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Beschluss

19 B 542/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0603.19B542.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Vorbringen, der Bescheid vom 30. Januar 2015 sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, als der Antragsteller darin "von allen schulischen Veranstaltungen im laufenden Schuljahr" ausgeschlossen werde, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es trifft zu, dass in dem angegriffenen Bescheid die vorzitierte Formulierung verwendet ist, während tatsächlich der Ausschluss von allen sonstigen Schulveranstaltungen - neben dem Unterricht - gemeint ist. Diese Unklarheit begründet unter den Gegebenheiten des Streitfalls jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Bescheid ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NW hinreichend bestimmt. Dies setzt voraus, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen kann. Die Erkennbarkeit des Inhalts muss sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des Verwaltungsakts zu ermitteln. Neben den Gründen des Bescheids können auch solche Umstände zur Auslegung der Regelung des Verwaltungsakts herangezogen werden, die aus seinem gesamten Text zwar nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar sind. Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 13 B 1395/08 -, juris Rdn. 16 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rdn. 3, 5 jeweils mit weiteren Nachweisen. Können etwaige Zweifel im Wege der Auslegung beseitigt werden, ist der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt. Stelkens a.a.O., § 37 Rdn. 7; Ruffert in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 37 Rdn. 16, 41, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend ist der Bescheid vom 30. Januar 2015 hinreichend bestimmt. Der Antragsteller konnte und kann unter den gegebenen Umständen erkennen, was konkret mit ihm angeordnet wird. Dass er nunmehr von allen sonstigen Schulveranstaltungen - nicht aber nochmals auch vom Unterricht - ausgeschlossen wird, liegt schon deshalb nahe, weil die Schulleiterin ihm gegenüber am 22. Januar 2015 bereits einen Ausschluss vom Unterricht ausgesprochen hat, der gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NW nur bis zu zwei Wochen möglich ist, während der Ausschluss von allen (sonstigen) Schulveranstaltungen bis zum Ende des Schuljahrs gilt. Ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 21. März 1997 - 19 E 90/96 -. Auch enthält der Bescheid vom 30. Januar 2015 - im Unterschied zum vorangegangenen Ausschluss vom Unterricht durch Verfügung vom 22. Januar 2015 - keinen Hinweis des Inhalts, dass dem Antragsteller der Aufenthalt auf dem Schulgelände untersagt ist und er den versäumten Stoff nachzuarbeiten hat; auch dies spricht dagegen, dass er mit dem Bescheid vom 30. Januar 2015 wiederum vom Unterricht ausgeschlossen werden soll. Vor allem aber hat die Schulleiterin unwidersprochen vorgetragen, dem Antragsteller und seinem Vater, die in der Teilkonferenz anwesend gewesen seien, sei die Maßnahme im Anschluss an die Konferenz erläutert worden. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen; sie räumt vielmehr - zutreffend - ein, auch der Inhalt des Protokolls der Teilkonferenz deute darauf hin, dass lediglich der Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen gemeint sei. Im Weiteren hat die Schulleiterin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 klargestellt, dass der Antragsteller mit der Maßnahme vom 30. Januar 2015 von allen sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen worden ist. Der Antragsteller hat den Bescheid auf dieser Grundlage so verstanden, wie er gemeint ist, wie daran deutlich wird, dass er in der Folgezeit zum Unterricht erschienen ist. Der Umstand, dass die Schule hiergegen nicht eingeschritten ist, musste für ihn zusätzlich Bestätigung sein, die Anordnung im Bescheid richtig aufgefasst zu haben; denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sein Erscheinen nicht hingenommen, sondern er gegebenenfalls vom Schulgelände verwiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es als widersprüchliches Verhalten treuwidrig wäre, sich auf die Unklarheit eines Bescheides zu berufen, den der Rechtsmittelführer ganz offensichtlich richtig verstanden und den er von Anfang an im gemeinten Sinne seinem Verhalten zugrunde gelegt hat. Stelkens a.a.O., § 37 Rdn. 7. 2. Angesichts des zweifellos gravierenden Fehlverhaltens des Antragstellers bestehen ferner keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NW). Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt es nicht zu ihrer Unverhältnismäßigkeit (oder anderen Rechtsbedenken), dass die Schulleitung wegen des Böllerwurfs und der Sprachnachrichten jeweils am 15. Januar 2015 mit Verfügung vom 22. Januar 2015 bereits einen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht für die Zeit vom 22. bis zum 30. Januar 2015 angeordnet hatte. Mit dem Einwand, damit werde das Fehlverhalten des Antragstellers unzulässigerweise doppelt geahndet, verkennt die Beschwerde den Zweck schulischer Ordnungsmaßnahmen. Diese sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NW ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen, aber keine "Schulstrafen", mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. Folgerichtig gilt nicht der Grundsatz "ne bis in idem" oder ein Verbot der Doppelbestrafung. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris Rdn. 4. Auch kann es aus pädagogischen Gründen angezeigt sein, auf ein Fehlverhalten der entsprechenden Art und Schwere zunächst in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer erzieherischen Einwirkung oder Ordnungsmaßnahme zu reagieren und sich weitere Maßnahmen vorzubehalten. Vgl. auch Kumpfert in Jehkul, SchulG NRW, Loseblatt, § 53 Anm. 7. So ist hier die Schulleiterin verfahren, die sich - nachvollziehbarerweise - veranlasst gesehen hat, auf den Böllerwurf und vor allem die bedrohenden Sprachnachrichten gegenüber dem Antragsteller zunächst einen Unterrichtsausschluss für die Zeit vom 22. bis zum 30. Januar 2015 auszusprechen und hierbei bereits anzukündigen, mit der Frage weitergehender Maßnahmen werde sich die Teilkonferenz befassen. In der Begründung des Bescheides vom 30. Januar 2015 ist ausgeführt, für das Fehlverhalten des Antragstellers in zweifacher Hinsicht sei bereits die Ordnungsmaßnahme vom 22. Januar 2015 ausgesprochen worden. Leider könnten die Mitglieder der Teilkonferenz keine echte Einsicht beim Antragsteller erkennen, der selbst in der Konferenz gelogen und getäuscht habe. Schuldbewusstsein oder Empathie mit den bedrohten Mitschülern zeige er nicht. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren streitgegenständlichen Maßnahme keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.