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Beschluss

18 L 214/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0624.18L214.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 00. Dezember 2023 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der L. -A. -Schule in N. xxxxxxx (Überweisung in eine parallele Lerngruppe) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn diese – wie hier – von Gesetzes wegen nicht besteht (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. VwGO, 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)). Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen, zu denen die Überweisung in die Parallelklasse gehört, generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Dementsprechend kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Dieser Maßstab entspricht demjenigen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls darauf abstellt, ob im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die eine diesen Vorrang ausnahmsweise überwindende Eilentscheidung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N. bezüglich einer Überweisung in die Parallelklasse unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Gemessen an diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 00. Dezember 2023 nicht anzuordnen. Die angefochtene Schulordnungsmaßnahme erweist sich weder als offensichtlich rechtswidrig noch sind anderweitig besondere und gewichtige Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse gebieten. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Überweisung in die parallele Lerngruppe zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 sind die § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. SchulG NRW kann die Schulleiterin oder der Schulleiter seine Entscheidungsbefugnis auf die Teilkonferenz übertragen. Gemessen daran erweist sich die von der L. -A. -Schule ausgesprochene Überweisung des Antragstellers in die Parallelklasse nach der hier einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist zunächst den formellen Anforderungen des § 53 Abs. 6 SchulG NRW Genüge getan. Die Überweisung des Antragstellers in die Parallelklasse ist von der Teilkonferenz (§ 53 Abs. 7 SchulG NRW) beschlossen worden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des angegriffenen Bescheides vom 00. Dezember 2023 sowie aus dem Protokoll der Teilkonferenz vom 00. Dezember 2023. Indem die Schulleiterin ausweislich des Protokolls an der Sitzung der Teilkonferenz teilgenommen und mit abgestimmt hat, ohne sich die Entscheidung über die zu beschließende Ordnungsmaßnahme vorzubehalten, hat sie inzident im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW die Entscheidungsbefugnis über die Ordnungsmaßnahme auf die Teilkonferenz übertragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 - 19 B 319/17 -, juris, Rn. 2 m.w.N; VG Aachen, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 9 L 12/14 -, juris, Rn. 7. Die Teilkonferenz, die die Überweisung des Antragstellers in die Parallelklasse beschlossen hat, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers trotz der Nichtteilnahme des Vertreters des Schülerrates ordnungsgemäß besetzt gewesen. An der Teilkonferenz am 00. Dezember 2023, die in der Zeit von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr stattgefunden hat, haben ausweislich des Protokolls und der zugehörigen Teilnehmerliste die Schulleiterin Frau H. als Vorsitzende der Teilkonferenz, Herr T. als Klassenlehrer, Frau Q. als Klassenlehrerin und Protokollführerin, drei Lehrkräfte als gewählte Mitglieder der Teilkonferenz, Frau F. als Elternvertreterin der Schulpflegschaft sowie der Antragsteller und seine Mutter teilgenommen. Der Vertreter des Schülerrates ist ordnungsgemäß zur Teilkonferenz eingeladen worden, aber zur Teilkonferenz nicht erschienen, ohne seine Nichtteilnahme an der Teilkonferenz vorher anzukündigen. Sowohl die Elternvertreterin als auch der Vertreter des Schülerrates waren berechtigt, an der Teilkonferenz teilzunehmen. Es ist nicht ersichtlich und entspricht auch dem Vortrag des Antragstellers, dass der Antragsteller und seine Eltern der Teilnahme eines Vetreters der Schulpflegschaft und des Schülerrates an der Teilnahme an der Teilkonferenz entsprechend § 53 Abs. 7 Satz 5 SchulG NRW widersprochen haben. Auf diese Möglichkeit sind der Antragsteller und seine Eltern mit der Einladung zur Teilkonferenz auch hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Vertreter des Schülerrates, dem die Einladung zur Teilkonferenz vom 00. November 2023 am selben Tag im Unterricht von der Klassenlehrerin des Antragstellers, die auch an der Teilkonferenz teilgenommen hat, übergeben worden ist, nicht ordnungsgemäß gewählt worden ist, sind für das Gericht nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW ergibt sich, dass die Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates neben den anderen dort benannten Personen als ständige Mitglieder der als Ordnungsmaßnahmenkonferenz berufenen Teilkonferenz angehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 - 19 B 319/17, 19 E 233/17 -, juris, Rn. 5 (zum damaligen § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW). Diese Vorschrift regelt jedoch nur die Mitgliedschaft in der Ordnungsmaßnahmenkonferenz, nicht die Teilnahme an deren Sitzungen. Aus § 53 Abs. 7 Satz 5 SchulG NRW ergibt sich, dass eine Ordnungsmaßnahmenkonferenz grundsätzlich auch ohne einen Vertreter der Schulpflegschaft oder des Schülerrates ordnungsgemäß besetzt sein kann, nämlich wenn der Antragsteller oder seine Eltern deren Teilnahme widersprechen. In Anwendung der alten Rechtslage vor dem 16. Schulrechtsänderungsgesetz von Februar 2022 folgerte der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) daraus, dass es bei einer kurzfristigen Verhinderung eines ständigen Mitgliedes sein Bewenden habe und insbesondere kein Ersatzmitglied und kein Stellvertreter an dessen Stelle trete, die zum Zeitpunkt der damaligen Rechtslage weder an dem Mitwirkungsgremium teilnehmen mussten noch überhaupt durften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 - 19 B 319/17, 19 E 233/17 -, juris, Rn. 5 (zum damaligen § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW) bei einem nach Angaben der Schulleiterin krankheitsbedingt verhinderten Vertreter des Schülerrates) unter Verweis auf seinen Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 13-16; sowie Beschluss vom 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris, Rn. 12. Das OVG NRW, dem sich die Einzelrichterin anschließt, weist in seinem Beschluss vom 26. Mai 2014 darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der nachträglichen Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 64 Abs. 2 SchulG NRW mit Wirkung vom 27. Juni 2008 klargestellt habe, dass er eine Ersatzmitgliedschaft in einem Schulmitwirkungsgremium nur auf der Grundlage einer entsprechenden Bestimmung für zulässig halte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 14. Eine Wahl von Ersatzmitgliedern oder Stellvertretern sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Ordnungsmaßnahmenkonferenz auch nicht erforderlich, da diese auch in Fällen kurzfristiger Verhinderung einzelner Mitglieder beschlussfähig sei. Die Ordnungsmaßnahmenkonferenz ist nach § 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die aus fünf ständigen (drei Lehrer, Eltern- und Schülervertreter) und zwei wechselnden Mitgliedern (Mitglied der Schulleitung, Klassenlehrer) bestehende Ordnungsmaßnahmenkonferenz ist beschlussfähig, wenn vier ihrer insgesamt sieben Mitglieder anwesend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 16. Gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW gilt die Ordnungsmaßnahmenkonferenz, bei der es sich gemäß §§ 68 Abs. 5 i.V.m. 53 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW als Teilkonferenz der Lehrerkonferenz um ein Mitwirkungsgremium handelt, auf die die Vorschriften der §§ 62 ff. SchulG NRW Anwendung finden, als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 17. Danach war die Teilkonferenz vom 00. Dezember 2023 auch ohne die Teilnahme des Schülervertreters beschlussfähig und hat einen wirksamen Beschluss getroffen, den Antragsteller in die parallele Lerngruppe zu versetzen. Die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des OVG NRW vom 16. November 2018 steht dem nicht entgegen. Denn dieser liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die Ordnungsmaßnahmenkonferenz wegen der Abwesenheit des Vertreters des Schülerrates nicht rechtmäßig besetzt, weil die im vergangenen Schuljahr gewählte Vertreterin des Schülerrates die Schule verlassen hatte und zum Zeitpunkt der Durchführung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz noch kein neues Mitglied des Schülerrates gewählt worden war; es fehlte somit an einem gesetzlich vorgesehenen ständigen Mitglied des Schülerrates, dessen Mitwirkung im konkreten Fall weder die Betroffene noch deren Eltern ausdrücklich widersprochen hatten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2018 - 19 B 1415/18 -, juris, Rn. 6 ff., 12. Auch die durch das 16. Schulrechtsänderungsgesetz vom 23. Februar 2022 (GVBl.NRW 2022, S. 250) in § 53 Abs. 7 SchulG NRW eingefügten Änderungen gebieten keine entgegenstehende Einschätzung. Nunmehr kann die Schule nach dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden und kann nach den neu angefügten § 53 Abs. 7 Satz 6 und 7 SchulG NRW für jedes Mitglied der Teilkonferenz jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden, die bei Verhinderung des Mitglieds dessen Aufgabe wahrnimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dienen die vorgenommenen Änderungen der Flexbilisierung der Zusammensetzung der Ordnungsmaßnahmenkonferenzen, die insbesondere in größeren Schulsystemen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Verfahren und Vermeidung erheblicher Belastungen erforderlich seien. Begründung des Gesetzesentwurfes zum 16. Schulrechtsänderungsgesetz vom 9. Dezember 2021 (LT-Drucks. 17/15911), S. 72. Nach Angaben des Antragsgegners hat der Schülerrat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für den abwesenden Schülerratsvertreter drei Vertreter gewählt. Da der Schulleiterin, die als Vorsitzende der Ordnungsmaßnahmenkonferenz für die ordnungsgemäße Durchführung der Teilkonferenz am 00. Dezember 2023 verantwortlich war, der Umstand, dass der ordnungsgemäß eingeladene Schülervertreter an der Teilkonferenz nicht teilnahm, erst zu Beginn der Teilkonferenz bzw. während der Teilkonferenz bekannt geworden ist und bekannt werden konnte, stellte sich dies für sie und aus der Sicht eines objektiven Betrachters als eine kurzfristige Verhinderung einer zur Teilnahme an der Ordnungsmaßnahmenkonferenz verpflichteten Person dar. Aufgrund dessen, dass der Schülervertreter vor der Teilkonferenz seine Nichtteilnahme nicht angekündigt hatte, durfte sie davon ausgehen, dass der ordnungsgemäß eingeladene Schülervertreter zu der am 00. Dezember 2023 um xx:xx Uhr anberaumten Ordnungsmaßnahmenkonferenz erscheinen würde. Sie war nicht gehalten, die Teilkonferenz nicht zu beginnen bzw. abzubrechen und zu einer erneuten Teilkonferenz zu laden, nachdem der Schülervertreter auch nicht verspätet zu der Teilkonferenz erschienen ist. Des Weiteren musste sie weder vor Fortsetzung der Teilkonferenz ermitteln, auf welchem Grund die Verhinderung des Vertreters des Schülerrates beruhte noch bei den gewählten Vertretern nachfragen, ob einer von ihnen in der Lage war, den abwesenden Vertreter des Schülerrates kurzfristig zu vertreten. Dies wäre hinsichtlich der kurzfristigen Anfrage von Vertretern zur Sicherung der vollständigen Beteiligung der Mitglieder an der Ordnungsmaßnahmenkonferenz in diesem Fall auch nicht zielführend gewesen, da sich die in Betracht kommenden Vertreter des Schülerrates aufgrund des Zeitpunktes der Ordnungsmaßnahmenkonferenz am späten Nachmittag vermutlich nicht mehr in der Schule aufhielten, sondern zudem noch Anfahrtswege hätten in Kauf nehmen müssen, wenn sie überhaupt zeitlich zur Verfügung gestanden hätten. Derartiges von dem jeweiligen Schulleiter zu verlangen, stünde sowohl einer zeitnahen Durchführung einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz mit zahlreichen ständigen Mitgliedern, von denen jeder potentiell jeweils kurzfristig verhindert sein könnte, als auch der Funktionsfähigkeit der Ordnungsmaßnahmenkonferenz entgegen. Zu letzterem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 16. Es besteht ein Bedürfnis, Ordnungsmaßnahmenkonferenzen im zeitnahen Zusammenhang zu der zu ahnenden Verfehlung abzuhalten, um sowohl die Sachverhaltsaufklärung aufgrund des besseren Erinnerungsvermögens des betroffenen Schülers zu erleichtern als auch dem betroffenen Schüler die Verbindung zwischen der Verfehlung und der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme zu verdeutlichen. Außerdem stünde ein Forschen der Schulleiterin nach der kurzfristigen Erreichbarkeit von gewählten Vertretern des abwesenden Schülerratsvertreters im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der mit der Gesetzesänderung gerade – wie oben dargestellt – eine Flexibilisierung der Zusammensetzung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz, die Sicherstellung ordnungsgemäßer Verfahren und die Vermeidung erheblicher Belastungen erreichen wollte. Die Teilnahme an einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz außerhalb der Unterrichtszeit stellt sowohl für deren Mitglieder als auch für den betroffenen Schüler und seine Eltern eine zusätzliche, erhebliche, teilweise mit erneuten Anfahrtswegen verbundene Belastung dar, die für alle Beteiligten möglichst geringgehalten werden sollte. Angesichts dessen, dass die Schulleiterin vor der Durchführung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz auch nicht absehen konnte, welche Ordnungsmaßnahme gegen den Betroffenen nach Beratung ausgesprochen wird, ist es weder ihr noch den Beteiligten zumutbar im Falle der kurzfristigen Abwesenheit eines Schülervertreters von der Durchführung einer beschlussfähigen Teilkonferenz abzusehen und von ihrer eigenen Entscheidungskompetenz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW Gebrauch zu machen, was bei der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme (Überweisung in eine parallele Lerngruppe) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Auch die sonstigen formalen Vorgaben sind erfüllt. Sowohl der Schüler wie auch seine Eltern erhielten vor der Beschlussfassung gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme, die der Antragsteller und seine Mutter im Rahmen der Teilkonferenz auch nutzten, in der sie ausdrücklich auf die gegen den Antragstelller gerichteten Vorwürfe angesprochen und hierzu angehört worden sind. Die durch die ordnungsgemäß besetzte Teilkonferenz beschlossene Maßnahme wurde durch die Schule mit Bescheid vom 00. Dezember 2023 schriftlich bestätigt und weist eine ausreichene Begründung der Maßnahme im Sinne der § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegende Sachverhalt durch die Schule nicht hinreichend aufgeklärt und dokumentiert ist. Zu diesem Erfordernis vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 6. Nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 24 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Aufklärungsverpflichtung erstreckt sich auf alle im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände; diese müssen durch die verfügbaren Beweismitel soweit aufgeklärt werden, dass die formellen und materiellen rechtlichen Voraussetzungen für die behördliche Maßnahme zur Überzeugung der Behörde vorliegen und – bei Ermessensentscheidungen – sämtliche nach dem Zweck der Ermächtigung zur berücksichtigenden Umstände in die Ausübung des Ermessens fehlerfrei eingestellt werden können. Innerhalb der so gezogenen Grenzen bedient sich die Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; sie kann hierbei nach Satz 2 Nr. 2 insbesondere Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris, Rn. 5 ff. für Schulordnungsmaßnahmen; VG Aachen, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 9 L 12714 -, juris, Rn. 15. Dabei ist hinsichtlich der Art und Weise der Aufklärung zum einen das Alter der Beteiligten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass Schulordnungsmaßnahmen anderen Zwecken dienen als eine Kriminalstrafe, sodass die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts unterliegt und strafprozessuale Grundsätze nicht anwendbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris, Rn. 4. Ordnungsmaßnahmen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen, aber keine „Schulstrafen“, mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris, Rn. 2 m.w.N. Dem hat die Schule hier durch die schriftliche Befragung der Beteiligten und die ausführliche Erörterung der gegen den Antragsteller gerichteten Vorwürfe in der Teilkonferenz vom 00. Dezember 2023 ausreichend Rechnung getragen. Auch der Armbruch, den der Antragsteller erlitten hat, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht unberücksichtigt geblieben und zudem Gegenstand der Anhörung während der Teilkonferenz am 00. Dezember 2023 gewesen. Materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit spricht auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten sowie des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller seine Pflichten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verletzt hat. Nach Aktenlage ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit einem zum Zeitpunkt des Vorfalls am 00. November 2023 in derselben Klasse befindlichen Mitschüler im Rahmen eines Basketballspiels in der Mittagspause, die ihren Ausgang darin nahm, dass der andere Schüler beim Spiel auf die neuen Schuhe des Antragstellers getreten war, körperliche Gewalt ausgeübt hat und der Hauptagressor in der Auseinandersetzung war. Dies ergibt sich aus den Berichten der an dem Spiel beteiligten Gruppe von Schülern, zu denen auch der Antragsteller und sein Kontrahent gehörten. Aus der überwiegenden Mehrzahl der schriftlichen Berichte der Mitschüler geht hervor, dass der Antragsteller derjenige war, der im Rahmen der Auseinandersetzung zunächst seinen Kontrahenten geschlagen habe. Übereinstimmend berichten die Mitschüler, dass der Antragsteller uneinsichtig gewesen sei, dass es sich bei dem Tritt auf den Schuh um ein Versehen des Mitschülers gehandelt habe und, dass der Antragsteller dessen Entschuldigung auch nach erfolgter Deeskalation durch die anderen Mitschüler nicht habe annehmen wollen. Der Antragsteller hat ausweislich des Verwaltungsvorganges auch selbst angegeben, dass er die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe, nachdem ihm sein Mitschüler auf den Schuh getreten sei, weswegen er ihn weggeschubst und auch noch ein bisschen provoziert habe. Er habe nicht gemerkt, ob sein Kontrahent ihn geschlagen habe, er habe nochmal zugeboxt, wobei er sich den Arm gebrochen habe. Dies sei nicht durch Einwirkung seines Kontrahenten passiert, sondern indem er selbst irgendwo gegengeschlagen habe. Während der Teilkonferenz bestätigte der Antragsteller erneut, dass er nicht wisse, wodurch er sich den Arm gebrochen habe. Es könne sein, dass dies beim Schlagen der Fall gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, wer den Auslöser für die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem Mitschüler gesetzt hat, bei Bewertung des Verhaltens des Antragstellers im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht an. Der nach summarischer Prüfung hinreichend deutliche und von dem Antragsteller selbst eingeräumte körperliche Übergriff gegenüber seinem Mitschüler am 00. November 2023 stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dar. Zu den dem Antragsteller ebenfalls vorgeworfenen Vorfällen vom 00. November 2023, bei dem der Antragsteller an der Tischtennisplatte auf dem Schulhof einen Sechstklässler unverhältnismäßig stark geschubst und diesem in den Nacken „gehauen“ und am selben Tag gegen eine Glastür getreten habe, hat der Antragsteller bei seiner Anhörung in der Teilkonferenz am 00. Dezember 2023 angegeben, dass diese sich so ereignet hätten und der Sechstklässler sich auch raufe. Auch durch dieses Verhalten hat der Antragsteller schulische Pflichten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verletzt, indem er Gewalt gegen Personen und Sachen begangen hat. Aus den schriftlichen Berichten seiner Mitschüler hinsichtlich des Vorfalls vom 00. November 2023 geht ferner hervor, dass der Antragsteller erregt gewesen sei und sich nicht habe beruhigen lassen. Sein aufgebrachtes Verhalten geht auch aus dem Bericht des im Sanitätsraum anwesenden Schülers hervor, in den der Antragsteller sich nach dem Vorfall begeben hatte. Die Mutter des Antragstellers vermutete während der Teilkonferenz, dass die aufgestaute Wut ihres Sohnes daher rühre, dass es in Bezug auf den Antragsteller am 00. November 2023 einen unangenehmen Elternsprechtag gegeben habe, worauf es im Alltag innerhalb der Familie zu Veränderungen gekommen sei und ihn zudem der Vorfall selbst erregt habe. Anders als der Antragsteller meint, sind neben dem Vorfall vom 00. November 2023 (Schubsen und Schlagen) auch die Geschehnisse vom 00. November 2023 (Schubsen und Schlagen eines jüngeren Schülers, Treten gegen eine Glastür) zu berücksichtigen. Auch sie waren ausweislich des Protokolls während der Teilkonferenz vom 00. Dezember 2023 Gegenstand der Erörterung. Zu Recht hat die Schule dem Antragsteller ein agressives, den Schulfrieden beeinträchtigendes Verhalten vorgeworfen und gewürdigt, dass es sich nicht um ein einmaliges Verhalten des Antragstellers gehandelt hat, sondern der Vorfall vom 00. November 2023 der letzte Vorfall in einer Kette gewesen sei, die sich innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit verschiedenen Kontrahenten ereignet hätten. Zudem hat der Antragsteller nach Angaben der Schule offenbar bereits zuvor aggressives, gewaltätiges Verhalten gezeigt, auf das mit pädagogischen Maßnahmen wie Gesprächen und Ermahnungen reagiert worden sei. Die Berücksichtigung wiederholten Fehlverhaltens bei der Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme entspricht der inneren Systematik des § 53 SchulG NRW, der in einem nach Schwere des Eingriffs gestaffelten System erzieherische Einwirkungen und – nachrangig – Ordnungsmaßnahmen vorsieht. Insbesondere der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, wonach Ordnungsmaßnahmen nur zulässig sind, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, ist immanent, dass wiederholte Pflichtverletzungen eines Schülers bei der Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die angefochtene Überweisung in die Parallelklasse mit dem Zweck des § 53 SchulG NRW im Einklang. Ordnungsmaßnahmen dienen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Diese beiden Teilzwecke qualifizieren die Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm eine Einsicht und Besserung zu bewirken und seinen an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligten Mitschüler, der zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Antragsteller in eine Klasse ging, vor dem Antragsteller zu schützen (Spezialprävention), sowie auch gegenüber den Mitschülern deutlich zu machen, dass derartige Ordnungsverstöße geahndet werden, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Es steht grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für schulrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senats des OVG NRW, dass die Schule eine Ordnungsmaßnahme grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe stützen darf. Solche Gründe sind von dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allgemein formulierten Zielen mit umfasst, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit „der Schule“ und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Zum Vorstehenden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz hat diese ihren Beschluss vor allem auf spezialpräventive, allerdings auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Auch wenn der Antragsteller sich bei dem Vorfall vom 00. November 2023 selbst eine erhebliche Verletzung zugezogen hat, indem er sich den Arm gebrochen hat, war sowohl dem Antragsteller als auch den übrigen Schülern mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass das von dem Antragsteller gezeigte aggressive Verhalten nicht tolerabel ist, da es jederzeit auch zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren bei dem Antragsteller und seinen Mitschülern führen kann. Einerseits sollte dem Antragsteller die Schwere seines Vergehens vor Augen geführt und eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bewirkt werden, andererseits sollte weiterer Schaden von den Mitschülern abgewandt werden und ein derartiges Vergehen mit Konsequenz geahndet werde, um den Mitschülern die Schwere des Delikts vor Augen zu führen. Das generalpräventive Bedürfnis habe hier Gewicht, da der Antragsteller nicht einsichtig sei und sein Verhalten bagatellisiert habe. Die Überweisung in die Parallelklasse erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nach summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 10, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20, 19 E 139/20 - juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, Rn. 17 und vom 6. Februar 2020 - 18 L 29/20 -, juris, Rn. 25 f. Der Schule ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen und dabei auch der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 29. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Überweisung in die Parallelklasse nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie war zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den mit der Schulordnungsmaßnahme gewünschten Erfolg – der Schutz von Personen und Sachen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten, indem mit dem gebotenen Nachdruck auf den betroffenen Schüler eingewirkt wird, um seine Einsicht und die Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, sowie andere Mitschüler davon abzuhalten, gleichartige Ordnungsverstöße zu begehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 7. Auch wenn die dem Antragsteller vorgeworfenen körperlichen Übergriffe auf seine Mitschüler nicht im Unterricht, sondern auf dem Schulgelände geschehen sind, führt die Überweisung des Antragstellers in eine Parallelklasse dazu, dass dieser von seinem Kontrahenten am 00. November 2023, der mit dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt dieselbe Klasse besuchte, getrennt wird und sein Kontrahent jedenfalls den Unterricht unbehelligt von Aggressionen des Antragstellers besuchen kann. Auf dem Schulgelände kann er sich bei Bedarf von dem Antragsteller fernhalten. Es ist ferner auch keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv diesen Belangen gerecht werden konnte. Die Überweisung in die parallele Lerngruppe diente dem Schutz des an dem Vorfall am 00. November 2023 beteiligten Mitschülers, der mit dem Antragsteller in eine Klasse ging. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverletzung und dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers erscheint es auch nicht unverhältnismäßig, dass die Teilkonferenz keine mildere Ordnungsmaßnahme ergriffen hat. Die Teilkonferenz war nicht gehalten, eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme zu wählen. Eine fehlerhafte Ausfüllung des ihr bei der Entscheidung zukommenden pädagogischen Ermessenspielraums ist nicht erkennbar. Die Schule hat bei ihrer Entscheidung ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 00. Dezember 2023 in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es sich bei dem Vorfall am 00. November 2023 nicht um den ersten Vorfall gehandelt hat, bei dem der Antragsteller aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülern gezeigt hat und seine Wut nicht unter Kontrolle hatte. Ein objektiv niedrigschwelliges Verhalten seines Kontrahenten, nämlich der Tritt auf seinen Schuh im Rahmen eines Basketballspiels hat zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem Kontrahenten geführt, in deren Rahmen sich der Antragsteller selbst (nach summarischer Prüfung offenbar ohne Einwirken seines Kontrahenten) erheblich verletzt hat. Der Antragsteller hat eingeräumt, am Tag zuvor auf dem Schulgelände an der Tischtennisplatte gegenüber einem jüngeren Mitschüler im Rahmen einer Rangelei einen körperlichen Übergriff verübt zu haben. Auch ein derartiger körperlicher Übergriff birgt die Gefahr, dass die Gesundheit des betroffenen Mitschülers verletzt wird, zumal es sich offenbar um einen jüngeren Mitschüler gehandelt hat, der zwei Klassen unter dem Antragsteller war. Das gleiche gilt hinsichtlich dem von dem Antragsteller eingeräumten Tritt gegen eine Glastür. Auch ein derartiges Verhalten ist zum einen geeignet, Verletzungen bei dem Antragsteller und seinen Mitschülern hervorzurufen, falls die Glastür hierdurch beschädigt wird und richtet sich zudem gegen Schuleigentum. Aufgrund der Schwere des aggressiven Verhaltens des Antragstellers (Schläge in den Bauch bzw. das Gesicht) und in Anbetracht dessen, dass es sich nicht um einen einmaligen „Ausraster“ des Antragstellers handelte, sondern es allein in zwei aufeinanderfolgenden Tagen drei derartige Vorfälle gab, in denen der Antragsteller sich nicht unter Kontrolle hatte, ist nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben auch nicht zu beanstanden, dass die L. -A. -Schule erzieherische Einwirkungen auf den Antragsteller nicht als ausreichend angesehen hat und auf sein Fehlverhalten nicht zunächst durch einen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW reagierte, sondern unmittelbar durch die Überweisung in die Parallelklasse. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Schule hat diese in der Vergangenheit auf das von dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit gezeigte aggressive, gewaltätige Verhalten mit pädagogischen Maßnahmen wie Gesprächen und Ermahnungen reagiert, ohne das die Impulsdurchbrüche des Antragstellers dadurch behoben worden seien. Dass ein Verweis nicht ausreichend sei, um weiteres erhebliches Fehlverhalten des Antragstellers auszuschließen, hat der Antragsgegner auf tragfähige Gründe gestützt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilkonferenz neben der Schwere der gegen Mitschüler und Schuleigentum gerichteten Pflichtverstöße auch die fehlende Einsichtigkeit des Antragstellers als wesentliche Faktoren bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme herangezogen hat. Es hieße den Erziehungsauftrag der Schule – der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, Achtung vor der Würde des Menschen zu wecken – zu konterkarieren, wenn auf derartige Verfehlungen nicht in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise reagiert würde. Dem Antragsteller ist zum Schutz der körperlichen Integrität seiner Mitschüler mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Generell gilt, dass es eine dringliche, grundsätzlich keinen zeitlichen Verzug duldende Aufgabe ist, dass die Schülerinnen und Schüler ohne die Gefahr gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und angstfrei die Schule besuchen können. Durch die Maßnahme soll einerseits dem Antragsteller die Schwere seiner Vergehen mit einer für ihn spürbaren Ordnungsmaßnahme vor Augen geführt und eine Verhaltensumkehr bewirkt werden, um ihn zur Beachtung seine Mitschüler schützenden schulischen Regeln anzuhalten, andererseits soll der Kontrahent des Vorfalls vom 00. November 2023 geschützt werden, der mit dem Antragsteller in eine Klasse ging. Aus den schriftlichen Aussagen der beteiligten Schüler geht hervor, dass der Kontrahent Angst vor dem Antragsteller habe und dieser ihm gedroht habe. Ferner hat die Schule einen sachlichen Grund angeführt, aus welchem Grund sich eine Suspendierung des Antragstellers nicht angeboten habe, nämlich, um den schulischen Leistungsstand des Antragstellers nicht weiter zu gefährden. Zudem habe eine derartige Maßnahme eine geringere Nachhaltigkeit. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus, zumal erhebliche und für den Antragsteller unzumutbare Nachteile durch die Überweisung in eine Parallelklasse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Im Gegenteil hat die Schule auf den schulischen Leistungsstand des Antragstellers Rücksicht genommen, indem sie die Überweisung in die parallele Klasse erst zu Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2023/2024 ausgesprochen hat und sprechen ausweislich der Widerspruchskonferenz auch pädagogische Gründen für einen Klassenwechsel des Antragstellers, um ihm, der zuvor mit seinem von ihm sehr verschiedenen Zwillingsbruder dieselbe Klasse besucht hat, die Möglichkeit einer eigenständigen von seinem Zwillingsbruder getrennten, unabhängigen Entwicklung zu geben. Derartige pädagogische Erwägungen können bei einer Überweisung in eine Parallelklasse auch flankierend zur Begründung der Ordnungsmaßnahme herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.