Beschluss
17 L 1012/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0615.17L1012.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen (dem Antragsteller und den weiteren Familienmitgliedern) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Dabei kann dahinstehen, ob dies für die weiteren Familienmitglieder des Antragstellers bereits daraus resultiert, dass der Antragsteller allein im Briefkopf der Antragsschrift aufgeführt ist. Die Tatsache deutet nämlich darauf hin, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich auf seine Person bezogen sein soll. Die Frage braucht allerdings nicht beantwortet zu werden, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass im streitbefangenen Zeitraum (Antragseingang: 23. Mai bis Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung: 30. Juni 2001) ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG besteht. Darüber hinaus ist der Antrag unzulässig. 6 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden Asylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann. 7 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 - . 8 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er und seine Familie bedürftig im Sinne des AsylbLG sind. Dies schließt die Kammer vornehmlich aus dem vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichten Vermerk über die polizeiliche Hausdurchsuchung bei Familie I. J. B. - - am 09.05.2001 um 8.30 Uhr". Die dort aufgeführten zu Lasten des Antragstellers wirkenden Indizien hat der Antragsteller, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, nicht ansatzweise entkräftet. Danach wurde bei der polizeilichen Hausdurchsuchung folgendes festgestellt: 9 Elternschlafzimmer EG: 10 - unter den Matratzen des Ehebettes befanden sich ca. 40-50 Pakete mit neuer Bettwäsche Flur: 11 - in einem Brillenetui, das in einer Jacke steckt, befand sich ein Eintausendmarkschein. Das Geld gehöre den Kindern. 12 Wohn- und Essraum: 13 - im Wohnzimmerschrank, zwischen persönlichen Papieren, befand sich ein weiterer Eintausendmarkschein. Das Geld gehöre dem Sohn J. B. - wohnhaft N. Straße - 14 - ebenfalls im Wohnzimmerschrank lagen Wertgutscheine der Tochter aus dem Monat April 2000, die nicht eingelöst worden sind. N1. ist Mutter eines Kindes. 15 - ein großer Farbfernseher 16 - eine Videokamera 17 - zwei Videorecorder 18 - ein Sat-Receiver 19 - mehrere Tafelservices 20 Kinderzimmer OG: 21 - ca. 20 Pakete mit neuen Nylonstrümpfen 22 - ein Koffer mit neuer Bettwäsche 23 - im Kleiderschrank befand sich in Schutzhüllen verpackte Kleidung (Anzüge, Kostüme, Festgarderobe etc.) 24 - eine Autostereoanlage (drei Bausteine) der Marke Alpina 25 - diverse Goldringe und -schmuck in den Taschen der Kleidung 26 - eine neue Kaffeemaschine 27 Kellerräume: 28 - ca. 15-20 Koffer mit Kleidung, Bettwäsche, Nachtwäsche, Dessous etc. 29 - in den Regalen lagen Satinstoffe, Teppiche (teilweise Neue), verschiedene Haushaltsgeräte, Geschirr aller Art, verschiedene Elektrogeräte, Bilderrahmen etc. 30 - neuer Werkzeugkoffer mit Inhalt (Werbeprämie vom ADAC) 31 - mehrere Fahrräder 32 Garage: 33 - ein neues verpacktes schnurloses Telefon der Marke Philipps 34 - ein neues verpacktes Faxgerät 35 - ca. 10-15 Rasierapparate verschiedener Hersteller und Alters 36 - Mobilfunktelefone 37 - etliche Elektrogeräte wie: Tonbandgeräte, Sat-Receiver, Anrufbeantworter, Musikanlagen etc. 38 - Teppiche, Fahrradzubehör, diverse Elektrokleinteile, Batterien, deutsche Videofilme, deutsche Musik-CD's, Fotoalben 39 Abstellraum Garten: 40 - diverse leere Geldbeutel, Schulranzen, Taschen 41 - etliche Elektrogeräte: Sat-Receiver, Stereoanlagen, Videorecorder 42 - im Garten und am Haus drei installierte Satellitenantennen. 43 Die Liste enthält nur eine grobe Aufstellung der vorgefundenen Gegenstände. Eine detaillierte Aufstellung ist wegen der Vielzahl der vorgefundenen Sachen im Einzelnen nicht möglich." 44 Die hier sichtbaren Vorräte und Gegenstände weisen eine erhebliche wirtschaftliche Potenz auf und weichen auffällig von dem Lebenszuschnitt derjenigen ab, den sich Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG üblicherweise leisten können. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, der im Brillenetui, welches sich in einer Jacke befunden habe, gefundene Eintausendmarkschein gehöre den Kindern und sei deren Erspartes, nimmt die Kammer dies dem Antragsteller nicht ohne weiteres ab. Zum Einen bleibt unerfindlich, wie es bei den begrenzten Leistungen nach dem AsylbLG überhaupt möglich sein kann, dass die Kinder einen derart hohen Geldbetrag ansparen können. Zum Anderen wird nicht dargelegt, welche Sparbeträge die Kinder in der Vergangenheit zur Verfügung gehabt haben und über welchen Zeitraum das Geld angespart worden sein soll. Drittens spricht gegen die Behauptung, es handele sich um erspartes Geld der Kinder, dass sich das Geld versteckt in einer Utensilie befand, die keinen Bezug zu den Kindern hat. Des weiteren bleibt unerfindlich, warum das ersparte Geld der Kinder sich nicht in einem kindertypischen oder zumindest kinderbezogenen Behältnis befunden hat. 45 Ebensowenig vermag die Erklärung des Antragstellers in der Antragsschrift zu überzeugen, woher die weiteren 1000,00 DM stammen. Wenn dort vorgetragen wird, die Tochter K. habe den Betrag von 600,00 DM, den sie im April von der Bundesstiftung Mutter und Kind als Beihilfe erhalten habe, der Mutter zu Verwahrung gegeben, der Schwager habe der Mutter weitere 400,00 DM gegeben, bleibt ungeklärt, wieso die Mutter hier als Geldsammelstelle fungierte. Es wird kein Grund genannt, warum die Tochter K. das ihr zur Verfügung stehende Geld nicht selbst verwahren und verwalten konnte, zudem mit welcher Motivation der Schwager den weiteren Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat. Dafür, dass es sich bei den hier bewerteten Einlassungen des Antragstellers um Schutzbehauptungen handelt, spricht, dass es sich bei den 2000,00 DM nicht um einen singulären Fund außerhalb eines ansonsten üblichen bescheidenen Rahmens handelt, sondern sich dieser Geldbetrag zu den ansonsten sichtbaren üppigen Vermögensverhältnissen fügt. Die Sichtweise wird durch die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung genannte Tatsache erhärtet, dass Wertgutscheine des Monats April 2001 für die Tochter N1. und ihren Sohn nicht eingelöst worden sind. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 47