Gerichtsbescheid
8 K 1091/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0911.8K1091.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beigeladene beantragte unter dem 12. November 2013 bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer grenzständigen Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 0, Flurstücke 000 und 000/00 mit der Lagebezeichnung W.-straße 000, 00000 A. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand straßenseitig zu Hauptnutzungszwecken bebaut. An der rückwärtigen nordwestlichen Grundstücksgrenze ist das Vorhabengrundstück zudem mit einer Garage bebaut. Anstelle von jener sieht der Bauantrag der Beigeladenen eine entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze nach Süden verschobene Neuerrichtung in Form der geplanten Doppelgarage vor. Rückwärtig grenzt das Vorhabengrundstück an das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 000/00 mit der Lagebezeichnung T.-straße 0,00000 A.. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich grenzständig zum Vorhabengrundstück eine historische Hofbebauung, welche nunmehr ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Während die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück mit der Bestandsgarage nur eine geringe Überschneidung im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufwies, kommt es nach den Bauvorlagen für die geplante Doppelgarage auf deren gesamter Länge zu einer Überdeckung mit der Rückwand des Bestandsgebäudes auf dem klägerischen Grundstück. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 – Az. N01 – erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Auf Antrag der Beigeladenen vom 7. November 2016 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung mit Bescheid vom 28. Dezember 2016, der als „Nachtrag zu N01, hier: Verlängerung der Baugenehmigung – Errichtung einer Doppelgarage“ überschrieben und mit dem Aktenzeichen N02 versehen war, bis zum 17. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Beigeladenen bereits im Jahr 2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Vorhabegrundstück erteilt worden sei. Zu seiner Information füge sie, die Beklagte, anliegend die Baugenehmigung sowie die Bauzeichnungen in Kopie bei. Unter dem Schreiben befand sich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Kläger als Nachbar binnen eines Monats bei dem erkennenden Gericht Klage gegen die Baugenehmigung erheben könne. Mit E-Mail vom 30. November 2017 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass nach ihrer Kenntnis bisher keine Klage seitens des Klägers erhoben worden und die Klagefrist damit abgelaufen sei. Unter dem 14. Dezember 2017 zeigte die Beigeladene gegenüber der Beklagten den Baubeginn für die Errichtung der Doppelgarage am 15. Dezember 2017 an. Ausweislich eines undatierten handschriftlichen Aktenvermerks der Beklagten sei am 24. Januar 2018 noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden. Die Beigeladene habe telefonisch in Aussicht gestellt, einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zu stellen. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bei der Beklagten, die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 um ein weiteres Jahr zu verlängern, da das Bauprojekt im Jahr 2018 realisiert werden solle. Unter dem 14. Februar 2018 teilte ein seitens des Klägers bevollmächtigter Architekt gegenüber der Beklagten mit, sich zu der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Kläger äußern zu wollen. Aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit des Klägers sei das Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2017 erst jetzt zur Bearbeitung gelangt. Der historische Fachwerkhof mit Mühle auf dem klägerischen Grundstück sei seitens des Klägers vor einigen Jahren aufwendig renoviert worden. Der Bach, der die Mühle seinerseits angetrieben habe, sei vor dem Fachwerkhof verlaufen. Aus diesem Grund gehöre ein etwa 0,50 Meter Streifen noch zum Grundstück des Klägers, der nun mit der Doppelgarage überbaut werden solle. Der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Plan sei insoweit fehlerhaft. Durch die Garagenbebauung würden zudem rückwärtige Fensteröffnungen im Erdgeschoss auf dem klägerischen Grundstück zugebaut, was dort eine Belichtung und Belüftung des Erdgeschosses gänzlich ausschließe. Soweit Fensterflächen in den Bauvorlagen zum klägerischen Grundstück seinerzeit zeichnerisch nicht vollständig dargestellt gewesen seien, beruhe dies darauf, dass die Fassadenflächen damals mit einer Bitumenpappe auf Unterkonstruktion verkleidet gewesen seien. Durch die Verbauung mit der Garage werde auch das denkmalgeschützte Fachwerkmaterial der Außenwand unwiederbringlich geschädigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte der bevollmächtigte Architekt dem Kläger mit, dass die Beklagte zugesagt habe, eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung auszusetzen, bis der Sachverhalt geklärt sei. Bei der Bauantragstellung der Beigeladenen seien der Beklagten die Positionen der Fenster auf dem Grundstück des Klägers zwar bekannt gewesen, der Bauantrag der Beigeladenen sei insoweit jedoch irreführend gewesen. Die Beklagte wolle prüfen, ob die abgelaufene Klagefrist tatsächlich jedwede Anspruchsmöglichkeiten des Klägers ausschließe. Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 nahm die Beklagte zu dem ihr gleichfalls übersandten Schreiben vom 20. Februar 2018 wie folgt Stellung: Grundsätzlich habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, gegen die ihm übersandte Baugenehmigung der Beigeladenen vorzugehen. Dass er dies wegen längerer Abwesenheit versäumt habe, sei ihm selbst aufgrund einer offenbar mangelnden Vertretung zuzuschreiben. Dennoch werde intern geprüft, ob dem Kläger ein weiterer rechtsmittelfähiger Bescheid zugestellt werden könne. Die seitens des Architekten des Klägers nunmehr übersandten Lagepläne hätten zudem ausgewiesen, dass das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück nicht grenzständig errichtet sei, sondern noch ein Streifen von 0,30 bis 0,50 Metern bis zur Grundstücksgrenze verbleibe, was von den seinerzeit eingereichten Bauvorlagen zu dem letzten Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers abweiche. Es werde um dahingehende Klarstellung gebeten. Zwar sei der Beklagten bereits seit mehreren Jahren bekannt, dass sich Fensteröffnungen in der rückwärtigen Wand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück befänden. Jedoch sei der Kläger auch bereits vor Jahren darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Brandwand handele und sämtliche Öffnungen darin unzulässig seien. Diese Öffnungen seien nicht genehmigt. Lediglich solange keine Nachbarbeschwerden aufträten, werde dagegen nicht vorgegangen. Man gehe derzeit davon aus, dass der Beigeladenen eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung erteilt werde. Mit E-Mail vom 28. März 2018 erinnerte die Beklagte den seitens des Klägers bevollmächtigten Architekten an die erbetene Klarstellung zum tatsächlichen Grenzverlauf. Eine etwaige Wiedereinsetzung des Klägers in verstrichene Fristen werde von ihrer Seite nicht befürwortet. Im Rahmen eines undatierten Schreibens teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass seit der Baubeginnanzeige vom 14. Dezember 2017 der betreffende Teil des Vorhabengrundstücks entmüllt worden sei, ein beauftragter Garagenbauer dann jedoch abgesagt habe und zunächst noch im Dezember 2018 die Verlegung der Lüftungsanlage der im Erdgeschoss betriebenen Gaststätte habe geklärt werden müsse. Der Baubeginn habe sich auch deshalb verzögert, weil die bestehenden Garagen an den Gaststätteninhaber verpachtet und die Flächen gebraucht worden seien. Dafür sei nun eine Lösung gefunden worden. Man bitte um positive Bescheidung des zweiten Verlängerungsantrags vom 6. Februar 2018. Mit Bescheid vom 4. November 2019, der als „Nachtrag zu N01, hier: Verlängerung der Baugenehmigung – Errichtung einer Doppelgarage“ überschrieben und zu dem Aktenzeichen N03 ergangen war, erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Baugenehmigung (Nachtrag) – Einfaches Baugenehmigungsverfahren“ nach § 60 i. V. m. § 64 BauO NRW. Der Bescheid wies auf eine dreijährige Geltungsdauer hin. In den Nebenbestimmungen weis die Beklagte darauf hin, dass die „Nebenbestimmungen der Baugenehmigung Az. N01 vom 17.12.2013 [weiterhin] gelten“. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Baugenehmigung der Beigeladenen verlängert worden sei und man auf die mit Schreiben vom 17. April 2018 übersandten Bauvorlagen Bezug nehme. Das Schreiben, welchem der Bescheid vom 4. November 2019 beigefügt war, enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Schreiben vom 27. Januar 2020 wurde dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und führte aus, dass nach seinem Kenntnisstand die Errichtung einer – auch noch nicht begonnen – Doppelgarage auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr geplant sei, sondern die Erweiterung der Gastronomie in Form einer Terrasse angestrebt werde. Die Beigeladene habe in Aussicht gestellt, dass ein entsprechender Bauantrag zeitnah gestellt werden solle. Eine solche Planung beeinträchtige jedenfalls die Denkmaleigenschaft des Fachwerkhofs auf seinem Grundstück. Der Kläger hat am Montag, den 2. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die auf seinem Grundstück bestehende historische Hofanlage stehe in einem Abstand von 0,36 Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück. Er habe die historische Hofanlage im Jahr 2012 infolge einer seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigung – Az. N04 – umfassend saniert. Bestandteil dieser Baugenehmigung seien auch die in den grün gestempelten Bauvorlagen abgebildeten Fensteröffnungen in den Aufenthaltsräumen des denkmalgeschützten Gebäudes gewesen, welche sich in Richtung des Vorhabengrundstücks im Abstand von etwa 0,50 Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze befänden. Jene drei betroffenen Fenster würden durch die der Beigeladenen genehmigte Doppelgarage förmlich zugemauert. Neben die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 trete eine weitere, nämlich die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. November 2019. Entgegen der Bezeichnung als „Nachtrag“ handele es sich bei diesem Bescheid vom 4. November 2019 ausweislich der Überschrift und des Regelungsgehalts um eine eigenständige, neue Baugenehmigung zur Errichtung einer grenzständigen Garage. Die Beklagte gebe selbst an, dass der Bescheid vom 4. November 2019 eine dreijährige Geltungsdauer besitze. Eine Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits bestehenden Baugenehmigung sei im Bescheid vom 4. November 2019 hingegen nicht getroffen worden. Die Erteilung einer neuen Baugenehmigung sei auch notwendig gewesen, da jene vom 17. Dezember 2013 bereits durch Zeitablauf erloschen sei. Denn ein erneuter Verlängerungsantrag für die mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 bis zum 17. Dezember 2018 verlängerte Ursprungsbaugenehmigung sei erst am 6. Februar 2018 – also nach Ablauf der verlängerten Geltungsdauer – gestellt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. November 2019 könne nur als neue Baugenehmigung aufgefasst werden, da eine Verlängerung der bereits zum 17. Dezember 2017 erloschenen Ursprungsbaugenehmigung nicht mehr möglich gewesen sei. Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung sei der rechtzeitige Antragseingang des Bauherrn bei der Beklagten. Rechtzeitig sei dieser nur, solange die bisherige Geltungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Lediglich die Entscheidung der Behörde könne – bei rechtzeitiger Antragstellung – rückwirkend erfolgen. Die Verlängerung von einem Jahr berechne sich in einem solchen Fall jedoch nicht ab dem Entscheidungszeitpunkt der Behörde, sondern ausgehend von dem vorherigen Ende der Geltungsdauer der Baugenehmigung, da der Verlängerungsantrag den Ablauf der Geltungsdauer nicht hemme. Der Antrag vom 6. Februar 2018 sei daher zu spät, nämlich beinahe zwei Monate nach Ablauf der vorherigen Geltungsdauer bis zum 17. Dezember 2017, erfolgt. Zudem habe eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ursprungsbaugenehmigung auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. November 2019 nicht mehr ausgesprochen werden können, da eine solche maximal bis zum 17. Dezember 2018 habe reichen können. Selbst wenn es sich lediglich um eine Verlängerung der Ursprungsbaugenehmigung handele, sei ein Nachbarrechtsbehelf dagegen vorliegend statthaft und erfolgreich. Denn bei der Verlängerung einer zuvor bereits erloschenen Baugenehmigung müsse dem Nachbarn ein Rechtsmittel wie gegen eine neu erteilte Baugenehmigung zur Verfügung stehen. Die somit streitgegenständliche eigenständige Baugenehmigung vom 4. November 2019 greife in nachbarliche Rechte ein. Planungsrechtlich sei eine nach § 34 Abs. 1 BauGB verbindlich grenzständige Errichtung des Bauvorhabens nicht ersichtlich. Eine etwaige abweichende Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 4 BauNVO hinsichtlich einer zwingend geschlossenen Bauweise an der rückwärtigen Grundstücksgrenze könne sich allenfalls auf Haupt-, nicht aber auf wie hier in Rede stehende Nebengebäude beziehen. Es fehle auch bereits an einer derartigen faktischen abweichenden Bauweise, da die nähere Umgebung, überwiegend bestehend aus historischen Bauwerken, keine solche Ordnung vorgebe. Jedenfalls liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Hierbei sei vor allem auch der Prioritätsgrundsatz zu beachten. Nach diesem habe ein auf einen bereits vorhandenen Bestand treffendes Vorhaben eine besondere Rücksicht zu wahren habe. Das Maß des Zumutbaren sei in derartigen Konstellationen von besonderer Bedeutung. Trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu den Abstandsflächen sei das Rücksichtnahmegebot vorliegend verletzt, da von dem Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehe. Die Errichtung in nur 0,36 Meter Abstand zur rückwärtigen Gebäudewand des Bestandes auf dem klägerischen Grundstück direkt vor den dort befindlichen Fensteröffnungen bewirke ein Gefühl des Eingemauertseins. Auch liege dadurch eine unzumutbare Verschattung vor. Zudem werde die Fassade des denkmalgeschützten Fachwerkhauses nachhaltig geschädigt, da diese durch den engen Abstand nicht ausreichend belüftet werde und auch Instandhaltungsarbeiten durch das Bauvorhaben unmöglich gemacht würden. Schließlich liege eine Verletzung der drittschützenden Rechte aus dem Nachbarrechtsgesetz NRW vor. Es sei anerkannt, dass eine Baugenehmigung zu versagen sei, wenn sie wegen bestehender Rechte aus diesem Gesetz und privatrechtlichen Hindernissen nutzlos sei. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) NachbG NRW müsse von einem vor mehr als drei Jahren errichteten Fenster ein Abstand von mindestens 2,00 Metern von später hinzutretenden Bauvorhaben gewahrt werden. Maßgeblich für jene Bemessung sei die Grundstücksgrenze, nicht die Gebäudewand. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Baugenehmigung (Nachtrag zu N01, hier: Verlängerung der Baugenehmigung – Errichtung einer Doppelgarage), Az. N03, vom 4. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dem Kläger sei die ursprüngliche Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 mitsamt der ersten Verlängerung am 19. Oktober 2017 bekannt gegeben worden. Ein Rechtsmittel dagegen sei nicht erhoben worden, vielmehr habe der Kläger selbst ausgeführt, auslandsabwesend gewesen zu sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch nicht beantragt worden. Da Antragsgegenstand und Genehmigungsinhalt der Verlängerungen nicht von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen seien, seien Rechtsmittel nur gegen die Ursprungsbaugenehmigung statthaft gewesen. Die diesbezüglich maßgebliche, von der Bekanntgabe am 19. Oktober 2017 an laufende Klagefrist habe der Kläger ereignislos verstreichen lassen. Die Verlängerung hingegen stelle keinen für den Nachbarn angreifbaren Bescheid dar, da es sich bei einer solchen gerade nicht um die Neuerteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren handele. Eine Verlängerung setze weder die Einreichung von Bauvorlagen noch die Mitwirkung der bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beteiligenden Stellen voraus. Die Verlängerung eröffne dem Nachbarn keine neue Klagemöglichkeit. Die vorliegende Klage sei jedenfalls auch verfristet, da die einmonatige Klagefrist ausgehend vom Zustellungsdatum am 29. Januar 2020 zu berechnen sei und die Monatsfrist daher nicht gewahrt sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Weder die Ursprungsbaugenehmigung noch die Verlängerungen seien rechtswidrig. Insbesondere sei der Verlängerungsantrag vom 6. Februar 2018 noch rechtzeitig gestellt worden, da sich die gesetzliche Rückwirkung auch auf einen nach Ablauf der Geltungsdauer gestellten Antrag beziehe. Da die Antragstellung noch vor Ende des Verlängerungszeitraumes, auf welchen sie sich beziehe, erfolgt sei, sei sie rechtzeitig gewesen. Aufgrund dessen entbehre auch die Annahme des Klägers, eine Verlängerung habe aufgrund formeller Unwirksamkeit nicht mehr erteilt werden können, weswegen es sich um eine neue Baugenehmigung handeln müsse, jeder Grundlage. Da jedenfalls der Antragsgegenstand und Genehmigungsinhalt eindeutig bestimmt und den Bescheiden zu entnehmen seien sowie zudem keine Abweichungen von der Ursprungsbaugenehmigung vorlägen, bleibe es dabei, dass nur gegen diese Rechtsmittel statthaft seien. Jedoch sei auch keine Nachbarrechtsverletzung ersichtlich. Es sei bereits eine Garage im Bestand vorhanden, welche lediglich durch eine neue, breitere ersetzt werden solle. Als Nebengebäude sei bereits zweifelhaft, ob die Garage sich überhaupt an dem Einfügensgebot des § 34 BauGB messen lassen müsse. Jedenfalls aber sei wegen der historischen Entwicklung der maßgeblichen Straßenzüge ein faktisches städtebauliches Konzept nicht erkennbar. Der geplante Standort des Bauvorhabens an der rückwärtigen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks sei auch bereits jetzt durch eine Garagennutzung geprägt. Die geplante eingeschossige Garage sei auch nicht erdrückend. Das zweigeschossige Gebäude auf dem klägerischen Grundstück überrage diese, sodass es zu einem Gefühl des Eingemauertseins nicht kommen könne und auch eine unzumutbare Verschattung ausgeschlossen sei. Die nunmehr wieder vorhandenen Fenster in der zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgerichteten Wand auf dem klägerischen Grundstück seien eine Zeit lang verschlossen gewesen und erst nachträglich wiederhergestellt worden. Von diesen sei lediglich eines betroffen. Auch Verstöße gegen das Nachbarrechtsgesetz NRW lägen nicht vor. Es werde lediglich ein Fenster des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück von der geplanten Garage betroffen, wodurch die Belichtung und Belüftung der Räume jedoch nicht unzumutbar eingeschränkt werde. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Den Beteiligten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eingeräumt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger hat etwaige nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen am 17. Dezember 2013 erteilte und mit Bescheid vom 4. November 2019 verlängerte Baugenehmigung in prozessualer Hinsicht verwirkt (hierzu I). Ihm steht auch kein eigenständiges Klagerecht gegen den Bescheid vom 4. November 2019 zu (hierzu II.). I. Der Kläger kann eine nach sinngemäßem Verständnis seines Klagantrags begehrte Aufhebung der der Beigeladenen erteilten – und verlängerten – Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage aufgrund von Zeitablaufs nicht mehr erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung und der darin liegenden Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechtsposition erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an läuft für den Nachbarn in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff. und Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 13. Die prozessuale Verwirkung eines materiellen Abwehranspruchs setzt hierbei einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand und dies dem Berechtigten bewusst gewesen ist. Der positiven Kenntnis steht es dabei regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm – zum einen – deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm – zum anderen – möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die (verspätete) Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntniserlangung erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die Behörde und der von der Baugenehmigung Begünstigte nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen mussten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen Jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde und der Begünstigte einstellen und sich in einer Weise hierauf einrichten dürfen, dass für sie eine (begründete) Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 2 B 1493/17 –, juris, Rn. 7. Die Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 8 B 156.89 – juris, Rn. 3 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. November 2009 – 1 A 760/08 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger die der Beigeladenen erteile Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 nicht mehr mit Erfolg anfechten. Unabhängig von der – mangels aktenkundigen Zustellungsnachweises nicht zweifelsfrei zu beantwortenden – Frage, ob bzw. wann dem Kläger die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 mit Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2019 wirksam zugestellt bzw. bekannt gegeben wurde und er somit ohnehin die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung zu wahren hatte, liegt jedenfalls eine Verwirkung nach den obigen Ausführungen vor. Denn der Kläger hat ausweislich des aktenkundigen Schriftwechsels spätestens am 13. Februar 2018 positive Kenntnis vom Vorliegen der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 erhalten und dennoch erst am 2. März 2020 die vorliegende Klage erhoben. Die nachweisliche positive Kenntnis des Klägers von der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung folgt aus dem seitens des beauftragten Architekten an die Beklagte übersandten Schreibens vom 13. Februar 2018. Ausweislich dieses auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2017 Bezug nehmenden Schreibens erfolgte die Beauftragung jenes Architekten nach Kenntniserlangung des – zuvor auslandsabwesenden – Klägers von der streitgegenständlichen Baugenehmigung, von welcher Letzterer somit spätestens zu diesem Zeitpunkt nachweislich Kenntnis hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger grundsätzlich aufgrund der amtlichen Bekanntgabe mitsamt Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben vom 19. Oktober 2017 die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. jedenfalls entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO eine einjährige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu wahren, hinsichtlich derer er sich nach Ablauf jener Frist nicht mehr auf eine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung berufen kann. Die vorliegende Klageerhebung am 2. März 2020 erfolgte deutlich nach Ablauf selbst jener gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO am 13. Februar 2019 endenden Jahresfrist und auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in die verpasste Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO in Form eines unverschuldeten Hindernisses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. An dem Vorstehenden ändert auch der der Beigeladenen seitens der Beklagten erteilte Bescheid vom 4. November 2019 nichts. Bei diesem handelt es sich um einen Verlängerungsbescheid i. S. d. § 75 Abs. 2 BauO NRW 2018 (hierzu 1.), welcher auf die entsprechend einzuhaltende Klagefrist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung keinen Einfluss hat (hierzu 2.). 1. Der Bescheid vom 4. November 2019 ist ein Verlängerungsbescheid i. S. d. § 75 Abs. 2 BauO NRW 2018 und stellt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine eigenständige, erstmalige bzw. erneute Baugenehmigungserteilung dar. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die nach Absatz 1 der Norm drei Jahre betragende Geltungsdauer einer Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Infolge einer notwendigen Auslegung des hinsichtlich seines Regelungsgehalts nicht eindeutigen Bescheids vom 4. November 2019 handelt es sich bei diesem um einen derartigen Verlängerungsbescheid. Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Zur Erforschung dieses Willens sind die Begründung der Entscheidung (sofern vorhanden), aber auch sonstige Umstände heranzuziehen, die erkennbar im Zusammenhang mit der getroffenen Regelung stehen. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – 13 B 1272/21 –, juris, Rn. 7 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2018 – L 16 R 945/16 –, juris, Rn. 17. Demgemäß ist der Bescheid vom 4. November 2019 aus Sicht eines objektiven Dritten als Ausspruch der Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 zu verstehen. Zwar ist der Bescheidtext als typische Baugenehmigungserteilung formuliert. Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass dies nicht die getroffene Regelung des Bescheids ist. Dies geht bereits aus dem genannten Betreff des Bescheids vom 4. November 2019 hervor, welcher Bezug auf die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 nimmt und sodann unter „hier:“ konkretisiert: „Verlängerung der Baugenehmigung – Errichtung einer Doppelgarage“. Auch das von der Beklagten verwendete Aktenzeichen zum Bescheid vom 4. November 2019, welches auf N03 lautet, stellt diesen Bezug erkennbar her. Aus dem im Betreff des Bescheids zudem genannten Aktenzeichen der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 – N01 – wird der Zusammenhang der Verfahren miteinander und die Behandlung als Verlängerungsentscheidung (indiziert durch „VL-2“ am Ende des Aktenzeichens des Bescheids vom 4. November 2019) darüber hinaus zum Ausdruck gebracht. Der insoweit offensichtlich irrtümlich im Bescheid vom 4. November 2019 verwendete Text zur Erteilung einer (neuen) Baugenehmigung wird neben diesen ausgeführten formalen Bestandteilen zudem durch den Kontext seiner Erteilung hinreichend deutlich zu einer Verlängerungsentscheidung konkretisiert. In Anbetracht des bisherigen Verwaltungsverfahrens, in welchem bereits auf Antrag der Beigeladenen vom 7. November 2016 ein als N02 bezeichneter Verlängerungsbescheid vom 28. Dezember 2016 ergangen ist sowie ein erneuter Verlängerungsantrag vom 6. Februar 2018 vorlag, lassen auch die äußeren Umstände eine Verlängerungsentscheidung für einen objektiven Dritten eindeutig erkennen. Noch hinzu tritt, dass all jene Umstände insbesondere dem Kläger hinlänglich bekannt waren, da er ausweislich des der Beklagten übersandten Schreibens seines beauftragten Architekten vom 20. Februar 2018 Kenntnis vom Vorliegen eines weiteren Verlängerungsantrags der Beigeladenen hatte. Auch das an den Kläger gerichtete Begleitschreiben der Beklagten vom 27. Januar 2020 zu dem Bescheid vom 4. November 2019 bezieht sich ausschließlich auf eine Verlängerungsentscheidung zur Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013. Vor allem für den Kläger – aber auch für einen sonstigen Dritten – verblieben keinerlei Zweifel über den Inhalt der Entscheidung vom 4. November 2019 als Verlängerungsentscheidung zum Abschluss jenes Verwaltungsverfahrens. Ob eine solche Verlängerung aus den von dem Kläger genannten Gründen etwaig rechtswidrig gewesen ist, spielt bei der Auslegung einer behördlichen Entscheidung nach den obigen Maßgaben keine Rolle. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 –, juris, Rn. 11. Soweit die Auslegung dort ihre Grenze finden kann, wo sie zu einem nichtigen Verwaltungsakt führen würde, vgl. etwa FG Bad.-Württ., Beschluss vom 10. September 1991 – 12 V 9/91 –, juris, Rn. 31, ist die Schwelle zur Nichtigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW in Form eines offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehlers jedenfalls nicht überschritten. Die Frage, ob sich die „Rückwirkung“ in § 75 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 nur auf die behördliche Entscheidung – wie der Kläger vorträgt – oder auch den Antragszeitpunkt der Verlängerung durch den Bauherrn bezieht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst bei der seitens des Klägers vertretenen Lesart des § 75 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 kann in Anbetracht der in Literatur und Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden vielfältigen diesbezüglichen Ansichten, vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen einerseits (die Rückwirkung auch auf den Antrag beziehend) LT-Drucks. 9/3341, S. 101, OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1987 – 10 A 632/85 –, n. v. (Seite 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), Johlen, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 77 Rn. 15 f. sowie andererseits (die Rückwirkung allein auf die behördliche Entscheidung beziehend) LT-Drucks. 9/2721, S. 91, Johlen, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 75 Rn. 22, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 K 249.15 –, juris, Rn. 25 (zu § 72 Abs. 2 BauO Berlin 2005), keineswegs von einem offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehler die Rede sein, der dem vom Gegenteil ausgehenden Verlängerungsbescheid anhaftete. 2. Die danach vorliegende zweite Verlängerung der Baugenehmigung durch den Bescheid vom 4. November 2019 ändert nichts an der Rechtsstellung des Klägers. Denn die regelmäßig anzunehmende Jahresfrist, innerhalb derer der Nachbar nach Kenntniserlangung von der Erteilung einer ihm nicht förmlich bekannt gegebenen Baugenehmigung Einwendungen gegen ein Bauvorhaben geltend machen muss, verlängert sich nicht dadurch, dass die Geltungsdauer der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung von der Behörde verlängert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1979 – XI B 1528/78 –, juris, Rn. 51; VG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 L 1676/21 –, juris, Rn. 8. Bei der Frage, wie lange eine Baugenehmigung Gültigkeit beansprucht und damit vom Bauherrn ausgenutzt werden kann, und bei der weiteren Frage, innerhalb welcher Zeit ein Nachbar, dem die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgemacht worden ist, einen Rechtsbehelf erheben muss, handelt es sich um unterschiedliche Problemkreise, die nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Frage der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung berührt vor allem das Rechtsverhältnis zwischen Bauwilligem und Baugenehmigungsbehörde, während die (hier) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende Verpflichtung des Nachbarn, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung zu erheben, ihren Grund in dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hat. Die Dauer der entsprechend herangezogenen Rechtsbehelfsfrist korrespondiert deshalb auch nicht mit der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung. Letztere auf eine bestimmte Zeit (mit der Möglichkeit der Verlängerung) zu befristen, entspricht dem gesetzgeberischen Ermessen des Landesgesetzgebers. Die Verpflichtung zur Erhebung des Rechtsbehelfs bzw. die Versagung einer Berufung auf den Umstand der nicht amtlichen Bekanntgabe ergibt sich dagegen aus dem im Rechtsleben generelle Gültigkeit beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in der bundesgesetzlichen Regelung des § 242 BGB, die auch im öffentlichen Recht gilt, seinen Niederschlag gefunden hat. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der (vermeintlichen) Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen unversäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht nach Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1979 – XI B 1528/78 –, juris, Rn. 52. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Verlängerung der Baugenehmigung einer Neuerteilung gleichkäme, so hätte dies auf die Frage, innerhalb welcher Frist der Nachbar einen Rechtsbehelf erheben muss, keinen Einfluss. Selbst in diesem Fall würde man gleichwohl vom Nachbarn nicht verlangen können, dass er auch die Neuerteilung (Verlängerung) nochmals mit einem Rechtsbehelf anfechten müsse, wenn er bereits die Ersterteilung angefochten hat. Der ursprüngliche Rechtsbehelf würde sich auch auf die Neuerteilung (Verlängerung) erstrecken, ohne dass es einer Wiederholung des Rechtsbehelfs bedürfte. In gleicher Weise müsste dann auch vom Nachbarn verlangt werden, dass – wenn er sich überhaupt gegen die Nachbarbebauung zur Wehr setzen will –, er den „Erstbescheid“ anfechten muss. Andernfalls würde ihm der Rechtsmittelweg neu eröffnet, der ihm verschlossen war, nachdem er die Anfechtungsfrist gegen den „Erstbescheid“ ungenutzt hat verstreichen lassen. Rechtfertigungsgründe sind hierfür insbesondere unter Berücksichtigung des aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots des Rechtsfriedens nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1979 – XI B 1528/78 –, juris, Rn. 51. So liegt der Fall hier. Denn da der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die ihm mit Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2017 bekannt gegebene Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 selbst innerhalb der ab dem spätesten anzunehmenden Zeitpunkt des 14. Februar 2018 laufenden Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO nicht angefochten hat, steht ihm eine Wiedereröffnung seines – einmal verwirkten – nachbarschaftlichen Klagerechts aufgrund der zweiten Verlängerung vom 4. November 2019 gerade nicht zu. II. Dem Kläger steht nach der Rechtslage des maßgeblichen nordrheinwestfälischen Landesrechts auch kein isoliertes Klagerecht gegen den Verlängerungsbescheid vom 4. November 2019 zu. Sofern es sich – wie der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 6. August 2007 – W 5 S 07.851 –, juris, Rn. 25, meint – um eine rechtswidrige Verlängerung der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 gehandelt haben sollte, steht ihm nach dem Vorgesagten trotz eines etwaigen Erlöschens der ursprünglichen Baugenehmigung kein isoliertes Klagerecht gegen den Verlängerungsbescheid vom 4. November 2019 zu. Mangels nachbarrechtlicher Relevanz der das reine Verfahren regelnden Norm des § 75 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 scheidet eine isolierte Anfechtung jenes Bescheids aus. Die Verlängerung einer Baugenehmigung begründet für einen von dem Bauprojekt betroffenen Nachbarn kein neues Klagerecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 825/14 –, juris, Rn. 56; Johlen, in: Johlen/Gädtke (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 75 Rn. 21. Der Kläger ist in diesem Fall auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es ist einem Nachbarn insoweit unbenommen, im Falle der Ausnutzung einer seines Erachtens unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Baugenehmigung bei der Behörde – bei Vorliegen der dahingehenden Voraussetzungen – einen Antrag auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zu stellen und einen ggf. bestehenden Anspruch auf ein solches gerichtlich durchzusetzen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 –, juris, Rn. 17 ff., 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.