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Beschluss

8 B 771/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0716.8B771.96.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus G. wird gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abgelehnt, weil das Beschwerdeverfahren, auf welches das Prozeßkostenhilfegesuch abzielt, keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, wie im folgenden näher ausgeführt wird. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Begehren, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, daß das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erläßt. Anderenfalls würde in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung vom Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren, auf unzulässige Weise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muß deshalb Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erstritten werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 13. März 1996 - 8 B 437/96 -. Für das vom Verwaltungsgericht zutreffend nur für den Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht (8. Februar 1996) bis zum Ende des Monats der - abschließenden - Gerichtsentscheidung über den Antrag (31. Juli 1996) sachlich in den Blick genommene Leistungsbegehren vgl. dazu etwa OVG NW, Beschluß vom 24. Juni 1996 - 8 B 1212/96 - fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muß der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der hilfesuchende Asylbewerber. Dementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es im vorliegenden Fall. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind nämlich nach wie vor derart unklar, daß mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, daß er den ansonsten durch die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG abzudeckenden Bedarf nicht durch einzusetzendes eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Diese Unklarheiten rühren in erster Linie daher, daß der Antragsteller und seine Familie trotz der behaupteten Mittellosigkeit über Vermögenswerte verfügen, die über den in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufgeführten Grundbedarf hinausgehen, nämlich über den in der von ihm bewohnten Unterkunft vorgefundenen Fernseher und allem Anschein nach auch über Hausrat in einem Umfang und in einer Qualität, daß die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners angebotenen gebrauchten, aber gut erhaltenen Ausstattungsgegenstände (Bettwäsche, Handtücher und sonstiger Hausrat) zurückgewiesen werden konnten. Der behaupteten Erhalt eines Darlehens über 2.800,00 DM von seinem Cousin M. L. erklärt die Anschaffung des Fernsehers und des sonstigen Hausrates nicht, da dieses Darlehen ausdrücklich für die "Ernährung seiner Familie" bestimmt war und eine zweckwidrige Verwendung der Mittel angesichts einer zu ernährenden sechsköpfigen Familie und einer unsicheren Lage hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Hilfeansprüche vernünftigerweise nicht in Erwägung gezogen würde, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stünden. Im übrigen sind auch die Angaben des Antragstellers zu den Hilfeleistungen Dritter widersprüchlich, soweit er einerseits im Schriftsatz vom 5. März 1996 an das Verwaltungsgericht zunächst hat vortragen lassen, von Verwandten und Bekannten, also einer Mehrzahl von Personen, Geld für den Lebensunterhalt geliehen zu haben, während andererseits in der nur zwei Wochen später verfaßten Beschwerdeschrift zur Erläuterung, wie er die vorgebliche Notlage bis dahin habe überbrücken können, ausschließlich von dem erwähnten Darlehen seines Cousins die Rede ist. Auf die Frage, ob der Antragsteller vor der Stellung seines Asylfolgeantrages mehr als ein Jahr untergetaucht war, was Erklärungsbedarf hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Familie während dieser Zeit ausgelöst hätte, oder ob er sich, wie er behauptet, in Mazedonien aufgehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleichviel sei angefügt, daß auch insoweit Zweifel am Vorbringen des Antragstellers verblieben sind. Zum einen differieren seine Angaben zum Monat der Ausreise nach Mazedonien - zunächst war vom Januar 1995 die Rede, anschließend vom Dezember 1994 -, zum anderen ist nach wie vor nicht plausibel geworden, warum damals zusammen mit dem Antragsteller und seiner Familie auch der vormals vorhandene Hausrat aus der früheren Unterkunft verschwunden ist; schließlich sind die dem Verwaltungsgericht übersandten angeblichen Ladungen zumindest ohne positiven Beweiswert für den vom Antragsteller behaupteten zeitweiligen Auslandsaufenthalt. Die vorgelegten Schreiben wie auch das mitübersandte Kuvert tragen einen Poststempel von Priština/Prishtinë. Es liegt die Annahme nahe, daß es sich dabei um die zu "Restjugoslawien" gehörende Stadt dieses Namens handelt. Nach eigenem Bekunden will sich der Antragsteller aber in dem seinerzeit schon unabhängigen Staat Mazedonien aufgehalten haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.