Urteil
4 A 514/21 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 15. Juni 2023 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes A. vom 16. Mai 2019 - BS 2019 -, die rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Erstmalige Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin kann danach nur die BS 2019 sein. Dagegen scheiden die vorangegangenen Beitragssatzungen des Beklagten wie auch seines Rechtsvorgängers, des Abwasserzweckverbandes A., als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid aus. Die Nichtigkeit dieser Satzungen steht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung des zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 11. September 2018 (4 A 362/16 HAL; 4 A 363/16 HAL) mit bindender Wirkung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 C 12/92, juris). Die Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 29. November 2018, mit der die Beitragssatzung vom 6. September 2018 geändert werden sollte, geht schließlich ins Leere und kann daher den von der Kammer festgestellten Satzungsfehler nicht heilen, weil sie eine fehlerhafte Rückwirkungsanordnung enthält. Wenn eine Satzung inhaltliche Mängel aufweist und infolgedessen im Ganzen nichtig ist, so kann der Satzungsgeber diese Folge abwenden, indem er der Änderungssatzung, mit der die Mängel behoben werden, Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Wenn es an einer solchen Rückwirkungsanordnung fehlt, geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 M 63/17 -, juris; Beschluss vom 21. März 2019, 4 L 190/18; Urteil vom 8. April 2008 - 4 L 53/06 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 1 M 421/04 -, m.w.N.). Da die Änderungssatzung rückwirkend zum 2. Januar 2015 in Kraft treten sollte und nicht zum 1. Januar 2015, dem Zeitpunkt, zu dem die zu ändernde Beitragssatzung in Kraft getreten ist, geht sie also ins Leere. 2. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der BS 2019 sind weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere der in § 8 Abs. 1 BS 2019 festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag von 2,76 €/m2 gewichteter Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris) ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beitragssatz unterschreitet nach dem Vorbringen des Beklagten den höchstzulässigen Beitragssatz nach der Kalkulation um 10 % und hält sich damit innerhalb des vom OVG Sachsen-Anhalt festgelegten "Sicherheitsabstands" (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, juris). Nach der vom Beklagten zuletzt vorgelegten (aktuellen) Kalkulation vom 4. Oktober 2018 beträgt der höchstzulässige Beitragssatz 3,07 €/m2, den der festgesetzte Beitragssatz von 2,76 €/m2 um 10 % unterschreitet. Dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher liegt oder es sich um eine unzulässige bewusste Finanzierungsentscheidung des Beklagten handelt, ist nicht ersichtlich. Ohne Erfolg bleibt insoweit insbesondere das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe den seinerzeit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin entrichteten Ablösebetrag in Höhe von 500.000,00 DM (255.645,94 €) in der Kalkulation als sonstigen Finanzierungszuschuss zur Minderung der Herstellungskosten in Ansatz zu bringen. Aufgrund der zwischen dem AZV A. und dem ursprünglichen Erschließungsträger, der LiGa - A. Gastronomie- und Verwaltungsgesellschaft mbH geschlossenen Vereinbarung vom 22./27. Juli 2016 wurde ein Betrag in Höhe von 250.000,00 € an diese gezahlt. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Zahlung - wie die Klägerin behauptet - ausschließlich als Gegenleistung für die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Straßengrundstück Elly-Kutscher-Str., Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/17 erfolgte oder ob es sich - wie der Beklagte behauptet - hierbei um die Rückzahlung des geleisteten Ablösebetrages handelte. Selbst wenn der geleistete Ablösebetrag von 255.645,94 € im Rahmen der Kalkulation aufwandsmindernd zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich hieraus kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Würde man nämlich den beitragsfähigen Gesamtaufwand der Kalkulation von 11.055.096,00 € um den seinerzeit entrichteten Betrag von 255.645,94 € mindern, ergäbe sich hiernach ein berücksichtigungsfähiger Gesamtaufwand von 10.799.450,06 € und danach ein zulässiger Höchstbeitrag von 3,003 €/m2. Der tatsächlich angesetzte Beitrag von 2,76 €/m2 liegt - wie der Beklagte zutreffend bemerkt - darunter, sodass der in der BS 2019 bestimmte Beitragssatz nicht zu beanstanden ist. Sonstige materiell-rechtliche Fehler der Beitragssatzung sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. 3. Das Grundstück der Klägerin ist zudem baulich genutzt und besitzt eine Anschlussmöglichkeit an die nunmehr von der Beklagten betriebene öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Der insofern abzugeltende beitragsrechtliche Vorteil liegt in der Zurverfügungstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage als dauerhafte, betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. 4. Schließlich liegt auch die notwendige dauerhafte tatsächliche und rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit vor. Eine solche ist nach der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 16. Juni 2020 (- 4 L 7/19 - Juris Rn. 50) konkretisierten Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Bestand des Hauptsammlers bis zum Klärwerk entweder durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist oder wenn sich der Sammler in Grundstücken befindet, die "im öffentlichen Eigentum" stehen, wobei damit nicht nur Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern alle im öffentlichen Eigentum befindlichen Grundstücke gemeint sind. Insofern unterscheidet das Oberverwaltungsgericht zwischen Grundstücken in privater Hand einerseits und Grundstücken in öffentlicher Hand andererseits und hat es für eine hinreichende dauerhafte Sicherung der Einrichtung ausreichen lassen, dass sich der Kanal u.a. in einer öffentlichen Verkehrsfläche für den Bahnverkehr und in Bereichen befindet, die zu öffentlichem Parkgelände gehören (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 51). Dies zugrunde gelegt ist hier eine hinreichende dauerhafte tatsächliche und rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin gegeben, weil nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten die Kanalisationsanlagen entweder über Grundstücke verlaufen, bei denen ein dinglich gesichertes Leitungsrecht oder eine Baulast besteht, oder aber in öffentlichen Verkehrsflächen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des im Eigentum der LiGa - A. Gastronomie- und Verwaltungsgesellschaft mbH stehenden Grundstückes "Elly-Kutscher-Straße", Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/17 in 06628 A-Stadt, OT A., nachdem für dieses Grundstück im Grundbuch von A-Stadt am 25. August 2016 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen wurde. Die sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück ist danach zum 25. August 2016 entstanden. 5. Die Klägerin kann des Weiteren nicht erfolgreich einwenden, eine Beitragspflicht habe für ihr Grundstück wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zur Ablösung der Beitragspflicht im Rahmen des zwischen der Erschließungsunternehmerin, der Hermann A. Beratungsgesellschaft für Klinik-, Kur- und Krankenhauswesen mbH und der Stadt A. sowie dem Abwasserzweckverband A. geschlossenen Erschließungsvertrags aus dem Jahr 1995/1996 nicht entstehen können. Dahinstehen kann insoweit, ob in dem Vertrag hinsichtlich der Abwasserbeiträge eine entsprechende Regelung bzw. ein Beitragsvorausverzicht enthalten war, da diese jedenfalls unwirksam wäre. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Die strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 [GVBl. LSA S. 412] (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2012, - BVerwG 9 C 5.11 -, juris Rn. 33). a) Der Abschluss der - unterstellten - Ablösungsvereinbarung bzw. des Beitragsvorausverzichts kann nicht auf § 124 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) (BauGB a.F.) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können Gegenstand des Erschließungsvertrags nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in einer Gemeinde sein. Der Dritte kann sich danach zudem gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise unabhängig davon zu tragen, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Dies folgt bereits daraus, dass diese Norm keine von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckte und abschließende, landesrechtliche Regelungen ausschließende Ermächtigung auch zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen enthält. Soweit die Klägerin unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2012 (BVerwG 9 C 5.11, Juris Rn. 45) verweist, in der eine solche Regelung kraft Sachzusammenhangs zum Bodenrecht bejaht wurde, bezog sich dies auf die Vorschrift des allein in den neuen Bundesländern geltenden § 54 Abs. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR - BauZVO - vom 20. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 739). Die Annexkompetenz wurde zudem lediglich übergangsweise zur Bewältigung der besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen, die mit dem Beitritt der neuen Länder verbunden waren, angenommen. Die BauZVO ist jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 am 01. Mai 1993 außer Kraft getreten. Zu § 124 Abs. 2 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht kraft Sachzusammenhangs gesetzliche Regelungen abdecke, die zu Verträgen über Erschließungskosten ermächtigen, auch soweit die den Gegenstand des Vertrags bildenden Erschließungsanlagen nach Landesrecht beitragsfähig sind (BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 - BVerwG 9 C 6.10 - Juris Rn. 21). Inwieweit sich diese Bewertung auch auf die Ermächtigung zur Abweichung vom landesrechtlichen Anschlussbeitragsrecht übertragen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Juris Rn. 46). Diese Frage ist indes jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum (1995/1996) dahingehend zu beantworten, dass kein Anlass (mehr) für eine Annexkompetenz im vorgehend beschriebenen Sinne bestand, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen wollte. So gibt die Gesetzesbegründung zum Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, mit dem auch § 124 BauGB a.F. neu geregelt wurde (BT-Drucksache 12/3944), nichts dafür her, dass der Bundesgesetzgeber mit der Vorschrift landesrechtliche Regelungen zur Ablösung von Beiträgen für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen ausschließende Bestimmungen treffen wollte. Zwar ist auch hierin mehrfach von Erleichterungen für die "neuen" Länder die Rede. Auch wurden mit § 246a Abs. 1 BauGB a.F. i.V.m. § 6 BauGB-MaßnG Übergangsregelungen für städtebauliche Verträge in den "neuen" Bundesländern getroffen. Dass hiermit Regelungen für Erschließungsanlagen getroffen werden sollten, die nach Landesrecht beitragsfähig sind, geht jedoch weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Begründung hervor. Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 124 Abs. 2 BauGB a.F. auf die vorliegende Fallgestaltung bejahen wollte, würde die Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung im o.g. Erschließungsvertrag jedenfalls an § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. scheitern. Danach müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. So setzt eine Angemessenheitsprüfung zwingend das Vorhandensein einer Beitragssatzung oder zumindest bereits durchgeführte Kalkulationen späterer Beitragslasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. März 1990 - 23 B 88.01496 - Juris Rn. 34; Beschluss vom 19. Januar 1998 - 23 ZS 97.2985 - Juris Rn. 5) und insoweit einen Verteilungsmaßstab voraus, der den für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme mutmaßlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht den Grundstücken zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - BVerwG 9 C 1.14 - Juris Rn. 11 zum Erschließungsbeitrag). Denn im Rahmen der Angemessenheitsprüfung müssen die Leistungen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und es lässt sich der Wert des kommunalen Beitragsvorausverzichts als Faktor dieser Prüfung ohne eine Beitragssatzung oder zumindest eine Kalkulation der voraussichtlichen Beitragshöhe nicht präzise berechnen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Juris Rn. 50). Fehlt es daran, lässt sich die Angemessenheit der Ablösung einer Beitragspflicht bzw. eines Beitragsvorausverzichts nicht beurteilen, so dass die Vertragsparteien auch nicht von der Angemessenheit ausgehen durften (zu dieser Notwendigkeit BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2015 - BVerwG 9 C 1.14 - Juris Rn. 11). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. Mai 2012 (BVerwG 9 C 5.11, Juris Rn. 50 ff.) derartiges nicht für erforderlich gehalten hatte, betraf dies die besondere Situation in den neuen Bundesländern in der Anfangsphase nach der Wiedervereinigung in den Jahren 1991 und 1992 unter Geltung der BauZVO. Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf das Jahr 1995 bzw. 1996 und die - in der gesamten Bundesrepublik Deutschland geltende - Bestimmung des § 124 Abs. 2 BauGB nicht übertragen. Dies zugrunde gelegt würde die Annahme der Angemessenheit der vereinbarten Ablösung der Schmutzwasserbeiträge im o.g. Erschließungsvertrag am Fehlen einer wirksamen Beitragssatzung bzw. eines geeigneten Verteilungsmaßstabs scheitern. So verfügte der AZV A. nach den hier vorliegenden Erkenntnissen über keine wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung. Denn die BS 1994 ist nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 11. September 2018 (4 A 362/16 HAL; 4 A 363/16 HAL) unter anderem auch gerade wegen eines nicht vorteilsgerechten Verteilungsmaßstabes nichtig, so dass sich die Angemessenheit der vereinbarten Ablösesumme bereits deshalb nicht zuverlässig bestimmen lässt. Überdies spricht nach den vorgelegten Unterlagen vieles dafür, dass die vereinbarte Ablösesumme bereits deshalb nicht angemessen ist und die Beteiligten auch nicht von der Angemessenheit der vereinbarten Summe ausgehen durften, weil insbesondere der ausweislich der vorgelegten Unterlagen bei der Berechnung der Ablösesumme vorgenommene Abzug eines "Zins- und Risikoabschlages" von ca. 250.000,00 DM (d.h. in Höhe von ca. 15 % der angenommenen Beitragsschuld in Höhe von 1.676.090,00 DM) gegen eine Angemessenheit des vereinbarten Ablösebetrages sprechen. Denn eine solche Vereinbarung dürfte wegen der erheblichen Unterschreitung der voraussichtlichen Beitragshöhe ohne nachvollziehbare Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). b) Der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung steht danach die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA entgegen. Nach dieser Vorschrift - die entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht erst mit der Bekanntmachung der Neufassung des KAG LSA vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) eingefügt wurde, sondern bereits im KAG-LSA vom 11. Juni 1991 (GVBL.LSA S. 105) enthalten war - kann die Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht treffen. Damit ist es dem Satzungsgeber vorbehalten zu bestimmen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen die Ablösung von Beiträgen vor der Entstehung der Beitragspflicht zulässig sein soll. Fehlt es - wie hier - an einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage, die die Ablösung zulässt, so steht der Satzungsvorbehalt des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA einer Ablösung des künftigen Beitrags durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG LSA entgegen. Der Satzungsvorbehalt dient im Interesse der Abgabengleichheit und der Abgabengerechtigkeit dazu, eine gleichmäßige Handhabung in jedem Einzelfall zu gewährleisten. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein - wie hier - entgegen dem Satzungsvorbehalt in § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß den §§ 59 Abs. 1 VwVfG LSA, 134 BGB nichtig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 1 L 169/02 - Juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 2004 - 1 L 356/03 - Juris; Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 L 526/02 - n.v.). c) Der Beklagte verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung beruft. Zwar gilt dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht, wobei insbesondere die Fallgruppe der "unzulässigen Rechtsausübung" zum Tragen kommt (vgl. Christ/Oebecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht 2. Auflage 2022, B. Abgabenerhebung und Rechtsschutz, Rn. 56). Die Geltendmachung von Rechten und die Ausnutzung von Rechtspositionen oder Rechtslagen ist danach als rechtsmissbräuchlich und infolgedessen unzulässig anzusehen, wenn sie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. In dieser Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben wirkt die römisch-rechtliche exceptio doli praesentis (Einrede der gegenwärtigen Arglist) fort (vgl. Schulze, HK-BGB 3 242 Rn. 15 ff. m.w.N.). Auch eine Abgabenerhebung kann als unzulässige Rechtsausübung erscheinen, "wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren". Anzulegen ist insoweit ein enger Maßstab (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, BeckRS 2014, 54344, Rn. 32.; vgl. auch: Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 56 ff.). Von einer unzulässigen Rechtsausübung ist in Anwendung dieser Grundsätze hier nicht auszugehen. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Abgabenerhebung unter Berufung auf die Nichtigkeit einer zuvor geschlossenen Ablösungsvereinbarung als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann nicht ohne Blick auf den in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Grundsatz erfolgen, dass eine Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf. Zu beachten sind dabei auch die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit. Dies kommt letztlich auch § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA zum Ausdruck, wonach ausdrücklich die Regelung einer Ablösungsmöglichkeit in einer (wirksamen) Satzung vorausgesetzt ist. Es würde dieser Zielrichtung widersprechen, wenn es der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft verwehrt wäre, die Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages infolge der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Denn dies hätte letzten Endes eine den Grundsätzen der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit widersprechende Ungleichbehandlung der potentiellen Abgabenschuldner zur Folge. Dass eine wirksame Satzung Voraussetzung einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ist, kann der potentielle Beitragsschuldner schließlich auch dem Gesetz entnehmen. Dementsprechend konnte für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger kein Vertrauenstatbestand begründet werden, dass der Beklagte im Fall der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung gleichwohl darauf verzichten würde, die auf der Grundlage der nunmehr wirksam in Kraft getretenen Beitragssatzung entstandenen Beiträge zu erheben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die Ablösungsvereinbarung trotz der positiven Kenntnis der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung geschlossen hätte. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. 6. Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Heranziehung der Klägerin ist insbesondere auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwendungen sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 7. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, es liege eine doppelte Beitragserhebung vor, weil der Beklagte die Voreigentümerin des mit dem streitgegenständlichen Bescheid herangezogenen Grundstückes mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 erneut zu einem Beitrag herangezogen habe. Der angefochtene Beitragsbescheid verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung. Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid in zulässiger und wirksamer Weise aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 - juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 - juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11, das allerdings terminologisch unscharf von einem "Verbot der Doppelbelastung" spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.). So liegt es hier. Zwar hat der Beklagte für das hier streitbefangene Grundstück bereits mit Bescheid vom 28. Oktober 2018 einen Beitrag festgesetzt. Ausgehend von der Entstehung der dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Grundstück Elly-Kutscher-Straße am 25. August 2016 und unter Berücksichtigung des rückwirkenden Inkrafttretens der BS 2019 zum 01. Januar 2015 war in diesem Zeitpunkt auch die sachliche Beitragspflicht für das hier streitbefangene Grundstück entstanden, auch wenn die A. Krankenhausgesellschaft GmbH & Co KG bereits seit dem 27. April 2017 nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes war. Denn der Beitrag wird zwar von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird. Die sachliche Beitragspflicht - und demzufolge auch das Verbot der Doppelveranlagung - ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998, 15 A 3421/94). Allerdings hängt die verbindliche Festlegung der persönlichen Beitragspflicht unter anderem von der fortdauernden Wirksamkeit des diese Festlegung vornehmenden Beitragsbescheides ab. Sie entfällt insbesondere dann, wenn der Beitragsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist, sondern - z. B. auf einen Rechtsbehelf hin - mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe aufgehoben wird. In solchen Fällen kann nach einem eingetretenen Eigentumswechsel nur derjenige herangezogen werden, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012, 4 L 226/11, juris, Rn.41; BVerwG, Urteil vom 20.September 1974 - 4 C 32/72 -, BVerwGE 47, 49, Urteil vom. 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 -, BVerwGE 114, 1;). So liegen die Dinge auch hier. Denn der gegenüber der A. Klinik A. GmbH und Co Dritte KG i.L. erlassene Bescheid vom 26. Oktober 2018 hat keine Bestandskraft erlangt, sondern er wurde auf die Klage der Bescheidadressatin mit Schreiben vom 20. Januar 2021 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe aufgehoben, so dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheides an die A. Klinik A. GmbH und Co. Dritte KG i.L. keine Rechtwirkungen mehr entfaltet. Die Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2018 ist entgegen den Ausführungen der Klägerin wirksam erfolgt. Dem kann insbesondere nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass die in dem von dem seitens des Beklagten prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz vom 20. Januar 2021 namens und im Auftrag des Beklagten erklärte Aufhebung des Bescheids die an einen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 118 AO ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, demgemäß auch die Aufhebung eines von der Behörde erlassenen Verwaltungsaktes, hier also die Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2018. Der handelnde Rechtsanwalt hat zwar die Erklärung im Schriftsatz vom 20. Januar 2021 weder als Organ noch als Bediensteter des Abwasserzweckverbands A-Stadt abgegeben, weshalb es an einer hoheitlichen Maßnahme einer Behörde fehlt. Allerdings ist der erklärende Rechtsanwalt wie ein Organwalter im weiteren Sinne der Behörde zu behandeln, d.h. eine von einem Privaten - hier einem Rechtsanwalt - erlassene Maßnahme der Behörde ist aus Verkehrsschutzgründen dieser Behörde zuzurechnen und kann damit Verwaltungsakt sein, wenn dieses Handeln (rechtswidrig) von der Behörde veranlasst wurde. Ein solcher Verwaltungsakt ist rechtswidrig, jedoch wegen fehlender Offensichtlichkeit nicht nichtig (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 60). Fehlt es an der behördlichen Veranlassung, findet dagegen keine Zurechnung statt und es liegt ein Schein-VA vor (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine zwar rechtswidrige, aber wirksame Aufhebung des gegenüber der Voreigentümerin des streitbefangenen Grundstückes erlassenen Bescheides sind danach erfüllt. Zwar deckt die der bevollmächtigten Kanzlei durch den Zweckverband erteilte Prozessvollmacht ein derartiges Tätigwerden nicht ab, sondern erstreckt sich auf die Prozessführung, die den Erlass eines Verwaltungsakts nicht umfasst. Aus dem Umstand, dass die Prozessvollmacht auch die Anerkennung von Ansprüchen beinhaltet, folgt keine Bevollmächtigung zum hoheitlichen Tätigwerden in Gestalt des Erlasses von Verwaltungsakten (VG Halle, Urteil vom 11. September 2018, 4 A 142/16 HAL, juris). Jedoch wurde die Erklärung vom 20. Januar 2021 ausdrücklich namens und im Auftrag des Beklagten abgegeben, und zwar auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichtes, in dem auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides wegen fehlender Eigentümerstellung der Bescheidadressatin hingewiesen wurde. Für eine durch den Abwasserzweckverband veranlasste Aufhebung spricht schließlich auch der Umstand, dass dieser in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits den hier streitgegenständlichen, an die Klägerin gerichteten Bescheid erlassen hatte und dass die damit eindeutig beabsichtigte Ersetzung des mangels Eigentümerstellung des Bescheidadressaten rechtswidrigen Erstbescheides nur möglich war, wenn dieser Bescheid aufgehoben wurde, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. September 1983, 8 C 47/82, juris, Rn. 35). Das Bundesverwaltungsgericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass die Frage, ob die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft oder (auch) für die Vergangenheit erfolgen soll, sofern der Wortlaut des Verwaltungsakts hierüber unmittelbar nichts sagt, im Wege der Auslegung zu beantworten ist. Nach § 133 BGB, der dabei auch eine für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel darstellt, ist insoweit entscheidend, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. In Anwendung dieser Grundsätze konnte die Voreigentümerin des vorliegend herangezogenen Grundstückes die Erklärung vom 20. Januar 2021 nur so verstehen, dass damit der angegriffene Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden sollte. Dafür spricht zum Einen der Umstand, dass nur so ihre damals anhängige Klage in vollem Umfang erledigt wurde. Dafür spricht zum Zweiten der Umstand, dass gegenüber der Klägerin des vorliegenden Klageverfahrens bereits der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid erlassen wurde und dass die von der Beklagten damit eindeutig beabsichtigte Ersetzung des mangels Eigentümerstellung rechtswidrigen Erstbescheids durch einen rechtmäßigen neuen Bescheid - wie dargelegt - im Wege einer Aufhebung des Erstbescheids nur möglich war, wenn diese sich auch Wirkung für die Vergangenheit beimaß. Anhaltspunkte, die der Klägerin des vorangegangenen Verfahrens zu diesem Zeitpunkt die Annahme hätte nahe legen können, dass der Beklagte der nach dem vorangegangenen Hinweis des Gerichtes in vollem Umfang begründeten Klage der Voreigentümerin nur teilweise habe abhelfen und die Sperrwirkung des angegriffenen Bescheids vom 28. Oktober 2018 weiterhin gegen sich habe gelten lassen wollen, sind nicht erkennbar. Der Beklagte konnte den nunmehr streitgegenständlichen Bescheid mithin zu Recht an die Klägerin richten, da die A. Klinik GmbH & Co Dritte KG i.L. zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Eigentümerin des herangezogenen Grundstückes war und der ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid zudem wirksam aufgehoben worden ist. 8. Der Beitragsanspruch ist auch nicht (festsetzungs-)verjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Danach begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen und war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Jahr 2020 noch nicht abgelaufen, weil die Beitragspflicht nach dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der SBS 2019 zum 1. Januar 2015 - wie bereits ausgeführt - erst mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Jahr 2016 entstanden ist (vgl. hierzu auch VG Halle, Urteil vom 16. August 2018 - 4 A 73/17 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). 9. Die vorgenannten Vorschriften und der angegriffene Beitragsbescheid begegnen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Juris). 9.1. Dem wird durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt wurden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Genüge getan. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt. Diese trägt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung (vgl. auch hierzu VG Halle, Urteil vom 08. September 2021,- 4 A 181/20 HAL -, n.V., m.w.N.). a) Das gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG-LSA angeordneten Weise. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA ist auf kommunale Abgaben u.a. § 171 Abs. 3a AO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Satz 3 an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten. Gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt ist. Gemäß § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers ("Verböserung") nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen. Zwar bleibt der Beitragsschuldner damit über die Höhe der Beitragspflicht über den in § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG-LSA bestimmten Zeitpunkt hinaus zunächst im Unklaren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unklarheit insoweit der Beitragsschuldner durch die Einlegung des Rechtsmittels zu verantworten hat. Gegen Untätigkeit oder die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs kann sich der Beitragsschuldner mit der Untätigkeitsklage wehren (§ 75 VwGO). Damit hat es der Beitragsschuldner selbst in der Hand, sich in zumutbarer Zeit Gewissheit über die Höhe der Beitragsschuld zu verschaffen. Eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit der Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 - Juris Rn. 14 ff.). b) Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA auch die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise bestimmt, bedarf dies allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung (vgl. hierzu VG Halle, Urteil vom 30. August 2023, 4 A 477/21 HAL, juris). Nach § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO ist in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Die Kammer führt im o.g. Urteil hierzu aus: "Die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift begründete nämlich einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Anschlussbeiträgen ermöglichte. Denn für den Erlass eines auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheids folgenden Bescheids bestünde keine Frist (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1993 - VII R 28/92 - Juris Rn. 35). Daher hätte es die abgabenerhebende Körperschaft in diesen Fällen in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrags vorliegt. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner einmal mittels Bescheid zu einem Beitrag herangezogen wurde, der der gerichtlichen Aufhebung unterlag, vermag nicht zu rechtfertigen, den Abgabenschuldner in der Folge zeitlich unbegrenzt im Unklaren darüber zu belassen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 03. Dezember 2014 - 4 L 59/13 - Juris Rn. 40). Der Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist deshalb teleologisch zu reduzieren und mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids unter Heranziehung des § 13b Satz 1 KAG LSA bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung des Bescheids folgt, ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Norm sind gegeben. Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswort-laut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke (vgl. BFH, Urteil vom 09. März 2023 - IV R 25/20 - Juris Rn. 25). So verhält es sich hier. Der Landesgesetzgeber wollte durch die Einführung der Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und Belastungs-vorhersehbarkeit Rechnung tragen und die Möglichkeit der Beitragserhebung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld zeitlich beschränken. Insoweit wollte er eine Höchstfrist normieren, die einer Beitragserhebung in Fällen entgegensteht, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Beitragsanspruch noch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass es eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Abgaben gibt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drucksache 6/3419, S. 3, 15, 22 f.). Durch den in § 13b Satz 2 KAG LSA bestimmten Verweis, der erst durch den Ausschuss für Inneres und Sport in den Gesetzentwurf eingefügt (vgl. LT-Drucksache 6/3639, S. 10) und für den eine Begründung nicht veröffentlicht wurde, auf die entsprechende Geltung des § 171 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise und damit auch auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO wird indes für die davon erfassten Fälle wiederum eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Beitragserhebung geschaffen. Dies steht dem Ansinnen des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragenden verfassungskonformen zeitlichen Begrenzung der Beitragserhebung entgegen, was er offenbar übersehen hat. Im Hinblick darauf liegt insoweit eine verdeckte Regelungslücke vor, denn die auf den reinen Wortlaut abstellende Auslegung des Verweises in § 13b Satz 2 KAG LSA führte zu einem sinn- bzw. verfassungswidrigen Ergebnis, welches der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigte. Die unbeabsichtigte verdeckte Regelungslücke ist dadurch zu schließen, dass der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nicht vollumfänglich Anwendung findet, sondern im Falle der gerichtlichen Aufhebung des (Ursprungs)Bescheids eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung folgt, ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA in den Fällen des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sind gegeben. Zum einen liegt - wie ausgeführt - eine verdeckte Regelungslücke vor. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber, hätte er erkannt, dass durch den uneingeschränkten Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO eine zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Beitragserhebung für den Fall der gerichtlichen Aufhebung des Ursprungsbescheids besteht, auch für diese Fälle eine § 13b Satz 1 KAG LSA entsprechende zeitliche Beschränkung getroffen hätte, die an die rechtkräftige Aufhebung des Ursprungsbescheids anknüpft. Insofern ist der Sachverhalt dem in § 13b Satz 1 KAG LSA geregelten vergleichbar. Denn im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Beitragsbescheids besteht für den Betroffenen auch insoweit eine tatsächliche "Vorteilslage", nämlich die Befreiung von der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung. Er ist aber gleichwohl - wie im Falle der "Erstveranlagung" - dahingehend schutzwürdig, dass er irgendwann Klarheit darüber erlangen muss, ob und in welchem Umfang er die für die durch eine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss". Diesen Ausführungen wird sich auch für das vorliegende Verfahren angeschlossen. 9.2. Ausgehend davon wahrt der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Dezember 2020 die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA i.V.m. § 18 Abs. 2 KAG LSA. a) Diese Vorgaben sind zwar nicht bereits deshalb eingehalten, weil - wie der Beklagte meint - die Vorteilslage für das herangezogene Grundstück erst mit der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am Grundstück der Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/17 (Elly-Kutscher-Straße) im Jahr 2016 entstanden sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vorteilslage i.S.d. §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA bereits mit dem faktischen Anschluss des klägerischen Grundstückes an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, d.h. im Jahr 1996, entstanden ist. Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - um einen landesrechtlichen Begriff (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14, juris). Bezogen auf das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen bedeutet dies, dass das Bestehen einer Vorteilslage im Sinne des § 13b KAG LSA voraussetzt, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, - 9 C 19/14 -, sowie Beschluss vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 -, beide zitiert nach juris). Für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit der Eintritt der faktischen Vorteilslage, wobei diese auch für den potenziellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 24. Januar 2017,- LVG 1/16 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018, - 9 A 301/17 MD -, juris Rn. 68 ff.; vgl. zur Erkennbarkeit auch BVerfG, Urteil vom 03. November 2021, - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 69). Eine beitragsrelevante Vorteilslage ist danach im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Herstellung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig dann eingetreten, wenn dem Grundstück die Ableitung des Abwassers in einer der Widmung der Einrichtung adäquaten Weise ermöglicht wird. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, dieses Abwasser ableiten kann. Musste nach den bisherigen Entwässerungsverhältnissen auf dem Grundstück eine Vorbehandlung erfolgen, entsteht die Vorteilslage mit der Möglichkeit einer "Vollableitung". Ist ein Grundstücksanschluss errichtet, entsteht die Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt. Für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen ist deshalb davon auszugehen, dass für das Entstehen der Vorteilslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Aufgabenträger dem Grundstück einen Anschluss zur Verfügung stellt, weil ab diesem Zeitpunkt tatsächliche Verhältnisse in einer für den Grundstückseigentümer erkennbaren Weise herbeigeführt sind, die - bei Vorliegen weiterer rechtlicher Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können (vgl. Haack, in: Driehaus, KAG, Stand März 2021, § 8 Rn. 2255). Diese Voraussetzungen waren - entgegen den Ausführungen des Beklagten - nicht erst im Jahr 2016, d.h. mit Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Straßengrundstück Elly-Kutscher-Straße, sondern bereits mit dem tatsächlichen Anschluss des hier streitbefangenen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der AZV A. im Jahr 1996 gegeben. Sofern der Beklagte nunmehr geltend macht, der verlegte Anschlusskanal sei erst mit der Vereinbarung über die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit für die Nutzung der auf diesem Grundstück verlegten Abwasserleitung Teil seiner öffentlichen Einrichtung bzw. seinerzeit des AZV A. geworden mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt dem Grundstück der Klägerin ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden wäre, folgt die Kammer dem nicht. Zwar heißt es unter Ziff. 1) der das Grundstück Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/17 (Elly-Kutscher-Straße) betreffenden Vereinbarung zwischen dem AZV A. und der Rechtsnachfolgerin der Erschließungsunternehmerin zur dauerhaften gesicherten Nutzung der Abwasserleitung vom 22./27. Juli 2016 sinngemäß, der in der Straße verlegte Abwasserkanal sei nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlage, da die auf dem Grundstück verlaufende Straße wegen der nicht erfolgten Widmung durch die Stadt A-Stadt nach wie vor Privatgrundstück sei. Indes betrifft die hierin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Vertragsschließenden nicht die Frage der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück verlaufenden Abwasserleitung zur öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, sondern allein die rechtliche Sicherung der hierdurch gegebenen Anschlussmöglichkeit. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der in der Elly-Kutscher-Straße verlegte Anschlusskanal bereits im Jahr 1996 zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung des AZV A. gehörte, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Kanal bzw. dem Grundstück, in dem der Kanal verläuft. Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019, - 4 K 215/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Oktober 2014, - 4 L 195/13 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 46, m.w.N.). Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung u.a. sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 4 L 185/14 -; Urteil vom 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, jeweils zit. nach juris). In der Satzung des AZV A. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 09. Dezember 1993 heißt es hierzu unter § 1 Abs. 3, dass Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung unter Beachtung der vorhandenen Dringlichkeit und der Möglichkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel der Abwasserzweckverband bestimmt. Zu den Abwasseranlagen gehören dabei nach § 1 Abs. 4 auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom AZV selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn der AZV sich ihrer zur Durchführung der Grundstücksentwässerung bedient und zu den Kosten der Unterhaltung beiträgt. In dem zwischen dem AZV A. und der Erschließungsunternehmerin geschlossenen Erschließungsvertrag vom Januar 1996 heißt es zum Übergang des Besitzes und gegebenenfalls des Eigentums der Erschließungsanlagen, dass dieser erfolgen soll, sobald die Erschließungsanlagen zur Gänze fertiggestellt und sämtliche Anlieger im Erschließungsgebiet ihre Zahlungen nach Abs. 1 vollständig an die Unternehmerin geleistet haben. In der Beitragskalkulation des AZV A. aus dem Jahr 2001 heißt es schließlich unter Nr. 33 ausdrücklich zu den hier betroffenen Abwasseranlagen, dass diese in das Eigentum des Verbandes übergegangen seien und Aufwendungen für den Mischwassersammler Am Rechenberg in die Kalkulation eingestellt worden seien. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, vermittelt durch die Abwasserleitung in der Elly-Kutscher-Straße, für das Grundstück der Klägerin bereits seit dem Jahr 1996 bestand. Dass sich der AZV A. als Rechtsvorgänger des Beklagten auch für die im Bereich der Elly-Kutscher-Straße befindlichen Leitungen der Abwasserentsorgung verantwortlich zeigte, bestreitet der Beklagte nicht. Schließlich konnte der AZV A. die mit dem Anschluss der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke an seine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung verbundene Entsorgungsverantwortlichkeit nur wahrnehmen, wenn er (auch) die in der Elly-Kutscher-Straße gelegenen Entsorgungsleitungen bereits seit dem tatsächlichen Anschluss im Jahr 1996 umfassend nutzte. All dies spricht dafür, dass der AZV A. auch den in der Elly-Kutscher-Straße verlaufenden Abwasserkanal in seine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einbezogen hat, und zwar unabhängig davon, ob bzw. seit wann diese Leitung in seinem Eigentum stand oder steht. Unerheblich ist insoweit ferner die Frage, ob die im Erschließungsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für einen Übergang des Besitzes bzw. Eigentums an der Abwasserleitung vollständig erfüllt waren oder sich der Vertrag im Nachhinein als nichtig erwiesen hat. Dem Entstehen der Vorteilslage i.S.d. §§ 13b, 18 KAG LSA mit dem tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 1996 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Straßengrundstück Elly-Kutscher-Straße erst im Jahr 2016 erfolgt ist. Zwar wurde - wie bereits ausgeführt - erst hiermit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung rechtlich dauerhaft gesichert, so dass die sachliche Beitragspflicht auch erst in diesem Zeitpunkt entstehen konnte. Allerdings handelt es sich hierbei um eine rechtliche Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, die für den potenziell Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes nicht als erkennbar vorausgesetzt werden kann, mithin für das Entstehen der faktischen Vorteilslage i.S.d. §§ 13 b,18 KAG LSA nicht relevant ist. Die faktische Vorteilslage entstand vielmehr - wie bereits ausgeführt - mit der Herstellung des Anschlusses des klägerischen Grundstückes an die endgültig hergestellte Anlage der Abwasserbeseitigung im Jahr 1996. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin positive Kenntnis von der fehlenden dauerhaften rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit hatte. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht sind deshalb nicht entscheidend für das Entstehen der Vorteilslage im o.g. Sinne, weil sie für den potenziellen Beitragspflichtigen regelmäßig nicht erkennbar sind. Auf die Erkennbarkeit für den jeweiligen Beitragspflichtigen im konkreten Fall kommt es insoweit nicht an. Die Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA wäre danach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2015 abgelaufen. b) Jedoch findet vorliegend die nach § 13b Satz 2 KAG LSA entsprechend geltende Regelung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise und unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten einschränkenden Auslegung Anwendung. Da der ursprüngliche - gegen die damalige Eigentümerin des hier streitbefangenen Grundstückes gerichtete - Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. November 2015 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden war, wurde der Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO durch den dagegen erhobenen Widerspruch und die nachfolgende Klage hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung endete nicht schon mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 20. November 2015, d.h. mit dem die Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil der Kammer vom 11. September 2018 ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2019 (4 L 190/18), sondern dauert gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2020 noch nicht unanfechtbar entschieden ist und der an die Klägerin gerichtete Beitragsbescheid ohne weiteres innerhalb der vorstehend erläuterten 10-Jahres-Frist erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde nämlich "aufgrund des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO" erlassen, denn die Kammer hat mit Urteil vom 11. September 2018 (4 A 362/16 HAL) den vorangegangenen, denselben Beitragsanspruch betreffenden Bescheid vom 26. Oktober 2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Der Umstand, dass das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück zwischenzeitlich, d.h. am 27. April 2017, auf die Klägerin übergegangen und der Beitragsbescheid nunmehr ihr gegenüber erlassen worden ist, steht der Anwendung der vorgenannten Regelungen nicht entgegen. Der Ablaufhemmung im Sinne des § 171 Abs. 3a AO liegt die Konstellation zugrunde, dass die ursprüngliche Abgabenfestsetzung angefochten worden ist, und dass nunmehr die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung der streitigen Abgabe nicht dadurch obsolet werden soll, dass zwischenzeitlich - d.h. während der Rechtsbehelf gegen die alte Festsetzung noch anhängig ist - die Festsetzungsfrist abläuft (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.). Die Abgabenfestsetzung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO und damit die Festsetzungsfrist beziehen sich zwar - was sich auch aus § 171 Abs. 3a AO Satz 2 AO ergibt - auf den konkreten Abgabenanspruch i.S.d. § 37 Abs. 1 AO, d.h. auf den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nach § 38 AO zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner. Angesichts des Zwecks des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sowie des Umstands, dass diese Regelung nach § 13 Satz 1 KAG LSA nur entsprechend anzuwenden ist, der Beitragsanspruch grundstücksbezogen entsteht und demgemäß auch nach § 6 Abs. 9 KAG LSA als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, sind diese Regelungen dahingehend zu verstehen, dass die Festsetzungsfrist hinsichtlich des auf das Grundstück bezogenen Beitragsanspruches gehemmt ist und die Hemmung damit auch gegenüber einem Rechtsnachfolger nach Eigentumsübertragung am betreffenden Grundstück gilt. c) Dass die SBS 2019 erst nach dem gemäß §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, steht der Einhaltung der hierin enthaltenen Ausschlussfrist schon deshalb nicht entgegen, weil sie mit Rückwirkung zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Die Möglichkeit der Ersetzung einer unwirksamen Satzung wird auch durch die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht gesperrt. Denn das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet nur Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsaugleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, hindern jedoch nicht die rückwirkende Ersetzung unwirksamen Satzungsrechts (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018 - 9 A 301/17 - Juris Rn. 29). Ferner steht der Einhaltung der in §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA enthaltenen Ausschlussfrist auch nicht entgegen, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der im Jahr 2016 erfolgten Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und damit nach Ablauf der Frist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist. Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist (vgl. Urteil vom 05. Dezember 2018 - 9 A 301/17 - Juris Rn. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 - Juris Rn. 48), folgt dem die Kammer nicht. Durch den Verweis in § 13b Satz 2 KAG auf u.a. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO hat der Gesetzgeber vielmehr deutlich gemacht, dass im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist erlassenen Bescheids bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel beseitigt werden können und ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig werden kann (vgl. VG Halle, Urteil vom 09. November 2022, 4 A 197/21, juris; offenlassend OVG LSA, Urteil vom 20. September 2022 - 4 L 25/22 - Juris Rn. 61, Urteil vom 17. Mai 2022 - 4 K 127/21 - Juris Rn. 35 und Urteil vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 - Juris Rn. 67). 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 11. Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der von den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage zuzulassen, ob den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieser Frist entstanden ist sowie zur Klärung der noch ungeklärten Rechtsfrage, ob § 13b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der von der Kammer angenommenen Weise verfassungskonform auszulegen ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 498.989,23 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/20 (...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "Kurgebiet Galgenberg" der Stadt A., der mit der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Genehmigung am 13. März 1996 in Kraft getreten ist. Die Klägerin erwarb das Grundstück am 17. Dezember 2015 im Rahmen eines sogenannten Sale-and-lease-back-Vertrages von der A. Klinik A. II GmbH & Co. KG, welche das Grundstück am selben Tag von der Lilie Klinik A. GmbH & Co erworben hatte. Die Eintragung des Eigentums der Klägerin im Grundbuch erfolgte am 27. April 2017. Im Januar 1996 schlossen die Stadt A. und der Abwasserzweckverband A. mit der A. Beratungsgesellschaft für Klinik-, Kur- und Krankenhauswesen mbH (Erschließungsunternehmerin) einen "Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB", der gemäß der zwischen dem Abwasserzweckverband A. und der Erschließungsunternehmerin geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 1996 unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstands des Zweckverbands stehen sollte und dem die Verbandsversammlung des Zweckverbands am 03. April 1996 zustimmte. Danach übertrugen die Stadt A. und der Abwasserzweckverband A. der GmbH die wegemäßige und die abwassertechnische Erschließung des Bebauungsplangebiets mit Ausnahme des im Bebauungsplan vorgesehenen Landschaftsschutzgebiets. Unter § 9 des Vertrags vereinbarten sie folgende Regelung: "1.) Die Unternehmerin beabsichtigt, mit allen Fremdanliegern Werkverträge über die Erschließungsarbeiten abzuschließen. Zu diesem Zweck wird die Unternehmerin die gesamten Erschließungskosten entsprechend einem gesonderten Umlageschlüssel auf die Anlieger des Erschließungsgebietes umlegen. Falls es mit einem Fremdanlieger dadurch nicht zum Vertragsschluss kommt, dass das Eigentum an den Erschließungsanlagen bereits gem. Abs. 3 auf die Stadt bzw. den Abwasserzweckverband übergegangen ist, wird insoweit, je nach Gewerk, die Stadt und / oder der Abwasserzweckverband eintrittspflichtig. Im Falle der Eintrittspflicht wird der Eintrittspflichtige den Fremdanlieger zu entsprechenden Erschließungs- und Anschlussbeiträgen heranziehen und diese an die Unternehmerin weiterleiten. Ansonsten werden die Stadt und der Abwasserzweckverband von keinem Anlieger in diesem Erschließungsgebiet Erschließungs- oder Anschlussbeiträge für die öffentliche Erschließung erheben. 2.) Auf die Übernahme eines Anteiles von 10 % der Erschließungskosten (Gemeindeanteil) durch die Stadt wird verzichtet. Zusätzlich zu der, nach Maßgabe des Absatz 1 vollständigen, Kostenübernahme zahlt die Unternehmerin an den Abwasserzweckverband zur Abgeltung der Anschlussgebühren aller Anlieger des Erschließungsgebietes an den Hauptsammler und die Kläranlage eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 500.000,- DM incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dieser Betrag wird fällig bei Unterzeichnung dieses Vertrages. 3.) Der Besitz und gegebenenfalls das Eigentum an den Erschließungsanlagen wird auf die Stadt bzw. den Abwasserzweckverband übertragen, sobald die Erschließungsanlage zur Gänze fertiggestellt ist und sämtliche Anlieger im Erschließungsgebiet ihre Zahlungen nach Abs. 1 vollständig an die Unternehmerin geleistet haben. Die Stadt bzw. der Abwasserzweckverband können eine vorherige Übereignung verlangen, falls sie für noch offene Zahlungen der Anlieger in voller Höhe in Vorleistung treten." Im Schreiben vom 22. Januar 1996 an den Abwasserzweckverband A. erläuterte die Erschließungsunternehmerin den als Ausgleichszahlung vorgesehen Betrag und führte aus, von den planenden Architekten seien die tatsächlichen Bruttogeschossflächen für die im Bebauungsplangebiet geplanten Maßnahmen ermittelt und ein nach der Beitragssatzung möglicher Beitrag in Höhe von 1.676.090,- DM errechnet worden. Dachgeschossflächen seien nicht entsprechend der Satzung mit 12,5 % berücksichtigt worden, da diese Regelung fehlerhaft sei. Die abwassertechnische Erschließung sei bereits abgeschlossen; dafür seien Kosten in Höhe von 926.081,11 DM angefallen, so dass sich ein Differenzbetrag von 750.008,89 DM ergebe. Im Hinblick darauf, dass mehrere Projekte im Bebauungsplangebiet erst im Jahr 1997 fertiggestellt würden und hinsichtlich zweier Vorhaben (Fachklinik für Geriatrie und Kur- und Konferenzzentrum) die Realisierung offen sei und deshalb insofern Beiträge noch nicht fällig seien, seien ein Zinsabschlag in Höhe von 146.404,00 DM und ein Risikoabschlag in Höhe von 103.604,89 DM vorzunehmen, woraus sich ein Ausgleichsbetrag von 500.000,00 DM ergebe. In der Folge zahlte die Erschließungsunternehmerin den vereinbarten Ausgleichsbetrag. Die Straße im Bebauungsplangebiet, in der die Kanalisation verlegt ist, steht - soweit ersichtlich - weiterhin im Eigentum der Erschließungsunternehmerin, die nunmehr unter der Firma LiGa - A. Gastronomie- und Verwaltungsgesellschaft mbH firmiert. Nachdem sie unter Verweis auf ihr Eigentum am Straßengrundstück dem Abwasserzweckverband A. mit Schreiben vom 01. März 2016 die Nutzung der Abwasserleitung ab dem 02. September 2016 untersagt hatte, einigten sich beide mit Vertrag von 22./27. Juli 2016 auf die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Abwasserzweckverbands A. zur dauerhaften Nutzung der Leitung als Teil der öffentlichen Einrichtung gegen eine einmalige Zahlung von 250.000,00 € an die LiGa - A. Gastronomie- und Verwaltungsgesellschaft. Die Dienstbarkeit wurde am 25. August 2016 im Grundbuch eingetragen. Der Abwasserzweckverband A. und der Beklagte schlossen unter dem 21. Dezember 2016 einen Eingliederungsvertrag zur Eingliederung des Abwasserzweckverbands A. (ohne die Verbandsgemeinde An der Finne) in den Beklagten zum 01. Januar 2017. Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss die diesbezügliche 15. Änderung der Verbandssatzung unter dem 23. November 2016, der Abwasserzweckverband A. stimmte dem mit Beschluss vom selben Tag zu. Die Veröffentlichung der 15. Änderungssatzung und deren Genehmigung erfolgten im Amtsblatt des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2016. Mit Beitragsbescheid vom 20. November 2015 zog der Abwasserzweckverband A. die A. Klinik A. GmbH Co Zweite KG - gestützt auf die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 10. Oktober 2002 - für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung A. zu einem Beitrag in Höhe von 361.586,00 Euro heran. Am 22. August 2016 erhob die damalige Eigentümerin der Grundstücke Untätigkeitsklage gegen den Beitragsbescheid (Az. 4 A 363/16 HAL). Mit Urteil vom 11. September 2018 hob das erkennende Gericht den Bescheid des Abwasserzweckverbandes A. vom 20. November 2015 auf. Hiergegen beantragte der Beklagte bei dem OEufach0000000014 die Zulassung der Berufung (Az. 4 L 191/18). Den Antrag lehnte das OVG mit Beschluss vom 21. März 2019 ab. Mit "Änderungsbescheid" vom 26. Oktober 2018 setzte der Beklagte den Herstellungsbeitrag für das Flurstück 2/20 gegenüber der A. Klinik A. GmbH Co Dritte KG i.L. auf 498.989,23 € fest. Die A. Klinik A. GmbH Co Dritte KG i.L. erhob auch gegen den Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2018 Klage bei dem erkennenden Gericht (Az. 4 A 364/18 HAL). Auf den Hinweis des Gerichtes, dass eine Heranziehung der A. Klinik A. GmbH Co Dritte KG i.L. nach dem erfolgten Eigentumswechsel an dem streitbefangenen Grundstück nicht mehr in Betracht kommen dürfte, gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2021 unter Hinweis auf die in legitimierende Vollmacht die Erklärung für den Beklagten ab, dass namens und im Auftrag des Beklagten der streitgegenständliche Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2018 aufgehoben werde. Die Beteiligten des Rechtsstreites erklärten daraufhin das Klageverfahren für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt. Mit Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das hier streitgegenständliche Flurstück der Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 2/20 unter Bezugnahme auf die Schmutzwasserbeitragssatzung für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes A-Stadt ohne Ortsteil A. in der Fassung vom 16. Mai 2019 einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 498.989,23 € fest. Er ging hierbei für das Flurstück 2/20 von einer Grundstücksfläche von 64.569 m2 und 4 anzusetzenden Vollgeschossen aus und gelangte danach unter Anwendung des maßgeblichen Vollgeschossfaktors aus § 7 Nr. 2 der zitierten Schmutzwasserbeitragssatzung zu einer gewichteten beitragspflichtigen Fläche von 180.793,20 m2. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes i.H.v. 2,76 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu einem Beitrag i.H.v. 498.989,23 €. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2021 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, satzungsrechtliche Grundlage der streitgegenständlichen Beitragserhebung sei die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes A. ohne Ortsteil A. vom 16. Mai 2019, die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei. Hierbei handele es sich um die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung, aufgrund derer die Erhebung von Herstellungsbeiträgen im Bereich der Grundstücke der Klägerin vorzunehmen gewesen sei. Der ehemalige Abwasserzweckverband A., dessen Rechtsnachfolger er aufgrund einer Teileingliederung zum 1. Januar 2017 sei, habe zuvor keine wirksame Herstellungsbeitragssatzung in die Welt gesetzt. Denn sämtliche vorhergehenden Satzungen zur Festsetzung eines Herstellungsbeitragssatzes seien entweder aufgrund eines fehlerhaften Verteilungsmaßstabes oder wegen Bekanntmachungsmängeln nichtig. Die sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück sei erst mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück ... im Jahr 2016 entstanden, da zuvor keine auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten bestanden habe. Denn vor Juli 2016 habe zur öffentlichen Abwasseranlage lediglich der Verbindungssammler gehört, welcher im öffentlichen Straßenraum des Hermann- A.-Rings verlegt worden sei. Der weiter zu den Grundstücken der Klägerin führende Anschlusskanal habe sich jedoch in einem Privat-grundstück befunden, welches zwar als Straße ausgestaltet und der Zuwegung zu einzelnen Grundstücken des Bauplanungsgebietes "Am Galgenberg" gedient habe. Dieses Grundstück sei jedoch nicht gewidmet gewesen, sodass es lediglich als Privatstraße anzusehen gewesen sei, über die der damalige Abwasserzweckverband A. keinerlei Verfügungsgewalt besessen habe. Eine auf Dauer gesicherte Entwässerungsmöglichkeit habe danach erst mit der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestanden. Die Klägerin hat am 08. November 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beitragserhebung stehe die in dem zwischen dem Abwasserzweckverband A. und der Erschließungsunternehmerin des Baugebiets "Kurgebiet Galgenberg" im Jahre 1996 geschlossenen Erschließungsvertrag getroffene Ablösungsvereinbarung entgegen. Ihr Grundstück sei auch im damaligen Erschließungsgebiet gelegen und damit von der Ablösevereinbarung erfasst. Unerheblich sei insoweit, dass die Ablösevereinbarung von einer Dritten, also der Erschließungsträgerin, geschlossen worden sei. Denn es sei allgemein anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter nach Maßgabe der entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften zulässig seien. Die Ablösevereinbarung sei wirksam. Der Wirksamkeit könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass sie keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage gehabt habe. Denn die dies vorsehende Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösevereinbarung noch gar nicht in Kraft getreten. Maßgeblich sei lediglich, dass die vereinbarten Leistungen angemessen seien. Das sei hier der Fall. Der Ablösebetrag sei unter Heranziehung der damals geltenden Beitragssatzung ermittelt worden. Aufgrund der seinerzeit geltenden Gebühren- und Beitragssatzung vom 15. März 1994 wäre der Erschließungsträgerin bei Umsetzung aller geplanten und im Bebauungsplangebiet Nr. 6 (Erschließungsgebiet Galgenberg) bis zum Jahr 1997 eine Beitragsschuld in Höhe von 1.676.000,00 DM entstanden. Berücksichtige man die Herstellungskosten der Erschließungsträgerin in Höhe von 926.000,00 DM, den Risiko- und Zinsabschlag in Höhe von 250.000,00 DM und den vereinbarten Ablösebetrag in Höhe von 500.000,00 DM, so entspreche der entstandene Aufwand der Erschließungsträgerin nominal der Beitragsschuld, die entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Beitragssatzung entstanden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem seine Rechtsprechung zur Missbilligungsgrenze aufgegeben. Vielmehr sei im Hinblick auf die speziellen politischen, gesetzlichen und ökonomischen Zustände und Erfordernisse der Zeit der Wiedervereinigung Deutschlands eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung führe vorliegend zur Angemessenheit der vereinbarten Ablösesumme. So sei der die Ablösevereinbarung enthaltende Erschließungsvertrag Bestandteil eines Gesamtprojektes des Hermann- A.-Konzerns zur Etablierung eines umfassenden Kur- und Klinikstandortes in A. gewesen. Die sich aus der Errichtung der entsprechenden Einzelanlagen und Klinikkomplexe für die Gemeinde ergebenden Vorteile seien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in die Abwägung einzubeziehen. Es käme danach allenfalls eine Anpassung der Ablösesumme in Betracht. Eine solche Anpassung sei indes von den Beteiligten nie erklärt worden. Der vereinbarte Betrag sei durch ihre Rechtsvorgängerin auch beglichen worden. Da die Rechtsvorgängerin mithin bereits beitragsäquivalente Zahlungen für das streitgegenständliche Grundstück erhalten habe, würde eine nochmalige Heranziehung zu Beiträgen für die hier streitbefangenen Grundstücke auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Es liege zudem eine doppelte Beitragserhebung vor, weil der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 ihre Voreigentümerin erneut zu einem Beitrag herangezogen habe. Der Rechtsanwalt des Beklagten habe zwar in dem hierzu seinerzeit anhängigen Klageverfahren (4 A 364/18 HAL) mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 erklärt, den Bescheid namens und in Vollmacht der Klägerin aufzuheben. Indes habe seine Bevollmächtigung ihn nicht zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, so dass die von ihm erklärte Aufhebung des Beitragsbescheides unwirksam sei. Der Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2018 sei danach weiterhin wirksam. Selbst wenn der Bescheid vom 26. Oktober 2018 durch das anwaltliche Schreiben vom 20. Januar 2021 wirksam aufgehoben worden sein sollte, so sei die Aufhebung jedenfalls nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Bescheides habe danach ein weiterer Beitragsbescheid existiert, der das gleiche Grundstück und die gleichen Herstellungskosten betroffen habe. Auf diesen Zeitpunkt sei abzustellen. Der Schmutzwasserbeitrag sei ein einmaliger Beitrag. Das bedeute, dass die Beitragspflicht nur einmal zu Lasten eines Grundstückes entstehen könne, also nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt in anderer Höhe. Die Beitragserhebung sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil der Beitragssatz in der zugrundeliegenden Beitragssatzung fehlerhaft kalkuliert worden sei. Denn hierin sei nicht berücksichtigt worden, dass die Erschließungsträgerin bereits 500.000,00 DM gezahlt habe. Soweit der Beklagte hierzu ausführe, dass der Betrag an die Rechtsnachfolgerin der Erschließungsträgerin zurückgezahlt worden sei, sei dies schon deshalb falsch, weil jedenfalls keine Rückzahlung mit Blick auf den nichtigen Erschließungsvertrag erfolgt sei. Es habe sich vielmehr um eine Gegenleistung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gehandelt. Ferner sei auch nicht der von der Erschließungsträgerin bezifferte Herstellungsaufwand in Höhe von 926.000,00 DM und der Risiko- und Zinsabschlag in Höhe von 250.000,00 DM im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte den tatsächlich der Erschließungsträgerin angefallenen Aufwand in Höhe von insgesamt 1.676.000,00 DM nicht berücksichtigt, sondern diesen Aufwand als eigenen Herstellungsaufwand eingestellt habe. Schließlich stehe ihrer Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück die Ausschlussfrist des § 13 b KAG LSA entgegen. Insbesondere habe die Vorteilslage entgegen der im Widerspruchsbescheid des Beklagten dargelegten Sichtweise schon vor dem 25. August 2016 vorgelegen. Denn schon vor der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit habe zugunsten des Beklagten eine rechtlich gesicherte Nutzung zu dessen Gunsten vorgelegen. Schließlich sei bereits vor der ersten Nutzung der Abwasserleitungen eine Eigentumsübertragung der Leitungen in dem Straßengrundstück auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten erfolgt bzw. eine Widmung des Straßengrundstückes durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten. Der Begriff der tatsächlichen Vorteilslage sei insofern verfassungskonform auszulegen. Rein vorsorglich werde bestritten, dass es keine alternativen Leistungsmöglichkeiten gegeben habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen vom 15. Dezember 2020 (Buchungszeichen 05-2717-016-00-00-001-100) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, der streitgegenständliche Beitrag sei wirksam aufgrund der durch ihn am 16. Mai 2019 - nach der Eingliederung des Abwasserzweckverbandes A. in seinen Verband - beschlossenen Beitragssatzung erhoben worden. Der hierin benannte Beitragssatz i.H.v. 2,76 €/m2 ergebe sich aus der Kalkulation vom 24. August 2018 und aus der weiteren Kalkulation vom 20. September 2018. In letzterer Kalkulation sei nach Vorgabe der Entscheidung des OEufach0000000014 zum Az. 4 K 225/16 berücksichtigt worden, dass die Verrechnung der Abwasserabgabe zur Bestimmung des höchstmöglichen Beitragssatzes nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der seinerzeit entrichtete Betrag von 500.000 DM in der Kalkulation nicht als sonstiger Finanzierungszuschuss zur Minderung der Herstellungskosten in Ansatz zu bringen. Denn es sei eine Rückzahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs. 1 a KAG LSA erfolgt. Der Abwasserzweckverband A. und die LiGa GmbH, A., als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erschließungsträgers hätten diesen Vertrag im Jahr 2016 abgeschlossen. Hierdurch habe jedweder Rechtsstreit hinsichtlich der Frage, ob aufgrund einer möglichen Nichtigkeit der Erschließungsvereinbarung ein Rückzahlungsanspruch zugunsten der Liga GmbH bestehe, ausgeschlossen werden sollen. Im Gegenzug habe die Liga GmbH die bekannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt und den Kanal an den Abwasserzweckverband A. zur endgültigen und auf Dauer angelegten Entwässerung der Grundstücke der Klägerin übertragen. Selbst wenn aus irgendwelchen Gründen der zurückentrichtete Betrag von ca. 250.000,00 € im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen wäre, ergebe sich hierdurch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Kalkulation. Mindere man den beitragsfähigen Gesamtaufwand um diesen Betrag, ergebe sich ein Höchstbeitrag i.H.v. 3 €/m2. Der tatsächlich festgesetzte Beitrag von 2,76 €/m2 liege darunter, sodass der in der Satzung bestimmte Beitragssatz nicht zu beanstanden sei. Die Beitragssatzung vom 16. Mai 2019 sei die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung, aufgrund derer die Erhebung von Herstellungsbeiträgen im Bereich der Grundstücke der Klägerin vorzunehmen gewesen sei. Der ehemalige Abwasserzweckverband A., dessen Rechtsnachfolger er aufgrund einer Teileingliederung zum 1. Januar 2017 sei, habe zuvor keine wirksame Herstellungsbeitragssatzung in die Welt gesetzt. Vielmehr seien sämtliche vorhergehenden Satzungen zur Festsetzung eines Herstellungsbeitragssatzes entweder aufgrund eines fehlerhaften Verteilungsmaßstabes oder wegen Bekanntmachungsmängeln nichtig gewesen. Das Satzungsrecht des ehemaligen Abwasserzweckverbandes A. sei Gegenstand verschiedener gerichtlicher Entscheidungen gewesen. So habe das Verwaltungsgericht Halle unter anderem mit Urteilen vom 11. September 2018 zu den Az. 4 A 362/16 HAL und 4 A 363/16 HAL das gesamte Satzungsrecht des ehemaligen Abwasserzweckverbandes A. wie auch nachfolgende Beitragssatzungen des Beklagten für unwirksam erachtet. Diese, auf Klagen der Rechtsvorgängerin der Klägerin ergangenen Urteile seien für die Beteiligten bindend. Der rechtswirksamen Beitragserhebung stehe auch keine anderweitige, insbesondere vertragliche Vereinbarung zur vorzeitigen Abgeltung der Beitragsschuld entgegen. Die Klägerin könne insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf einen Vertrag aus dem Kalenderjahr 1995 zwischen der Stadt A., dem Abwasserzweckverband A. und der Hermann A.-Beratungsgesellschaft mbH verweisen. Der vorgenannte Vertrag stelle keine Ablösevereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 7 S. 5 KAG LSA dar. Voraussetzung für die Regelung einer Beitragsangelegenheit sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass die Möglichkeit einer Ablösevereinbarung durch eine Satzung eröffnet werde. Fehle es an einer solchen, sei ein gleichwohl geschlossener Ablösungsvertrag nichtig. Darüber hinaus müsse die Ablösevereinbarung den abzulösenden Beitrag genau bestimmen. Hierzu sei unter Benennung des Grundstückes im Einzelnen, des Verteilungsmaßstabes und der Höhe des Beitragssatzes nach einer wirksamen Satzung die Beitragsschuld, welche nach Vorliegen der Voraussetzungen entstehe und die zuvor durch die Ablösevereinbarung abgegolten werden solle, ausdrücklich darzutun. Die Offenlegung habe so zu erfolgen, dass eine Überprüfung des Ablösebetrages im Hinblick auf die zukünftige Beitragsschuld ermöglicht werde. Der Vertrag aus dem Kalenderjahr 1995 unter Beteiligung des damaligen Abwasserzweckverbandes A. sei nach den oben genannten Voraussetzungen nichtig. Es fehle bereits an einer wirksamen Satzung, welche zum Abschluss einer Ablösevereinbarung ermächtige und die die Höhe der abzugeltenden zukünftigen Beitragsschuld hinreichend genau bestimme. Wie sich aus den bereits genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Halle ergebe, gebe es keine wirksame Herstellungsbeitragssatzung des ehemaligen Abwasserzweckverbandes A. aus den Jahren 1991-2002. Im Übrigen erfülle der Vertrag aus dem Kalenderjahr 1995 auch die Voraussetzungen zur Offenlegung der abgegoltenen Beitragsschuld nicht. Denn in der Vereinbarung werde nicht im einzelnen unter Benennung des Grundstückes sowie des anzusetzenden Beitragsmaßstabes die Beitragsschuld benannt, sondern lediglich ein Pauschalbetrag festgelegt. Außerdem würden in der Ablösevereinbarung hinsichtlich der für die einzelnen Grundstücke ausgewiesenen angeblichen Beitragsschuld unterschiedliche Beitragssätze benannt. Die Berechnung des Pauschalaufwandes sei nicht nachvollziehbar. Der Abzug weiterer Planungskosten und eines Risikozuschlages sei rein willkürlich und im Rahmen einer Ablösevereinbarung nicht geboten. Eine auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin sei erst mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück "..." im Jahr 2016 entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit bestanden. Denn vor Juli 2016 habe zur öffentlichen Abwasseranlage lediglich der Verbindungssammler gehört, welcher im öffentlichen Straßenraum des Hermann- A.-Rings verlegt gewesen sei. Der weiter zu dem Grundstück der Klägerin führende Anschlusskanal habe sich jedoch auf einem Privatgrundstück befunden, welches zwar als Straße ausgestaltet sei und der Zubilligung zu einzelnen Grundstücken des Bebauungsplangebietes "Am Galgenberg" gedient habe. Dieses Grundstück sei jedoch - wie auch der auf diesem Grundstück verlaufende Kanal - nicht gewidmet, sodass es lediglich als Privatstraße anzusehen sei, über die der damalige Abwasserzweckverband A. keinerlei Verfügungsgewalt besessen habe. Da das zu entwässernde Grundstück und das Grundstück, in welchem der Kanal verläuft, unterschiedliche Eigentümer aufgewiesen hätten, sei eine auf Dauer gesicherte Entwässerungsmöglichkeit damit nicht gegeben gewesen. Bis zur Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit habe somit eine durch den ehemaligen Abwasserzweckverband A. zu gewährende Entsorgungsmöglichkeit, die auf Dauer angelegt und rechtlich gesichert gewesen sei, nicht bestanden. Der Umstand, dass bereits seit dem Kalenderjahr 1995 Schmutzwasser über das öffentliche Kanalnetz des ehemaligen Abwasserzweckverbandes A. entsorgt worden ist, habe mit der Frage, wann die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, nichts zu tun. Der rechtmäßigen Beitragsfestsetzung stehe vor diesem Hintergrund auch nicht die Fristenregelung der §§ 13b, 18 KAG LSA entgegen. Die endgültige betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage zur Entsorgung des Grundstücks der Klägerin sei erst mit der dem ehemaligen Abwasserzweckverband A. zuerkannten Nutzung des Straßenkanals in der ... erfolgt. Auf diese betriebsfertige Herstellung sei auch hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Vorteilslage" des § 13b KAG LSA abzustellen. Der rechtmäßigen Beitragserhebung könne auch nicht das Argument der Verwirkung entgegengehalten werden. Denn der festgesetzte Herstellungsbeitrag sei erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2016 entstanden und sei während der normalen Festsetzungsfrist geltend gemacht worden. Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.