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Beschluss

15 A 3421/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0327.15A3421.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.602,50 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.602,50 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A 11 in B (Gemarkung B , Flur 26, Flurstück 128). Seit 1972/73 bestand die Möglichkeit, geklärte Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Erst seit 1991 besteht die Möglichkeit, auch ungeklärte Abwässer einzuleiten. Der Beklagte zog den Voreigentümer des Klägers, Herrn C, mit Bescheid vom 1. August 1974 zu einem Kanalanschlußbeitrag heran. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 6 und 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 zog der Beklagte den Kläger zur "zweiten Hälfte des Anschlußbeitrags" heran, wobei er die in dieser Zeit gültige Beitrags- und Gebührensatzung anwendete und auf dieser Grundlage bei 1.301,25 Verteileranteilen des 1.041 m2 großen Grundstücks und einem Beitragssatz von 2,00 DM für eine Teilanschlußmöglichkeit zu einem Teilanschlußbeitrag von 2.602,50 DM kam. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Hinweis auf die vorhergehende Veranlagung vom 1. August 1974 Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 1992 zurückwies. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 1992 beantragt. Er hat vorgetragen: Durch den Bescheid vom 1. August 1974 sei ohne Vorbehalt einer Nachveranlagung eine abschließende Regelung über den Kanalanschlußbeitrag getroffen worden, auf deren Bestand er vertrauen könne. Lediglich die Erhebung des damals festgesetzten Unterschiedsbetrages sei vorbehalten worden. Diese Bindung trete auch für ihn, den Kläger, als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Bescheidadressaten ein, da sich der Bescheid auf sein Grundstück bezogen habe. Ansonsten würde er auch gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern benachteiligt, bei denen kein Eigentumswechsel zwischen den beiden Veranlagungen stattgefunden habe. Der Kläger hat beantragt, den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Erst 1991 seien die Voraussetzungen für eine Einleitung ungeklärter Abwässer geschaffen worden. Damit sei die Teilanschlußbeitragspflicht erst in diesem Zeitpunkt entstanden. Diese bestehe in Höhe von 50 % des vollen Beitrags im Zeitpunkt der Vollanschlußmöglichkeit. Dem stehe der Bescheid vom 1. August 1974 nicht entgegen, da er keine Aussage über den Gesamtbetrag des Kanalanschlußbeitrages, sondern lediglich über die Hälfte des seinerzeit berechneten Gesamtbetrages enthalte. Im übrigen entfalte der Bescheid, der gegenüber Herrn C , nicht gegenüber dem Kläger erlassen sei, diesem gegenüber keine Wirkungen. Es könne lediglich geltend gemacht werden, daß der seinerzeitigen Festsetzung der ersten Hälfte des Beitrages Rechnung zu tragen sei. Dies sei mit der nunmehrigen Veranlagung berücksichtigt worden. Gründe für einen Beitragserlaß lägen nicht vor. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen Satzungsmängeln stattgegeben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Inzwischen seien die Bescheide auf eine neue Satzungsgrundlage gestellt worden, die die Bedenken des Verwaltungsgerichts ausräumten. Aus dem Bescheid vom 1. August 1974 könnten keine Folgerungen für den hier streitigen Beitragsbescheid abgeleitet werden, da es seinerzeit nur um die Veranlagung bezüglich der Hälfte des damals geltenden vollen Beitragssatzes gegangen sei, nicht jedoch um die Festsetzung des vollen Beitrags. Im übrigen sei eine Nachveranlagung ausdrücklich vorbehalten worden. Die Festsetzung eines Vollanschlußbeitrages wäre mangels einer Anschlußmöglichkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Im übrigen sei der Bescheid auch nichtig, da die seinerzeit zugrundegelegte Satzung unwirksam gewesen sei. Hilfsweise müsse man jedenfalls den Bescheid in einen Teilanschlußbeitragsbescheid umdeuten. Da ein Beitragsbescheid die Beitragspflicht nicht konstitutiv begründe, könne auch das Urteil des Senates vom 28. November 1995 zur Einmaligkeit der Beitragserhebung keine Bedeutung für den vorliegenden Fall haben. Dieser Entscheidung habe eine fehlende satzungsrechtliche Grundlage für die Entstehung der Beitragspflicht zugrundegelegen, hier gehe es jedoch um das Fehlen einer Anschlußmöglichkeit als Grund für die Unmöglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht. Der Kläger könne aus dem Bescheid gegen Herrn C nichts herleiten, da er ihm gegenüber nicht ergangen sei. Die der anzuwendenden Beitragssatzung zugrundeliegende Kalkulation sei ordnungsgemäß. Einer Entscheidung nach § 130 a VwGO werde widersprochen. Wegen der Durchführung eines Erörterungstermins im vorbereitenden Verfahren sei eine Entscheidung nach § 130 a VwGO ausgeschlossen. Im übrigen sei der Erörterungstermin nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so daß es einer mündlichen Verhandlung oder aber eines erneuten Erörterungstermins bedürfe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1994 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Kanalanschlußbeitrag sei endgültig durch den Bescheid vom 1. August 1974 auf 1.041,00 DM festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei wirksam, da Zweifel an der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung nicht bestünden und ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung lägen nicht vor. Auch der Gesichtspunkt des allgemeinen Vertrauensschutzes führe dazu, daß sich der Beklagte an der Festsetzung des Beitrages für einen Vollanschluß durch den Bescheid vom 1. August 1974 festhalten lassen müsse. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Beitragssatzung sei unwirksam, da sie nicht durch eine entsprechende Kalkulation gedeckt sei. Sie wahre nämlich nicht den ausreichenden Zusammenhang zwischen der Kalkulation und der aktuellen Satzung, da schon 1994 Kosten für 1995 miteingerechnet worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, warum die ausgewählten Straßenzüge repräsentativ für die Gemeinde seien. Am 26. Juni 1997 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 86/87 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. August 1997 hat der Beklagte Herrn C gegenüber den Bescheid vom 1. August 1974 insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, als ein Beitrag von 520,50 DM für die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter Abwässer festgesetzt worden sein sollte. Herr C hat gegenüber dieser Teilrücknahme auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet trotz des Widerspruchs des Beklagten gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der auf der Grundlage der §§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durchgeführte Erörterungstermin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen. Vgl. für den weitergehenden Fall einer Beweisaufnahme BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, NVwZ 1996, 1102. Eine Entscheidung nach § 130 a VwGO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil, wie der Beklagte meint, zuvor zumindest ein erneuter Erörterungstermin durchzuführen sei, da der Termin vom 26. Juni 1997 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dem steht bereits entgegen, daß die Durchführung eines Erörterungstermins keine Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 130 a VwGO ist, so daß die vermeintliche Fehlerhaftigkeit allenfalls einer Verwertbarkeit des Ergebnisses des Erörterungstermins, wenn es ein solches gäbe, entgegenstünde. Davon abgesehen liegt der vom Beklagten gerügte Mangel nicht vor: Eines Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung zum Erörterungstermin, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, bedurfte es nicht, da die Vorschrift für mündliche Verhandlungen, in denen allein verhandelt und entschieden wird, nicht aber für Erörterungstermine gilt. Im übrigen war für den Beklagten im Termin u. a. der Gemeindedirektor in Person erschienen, so daß nicht in Abwesenheit des Beklagten erörtert wurde. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sind keine Beteiligten im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO (vgl. § 63 VwGO). Warum die Durchführung des Erörterungstermins, der im übrigen ohne Widerspruch seitens der Vertreter des Beklagten erfolgte, an die Zustimmung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gebunden gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die erneute Durchführung eines Erörterungstermins ist auch nicht deshalb erforderlich, weil wegen der Abwesenheit der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Absicht des Berichterstatters fehlgeschlagen war, die Sach- und Rechtslage auch und gerade mit den Prozeßbevollmächtigten zu erörtern. Diese Absicht wurde nämlich dadurch weiterverfolgt und das damit verfolgte Ziel auch erreicht, daß den Prozeßbevollmächtigten durch den Berichterstatter eine schriftliche Zusammenfassung seiner Ausführungen zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurde, auf die hin auch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Ausführungen gemacht haben. Eines erneuten Erörterungstermins bedurfte es daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Schließlich steht auch die im Laufe des Berufungsverfahrens verfügte Teilrücknahme des Bescheides vom 1. August 1974 gegenüber Herrn C einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht entgegen. Der Anwendungsbereich des § 130 a VwGO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem für das angefochtene Urteil maßgeblichen unverändert geblieben ist. Angesichts der durch den anwaltlich vertretenen Beklagten wahrgenommenen Gelegenheit, eine rechtliche Würdigung des neu hinzugetretenen Sachverhaltselements vorzunehmen, dem von Seiten des Gerichts in einer mündlichen Verhandlung nichts hinzuzufügen wäre, hält der Senat eine mündliche Verhandlung nach wie vor für nicht erforderlich. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der Kanalanschlußbeitrag für das klägerische Grundstück bereits vollständig der Höhe nach festgesetzt worden ist, so daß einer erneuten Festsetzung der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht. Dieser Grundsatz besagt, daß ein Kanalanschlußbeitragsbescheid nicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrags, sondern auch die Regelung enthält, daß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr entsteht. Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 (147). Hier ist durch den Bescheid vom 1. August 1974 an Herrn C zwar keine volle Heranziehung für das klägerische Grundstück hinsichtlich des Kanalanschlußbeitrags erfolgt, da das Zahlungsgebot sich auf die Hälfte des festgesetzten Betrags beschränkte und die andere Hälfte vorläufig nicht fällig werden sollte. Jedoch wurde der Kanalanschlußbeitrag vollständig festgesetzt, so daß dies der Festsetzung eines erneuten Beitrags entgegensteht. Allerdings ist die volle Festsetzung nicht ausdrücklich erfolgt. Jedoch ergibt sich dieser Inhalt des Bescheides im Wege der Auslegung. Maßgeblich für den Inhalt eines Verwaltungsakts ist nämlich nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53 (54); BFH, Urteil vom 18. April 1991 - IV R 127/89 -, BStBl. II 1991, 675 (676); Urteil vom 28. November 1985 - IV R 178/83 -, BStBl. II 1986, 293 (294). Danach ist durch den Bescheid vom 1. August 1974 der volle Anschlußbeitrag und nicht - wie es der Beklagte wohl wollte - nur ein Teilanschlußbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung vorgeklärten Abwassers festgesetzt worden. Die Festsetzung des vollen Anschlußbeitrags ergibt sich daraus, daß an keiner Stelle des Bescheids von einem Teilanschlußbeitrag, sondern nur vom "Kanalanschlußbeitrag", "Anschlußbeitrag" und von der "Beitragspflicht" die Rede ist. Die Überschrift lautet: "Heranziehungsbescheid zur Zahlung eines Kanalanschlußbeitrags". Im Text wird sodann ausgeführt: "Für Ihr Grundstück ... erfolgt für den Anschlußbeitrag folgende Festsetzung:". Sodann wird der volle Beitrag errechnet, dessen Summe am Ende doppelt unterstrichen ausgeworfen wird. Im Anschluß daran wird eingeschränkt, daß wegen der Vorklärungsnotwendigkeit "vorerst nur die Hälfte des o. g. Betrages ... erhoben" wird. Der Betrag wird dabei ausgeworfen und ebenfalls doppelt unterstrichen, sodann heißt es: "Der Unterschiedsbetrag wird nachveranlagt, sobald die geplante Kläranlage betriebsfertig ist und daher die Vorklärung auf dem Grundstück entfällt." Der unbefangene Adressat dieser Verfügung konnte sie bei objektiver Betrachtung - ungeachtet dessen, daß eine solche Festsetzung rechtswidrig war - dahin verstehen, daß für das Grundstück der volle Anschlußbeitrag festgesetzt werden sollte, jedoch vorläufig nur die Hälfte zu zahlen sei, sich also das Zahlungsgebot auf die Hälfte beschränke. Allenfalls ein Fachmann kann aus der Tatsache, daß damals nur eine Anschlußmöglichkeit für vorgeklärte Abwässer bestand und der Beklagte sich eine Nachveranlagung für den Fall der uneingeschränkten Anschlußmöglichkeit vorbehalten hatte, darauf schließen, daß der Beklagte 1974 nur einen Teilanschlußbeitrag festsetzen wollte. Allerdings sollte sich die angekündigte Nachveranlagung auf den Unterschiedsbetrag beziehen, was im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Bescheids nur so zu verstehen ist, daß sich die Nachveranlagung auf den Unterschiedsbetrag von 520,50 DM zu 1.041,-- DM, also auf weitere 520,50 DM beschränken sollte. Der Inhalt des Bescheides vom 1. August 1974 ist damit zumindest unklar. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten, der die Formulierung des Bescheides in der Hand hatte und sich daher für den Bürger verständlich hätte ausdrücken können. Der Umstand, daß der Bescheid mit diesem Inhalt rechtswidrig ist, hat für die Auslegung keine Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Bescheid mit diesem Inhalt erlassen wurde. Die Einwände des Beklagten, es habe für das Entstehen der vollen Beitragspflicht an der Vollanschlußmöglichkeit sowie an einer gültigen Satzung gefehlt und die Kanalanschlußbeitragspflicht werde nicht konstitutiv durch einen Beitragsbescheid, sondern durch die Verwirklichung des Beitragstatbestandes begründet, gehen daher ins Leere. Es geht nicht darum, ob - was unzweifelhaft nicht der Fall war - seinerzeit eine Vollbeitragspflicht materiellrechtlich entstanden war, sondern darum, ob der Bescheid entgegen der Rechtslage den vollen Beitrag festsetzte mit der Folge, daß ein weiterer Beitrag nicht festgesetzt werden durfte. Die darauf beruhende Rechtswidrigkeit macht den Bescheid nicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Nur besonders schwerwiegende und zudem offenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit im Abgabenrecht BFH, Beschluß vom 30. November 1987 - VIII B 3/87 -, BStBl. II 1988, 183 (185). Hier fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des Fehlers. Nur für einen fachlich gebildeten Empfänger ist die Fehlerhaftigkeit erkennbar. Die erneute Festsetzung eines Beitrags durch den angefochtenen Bescheid ist unzulässig; dieses Hindernis wirkt auch zugunsten des Klägers, obwohl die erste Festsetzung im Bescheid vom 1. August 1974 nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvorgänger im Grundeigentum gerichtet war. Die Festsetzung des Vollanschlußbeitrags im Beitragsbescheid vom 1. August 1974 bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, daß die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewußt oder unbewußt nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist. Vgl. für das jeweilige Landesrecht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. Juli 1985 - 12 B 42/85 -, KStZ 1986, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; so auch schon prOVG, Urteil vom 18. April 1939 - II. C. 103/38 -, prOVGE 105, 31 (38f.); offen gelassen für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 (940). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ergibt sich aus dem Begriff des Beitrags, dessen Wesen im Kanalanschlußbeitragsrecht gerade darin besteht, eine einmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein. Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1997), § 8 Rdnr. 8c. Dies bedeutet, daß die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück (unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungsrechtlichen Veranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so daß der Beitrag nur einmal festgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch in den Fällen, in denen eine Beitragspflicht materiellrechtlich nicht entstanden ist (etwa mangels wirksamer Satzungsgrundlage oder mangels Möglichkeit der Inanspruchnahme), jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formellrechtlich entstanden ist. Für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit ist es unerheblich, ob die Beitragspflicht materiellrechtlich oder formellrechtlich entstanden ist. Hier ist die Beitragspflicht formellrechtlich entstanden: Durch den Bescheid vom 1. August 1974 in der oben vorgenommenen Auslegung ist ein Kanalanschlußbeitrag von 1.041,-- DM für das klägerische Grundstück festgesetzt worden, nur das (nach der Gesamtregelung wohl auch erst als fälligkeitsauslösend verstandene) Zahlungsgebot hinsichtlich des Teilbeitrags für die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter Abwässer ist vorbehalten geblieben. Der Beitrag als solcher ist damit vollständig festgesetzt und die volle Beitragspflicht begründet worden. Eine Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid, wie es der Beklagte will, ist - wie später noch ausgeführt wird - nicht möglich. Der durch den Bescheid vom 1. August 1974 begründete Vorteil des Ausschlusses einer weiteren Beitragsfestsetzung wirkt nunmehr gegenüber dem Kläger, obwohl der Bescheid ihm gegenüber nicht erlassen wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung ist eine durch das Beitragsrecht an die Festsetzung eines Beitrags für ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Veränderung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers hinsichtlich zukünftiger Beiträge. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. Nicht entscheidend ist daher, ob bereits einmal ein Beitrag gerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt wurde. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt vielmehr aus dem Umstand, daß der Beitrag bereits einmal für das Grundstück festgesetzt wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, daß dieses anschlußbeitragsrechtlich veranlagt ist. Vgl. zur Rechtsfigur des dinglichen Verwaltungsakts OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NWVBl 1992, 322; P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, § 35 Rdnrn. 192ff.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage, § 45 Rdnrn. 89 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage, § 9 Rdnrn. 56 f.; Henneke, in Knack u. a., VwVfG, 4. Auflage, § 35 Rdnr. 5.2.7; Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 63, 65. Die begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Der neue Grundstückeigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlußbeitrag auf die Vorveranlagung berufen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks; zur Rechtsnachfolge in grundstückbezogene Ordnungsverfügungen vgl. Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700 (701) m.w.N. Unerheblich ist, daß der Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 1. August 1974 gegenüber dem seinerzeitigen Adressaten Herrn C hinsichtlich der Festsetzung eines Beitrags auch für die Möglichkeit zur Einleitung ungeklärten Abwassers zurückgenommen und dieser auf Rechtsmittel dagegen verzichtet hat. Diese Rücknahme ist dem Kläger gegenüber nämlich unwirksam. Bei dem Bescheid vom 1. August 1974 handelte es sich im Zeitpunkt seiner Rücknahme im Verhältnis zum Kläger als jetzigem Grundstückseigentümer um einen nur begünstigenden Verwaltungsakt. Er begründete nämlich ihm gegenüber den rechtlich erheblichen Vorteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO) des Verbots erneuter Beitragsfestsetzung. Dieses Verbot ist nicht bloß ein rein tatsächlicher, mittelbarer oder reflexartiger Vorteil für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern - wie oben ausgeführt - ein wesensmäßig mit der Festsetzung eines Vollanschlußbeitrags verbundener rechtlich erheblicher Vorteil, der somit einen Kanalanschlußbeitragsbescheid auch zu einem begünstigenden Verwaltungsakt macht. Vgl. zur Abgrenzung von rechtlich unerheblichen vorteilhaften Wirkungen zu rechtlich erheblichen Vorteilen im Sinne eines begünstigenden Verwaltungsakts BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1992 - 6 B 46.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 304, S. 218f; Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, DÖV 1989, 544 (545) für den umgekehrten Fall rechtlich unerheblicher Nachteile; OVG NW Beschluß vom 10. Juni 1988 - 15 B 297/88 -, NVwZ-RR 1989, 558; Erichsen, in: ders. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnrn. 126f.; Klappstein, in: Knack u.a., VwVfG, 4. Aufl., § 48 Rdnr. 7.2.; Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme von Verwaltungsakten,1989, S. 51. Daher war der Kläger vom Rücknahmebescheid Betroffener im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, so daß er ihm bekanntzugeben war. Eine Rücknahme gegenüber dem Kläger war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dieser sich, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hatte, nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als wenn sie auch ihm gegenüber bekanntgegeben worden wäre. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 19ff. Richtig ist allerdings, daß einem von einem Verwaltungsakt Betroffenen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf die fehlende ordnungsgemäße Bekanntgabe und damit Wirksamkeit ihm gegenüber zu berufen. So auch im Steuerrecht, vgl. Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 4 Rdnr. 66d. Das setzt aber die Treuwidrigkeit der Berufung auf den Mangel voraus, an der es hier fehlt. Eine solche Treuwidrigkeit wird etwa von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Behörde irrtümlich den Verwaltungsakt nicht gegenüber dem richtigen Betroffenen bekanntgibt, dieser aber objektiv zu erkennen gibt, daß er den Bescheid als gegen sich gerichtet anerkennt. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 (194). Hier liegt zwar ein Irrtum des Beklagten über die Notwendigkeit der Rücknahme auch gegenüber dem Kläger vor, dieser hat aber in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß er die Rücknahme als auch gegen sich gerichtet anerkenne. Im Gegenteil meint er, daß aus der nur gegenüber dem Voreigentümer Herrn C erklärten Rücknahme, die er als "Trick" bewertet, keine Rechte zu seinem, des Klägers, Nachteil, abgeleitet werden könnten. Anerkannt ist auch, daß dann, wenn der Betroffene nach dem Verwaltungsakt (Inhalts)Adressat sein sollte und der Bescheid fehlerhaft zugestellt wurde, jedenfalls die spätere Geltendmachung der Unwirksamkeit treuwidrig sein kann. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - OVG Bf VI 53/91 -, GewArch 1992, 300 (301); BayVGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - 12 B 88.01730 -, BayVBl. 1991, 338 (339). Hier sollte der Kläger nach dem Willen des Beklagten gerade nicht Adressat sein, so daß keine fehlgeschlagene, sondern eine bewußt unterlassene Bekanntgabe vorliegt. Daher liegt auch nicht die ebenfalls anerkannte Konstellation vor, daß ein Adressat den Zugang des Bescheides treuwidrig vereitelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, BVerwGE 85, 213 (215f.); OVG NW, Urteil vom 12. September 1976 - II A 1571/75 -, MDR 1977, 1048 (1049). Schließlich ergibt sich die Treuwidrigkeit der Berufung auf die fehlende Bekanntgabe der Rücknahme dem Kläger gegenüber ebenfalls nicht aus dem Umstand, daß sie in einem mehrpoligen Verhältnis, nämlich im Verhältnis zwischen dem Beklagten, dem Voreigentümer C und dem Kläger, ausgesprochen wurde. In einer solchen Konstellation kann sich die Treuwidrigkeit der Berufung des Dritten, der sichere Kenntnis vom Ergehen des Bescheides erlangt hat oder hätte erlangen müssen, auf fehlende Bekanntgabe an ihn, aus dem Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Adressaten des Bescheides ergeben, etwa aus einem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 (88f.). Ein solches Verhältnis zwischen C und dem Kläger besteht nicht. Es geht nämlich nicht - wie in den anerkannten Fällen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses - darum, daß der von dem Verwaltungsakt Begünstigte von jenem im Vertrauen auf dessen Bestandskraft Gebrauch machen und entsprechende Vermögensaufwendungen tätigen will, deren Nutzlosigkeit zu verhindern der Dritte aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis durch zumutbares aktives Handeln verpflichtet ist, sondern allein darum, daß Herr C von einer ihm gegenüber rechtswidrig erfolgten, belastenden Beitragsfestsetzung zu Lasten des Klägers befreit werden soll. Es besteht daher nicht das Erfordernis, daß der Kläger zur Abwendung von Schäden des Herrn C alsbald gegen die Rücknahme vorgeht. Da dem Kläger gegenüber die Rücknahme nicht ausgesprochen wurde, ist sie ihm gegenüber nicht wirksam geworden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NW i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Vgl. zur relativen subjektiven Unwirksamkeit BFH, Urteil vom 5. Juni 1991 - XI R 26/89 -, BStBl. II 1991, 820 (821); Bonk, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 72 Rdnr. 128; Badura, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 38 Rdnr. 20. Es ist bei dem aus dem nicht wirksam zurückgenommenen Bescheid vom 1. August 1974 folgenden Verbot der Doppelveranlagung zugunsten des Klägers verblieben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1992 wird nicht etwa der mit Bescheid vom 1. August 1974 festgesetzte Vollanschlußbeitrag hinsichtlich des Teilanschlußbeitrags für die Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers nur im Wege vollständiger Ausschöpfung des Beitrags nacherhoben, was dem Verbot der Doppelveranlagung nicht widerspräche. Vielmehr wird neben dem seiner Zeit zu Unrecht festgesetzten Beitrag ein weiterer, diesmal aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Beitragssatzung vermeintlich entstandener Beitrag festgesetzt. Schließlich kann der Bescheid vom 1. August 1974 auch nicht in einen bloßen Teilanschlußbeitragsbescheid umgedeutet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NW i.V.m. § 128 AO). Wie oben ausgeführt, hat der Bescheid für den Kläger als betroffenen Grundstückseigentümer die günstige Rechtsfolge, daß für sein Grundstück der Kanalanschlußbeitrag vollständig festgesetzt und somit eine erneute Festsetzung ausgeschlossen ist. Die Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid ließe diese Rechtsfolge teilweise entfallen und würde den Kläger damit ungünstiger stellen, was einer Umdeutung entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.