Beschluss
15 A 4480/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0219.15A4480.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.048,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.048,80 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus dem im Zulassungsverfahren vorgebrachten Grund in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung der vorangegangene Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 nicht entgegenstehe, keinen ernstlichen Zweifeln. Aus der Festsetzung im Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 ergibt sich eindeutig, dass ein Teilbeitrag für einen Teilanschluss in Höhe von 1.232,-- DM festgesetzt wurde (S. 2 des Bescheides). Lediglich in der Anlage zu diesem Kanalanschlussbeitragsbescheid wird im Rahmen der Berechnung des festgesetzten Teilanschlussbeitrags der Vollanschlussbeitrag ausgeworfen, nach dessen Höhe sich gemäß § 3 Abs. 9 der Entwässerungssatzung vom 20. Dezember 1971 prozentual der Teilanschlussbeitrag richtete. Die Berechnung des Teilbeitrags für den jetzt in Rede stehenden Teilanschluss muss sich demgegenüber nicht nach der alten Satzungsregelung richten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786, zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem der unbefangene Adressat des Bescheides davon ausgehen konnte, dass ein Vollanschlussbeitrag festgesetzt wurde und sich lediglich das Zahlungsgebot auf die Hälfte des so festgesetzten Beitrages erstreckte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.