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Beschluss

19 A 508/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0327.19A508.16.00
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Leitsätze

1. Führt der Klassenlehrer eines Schülers aus Anlass eines Vorfalls ein Gespräch mit diesem, um ein mögliches Fehlverhalten des Schülers aufzuklären, und lässt er dazu ein schriftliches Protokoll des Schülers zu dem Vorfall erstellen, ohne die sorgeberechtigten Eltern zu beteiligen, ist dieses Vorgehen grundsätzlich durch den gesetzlichen Erziehungsauftrag der Schulen (§ 2 SchulG NRW) und ihre damit zusammenhängende Befugnis zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG NRW) gedeckt und verletzt nicht das elterliche Sorgerecht.

2. Das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, ist für die Dauer der Schulpflicht auf den außerschulischen Bereich beschränkt. Der im innerschulischen Bereich herzustellende Ausgleich zwischen der erzieherischen Verantwortung einerseits der Schulen und andererseits der Eltern führt offensichtlich nicht dazu, dass die Aufklärung eines Fehlverhaltens, das Anlass zu einer Maßnahme nach § 53 SchulG NRW geben kann, nur mit Zustimmung der Eltern oder nur in deren Anwesenheit erfolgen kann.

3. Die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme unterliegt nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts. Der Belehrung des Schülers über ein "Aussageverweigerungsrecht" bedarf es nicht; dementsprechend begründet die unterbliebene Belehrung auch nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt der Klassenlehrer eines Schülers aus Anlass eines Vorfalls ein Gespräch mit diesem, um ein mögliches Fehlverhalten des Schülers aufzuklären, und lässt er dazu ein schriftliches Protokoll des Schülers zu dem Vorfall erstellen, ohne die sorgeberechtigten Eltern zu beteiligen, ist dieses Vorgehen grundsätzlich durch den gesetzlichen Erziehungsauftrag der Schulen (§ 2 SchulG NRW) und ihre damit zusammenhängende Befugnis zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG NRW) gedeckt und verletzt nicht das elterliche Sorgerecht. 2. Das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, ist für die Dauer der Schulpflicht auf den außerschulischen Bereich beschränkt. Der im innerschulischen Bereich herzustellende Ausgleich zwischen der erzieherischen Verantwortung einerseits der Schulen und andererseits der Eltern führt offensichtlich nicht dazu, dass die Aufklärung eines Fehlverhaltens, das Anlass zu einer Maßnahme nach § 53 SchulG NRW geben kann, nur mit Zustimmung der Eltern oder nur in deren Anwesenheit erfolgen kann. 3. Die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme unterliegt nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts. Der Belehrung des Schülers über ein "Aussageverweigerungsrecht" bedarf es nicht; dementsprechend begründet die unterbliebene Belehrung auch nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren betreffend die mit Schriftsatz vom 8. März 2016 eingelegte Berufung der Kläger stellt der Berichterstatter ein, weil die Kläger die Berufung zurückgenommen haben (§§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Über die Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Dass nach der Abgabe dieser Erklärungen ein senatsinterner Berichterstatterwechsel eingetreten ist, ändert nichts an der fortdauernden Geltung des beiderseitigen Einverständnisses. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rdn. 4 a. E.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a, Rdn. 14. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem haben die Kläger die notwendigen Formularerklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) nicht vorgelegt. Der Berufungszulassungsantrag der Kläger ist unbegründet. Der nach der Zulassungsbegründung allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt oder liegt nicht vor. Soweit die Kläger zunächst eine unzureichende Gewährung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren rügen, geht dieser Einwand daran vorbei, dass die Bezirksregierung N. ihren Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht durch Zusendung einer Kopie der Fallakte gewährt hat. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Verfahren der Anfechtungsklage ist daher auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und nicht des Ausgangsbescheides regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Ausgangsbescheid an einem Rechtsfehler leidet, dieser Mangel jedoch aufgrund nachfolgender Maßnahmen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung "geheilt" ist. Der Widerspruchsführer wird dadurch nicht benachteiligt. Er kann das Verfahren ‑ wenn es nur um diesen Rechtsfehler ging ‑ für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 ‑ 8 C 50.09 ‑, Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 30, juris, Rdn. 22 f., m. w. N. Dass ein ‑ unterstellter ‑ Verfahrensfehler des Ausgangsbescheides ungeachtet der im Widerspruchsverfahren ermöglichten Akteneinsicht fortbestand, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf. Zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme führt auch nicht, dass der Klassenlehrer mit dem Kläger zu 2. über die in Rede stehenden Vorfälle gesprochen und ein schriftliches Protokoll anfertigen lassen hat, ohne die vorherige Zustimmung des Klägers zu 1. einzuholen. Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schulen (§ 2 SchulG NRW) und ihre damit zusammenhängende Befugnis zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG NRW) berechtigten zu diesem Vorgehen. Die insoweit vom Kläger zu 1. geltend gemachte Missachtung seines Sorgerechts liegt nicht vor. Für die Dauer der Schulpflicht ist das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 ‑ 19 B 760/16, 19 E 555/16 ‑, juris, Rdn. 6 f., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Der im innerschulischen Bereich herzustellende Ausgleich zwischen der erzieherischen Verantwortung einerseits der Schulen und andererseits der Eltern führt offensichtlich nicht dazu, dass die Schulen nur mit Einverständnis der Eltern von den Mitteln des § 53 SchulG Gebrauch machen können. Ihrem Erziehungsauftrag und ihrer Pflicht, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW angesprochenen Belange und Rechtsgüter zu wahren bzw. zu schützen, können die Schulen vielmehr nur dann gerecht werden, wenn sie nötigenfalls auch gegen den Willen der Eltern erzieherisch tätig werden. Ebenso wenig bedarf es der Zustimmung der Eltern, wenn es zunächst nur darum geht aufzuklären, ob überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt, dass Anlass zu einer Maßnahme nach § 53 SchulG NRW gibt. Auch in diesem Stadium wäre es mit einer effektiven Erziehungsarbeit der Schulen offenkundig unvereinbar, wenn sie beteiligte Schüler nur nach Einholung des Einverständnisses der Sorgeberechtigten oder nur in deren Anwesenheit zu dem in Rede stehenden Geschehen befragen könnten. Auf die Frage der Handlungsfähigkeit eines minderjährigen Schülers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da seine Einlassung, ob mündlich oder schriftlich, keine Verfahrenshandlung ist, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge zielt. Die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme unterliegt auch nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts. Denn die schulischen Ordnungsmaßnahmen sind ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention), aber keine "Schulstrafen", mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Schülers in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will. Namentlich bedarf es nicht der Belehrung über ein "Aussageverweigerungsrecht" des Schülers; dementsprechend begründet die unterbliebene Belehrung auch nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 ‑ 19 E 514/14 ‑, juris, Rdn. 2 ff., m. w. N. Der weitere Einwand der Kläger, die Schule sei vor Ergreifen der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW nicht den Ursachen für das Fehlverhalten des Klägers zu 2. nachgegangen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Die Kläger verkennen hierbei, dass das Gebot des § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW, den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachzugehen, an ein "besonders häufiges Fehlverhalten eines Schülers oder einer Schülerin" anknüpft. Von einer solchen Häufigkeit ist der Schulleiter im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen; er hat dem Kläger zu 2. vielmehr zugutegehalten, dass "sein Sozialverhalten bisher unauffällig" gewesen sei. Auch die Kläger berufen sich darauf, dass es "vorher kein Fehlverhalten" gegeben habe. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach einer Schulordnungsmaßnahme stets eine Erforschung der dem Fehlverhalten zugrundeliegenden Ursachen voranzugehen hat, existiert nicht und ist auch nicht der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Senats, OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, juris, zu entnehmen. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, dass der Vorrang erzieherischer Einwirkungen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchulG NRW) unbeachtet geblieben sei. Angesichts der Schwere des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens des Klägers zu 2. war eine Ordnungsmaßnahme ersichtlich geboten. Dass der Kläger zu 2. bis dahin "unauffällig" gewesen war, er Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich dafür entschuldigt hatte, ist in angemessener Weise dadurch berücksichtigt worden, dass der schriftliche Verweis als mildeste Maßnahme nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW ausgesprochen wurde. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, diejenige für das Zulassungsverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).