Beschluss
18 L 800/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0612.18L800.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 22. März 2024 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der J.-W.-Schule in H., ihn von der Schule zu entlassen und dem U.-Gymnasium in Q. zuzuweisen, in der Fassung vom 16. April 2024 wiederherzustellen. hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und demnach kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs schließlich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Gemessen daran war nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Die durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Widerspruchsbehörde am 16. April 2024 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 22. März 2024 genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 22. März 2024 bekannt gegebenen Beschlusses der Teilkonferenz vom 19. März 2024 in ausreichendem Maße begründet. In einer auf die Situation des Antragstellers bezogenen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass das Recht auf einen ungestörten Schulbesuch der anderen Schülerinnen und Schüler sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit das Interesse des Antragstellers an einem Besuch der J.-W.-Schule überwiege. Da der Antragsteller während der Teilkonferenz weder Einsicht noch Reue in Bezug auf sein Fehlverhalten gezeigt habe, sei es sehr wahrscheinlich, dass er das gezeigte Fehlverhalten bei einem weiteren Schulbesuch fortsetze. Zudem gehe von dem Antragsteller ein hohes Bedrohungspotential aus, das durch Intransparenz und Lügen begleitet werde. Des Weiteren hätten Mitschülerinnen und Mitschüler Angst vor dem Antragsteller geäußert, die sich daraus ergebe, dass er nach seiner Tat versucht habe, Mitschüler einzuschüchtern und zu bedrohen. Deshalb sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall unbedingt notwendig, um einen weiteren Schulbesuch des Antragstellers auf der J.-W.-Schule zu verhindern. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn die am 19. März 2024 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 22. März 2024 bekannt gemachte Entlassung von der J.-W.-Schule in der Fassung vom 16. April 2024 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die § 53 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG und Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde durch die Teilkonferenz als zuständigem Organ beschlossen (§ 53 Abs. 7 SchulG NRW) und gemäß § 53 Abs. 9 SchulG NRW schriftlich bekannt gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die für die Ordnungsmaßnahme zuständige Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt war. Einer Teilnahme der Vertreterin der Schulpflegschaft und des Vertreters des Schülerrates haben weder der Antragsteller noch seine Eltern gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 SchulG NRW widersprochen, nachdem sie mit der Einladung vom 11. März 2024 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Sowohl der Schüler wie auch seine Eltern erhielten vor der Beschlussfassung gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme. Der schriftliche Bescheid vom 22 März 2024 weist zudem eine ausreichene Begründung der Maßnahme im Sinne der § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. März 2024 ebenfalls erfolgt und der schulpflichtige Schüler ist einer anderen Schule zugewiesen worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegende Sachverhalt durch die Schule nicht hinreichend aufgeklärt ist. Bevor von der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers eingreift und mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden ist, Gebrauch gemacht werden kann, muss die Schule den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 28. Jedoch ist auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufklärung zum einen das Alter der – nicht strafmündigen – Beteiligten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass Schulordnungsmaßnahmen anderen Zwecken dienen als eine Kriminalstrafe, sodass die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts unterliegt und strafprozessuale Grundsätze nicht anwendbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 -, juris, Rn. 4. Dem hat die Schule hier durch die schriftliche Befragung einer Reihe von Mitschülern und die ausführliche Erörterung der u.a. gegen den Antragsteller gerichteten Vorwürfe in der Teilkonferenz vom 19. März 2024 ausreichend Rechnung getragen. Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit spricht auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten sowie des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch ein schweres Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Mitschülern an dem Verkauf von Cannabis auf dem Schulgelände der J.-W.-Schule beteiligt war. Dafür sprechen neben den schriftlichen Berichten seiner Mitschüler, soweit diese auf eigenem Erleben und nicht nur auf Gerüchten bzw. Hörensagen beruhen, vor allem der in dem Verwaltungsvorgang befindliche WhatsApp-Nachrichtenverlauf, der Nachrichten des Antragstellers enthält. Aus den schriftlichen Aussagen von Mitschülern des Antragstellers, bei deren Bewertung deren junges Alter zu berücksichtigen ist, ergibt sich, dass der Antragsteller ihnen gegenüber im Unterricht geäußert habe, dass er mit zwei weiteren Mitschülern „im Geschäft“ sei und die drei „Grass“ (Schreibweise wie vorgefunden) verkaufen würden. Der Antragsteller habe ihnen ein Päckchen gezeigt, das sich in einer Plastikschachtel befunden habe. Es habe wie Kräuter („Grass“) ausgesehen, sei braun-grünlich und zusammengedrückt gewesen (Bl. 15 VV). Ein weiterer Mitschüler hat bestätigt, dass ihm der Antragsteller erzählt habe, dass er mit einem weiteren Mitschüler Drogen kaufe und auch ein weiterer Schüler in der Sache mit drin sei. Er habe ihnen eine durchsichtige Schachtel gezeigt, und gesagt, dass da „Grass“ drin sei. Es habe wie getrocknete Kräuter ausgesehen, die etwas zusammengedrückt gewesen seien (Bl. 18 VV). Ein weiterer Mitschüler hat angegeben, dass der Antragsteller ihm erzählt habe, dass er nach der Schule Vape rauche (Bl. 19 VV). Ein weiterer Mitschüler hat bestätigt, dass der Antragsteller in der Schule „Gras“ dabeihatte. Dies habe er in teils durchsichtigen Döschen dabeigehabt. Manchmal seien es auch undurchsichtige Döschen gewesen, die kleiner gewesen seien. Der Antragsteller habe ihm diese angeboten, was er abgelehnt habe. Er habe ihm gedroht, ihn zusammenzuschlagen, wenn er irgendetwas sage (Bl. 22 VV). Ein weiterer Mitschüler hat beobachtet, wie ein Mitschüler, der ebenfalls an dem Handel beteiligt gewesen sein soll, dem Antragsteller viel Geld gegeben habe, worauf ihm der Antragsteller eine Dose gegeben habe. Der Mitschüler habe ihm auf Nachfrage im Vertrauen gesagt, dass das Drogen seien. Er dürfe dies keinem weitersagen, da er und der Antragsteller ansonsten ein Problem hätte. Der Antragsteller habe den Mitschüler bedroht, mehr zu kaufen (Bl. 24 VV). Aus dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen WhatsApp-Chat geht hervor, dass der Antragsteller „X.“ und sowohl mehrere große als auch kleine Dosen mitbringen wollte, die er gegen Geld verkaufen wollte. Ein weiterer Mitschüler gab an, dass der Antragsteller 9 Dosen an einen Mitschüler verkauft habe. In den großen Dosen seien etwa 7 g gewesen, in den kleinen Dosen 3 g (Bl. 32 VV). X. ist eine Cannabissorte. Die getrockneten Blätter, Blütenblätter und Stängel dienen bestimmungsgemäß dem Konsum durch Rauchen und enthalten den psychoaktiven, einen Rausch hervorrufenden Stoff Tetrahydrocannabinol (THC). https://www.cannaconnection.de/sorten/lemon-haze. Die zwischenzeitlich erfolgte, begrenzte Legalisierung von Cannabisprodukten in Deutschland hat nichts daran geändert, dass Minderjährigen der Erwerb und Besitz ausnahmslos verboten ist. Dabei kann dahinstehen, ob in den beschriebenen Dosen Cannabis mit CBD oder auch THC enthalten war, wie es dem Antragsteller ausweislich des Protokoll der Teilkonferenz vom 19. März 2024 vorgeworfen worden ist. CBD (Cannabidiol) ist ein weiterer Inhaltsstoff der Cannabispflanze, der allerdings keine berauschende Wirkung hat. Der Erwerb und Besitz von Cannabis ist Minderjährigen nach wie vor auch dann verboten, wenn allein CBD und kein THC enthalten ist. Aus dem Protokoll der Teilkonferenz vom 19. März 2024 ergibt sich ferner, dass alle Dosen laut Aufdruck erst in einem Alter ab 18 Jahren verkäuflich gewesen. Derartige Dosen sind zwar nicht bei dem Antragsteller, aber offenbar bei einem seiner ebenfalls an dem Drogenverkauf beteiligten Mitschüler gefunden worden, bei dem es sich nach den Angaben des Antragstellers um die zentrale Person bei dem Handel gehandelt haben soll, von der er sich auch bedroht gefühlt habe. Zumindest einer der beiden an dem Drogenverkauf beteiligten weiteren Mitschüler ist ebenfalls von der Schule entlassen worden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in dem WhatsApp-Nachrichtenverlauf selbst das Wort „X.“ im Zusammenhang mit dem Drogenverkauf verwendet und während der Anhörung in der Teilkonferenz auch eingeräumt hat, dass er die von ihm angebotene Ware als „X.“ angeboten habe, ist die Angabe des Antragstellers, dass er nicht wisse, was „X.“ sei, als Schutzbehauptung zu bewerten. Das Gleiche gilt für seine weitere Angabe, dass es sich bei der von ihm seinen Mitschülern angebotenen Ware nicht um Drogen, sondern um Tee gehandelt habe. Laut seiner Mutter habe der Antragsteller in der Teilkonferenz angegeben, das Teegemisch aus der Küche genommen zu haben. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz habe der Antragsteller angegeben, dass es sich um zwei oder drei Teebeutel gehandelt habe, deren Schnur er abgeschnitten habe. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden Mengen, mit denen gehandelt worden sein soll, den Inhalt von zwei oder drei Teebeuteln erheblich überschritten haben, sprechen Wortwahl, Preis und die im Chatverlauf wiedergegebenen Umstände dagegen, dass es sich bei der von dem Antragsteller seinem Mitschüler verkauften Ware lediglich um Tee gehandelt hat, zumal der Antragsteller damit ein hohes persönliches Risiko für den Fall eingegangen wäre, dass er diesen Tee als Cannabis verkauft und die Käufer dies bemerkt hätten. Auch die Aufschrift der nicht bei dem Antragsteller vorgefundenen Dosen, die aber von diesem stammen sollen, dass ein Verkauf erst ab 18 Jahren möglich sei, spricht dagegen, dass sich in diesen Dosen Tee befand, zumal den Angaben des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, wie er an derartige Dosen gelangt sein könnte. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz hat der Antragsteller letztlich auch eingeräumt, mit den verbotenen Substanzen in Kontakt gekommen zu sein, und sich dafür entschuldigt. Selbst wenn man jedoch zugrunde legt, dass der Antragsteller allein Tee unter der Vorspiegelung verkauft habe, dass es sich um Cannabis handele, lägen die Voraussetzung für ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten vor. Durch den Verkauf zu einem überhöhten Preis hätten die Käufer einen Vermögensschaden erlitten, was von Mitschülern auch bereits als „Betrug“ gewertet worden ist. Zudem ist auch der Verkauf von Tee als Cannabis geeignet, zu einer Gefahr für die Gesundheit seiner Mitschüler zu führen. Der Konsum jeglicher Substanzen durch Rauchen ist geeignet, für seine minderjährigen Mitschüler Gesundheitsgefahren auszulösen, da Cannabis zum Konsum durch Rauchen bestimmt ist, und dem Antragsteller bewusst war, dass seine Mitschüler die von ihm erworbene Ware rauchen wollten. Weiter erschwert würde das Fehlverhalten des Antragstellers dadurch, dass der Tee gerade als Cannabis und damit als eine Minderjährigen ausnahmslos verbotene Droge verkauft worden wäre. Denn damit hätte der Antragsteller bewirkt, dass auf dem Schulgelände vermeintliche Drogen in Umlauf geraten. Auch dies birgt die Gefahr, zu einer Normalisierung von Drogen auf dem Schulgelände beizutragen, und die Hemmschwelle gegenüber einem Umgang mit solchen Substanzen auch bei jüngeren Schülern zu senken und diese beim „Ausprobieren“ ihnen unbekannter Substanzen Gesundheitsgefahren auszusetzen. Damit einher ginge die Gefahr von Dammbruch- und Nachahmereffekten bezüglich des Umgangs mit Drogen auf dem Schulgelände. Das Verkaufen von vermeintlichen Drogen widerspräche damit ebenfalls einer effektiven Drogenprävention im schulischen Bereich. Auch die Behauptung des Antragstellers, er habe bei der Weitergabe der Substanzen unter Zwang gehandelt, um eine ihm von einem Mitschüler drohende Gefahr abzuwenden, ist nicht geeignet, das Verhalten des Antragstellers zu relativieren. Der Motivation des Antragstellers und das Handeln aus einer von ihm angenommenen Zwangslage heraus kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber angeordneten schulrechtichen Ordnungsmaßnahme eine untergeordnete Bedeutung zu. Selbst wenn der Antragsteller aus der von ihm geschilderten Zwangslage heraus gehandelt hätte, beträfe dies vor allem die Verwerflichkeit seines Handelns bzw. den Grad seiner Schuld – dem aufgrund der wegen seines Alters bestehenden absoluten Strafunmündigkeit (§ 19 StGB) ohnehin keine Bedeutung zukommt. Für eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme können sich diese Aspekte allenfalls in spezialpräventiver Hinsicht bei der Frage auswirken, mit welcher Eindringlichkeit dem betroffenen Schüler sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden muss, um künftiges Fehlverhalten zu verhindern. Bei dem Umgang und Handel mit Drogen auf dem Schulgelände kommt jedoch dem Schutz der übrigen Schülerschaft vor einem Kontakt mit (für Minderjährige) verbotenen Substanzen und den damit einhergehenden Gesundheitsgefahren herausragende Bedeutung zu. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, das Schulgelände frei von Drogen und sonstigen (für Minderjährige) verbotenen Substanzen zu halten. Dies ist unerlässlich, um einer Normalisierung von Drogen und Nachahmereffekten entgegenzuwirken und in erzieherischer Hinsicht die hinreichende Sensibilisierung der Schülerschaft gegenüber gesundheitsschädlichen Substanzen nicht zu gefährden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die angefochtene Entlassung mit dem Zweck des § 53 SchulG im Einklang. Ordnungsmaßnahmen dienen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Diese beiden Teilzwecke qualifizieren die Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm eine Einsicht und Besserung zu bewirken (Spezialprävention) und/oder Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Es steht grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für schulrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass die Schule eine Ordnungsmaßnahme grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe stützen dürfe. Solche Gründe sind von dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allgemein formulierten Zielen mit umfasst, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit „der Schule“ und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Zum Vorstehenden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N., insbesondere bei einer Schulentlassung wegen Drogenmissbrauchs, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz und des Inhalts des Bescheides vom 22. März 2024 hat diese ihren Beschluss kumulativ sowohl auf spezial- als auch generalpräventive Gründe gestützt. Auch wenn offenbar bisher nicht bekannt geworden ist, dass es durch die von dem Antragsteller veräußerten Substanzen zu offenkundigen Gesundheitsschäden bei seinen Mitschülern gekommen ist, war sowohl dem Antragsteller als auch den übrigen Schülern mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten nicht tolerabel ist, da es jederzeit zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren bei Mitschülern führen kann, sowie dem Antragsteller einen unbelasteten Neuanfang an einer anderen Schule zu ermöglichen. Einerseits sollte dem Antragsteller die Schwere seines Vergehens vor Augen geführt und eine Verhaltensänderung bei dem Antragsteller bewirkt werden, andererseits sollte weiterer Schaden von der Schule abgewandt werden und ein derartiges Vergehen mit Konsequenz geahndet werde, um den Mitschülern die Schwere des Delikts vor Augen zu führen. Das generalpräventive Bedürfnis habe hier besonderes Gewicht, da der nicht strafmündige Antragsteller sein Verhalten bagatellisiert habe, hinsichtlich seines Tuns uneinsichtig sei und aufgrund seines Alters keine strafrechtlichen Konsequenzen seines Tuns zu fürchten habe. Die Schulentlassung erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nach summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 -, juris, Rn. 10, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20, 19 E 139/20 - juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, Rn. 17 und vom 6. Februar 2020 - 18 L 29/20 -, juris, Rn. 25 f. Die sofortige Entlassung von der Schule ohne deren vorherige Androhung ist nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig. Sie setzt voraus, dass neben der in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW normierten Voraussetzung des schweren oder wiederholten Fehlverhaltens, durch welches die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden, weitere erschwerende Umstände wie insbesondere gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun hinzukommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 - 19 B 302/21 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 16, vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 18 L 29/20 -, juris, Rn. 27. Dies hat der zuständige Senat des OVG NRW in der Vergangenheit bei einem Handel mit Betäubungsmitteln bejaht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf Beschlüsse vom 30. Januar 1992 -19 B 3616/91 -, juris, Rn. 10 ff. und 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, juris, Rn. 14 ff. Der Schule ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen und dabei auch der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A1080/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 29. Gemessen an diesen Grundsätzen war die Entlassung nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie war zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den mit der Schulordnungsmaßnahme gewünschten Erfolg – der Schutz von Personen und Sachen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten. Es ist ferner auch keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv diesen Belangen gerecht werden konnte. Die sofortige Entlassung stellte das einzig sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Antragstellers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverletzung und dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers erscheint es auch nicht unverhältnismäßig, dass die Teilkonferenz keine mildere Ordnungsmaßnahme ergriffen hat. Dass etwa die Androhung der Entlassung als milderes Mittel nicht ausreichend wäre, um weiteres erhebliches Fehlverhalten des Antragstellers auszuschließen, hat der Antragsgegner auf tragfähige Gründe gestützt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilkonferenz neben der Gefährlichkeit des Pflichtverstoßes für die betroffenen zudem noch jüngeren Schüler auch die fehlende Einsichtsfähigkeit und Einsichtigkeit des Antragstellers als wesentliche Faktoren bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme herangezogen hat. Es hieße den Erziehungsauftrag der Schule – der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, Achtung vor der Würde des Menschen zu wecken – zu konterkarieren, wenn auf derartige Verfehlungen nicht in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise reagiert würde. Dem Antragsteller ist zum Schutz der körperlichen Integrität seiner Mitschüler mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Generell gilt, dass es eine dringliche, grundsätzlich keinen zeitlichen Verzug duldende Aufgabe ist, dass die Schülerinnen und Schüler ohne die Gefahr gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden und angstfrei die Schule besuchen können. Durch die Maßnahme soll der Umgang mit Drogen im Verantwortungsbereich der Schule sofort wirksam und dauerhaft unterbunden werden. Bereits das bloße Konsumieren von Suchtstoffen im schulischen Umfeld ist geeignet, Mitschülerinnen und Mitschüler in ihrer Entwicklung zu gefährden. Dies gilt umso mehr für den Verkauf von Drogen. Es ist Eltern nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die ein drogenfreies Umfeld nicht zumindest versucht zu gewährleisten. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 2 B 9/23 -, juris, Rn. 8. Es liegen über das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung hinausgehende erschwerende Umstände vor. Das Verhalten hat bereits zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulfriedens geführt, der nach nicht zu beanstandener Einschätzung der Schule nur durch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung wiederhergestellt werden kann. Gemäß der Einschätzung der Teilkonferenz ist durch das Verhalten des Antragstellers ein Angstklima entstanden. Mitschüler haben Angst vor der Unberechenbarkeit und der möglichen Rache des Antragstellers geäußert, ferner wollen Zeugen aus Angst vor dem Antragsteller ihre Namen geheim halten. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul- und Unterrichtsbetriebs überwiegt das Interesse des Antragstellers, weiterhin die J.-W.-Schule zu besuchen. Dies beruht insbesondere angesichts der Intensität und Häufigkeit der bereits durch den Antragsteller mit initiierten Drogenverkäufe auf dem Erfordernis, die Mitschülerinnen und Mitschüler vor den gesundheitlichen Gefahren von Betäubungsmitteln zu schützen sowie den gestörten Schulfrieden wiederherzustellen. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers – dem die Fortsetzung seiner Schullaufbahn auf einem anderen in einem Nachbarort in zumutbarer Entfernung befindlichen Gymnasium möglich ist, wo der Antragsteller auch bereits tatsächlich beschult wird – zurückzutreten, zumal der Antragsteller und seine Mutter deutlich gemacht haben, dass sie kein Vertrauen mehr in die Lehrkräfte der von dem Antragsteller bisher besuchten Schule haben und einen Schulwechsel anstreben. Es bestand ein sachlicher Grund, weshalb eine Beschulung des Antragstellers an dem anderen Gymnasium in L. nicht möglich war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern1.5 und 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.