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Beschluss

22 B 1047/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.22B1047.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinreichend dargelegt haben. 3 Soweit sich die Antragsteller auf den Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) berufen, wäre es notwendig gewesen, eine konkrete Rechtsfrage zu benennen und darzulegen, warum diese Frage im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hieran fehlt es. 4 Die Antragsteller zitieren lediglich eine längere Passage aus dem angefochtenen Beschluß, in der Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zu der Frage der Darlegungs- und Beweislast und zu der Obliegenheit des Antragstellers, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, enthalten sind. Es wird nicht deutlich, welcher dieser Rechtsfragen die Antragsteller grundsätzliche Bedeutung zumessen. 5 Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, daß in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur eingeschränkte Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stünden, insbesondere eidesstattliche Versicherungen Dritter nicht erzwungen werden könnten, wird auch damit keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen. Es ergibt sich aus dem Gesetz (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozeßordnung), daß in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist. Ob dies gelungen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Es kann nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden, ob eine bestimmte Tatsache als glaubhaft anzusehen ist, obwohl etwa Dritte sich weigern, eidesstattliche Versicherungen hierzu abzugeben. 6 Abgesehen davon entsprechen die vom Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Rechtssätze der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Danach hat derjenige keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen ist, geht die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfesuchende. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 13, 201 = Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 und Beschluß vom 5. August 1999 - 16 B 1343/99 -. 8 Dementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem BSHG oder dem AsylbLG nachsuchende Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. September 1996 - 8 B 967/96 -, vom 4. August 1999 - 22 B 543/99 - und vom 1. September 1999 - 22 B 829/99 -. 10 Soweit sich die Antragsteller weiter auf den Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) berufen, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsteller haben zwar einen Verfahrensmangel (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) bezeichnet, der ihrer Ansicht nach vorliegen soll. Sie haben aber keine Ausführungen dazu gemacht, was sie noch vorgetragen hätten, wenn ihnen rechtzeitig rechtliches Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Dies wäre zu einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes aber notwendig gewesen. 11 Soweit die Antragsteller schließlich darauf hinweisen, bei der Abfassung der Antragsschrift sei ihrem Prozeßbevollmächtigten ein Irrtum unterlaufen, und soweit sie weitere Angaben zu den verschiedenen Kraftfahrzeugen machen, die vom Antragsteller zu 1. gekauft und genutzt wurden, können diese Ausführungen weder einen Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 13 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 14