Pferdeputzplatzes. Unter dem 07. April 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1) die Baugenehmigung zur Aufstellung eines Überseecontainers zur Futtermittellagerung auf dem Vorhabengrundstück. Das Grundstück liegt zum ganz überwiegenden Teil im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die Grenzen für die bebauten Bereiche im Außenbereich von F. -L. vom 22. Juni 2006 (im Folgenden: Außenbereichssatzung). Die Grenzen dieser Außenbereichssatzung wurden unter dem 14. April 2010 von der Beigeladenen mit einer weiteren Außenbereichssatzung erweitert. Der Flächennutzungsplan sieht für den gesamten Bereich des Satzungsgebiets Fläche für die Landwirtschaft vor. Nordwestlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Flurstück 000 (L. 0), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Nordöstlich grenzt das Baugrundstück an die Straße „L. “. Jenseits der Straße und südlich sowie östlich des Vorhabengrundstücks schließen sich unbebaute Grundstücke an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Grundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt und die Karte zum Geltungsbereich der Außenbereichssatzung der Beigeladenen verwiesen. „Bilddarstellungen wurden entfernt“ Unter dem 28. April 2020 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das streitbefangene Bauvorhaben südöstlich an den Pferdestall angebaut werden, wobei sich der Carport direkt an den überdachten Pferdeputzplatz anschließt und daran das Wohnhaus angebaut werden soll. Dabei wird im südöstlichen Bereich die Grenze der Außenbereichssatzung der Beigeladenen überschritten, weshalb gleichzeitig mit dem Bauantrag auch eine Befreiung von den Festsetzungen der Außenbereichssatzung beantragt wurde. Unter dem 18. Mai 2020 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben. Mit Bescheid vom 03. November 2020 (Az.: 00/00/00/000000/XX), dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 04. November 2020 zugestellt, lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger den Bauantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das geplante Vorhaben widerspreche der Flächennutzungsplandarstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 35 Abs. Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert werde beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Ferner stelle das Vorhaben einen unerwünschten Zersiedlungsvorgang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar, da die Zulassung des beantragten Vorhabens die Erweiterung der Splittersiedlung zur Folge habe aufgrund der Tatsache, dass das Vorhaben von seiner räumlichen Anordnung her außerhalb des Bebauungszusammenhangs liege. Die Außenbereichssatzung der Beigeladenen nach § 35 Abs. 6 BauGB helfe vorliegend auch nicht über letztgenannten öffentlichen Belang hinweg, da gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB lediglich die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden könnten, der öffentliche Belang der Erweiterung einer Splittersiedlung jedoch nach wie vor entgegenstehe. Dabei dürfe der räumliche Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB über den vorhandenen Gebäudebestand zwar hinausgehen und müsse nicht unmittelbar entlang der Außenwände der vorhandenen Gebäude gezogen werden, um eine geringfügige Erweiterung der vorhandenen Wohngebäude zu ermöglichen, die als Verfestigung der Splittersiedlung auch möglich sei. Im vorliegenden Fall solle aber innerhalb des Satzungsgebietes ein eigenständiges neues Wohngebäude errichtet werden. Mit Gebührenbescheid vom 03. November 2020 (Kassenzeichen: 000000) setzte der Beklagte gegenüber den Klägern eine Gebühr in Höhe von 623,00 Euro fest. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ebenfalls am 04. November 2020 zugestellt. Die Kläger haben am 27. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dem geplanten Vorhaben, welches an die bestehenden Baulichkeiten auf dem Flurstück 000 angebaut werde, könne wegen § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB weder ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan noch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes noch die Ingangsetzung eines unerwünschten Zersiedlungsvorgangs entgegengehalten werden. Es handele sich bei dem Bauvorhaben um keine Erweiterung, sondern lediglich eine Nachverdichtung der vorhandenen Bebauung bzw. die Ausfüllung einer vorhandenen Baulücke zwischen dem Haus L. Nr. 0 und den Flurstücken 000, 000, 000 sowie 000. Es sei nicht zu befürchten, dass ein Referenzfall geschaffen werde, da es in L. kein vergleichbares freies Grundstück mehr gebe. Das auf dem Flurstück 000 (L. 00) mit Baugenehmigung des Beklagten aus dem Jahr 2009 legalisierte Wohnhaus, welches sich wie das geplante Vorhaben am Rand der Außenbereichssatzung der Beigeladenen befinde, komme als Vorbild für das geplante Objekt in Betracht. Der Beklagte sei insofern an die Auslegung der Außenbereichssatzung aus dem Jahr 2009 gebunden. Es sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, da die Kläger im Jahr 2012 das streitgegenständliche Grundstück erworben hätten, nachdem sie von der nachträglichen Legalisierung des Einfamilienhauses auf dem Flurstück 000 erfahren hätten. Außerdem sei im Zusammenhang mit der Verlegung des Abwasserkanals durch die Beigeladene im Jahr 2008 erklärt worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Bauland handele. Außerdem sei im Jahr 1969 vom Rechtsvorgänger des Beklagten für das streitbefangene Grundstück ein positiver Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden. Schließlich dürfte es sich bei dem Ortsteil L. um einen solchen handeln, der unter § 34 BauGB falle, so dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben der Kläger daher nach dieser Vorschrift zu beurteilen sei. Die Kläger beantragen, 1. ihnen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 03. November 2020 (Az.: 00/00/00/00000/XX) auf ihren Bauantrag vom 28. April 2020 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000 zu erteilen, 2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. November 2020 (Kassenzeichen: 000000) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die von der nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen Außenbereichssatzung der Beigeladenen erfassten Bereiche würden Bestandteile des Außenbereichs bleiben. Durch eine Außenbereichssatzung sei nur die bauliche Verdichtung einer Splittersiedlung, um die es sich bei der Ortslage L. handele, insbesondere durch die Schließung vorhandener Baulücken möglich. Das geplante Bauvorhaben solle in einem Bereich verwirklicht werden, der sich an die bestehende Bebauung der Splittersiedlung anschließe. Die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs der Zersiedlung nehme dadurch zu, so dass es sich nicht um die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs handele. Innerhalb des Geltungsbereichs einer Außenbereichssatzung solle die bauliche Verdichtung einer Splittersiedlung ermöglicht werden, indem vorhandene Wohngebäude erweitert oder Baulücken innerhalb des bebauten Bereichs geschlossen würden. Die Genehmigungssituation bezüglich des auf dem Flurstück 000 aufstehenden Wohnhauses (L. 00) sei mit der des geplanten Bauvorhabens der Kläger nicht vergleichbar. Zwar würden beide Grundstücke in der Randlage der Außenbereichssatzung der Beigeladenen gelegen sein. Das Flurstück 000 sei jedoch seit den 40iger Jahren mit einem Wohnhaus oder Behelfsheim bebaut gewesen und über Jahrzehnte als erster Wohnsitz bewohnt worden. Unter dem 09. April 1998 seien für Umbau und Aufstockung mit Ausbau des Dachgeschosses eine Baugenehmigung erteilt worden. Bei der Ausnutzung dieser Baugenehmigung seien jedoch große Teile des Gebäudes abgebrochen und ein nicht genehmigter Neubau am selben Standort errichtet worden, was zum Verlust des Bestandsschutzes geführt habe. Der Beklagte und die Bezirksregierung Köln hätten es unter dem Gesichtspunkt der Verfestigung der Splittersiedlung jedoch für vertretbar gehalten, unter dem 02. Juni 2009 eine Baugenehmigung zur Legalisierung des Wohnhauses zu erteilen. Bei dem streitbefangenen Grundstück sei dies aber nicht möglich, da dieses zu keinem Zeitpunkt mit einem Wohnhaus bebaut gewesen sei. Die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück würde daher immer zu einer Erweiterung der Splittersiedlung führen. Der Veranlagungsbescheid der Beigeladenen vom 29. April 2008 über den Anschluss des streitbefangenen Grundstücks an den Abwasserkanal sei zu Recht von einer vorhandenen eingeschossigen baulichen Nutzung des Grundstücks ausgegangen, da sich auf diesem seinerzeit eine gewerbliche Lagerhalle des Rechtsvorgängers der Kläger befunden habe. Der positive Bauvorbescheid aus dem Jahr 1969 helfe den Klägern auch nicht weiter, da dieser erloschen sei und ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses vom Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 1975 abgelehnt worden sei. Letztendlich würden einer positiven Bescheidung des Bauantrags der Kläger aber auch noch brandschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, da der Anbau des Carports unmittelbar an den offenen Paddock vorgesehen sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie gehe von der Rechtmäßigkeit ihrer Außenbereichssatzung aus. Insofern habe die Gemeinde keine Bedenken, wenn innerhalb der Satzungsgrenze Vorhaben verwirklicht würden. Zur Frage der Grenzziehung der Satzungsgrenze werde eine solche für vertretbar gehalten, die zwar keine neuen, separaten Hauptgebäude ermöglichen würden, wohl aber Erweiterungsbauten. Da es sich bei dem geplanten Bauvorhaben der Kläger um einen direkten Anbau an ein bestehendes Gebäude handele, der fast vollständig innerhalb der Satzungsgrenze projektiert sei, bewirke dieser Anbau lediglich die Verfestigung einer Splittersiedlung, nicht jedoch die Erweiterung einer Splittersiedlung durch separate Neubauten. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 01. August 2022 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin verwiesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist krankheitsbedingt bezüglich einer abschließenden Stellungnahme zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge betreffend das Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000 (L. 00) Schriftsatznachlass bis zum 31. Januar 2023 gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 2003, Az.: 2 K 1065/02, und den Beschluss des OVG NRW vom 06. Dezember 2004, Az.: 7 A 169/04 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 03. November 2020 (Az.: 00/00/00/00000/XX) ist in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 28. April 2020 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Vorhabengrundstück gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW, denn ihrem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist materiell nicht genehmigungsfähig, da es bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nach § 35 BauGB zu beurteilen. Denn das Vorhabengrundstück wird nicht vom räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst und soll außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beigeladenen ausgeführt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehen dabei nicht ineinander über, sondern sind kumulativer Natur. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, wobei die vorhandene Bebauung maßgeblich ist, unabhängig von ihrer Entstehung und von ihrer seinerzeitigen Zweckbestimmung. Der vorhandenen Bebauung muss ein gewisses Gewicht zukommen, so dass sie geeignet ist, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Gewicht zu prägen. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG insbesondere seit dem Urteil vom 06.November 1968 – 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 und juris und - 4 C 47.68 -, juris; Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, juris; zuletzt grundsätzlich BVerwG Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14, BVerwGE 152, 275 und zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 08. Oktober 2015 – 4 B 28.15, ZfBR 2016, 67. Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Anzahl der vorhandenen Gebäude. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, juris. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt. Hieraus folgt unmittelbar, dass einer Bebauung nach tatrichterlicher Würdigung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen kann, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es der Ansiedlung L. , die aus der im Jahr 1859 eröffneten und im Jahr 1929 endgültig stillgelegten C. -Grube D. hervorgegangen ist, an der Ortsteilqualität nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Tatsache, dass die Beigeladene in den Jahren nach 2004 einen Abwasserkanal in L. verlegt und an die Grundstückseigentümer Veranlagungsbescheide für den Kanalanschlussbeitrag versandt hat, verhilft der Ansiedlung L. nicht zur Ortsteilqualität. Unabhängig von der Anzahl der in L. vorhandenen, zum Betreten von Menschen geeigneten Bauwerke, besteht nach dem der Kammer vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial sowie dem Eindruck der Berichterstatterin aus dem Orts- und Erörterungstermin, den die Berichterstatterin den anderen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, jedenfalls nicht die erforderliche organische Siedlungsstruktur. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar. Die Gebäude im Bereich „L. “ sind vielmehr in überwiegend unregelmäßigen Abständen zur Straße hin errichtet worden. Das Vorhaben der Kläger ist nach alledem bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist als sonstiges - weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben der Kläger soll im räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Ortslage F. -L. in der Fassung vom 14. April 2010 verwirklicht werden. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Dass vorliegend das Vorhaben der Kläger den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, kann dem geplanten Wohnhaus mit Carport aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks im räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung nicht entgegengehalten werden. Dem geplanten Wohnbauvorhaben der Kläger steht jedoch der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, da dieses Vorhaben – entgegen der Ansicht der Kläger - eine Erweiterung und nicht lediglich eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Der Zweck der Außenbereichssatzung besteht darin, in bestimmten bebauten Bereichen im Außenbereich, die nicht zu einem Ortsteil oder einem durch Bebauungsplan planungsrechtlich ausgewiesenen Baugebiet entwickelt werden sollen, im Rahmen des Zulässigkeitsrechts des § 35 BauGB für bestimmte Vorhaben erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen zu verschaffen. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; Stand: August 2022, § 35 Rn. 168. Die Satzung kann sich dabei nur auf den bebauten Bereich erstrecken, die Erweiterung des bebauten Bereichs durch die Außenbereichssatzung ist nicht möglich. Dies belegt auch die Rechtsfolge einer solchen Satzung, dass nämlich die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung und nicht auch deren Erweiterung als relevante öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgenommen sind. Bei der Nichterwähnung des Begriffs „Erweiterung“ in § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB handelt es sich folglich auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Vgl. so ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2000 – 1 L 4472/99 – BRS 63 Nr. 118 und juris, Rn. 22 bis 26 m. w. N. und unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum BauGB-Maßnahmengesetz (vgl. BT-Drs. 11/6508, S. 11 und 15; BT-Drs. 11/6636 S. 26). Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB haben ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht- privilegierter Vorhaben unterstützende Wirkung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. September 2003 – 4 BN 55.03 -, BRS 66 Nr. 113 und juris. Diese Möglichkeit zur Begünstigung bestimmter Vorhaben in „bebauten Bereichen“ des Außenbereichs ist vom Gesetzgeber geschaffen worden, um durch sie ein höheres Maß an Berücksichtigung der Vorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung ihres Gemeindegebiets sowie von Außenbereichsbelangen zu erreichen; andere im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 BauGB relevante Belange sollten unberührt bleiben. Nach allgemeiner Meinung dient die Außenbereichssatzung nicht dazu, die dort bereits vorhandene Bebauung in den Außenbereich auszudehnen; vielmehr soll die Satzung allein eine Verdichtung vorhandener Siedlungsansätze in der Weise ermöglichen, dass vorhandene Lücken geschlossen oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes vorgenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 – 7 A 4415/03 – juris Rn. 61 ff. unter Hinweis auf eine zu Protokoll gegebene Erklärung der zuständigen Bundesministerin bei der abschließenden Beratung im Bundesrat; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 A 1543/13 -, juris Rn. 28, 29 m. w. N.; Bay VGH, Urteil vom 19. April 1999 – 14 B 98.1902 – juris Rn. 15; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. Oktober 2000 – 3 L 306/98 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2000 – 1 L 4472/99 – BRS 63 Nr. 118 und juris, Rn. 26. Der Gesetzgeber hat das Verbot einer weiteren Ausdehnung in den Außenbereich unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass zwar die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung, nicht aber deren Erweiterung aus dem Katalog der einer Wohnbebauung entgegenstehenden öffentlichen Belange ausgeblendet hat. Lässt ein nicht-privilegiertes Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, ändert seine Lage im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nichts an seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Befürchtung der Erweiterung einer Splittersiedlung ist ihm unverändert entgegenzuhalten. Die Satzung ist mithin kein Instrument, eine Splittersiedlung in einer mit 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht zu vereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern. Angesichts dieser rechtlichen Begrenzung der Folgewirkungen einer solchen Satzung ist die Frage des Abstands der Satzungsgrenze von der bestehenden Bebauung nicht so gewichtig wie bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, die den von ihnen erfassten bisherigen Außenbereichsflächen unmittelbar einen planungsrechtlich anderen Status – Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich – verleihen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2001 – 7a D 52/99.NE – juris Rn. 8. Anders als durch Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB kann die Gemeinde mit Außenbereich- Satzungen die von ihnen erfassten Gebiete nicht konstitutiv dem unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuweisen und damit nach Maßgabe der Kriterien dieser Vorschrift grundsätzlich zu Bauland machen. Die von Außenbereichsatzungen erfassten Bereiche bleiben vielmehr Bestandteil des Außenbereichs, so dass für die Genehmigung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht weiterhin § 35 BauGB einschlägig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2004 – 7 A 4415/03 – juris Rn. 52. Unter Verfestigung einer Splittersiedlung ist dabei die Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen, unter Erweiterung seine räumliche Ausdehnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE, 54, 73 und juris. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend bei der Verwirklichung des geplanten Wohnbauvorhabens der Kläger um eine Erweiterung einer Splittersiedlung und nicht lediglich um eine Verfestigung. Der geplante Standort des Vorhabens der Kläger liegt zwar (größtenteils) im Bereich der Außenbereichssatzung der Beigeladenen, das Vorhabengrundstück befindet sich aber am östlichen Rand des Satzungsbereichs. Das geplante Vorhaben schließt sich mit einem Carport an den bereits vorhandenen Pferdestall an und schiebt sich von dort aus mit dem Wohnhaus und zugehöriger Terrasse sowie Wintergarten weit in den südlichen, von Bebauung freien äußeren Bereich der Außenbereichssatzung vor. Von einer Baulücke, die das geplante Vorhaben im Bereich des schon bisher in Anspruch genommenen Bereichs der Splittersiedlung schließt bzw. auffüllt, kann hier angesichts der konkreten umgebenden Bebauungssituation in der unmittelbaren Nähe des Vorhabengrundstücks nicht gesprochen werden. Auch handelt es sich beim zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben nicht um eine lediglich untergeordnete bauliche Erweiterung eines Gebäudes, d.h. einer Nachverdichtung einer bereits vorhandenen Bebauung, im vorliegenden Fall des Pferdestalls mit Pferdeputzplatz. Davon kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Carport – wie aus den Bauvorlagen ersichtlich - unmittelbar an den Pferdestall angebaut werden soll, da es sich bei dem projektierten Wohnobjekt um ein eigenständiges neues Wohnhaus und augenscheinlich gerade nicht um eine Erweiterung des Pferdestalls mit Pferdeputzplatz handelt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch, dass sich auf dem Vorhabengrundstück insgesamt unstreitig in der Vergangenheit niemals Wohnbebauung – sei es als Wohnhaus oder als Behelfsheim - befunden hat, sondern lediglich eine Lagerhalle einer Spedition, die von den Klägern jetzt legal als Pferdestall mit Pferdeputzplatz und einem Überseecontainer zur Futtermittellagerung genutzt wird. Dass sich in dem Bereich des geplanten Vorhabens der Kläger auf dem Vorhabengrundstück eine Bodenplatte befindet und es nach Auffassung der Kläger bei einer Verwirklichung ihres zur Genehmigung gestellten Vorhabens daher zu keiner weiteren Versiegelung des Bodens käme, spielt bei der rechtlichen Einordnung des Wohnbauvorhabens als Erweiterung einer Splittersiedlung keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Kläger können sie sich bei der Einordnung, ob es sich bei ihrem geplanten Wohnbauvorhaben um eine Erweiterung oder lediglich Verfestigung einer Splittersiedlung handelt, nicht auf das in südlicher Randlage der Außenbereichssatzung mit Baugenehmigung vom 02. Juni 2009 genehmigte Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000 (L. 00) als Vorbild berufen. Denn nach Auffassung der Kammer spricht zum einen schon alles dafür, dass die Erteilung dieser Baugenehmigung im Jahr 2009 nicht mit der Vorschrift des § 35 BauGB zu vereinbaren war. Zum anderen gibt es keine Berufung auf eine Gleichheit im Unrecht. Bei der Entscheidung, ob eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Soweit sich die Kläger auf Vertrauensschutz insoweit berufen, als dass die Beigeladene gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger einen Veranlagungsbescheid vom 29. April 2008 zum Kanalanschlussbeitrag für das Vorhabengrundstück erlassen hat, dringen sie mit diesem Einwand nicht durch. Dieser Heranziehungsbescheid ist damals zu Recht ergangen, da sich zum damaligen Zeitpunkt auf dem Vorhabengrundstück eine gewerbliche Lagerhalle, d. h. eine eingeschossige bauliche Nutzung des Grundstücks befand. Damit ist das im Außenbereich liegende Vorhabengrundstück jedoch von der Beigeladenen nicht zu „Bauland“ erklärt worden. Schließlich erscheint der Einwand der Kläger, dass aus der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids unter dem 30. Oktober 1969 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück Vertrauensschutz bzw. eine Bindung des Beklagten hergeleitet werden soll, als abwegig. Denn zum einen ist der Bauvorbescheid aus dem Jahr 1969 bereits längst erloschen und der Beklagte hat zum anderen mit Bescheid vom 22. Juli 1975 unter Hinweis auf die Lage des damaligen Vorhabens im Außenbereich die erneute Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses bestandskräftig abgelehnt. II. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. November 2020 (Kassenzeichen: 000000) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO n.F.) i. V. m. Tarifstelle 2.4.1.1 Anhangteil (AGT n.F.). Danach ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018 eine Gebühr von 6 Tausendstel der Rohbausumme, jedoch mindestens 50 Euro zu erheben. Die Höhe der Gebühr von insgesamt 623,00 Euro ist danach nicht zu beanstanden und wird im Übrigen durch die Kläger auch nicht gerügt. Die Kläger sind zudem nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die richtigen Kostenschuldner. Im Übrigen haben sie nichts vorgetragen, was die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung darüber hinaus in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Stellung eines Sachantrages keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.623,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei sich die Kammer an Ziffer 1 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2019, 610) und an Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.