Beschluss
20 L 1444/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0522.20L1444.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe für die Zeit ab Februar 2003 zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller teilweise einen Anordnungsgrund, im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es zunächst, soweit Leistungen nach dem AsylbLG für die Vergangenheit, das heißt für vor dem Eingang des Anordnungsantrages bei Gericht liegende Zeiträume, begehrt werden. Etwaige Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG, die zwar von einem Antrag abgedeckt sind, jedoch vor dem Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen, können regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden, da das einstweilige Anordnungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben muss, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten, indes nicht dazu dienen kann, die Entscheidung der einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und ggf. nachfolgendem Klageverfahren) vorbehaltenen Streitfragen unter Umgehung des gesetzlichen Zwecks des Anordnungsverfahrens vorzuverlagern. 8 Soweit es ferner Ansprüche betrifft, die über den Monat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier also Mai 2003), hinausgehen, ergibt sich das Fehlen eines Anordnungsgrundes aus folgendem: Leistungen nach dem AsylbLG stellen - wie Leistungen nach dem BSHG - keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dienen vielmehr lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden von dem Leistungsträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf es bereits aus diesem Grunde nicht einer einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger Bewilligungszeiträume. Zudem kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Leistungsträger den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu regeln, 9 vgl. zum BSHG: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit weiteren Nachweisen. 10 Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 30. April 2003 bis zum 31. Mai 2003 hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 11 Der Antragsteller ist Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da er sich als Ausländer im Bundesgebiet tatsächlich aufhält und nach Rechtskraft der Ablehnung seines Asylantrages - die nach den Verwaltungsvorgängen am 10. Juli 2002 eintrat - eine derzeit bis zum 13. Oktober 2003 befristete Duldung nach § 55 AuslG besitzt. 12 Der Leistungsanspruch ist jedoch wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausgeschlossen. 13 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt; zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte gemäß Satz 4 der Vorschrift monatlich einen in dieser Vorschrift bestimmten Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift kann der Bedarf unter den in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen durch Geldleistungen gedeckt werden. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Familienangehörige in diesem Sinne sind jedenfalls Ehegatten und minderjährige Kinder. 14 Aus diesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der seinen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbarem) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbarem) Vermögen decken kann. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er nicht über (ihm zurechenbares) Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen nach dem AsylbLG behauptet; dies ist der Hilfesuchende. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -. 16 Insoweit trägt der Hilfe Suchende die Darlegungs- und Beweislast. Es ist zunächst einmal seine Aufgabe, dem Hilfeträger die den Anspruch auf die begehrten Leistungen begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Da die gegen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechenden Anzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, wird dem Hilfe Suchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 12 B 203/02 -. 18 Fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch weitere Sachaufklärung - insbesondere durch eine Beweisaufnahme - schlüssig zu machen, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -. 20 Dies gilt erst recht im einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es dem Antragsteller obliegt, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 21 Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen hier jedenfalls angesichts gewichtiger Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Antragsteller Halter eines Kraftfahrzeuges ist. Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die hiermit einhergehende Verfügungsgewalt hat. Die Anschaffung und das Halten eines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die die Annahme von vom Hilfe Suchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können. Denn allein schon die Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs wie die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und Versicherung können in der Regel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, erst recht aber von den Leistungen nach dem AsylbLG nicht abgezweigt werden. Deshalb muss der Hilfe Suchende, sofern er Halter eines Fahrzeuges ist, konkrete, ins einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen, welche Ausgaben im entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und ggf. auch die Anschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 - m.w.Nachw. 23 Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Hilfe Suchende als Halter bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle gemeldet ist. Vielmehr genügt, dass er ein solches Fahrzeug - ohne dass es auf ihn zugelassen wäre - nicht nur vereinzelt tatsächlich benutzt und nicht plausibel ist, aus welchen Mitteln er die entstehenden Kosten aufbringt bzw. warum und zu welchen Konditionen Dritte ihm die Benutzung eines solchen Fahrzeugs ermöglichen, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 -. 25 Zur Ausräumung von Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, die sich aus der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben, kann es nicht ausreichen, dass abstrakt Konstellationen denkbar sind, in denen u.U. auch Hilfeempfänger finanziell in der Lage sind, ein Kfz zu betreiben, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 16 B 2420/02 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember - 5 B 217.99 -, FEVS 52, 444. 27 Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nicht Halter eines Kraftfahrzeuges war bzw. ist und dass er nicht, wie er behauptet, für die mit der Kraftfahrzeughaltung verbundenen Kosten aufzukommen hatte bzw. hat. 28 Folgende Indizien sprechen dafür, dass der Antragsteller regelmäßig ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung nutzt: In den von dem ihm vorgelegten Kontoauszügen finden sich mehrfach Abbuchungen für Kfz-Versicherungsbeiträge, nämlich am 2. Juni 2000 für das Kfz O-XX 000 in Höhe von 645,80 DM, am 2. Oktober 2000, 2. November 2000 und 2. Dezember 2000 für das Kfz O-XX 000 (jeweils 211,30 DM), ferner am 2. Januar 2001 für das gleiche Fahrzeug in Höhe von 174,90 DM. Zudem sind Abbuchungen zu erkennen, die offenbar für die Benutzung von Tankstellen oder vergleichbaren Einrichtungen zur Versorgung von Kraftfahrzeugen (wie etwa Waschanlagen) getätigt wurden, nämlich für die Esso Station O am 29. August 2000 (63,89 DM) und 26. Februar 2002 (20,00 Euro) sowie für D Car O" am 15. Januar 2002 (20,25 Euro). Schließlich ist der Antragsteller auch Mitglied im ADAC, wie sich aus den am 3. April 2001 (139,00 DM) sowie 3. April 2002 (71,07 Euro) abgebuchten Mitgliedsbeiträgen ergibt. 29 Die aufgezeigten Kontenbewegungen sowie die ADAC-Mitgliedschaft ergeben nur dann ohne weiteres einen Sinn, wenn angenommen wird, dass der Antragsteller ein Auto auf eigene Rechung nutzt. Eine andere einleuchtende Erklärung hat er demgegenüber nicht zu geben vermocht. Zwar deckt sich der Umstand, dass die Fahrzeuge O-XX 000 und O-XX 000 offenbar auf Herrn L angemeldet waren, mit seinem Vortrag, er habe die Versicherungsbeiträge nur aus Gefälligkeit für diesen von seinem Konto aus gezahlt. Diese Behauptung lässt sich jedoch mit den wiederholten Abbuchungen für die Benutzung von Tankstellen oder Waschanlagen und auch mit der Mitgliedschaft im ADAC schwerlich in Einklang bringen. Dass eine Benzinrechnung für einen kongolesischen Mitbürger mit dem Vornamen F per EC Karte bezahlt worden sein soll, da dieser den Antragsteller in seinem Auto mitgenommen habe und kein Geld dabei gehabt hätte, vermag die übrigen Abbuchungen dieser Art nicht zu erklären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen heraus es sich angeboten haben sollte, dass der Antragsteller von seinem Konto aus die Beiträge für die Kfz-Versicherung des Herrn L getragen haben sollte. Eine Erläuterung hat der Antragsteller insoweit abgesehen von der Behauptung, Herr L habe ihm das Geld in bar erstattet, nicht gegeben. Bestätigt werden die insoweit bestehenden Zweifel durch den Umstand, dass nach einer Erklärung des Herrn L vom 21. Dezember 2000, die der Antragsteller bei einer Vorsprache im Sozialamt des Antragsgegners vorlegte, der Antragsteller Herrn L bereits bei der Anmeldung von dessen Lkw beim Straßenverkehrsamt geholfen" haben soll. Da das wiederholte angebliche Tätigwerden für Herrn L deutlich über eine bloße gelegentliche Gefälligkeit hinausgeht, begründet es den Verdacht, dass der Antragsteller durch den Vorwand einer derartigen Gefälligkeit in Wahrheit seine eigene Kfz-Nutzung verschleiern wollte. 30 Die vorstehend für die Vergangenheit aufgezeigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen weiterhin fort, da Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation inzwischen anders darstellt, nicht gegeben sind. Unter diesen Umständen bedurfte es auch keines Eingehens auf die weiteren vom Antragsgegner geltend gemachten Gesichtspunkte. Allerdings wird es Sache des Antragstellers sein, sofern er seinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG weiterverfolgen will, nicht nur die genannten auffälligen Aufwendungen für Haltung und Betrieb von Kraftfahrzeugen schlüssig zu erklären, sondern auch anhand aktueller Kontounterlagen - die bisher vorliegenden Auszüge enden im Juli 2002 - seine Hilfebedürftigkeit zu belegen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 32 Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 33