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Beschluss

17 L 1352/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0620.17L1352.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, keine ernstlichen Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 2 2. Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab Antragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung das zur Sicherung des Lebensunterhalts Unerlässliche sowie dem Antragsteller zu 2. darüber hinaus die notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner Augenkrankheit zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. 6 Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Antragsteller zu dem in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - genannten Personenkreis zählen, dem Sozialleistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Darüber hinaus sind die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln zu gewähren (§ 4 AsylbLG). § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG wie für die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG sowie unabhängig davon, ob der Betreffende die vollen Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG oder lediglich die nach Maßgabe des § 1a AsylbLG eingeschränkten Leistungen begehrt. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden Ausländers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende Ausländer substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSHG: Beschluss vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. 8 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1. und 2. sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller derart unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ausgegangen werden kann. 9 Die Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller beruhen darauf, dass im Rahmen einer auf strafprozessualer Grundlage durchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Antragsteller am 17. April 2002 zahlreiche Unterlagen aufgefunden wurden, die erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten belegen und mit der behaupteten Einkommens- und Vermögenslosigkeit unvereinbar sind. So kaufte der Antragsteller zu 2., der sich seit 1989 im Bundesgebiet aufhält und seither Sozialleistungen bezieht, am 1. Oktober 1994 eine im Libanon gelegene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 34.000,- US $ und am 1. März 1997 eine weitere Eigentumswohnung (mit Laden) für 46.000,- US $. Ferner fanden sich diverse Überweisungsbelege, die in der Vergangenheit ausgeführte finanzielle Transaktionen von Deutschland in den Libanon in erheblichem Umfang, nämlich in Einzelbeträgen zwischen 2.300,- DM und 5.000,- DM, belegen. Zudem verfügte der Antragsteller zu 2. ausweislich der sichergestellten Unterlagen zumindest im Jahr 1992 über Konten bei der L. -M. Bank und bei der U. , die jeweils erhebliche Guthaben (5.540.000,- LL bzw. 3.613.466,- LL) aufwiesen. 10 Abgesehen davon, dass die Eigentumswohnungen grundsätzlich - wenn auch möglicherweise nicht in kurzer Zeit - verwertbares Vermögen darstellen, lassen die schon aus diesen wenigen Beweismitteln ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller in der Vergangenheit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht allein auf die im Bundesgebiet über Jahre hinweg in Anspruch genommenen Sozialleistungen angewiesen waren. Denn aus Sozialhilfe- bzw. Asylbewerberleistungen lassen sich derartige Summen keinesfalls ansparen. Dies rechtfertigt zugleich die Einschätzung, dass die Antragsteller allem Anschein nach über anderweitige Geldquellen verfügten. 11 Das Vorbringen der Antragsteller vermag die solchermaßen entstandenen Zweifel nicht zu entkräften. Die Antragsteller stellen den Sachverhalt wie folgt dar: Der Schwiegersohn und Ehemann der im Jahr 1995 in den Libanon zurückgekehrten Tochter T. habe - entsprechend den dort gepflegten Traditionen - seinen künftigen Schwiegereltern vor der Eheschließung beweisen müssen, dass er den Lebensunterhalt seiner künftigen Ehefrau werde sicherstellen können. Zu diesem Zweck habe er den Antragstellern durch einen - den Antragstellern namentlich nicht bekannten - Freund Briefe und Geld überbringen lassen. Von diesem Geld, das er zunächst auf Auslandskonten angelegt habe, habe der Antragsteller zu 2. die beiden Eigentumswohnungen gekauft und diese sodann aus Anlass der Eheschließung auf die Namen der Tochter und des Schwiegersohnes übertragen. 12 Diese Darstellung nimmt die Kammer den Antragstellern nicht ab. Berücksichtigt man, dass die Hochzeit nach eigenen Angaben der Antragsteller erst am 23. August 1999 stattgefunden hat, würde dies bedeuten, dass der jetzige Ehemann der Tochter schon mehr als sieben Jahre vor der Eheschließung - die Kontoauszüge belegen erhebliche Auslandsguthaben schon für den 10. März 1992 - beträchtliche finanzielle Sicherheiten erbracht hat, die für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen ausreichten, wobei nach Aktenlage zumindest eine der beiden Wohnungen zwischenzeitlich abbezahlt sein müsste. Dies dürfte schon für sich genommen - auch oder sogar gerade unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Libanon - unglaubhaft sein, es sei denn man unterstellt, dass die durch die in Aussicht genommene Hochzeit zu verbindenden Familien bestens situierten libanesischen Kreisen angehören, was die Antragsteller in Bezug auf ihre Familie indessen in Abrede stellen. Einen derart hohen finanziellen Aufwand zu erbringen, um den künftigen Unterhalt der Tochter eines - angeblich - völlig mittellosen (ehemaligen) Asylbewerbers zu gewährleisten, muss auch in Anbetracht landesspezifischer Traditionen als fernliegend erscheinen. Widerspricht die von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung mithin jeglicher Vernunft, vermögen auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den behaupteten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. 13 Hinzu kommt, dass es den Angaben auch an der nötigen Substantiierung fehlt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, durch wen und auf welchem Weg die in den beiden Kaufverträgen vereinbarten Ratenzahlungen erbracht wurden, zu denen die Antragsteller bislang keinerlei Angaben gemacht haben. Entsprechendes gilt für die Identität des unbekannten Geldboten, die die Antragsteller unschwer bei ihrem Schwiegersohn erfragen könnten. Zudem ist anzumerken, dass die Antragsteller keine erkennbaren Anstrengungen unternommen haben, ihre Behauptungen in anderer Weise als durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft zu machen. So hätte es sich insbesondere angeboten, die behauptete Übertragung der Wohnungen auf Tochter und Schwiegersohn durch entsprechende - nötigenfalls auf ihre Echtheit überprüfbare - Urkunden zu belegen. 14 Die durch den festgestellten Sachverhalt verursachten und nach Einschätzung der Kammer keinesfalls ausgeräumten Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller wirken auf den hier entscheidungserheblichen Zeitraum fort. 15 Dies folgt zunächst daraus, dass nach dem Inhalt des im Jahr 1997 geschlossenen Kaufvertrages ein Teilbetrag des Kaufpreises von 36.500,- US $ beginnend ab dem 1. März 1997 in monatlichen Raten von 500,- US $ (also bis einschließlich November 2003) abzuzahlen ist; diese Verpflichtung trifft in Ermangelung entgegen stehender Anhaltspunkte den Antragsteller zu 2. als den aus dem Kaufvertrag zur Zahlung Verpflichteten. Da die betreffende Wohnung sich nach eigenen Angaben der Antragsteller derzeit weiterhin im Besitz der Tochter und des Schwiegersohnes befindet, ist anzunehmen, dass die Zahlungsverpflichtung bis in die Gegenwart hinein erfüllt wird. 16 Unabhängig davon stehen die aufgezeigten, sich über viele Jahre erstreckenden finanziellen Transaktionen in derart auffälligem Missverhältnis zu dem Lebenszuschnitt der Empfänger von Sozialhilfe bzw. Leistungen für Asylbewerber, dass sie ausreichen, um auch weiterhin die Versagung der begehrten Leistungen zu rechtfertigen. Solange es den Antragstellern nicht gelingt, durch substantiierte, nachprüfbare und überzeugende Angaben glaubhaft zu machen, wie sie während des Bezugs von Sozialleistungen in den Besitz dieses beträchtlichen Vermögens gelangt sind und wo dieses verblieben ist, kann nicht zu Gunsten der Antragsteller angenommen werden, dass diese Geldquelle derzeit nicht mehr zur Verfügung stehe. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 18