Beschluss
13 L 4674/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0326.13L4674.03.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 18. Dezember 2003 eingegangene Antrag mit dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ab dem 18. Dezember 2003 bis zum Ende des Monats, in dem das Gericht entscheidet, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung ‑ etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden ‑ nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Unabhängig davon, dass für den Zeitraum vom 18. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004 wegen der mit Bescheid vom 23. März 2004 rückwirkend erfolgten Gewährung von Wohngeld in Höhe von 217,00 Euro bereits fraglich ist, ob den Antragstellerinnen für ihr Begehren ein Anordnungsgrund zur Seite steht, haben sie jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. § 2 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass derjenige keine Sozialhilfe erhält, der sich selbst helfen kann oder die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Da das Nicht-Vorhandensein vorrangig einzusetzender Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen behauptet; dies ist der Hilfe Suchende, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. September 1996- 8 B 967/96 - und vom 18. Juni 1996 ‑ 24 B 1000/96 ‑. Insoweit trägt der Hilfe Suchende die Darlegungs- und Beweislast. Es ist zunächst einmal seine Aufgabe, dem Hilfeträger die den Anspruch auf die begehrten Leistungen begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch weitere Aufklärung schlüssig zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 ‑ 8 A 5181/95 ‑. Dies gilt erst recht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Danach bestehen weiterhin durch die Antragstellerinnen nicht ausgeräumte Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Soweit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. bestehen, erstrecken sich diese auch auf die Antragstellerin zu 2., weil Mittel, über die ein Elternteil verfügt, auch dem Anspruch des im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindes entgegenstehen, § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen ergeben sich vor allem aus den hohen Geldbeträgen, über die die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit verfügte und deren Verbleib bzw. Verbrauch sie nicht substantiiert dargelegt oder gar belegt hat. Insoweit wird zunächst auf das Konto Nr. 000 00000 000 bei der Raiffeisenbank T. e.G. verwiesen, dem das Sparbuch Nr. 000 000 zugeordnet ist. Eine Kopie aus diesem Sparbuch hat der Antragsgegner vom in Trennung lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1., Herrn X. D. , erhalten, die auf dem Stand vom 28. Dezember 1998 einen Kontostand von 30.256,96 DM ausweist. Die Antragstellerin zu 1. ist vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Mai 2003 und vom 21. Juli 2003 aufgefordert worden, das Sparbuch vorzulegen. Bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 5. August 2003 hat sie hierzu angegeben, sie habe das Sparbuch nicht, werde eine Kopie des kompletten Sparbuchs jedoch bei der Bank anfordern und die Bank den aktuellen Stand bestätigen lassen. Auch ihr Vater, Herr G. L. , sagte bei seiner Vorsprache am 10. September 2003 zu, er werde Unterlagen zu diesem Sparbuch vorlegen. In der Widerspruchsbegründung vom 7. Oktober 2003 wird die Vermutung geäußert, dieses Sparbuch befinde sich eventuell bei dem Ehemann der Antragstellerin zu 1.Tatsächlich hat sie den Verbleib dieses Sparbuchs, dessen aktuellen Kontostand sowie den Verbleib oder die Verwendung des noch im Dezember 1998 vorhandenen Betrages von 30.256,96 DM bis heute nicht geklärt. Sie hat lediglich ein Schreiben der Volksbank T. -F. e.G. vom 2. März 2004 vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, dass das Sparbuch mit der Kontonummer 000 0000 010 in ihrem Vermögensbestand nicht existiere. Dies ist jedoch nur eine Aussage über den gegenwärtigen Vermögensbestand, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass das früher nach der vorliegenden Kopie existierende Konto aufgelöst und vorhandene Mittel auf andere Konten übertragen worden sind. Den ihr obliegenden Nachweis über den Verbleib dieses Betrages hat die Antragstellerin zu 1. nicht erbracht. Weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. knüpfen an einen Betrag von 50.000,00 DM an, den sie am 11. November 1999 von ihren Eltern, den Eheleuten G. und N. L. , auf ihr Girokonto Nr. 000 0000 000 bei der Volksbank T. -F. e.G. überwiesen erhielt. Sie hat hierzu in diesem Verfahren angegeben: Es habe sich um eine Schenkung seitens ihrer Eltern gehandelt, über die ein Schenkungsvertrag nicht geschlossen worden sei. Diese Schenkung sei zudem mit der Auflage verbunden gewesen, ihre Eltern im Haus B. L1. 0a in M. zu pflegen, wo sowohl diese als auch die Antragstellerin zu 1. und ihr Ehemann damals wohnten. Weil die Auflage jedoch nicht erfüllt wurde, hätten ihre Eltern diesen Betrag zurückgefordert.Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 5. August 2003: Bei den 50.000,00 DM habe es sich um eine „Finanzspritze“ seitens ihrer Eltern gehandelt, da diese der Auffassung wären, ihre Kinder sollten lieber zu ihren Lebzeiten über angesparte Gelder verfügen als nach deren Ableben. Weil ihr Mann ihr den Umgang mit ihren Eltern verboten habe, als er von der Schenkung erfahren habe, habe sie das Geld an ihre Eltern zurückgegeben. Das Geld sei in ein Depot gegangen. Eine mit der Schenkung verbundene Auflage, deren Nichterfüllung ihre Eltern zur Rückforderung bewegt habe, erwähnte sie am 5. August 2003 nicht.Dies korrespondiert auch mit den Angaben ihres Vaters bei dessen Vorsprache beim Antragsgegner am 10. September 2003: Alle Kinder hätten damals aus dem Verkauf eines Hauses in L2. 50.000,00 DM erhalten. Sie hätten den Betrag von 50.000,00 DM zurückgeholt, da ihr Schwiegersohn - Herr X. D. - diesen hätte haben wollen.Diese Aussagen sprechen dagegen, dass die Schenkung an die Antragstellerin zu 1. mit einer Auflage zur Pflege ihrer Eltern verbunden war, da bei Schenkungen an alle Kinder kein Grund ersichtlich ist, warum gerade die Antragstellerin zu 1. durch diese Auflage schlechter gestellt werden sollte. Wenn ihr Vater bei seiner Vorsprache am 10. September 2003 weiterhin darlegte, sein Schwiegersohn habe die Antragstellerin zu 1. massiv daran gehindert, die Eltern zu versorgen, weshalb sie das Geld von ihr zurücküberweisen ließen, so ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt der Ablehnungsbescheid vom 5. September 2003 bereits ergangen war, der auch auf den Betrag von 50.000,00 DM abgestellt hatte. Insofern spricht Viel dafür, dass die Angaben der Antragstellerin am 5. August 2003 zutreffen und sämtlicher nach dem 5. September 2003 erfolgter Vortrag von dem Streben beeinflusst war, die Ablehnungsgründe des Antragsgegners zu entkräften.In tatsächlicher Hinsicht steht jedenfalls fest, dass die Antragstellerin zu 1. über diese 50.000 DM nicht mehr verfügt. Dass sie diese entgegen ihren Angaben wohl auf dem Depot bei der Volksbank T. -F. e.G. Nr. 000 0000 000 in Finanzierungsschätzen des Bundes, Ausgabe 11/1999, fällig 20. November 2001, anlegte und nicht wenige Tage nach dieser Geldanlage, sondern erst am 22. Februar 2000 auf das Depot ihrer Eltern bei selbigem Kreditinstitut Nr. 000 0000 000 übertrug (vgl. Depotinformationen vom 22. Februar 2000 zu den genannten Depots), steht dem nicht entgegen, auch wenn der Wert dieses Wertpapierpakets mittlerweile 54.000,00 DM betrug.Da nach dem Vorstehenden nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin zu 1. den Betrag als Schenkung unter Auflage erhielt, die zurückgefordert werden konnte, spricht Viel dafür, dass es bei dieser Verfügung darum ging, diese Mittel dem tatsächlichen oder rechtlichen Zugriff des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. (eventuell im Wege der güterrechtlichen Scheidungsauseinandersetzung) zu entziehen. Hierzu passt es, wenn ihr Vater bei seiner Vorsprache am 10. September 2003 angab, weil seine Tochter und ihr Mann noch nicht geschieden seien und ihr Ehemann so Zugang zu dem Geld hätte, hätten seine Frau und er den Betrag von 50.000,00 DM noch nicht „wieder erneut“ an ihre Tochter verschenkt. Dies verdeutlicht, dass es wohl darum gegangen sein dürfte, dem Ehemann den Zugriff faktisch zu verwehren und das Geld der Antragstellerin zu 1. nach erfolgter Scheidung wieder zukommen zu lassen.Daraus folgt, dass die Eltern der Antragstellerin zu 1. die 54.000,00 DM, die sie in Gestalt der Finanzierungsschätze des Bundes im Februar 2000 von der Antragstellerin zu 1. erhielten, an diese zurückzuzahlen haben. Was für ein Rechtsverhältnis dieser Transaktion im Einzelnen zu Grunde liegt, bedarf keiner Erörterung, denn jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1. einen auf Rückzahlung bzw. -übertragung dieser Summe gerichteten Anspruch gegen ihre Eltern (aus einem Treuhandvertrag, einem Verwahrungsvertrag, aus Bereicherung etc.). Dass dies so sein muss, verdeutlicht auch die Aussage der Antragstellerin zu 1. am 5. August 2003, sie wisse auch nicht, warum ihre Eltern ihr den Betrag nach dem Umzug nach L2. nicht wieder ausgezahlt hätten.Selbst wenn man unterstellt, dass die Schenkung mit einer Auflage für die Antragstellerin zu 1. zur Pflege ihrer Eltern versehen gewesen wäre, so wären ihre Eltern gleichwohl nicht zur Rückforderung berechtigt gewesen und sie hätte gegen sie einen Anspruch in Höhe von 54.000,00 DM. Das Recht zur Rückforderung binnen zehn Jahren, von dem diese ausgehen, existiert im Schenkungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nämlich nicht. Insbesondere ist eine Rückforderung bei einer Schenkung unter Auflage nur für den Fall vorgesehen, dass eine Auflage nicht vollzogen wird, für die das Geschenk hätte verwendet werden müssen, § 527 Abs. 1 BGB. Bei sonstigen Auflagen kann der Schenker lediglich nach § 525 Abs. 1 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen. Da für die Pflege ihrer Eltern die Arbeitskraft und die Zeit der Antragstellerin zu 1., jedoch nicht die Verwendung des Betrages von 50.000,00 DM nötig war, kam eine Rückforderung nach § 527 Abs. 1 BGB ‑ die sich zudem wohl nur auf einen Betrag von 50.000,00 DM erstrecken könnte ‑ nicht in Betracht. Eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB war ausgeschlossen, weil eine Verarmung der Eltern der Antragstellerin zu 1. nicht ersichtlich ist. Weitere Zweifel ergeben sich aus einem Betrag von 47.934,90 DM, den die Antragstellerin zu 1. vom Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) mit Bescheid vom 24. April 2001 als Übergangsleistung gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung erhielt und der ihrem Girokonto bei der Volksbank T. -F. e.G. Nr. 550 3459 010 am 27. April 2001 gutgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde von ihr zunächst im Wesentlichen auf ein Festgeldkonto bei der Volksbank T. -F. e.G. Nr. 000 0000 000 übertragen. Von dort wurde dann am 12. Juni 2001 ein Betrag von 45.462,97 DM auf ihr Girokonto zurücküberwiesen, von dem sie am selben Tag 40.000,00 DM an ihre Eltern auf deren Konto bei der Volksbank L2. -Grefrath Nr. 000 000 000 übertrug. Den verbleibenden Betrag von 5.462,97 DM will die Antragstellerin zu 1. für sich und die Antragstellerin zu 2. verbraucht haben. Auch wenn sie die von ihr bei der Vorsprache am 5. August 2003 insofern angekündigten Nachweise über die Verwendung des Differenzbetrages nicht vorgelegt hat, so kommt es hierauf jedenfalls deshalb nicht an, weil schon die an ihre Eltern überwiesenen 40.000,00 DM Anlass fortbestehender Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit sind.Die Antragstellerin zu 1. hat hierzu angegeben, sie habe von ihren Eltern in der Zeit ihrer Ausbildung ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM erhalten, welches sie mit der Überweisung vom 12. Juni 2001 zurückgezahlt habe. Zum Nachweis hat sie ein mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes und auf den 23. September 1982 datierendes Schriftstück vorgelegt, in dem sie mit ihren Eltern vereinbart, dass sie für ihre zu diesem Zeitpunkt beginnende Ausbildung zur Staatlich geprüften und anerkannten Altenpflegerin von ihnen ein Darlehen in unbegrenzter Höhe erhalte, das sie zurückzahlen müsse, wenn sie dazu in der Lage ist. Ihr Vater hat unter dem 18. Februar 2004 eidesstattlich versichert, der Betrag von 40.000,00 DM sei für ihre Berufsausbildung verwendet worden.Bei kritischer Würdigung dieser Angaben sind diese nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Antragstellerin zu 1. von ihren Eltern für ihre Ausbildung tatsächlich ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM gewährt worden ist, das sie mit der Überweisung vom 12. Juni 2001 zurückzahlte. Es ist zunächst schon schwer nachvollziehbar, warum für die Kosten der Ausbildung der am 23. September 1982 (dem Datum des Darlehensvertrages, zu dem auch die Ausbildung begonnen haben soll) 19-jährigen Antragstellerin zu 1. ein Darlehen gewährt wurde, obwohl Einiges dafür spricht, dass ihre Eltern diese Kosten im Rahmen des Elternunterhalts zu tragen hatten. Zudem lässt der Darlehensvertrag die Höhe der gewährten Mittel offen. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1. und die Erklärung ihres Vaters benennen den Betrag von 40.000,00 DM lediglich pauschal. Auch auf die gezielte Nachfrage des Gerichts mit Verfügung vom 20. Februar 2004 haben die Antragstellerinnen nicht durch konkreten Vortrag reagiert und auch keine Nachweise über der Antragstellerin zu 1. von ihren Eltern in der Zeit der Ausbildung gewährte Mittel vorgelegt.Da deshalb nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe die Antragstellerin zu 1. gegenüber ihren Eltern zur Rückzahlung eines Betrages aus einem Darlehen vom 23. September 1982 verpflichtet war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Betrag von 40.000,00 DM am 12. Juni 2001 ohne Rechtsgrund an ihre Eltern überwiesen hat. In diesem Fall hätte sie einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen ihre Eltern in Höhe von 40.000,00 DM wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812ff. BGB. Die danach fortbestehenden, insbesondere - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1. sowie ihrer Erklärungen und Stellungnahmen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumten Zweifel werden außerdem durch das gesamte Verhalten der Antragstellerin zu 1. verstärkt. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass dem Antragsgegner und dem Gericht - trotz der im Verlauf des Verfahrens in erheblichem Umfang vorgelegten Unterlagen ‑ notwendige Informationen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen nicht umfassend, sondern nur zögernd, nur teilweise und regelmäßig nur auf konkretes Anfordern und Nachfragen hin übermittelt werden. Weitere offene Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen und Widersprüche ihres Vortrags in sich oder mit aus den Verwaltungsvorgängen folgenden Umständen können deshalb dahinstehen. Auch kann offen bleiben, inwiefern ein Anspruch der Antragstellerinnen auf die begehrte Hilfe schon deshalb nicht bestand, weil sie unstreitig über nach § 88 BSHG einzusetzendes Vermögen verfügen, bzw. inwiefern ihnen Hilfe nach § 89 BSHG nur darlehensweise zu gewähren wäre. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO.