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Beschluss

10 A 1823/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0801.10A1823.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten und sowohl mit „Baugenehmigung (Nachtrag), Einfaches Baugenehmigungsverfahren“ überschriebenen als auch in der Betreffzeile als „Bauvorhaben: Nachtrag zu 2013/63/02/00401/BA, hier: Verlängerung der Baugenehmigung“ bezeichneten Bescheid vom 4. November 2019 (2013/63/02/00401/VL-2) betreffend die Errichtung einer Doppelgarage auf den Grundstücken Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 597/54 und 760 (S.-straße 384 in M.; im Folgenden: Vorhabengrundstück bzw. Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe etwaige nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen am 17. Dezember 2013 erteilte Baugenehmigung in prozessualer Hinsicht jedenfalls verwirkt. Daran ändere der von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Bescheid vom 4. November 2019 nichts, da es sich bei diesem um einen Verlängerungsbescheid i. S. d. § 75 Abs. 2 BauO NRW 2018 und um keine eigenständige, erstmalige bzw. erneute Baugenehmigungserteilung handle. Dem Kläger stehe auch kein isoliertes Klagerecht gegen den Verlängerungsbescheid vom 4. November 2019 zu. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass es sich, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, aus Sicht eines objektiven Dritten bei dem Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019 um die Neuerteilung einer Baugenehmigung handelt. a. Erfolglos macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Auslegung unbeachtet gelassen, dass auch der Regelungsgehalt des Bescheids der Beklagten vom 4. November 2019 für die Neuerteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage spreche. Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zwar sei der Bescheidtext als typische Baugenehmigungserteilung formuliert. Jedoch ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass dies nicht die getroffene Regelung des Bescheids sei. Vielmehr werde der offensichtlich irrtümlich im Bescheid vom 4. November 2019 verwendete Text zur Erteilung einer (neuen) Baugenehmigung nicht nur durch formale Bestandteile (etwa Betreffzeile und Aktenzeichen), sondern zudem durch den Kontext seiner Erteilung hinreichend deutlich zu einer Verlängerungsentscheidung konkretisiert. b. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht der weitere Einwand, ein Dritter könne im Zusammenhang mit der getroffenen Regelung darauf vertrauen, dass die von einer Behörde getroffene Entscheidung formell rechtmäßig ergehe, so dass bei der Auslegung maßgeblich sei, ob ein Bescheid rechtswidrig ergehen würde. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1998 (- 15 A 3421/94 ‑, juris Rn. 11) ausgeführt, es spiele bei der Auslegung einer behördlichen Entscheidung nach den von ihm dargestellten Maßgaben keine Rolle, ob eine Verlängerung der Baugenehmigung aus den von dem Kläger genannten Gründen etwaig rechtswidrig gewesen sei. Diese Annahme stellt das Zulassungsvorbringen nicht mit dem Einwand in Frage, der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung läge eine andere, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbare Ausgangslage zu Grunde und das Gericht habe dort festgestellt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit nicht zu Gunsten der Behörde bei der Auslegung herangezogen werden könne. Insoweit fehlen schon Ausführungen dazu, warum dieser Umstand dazu führen sollte, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine etwaige Rechtswidrigkeit eines Verlängerungsbescheides hier rechtlich relevant wäre. Auch die pauschale Behauptung des Klägers, dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem erforderlichen Vertrauensschutz Dritter, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. c. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass Unklarheiten, welchen Inhalt ein Bescheid habe, zu Lasten der Behörde gingen, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses ist von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht vom Verbleiben von Unklarheiten ausgegangen, sondern ist unter Rückgriff auf Auslegungsmethodik zu dem Ergebnis gelangt, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Verlängerungsbescheid. 2. Erfolglos macht der Kläger weiter geltend, dass Verwaltungsgericht habe im Rahmen der von ihm angenommenen Verwirkung des Klagerechts gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2013 unberücksichtigt gelassen, dass besondere Umstände des Einzelfalls zu einer anderen Bewertung führten. Warum, ausgehend von den vom Verwaltungsgericht dargestellten Grundsätzen der Verwirkung, insoweit darauf abzustellen wäre, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei und dadurch die Rechte des Klägers in höherem Maße einschränke, als dies nach dem Willen des Gesetzgebers der Fall sein dürfe, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Seine weitere Kritik, die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierende Verpflichtung des Nachbarn, durch aktives Handeln Schaden von dem Bauherrn abzuwenden gelte nur so lange, wie der Bauherr die ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen könne, geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat angenommen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Verlängerungsbescheid i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 handelt, was mit dem Zulassungsvorbringen aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg angegriffen wurde. Dies zugrunde gelegt, konnte die Beigeladene die ihr erteilte Baugenehmigung ununterbrochen ausnutzen. 3. Auf ernstliche Zweifel führt schließlich auch nicht der Einwand, das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, selbst bei einem Erlöschen der ursprünglichen und Neuerteilung der Baugenehmigung stünde dem Kläger kein neues Klagerecht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Es ist nicht von einer Neuerteilung der Baugenehmigung, sondern - auch für den Fall, dass die ursprüngliche Baugenehmigung erloschen und die Verlängerung deshalb rechtswidrig gewesen wäre - von einem Verlängerungsbescheid ausgegangen, ohne dass der Kläger dies mit Erfolg angegriffen hätte. II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. III. Die Rechtssache ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger wirft die Fragen auf, ob als Anknüpfungszeitpunkt für eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Ablauf des Geltungszeitraums des Ausgangsbescheides oder der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist, und ob die Bescheidung über einen Verlängerungsantrag der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) die Neuerteilung einer Baugenehmigung darstellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Geltungsdauer der Baugenehmigung durch Zeitablauf bereits erloschen war (§ 75 Abs. 1 BauO NRW), und Rechtsmittelfristen (für Nachbarn) neu begründet werden. Der Kläger legt bereits die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nicht dar. Sein Hinweis, würden die Fragen verneint, habe die Berufung keinen Erfolg, würde eine dieser Rechtsfragen bejaht, habe die Berufung unter Vorbehalt der Begründetheit Erfolg und das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, genügt hierfür nicht. Ferner fehlen ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).