Beschluss
19 E 514/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0413.19E514.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es erschöpft sich im Wesentlichen in pauschalen und rechtlich unhaltbaren Vorwürfen gegen den Schulleiter der vom Kläger zu 2. besuchten Realschule, Herrn C. , etwa demjenigen, seine (des Klägers zu 2.) Aussage sei „erst durch eine rechtswidrige Initiierung der Schule zustande gekommen“, weshalb seine Aussage einem „Beweisverwertungsverbot“ unterliege. Mit dieser an das Strafprozessrecht angelehnten Argumentation verkennen die Kläger grundlegend den Zweck schulischer Ordnungsmaßnahmen. Diese sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention), aber keine „Schulstrafen“, mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. 4 OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 19 B 679/14 ‑, juris, Rdn. 18; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 K 320.13 ‑, juris, Rdn. 25; OVG RP, Beschluss vom 14. August 2013 ‑ 2 A 10251/13 ‑, juris, Rdn. 26; Nolte, SchVw 2014, 220. 5 Folgerichtig unterliegt die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme auch nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts, gilt nicht der Grundsatz „ne bis in idem“, und genügt es, dass Frau I. ihre schriftliche Aussage nach Bescheiderlass nachgereicht hat. Aus demselben Grund ist die Auffassung der Kläger abwegig, der Schulleiter habe den Kläger zu 2. vor seiner Anhörung nach § 53 Abs. 6 SchulG NRW auf sein „Aussageverweigerungsrecht“ hinweisen müssen. Unzutreffend ist schließlich der Vorwurf, die Schule habe der Klägerin zu 1. eine Anwesenheit bei der „Vernehmung“ des Klägers zu 2. verwehrt. Die Klägerin zu 1. hat durch ihre eigene Unterschrift unter die Niederschrift vom 19. September 2013 bestätigt, dass sie bei der Anhörung des Klägers zu 2. anwesend war. 6 Entgegen der Auffassung der Kläger ist der zweiwöchige Unterrichtsausschluss auch nicht „völlig unverhältnismäßig“. Im Gegenteil hat die Schule hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW beachtet und insbesondere die Angemessenheit des zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses zutreffend bejaht. Der Senat teilt insoweit die ausführlich begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts in seinem Eilbeschluss vom 24. September 2013 (S. 3 des Beschlussabdrucks). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).