Urteil
2 K 3791/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0713.2K3791.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Oktober 1955 geborene Kläger trat im April 1978 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er bestand im Jahr 1980 die I. Fachprüfung und im Jahr 1991 die II. Fachprüfung. Im September 1994 wurde er zum Polizeipräsidium (PP) E versetzt und dort als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache X verwendet. Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde er als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol) mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) dienstlich beurteilt. Daraufhin wurde ihm am 29. September 2006 das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesG übertragen. Im Zuge der Neuorganisation der Polizei bewarb der Kläger sich im Jahr 2007 erfolgreich auf die mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesG bewertete Funktion des Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe – B – der Polizeiwache X (Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz (GE), Polizeiinspektion (PI) S). Zum Stichtag 1. August 2008 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Der Leiter der Polizeiwache X, EPHK T, führte als Erstbeurteiler am 18. Juli 2008 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte unter dem 4. August 2008 einen Beurteilungsvorschlag. Er vergab bei dem Gesamturteil sowie den Hauptmerkmalen "Sozialverhalten" und Mitarbeiterführung" jeweils 4 Punkte und bei den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" jeweils 5 Punkte. Im Abschnitt V des Beurteilungsvordrucks ("Sonstige, für die Beurteilung ... des Beamten wesentliche Umstände") führte er aus: PHK I, altersgemäß (* 1955) gereift, wurde im Rahmen der Neuorganisation der Polizei in der Bestenauslese des PP E als Leistungsträger identifiziert und ihm wurde auch hier erneut eine nach A 13 bewertete Funktion übertragen. Die hohe Bewertung weicht daher von der Regelvermutung – siehe Vfg. PP E v. 28.05.2008 Ziff. 4, Buchstabe C ab. Doch hier wurde das Leistungsniveau des Beamten gewichtet und es wird gleichzeitig abgestellt auf Ziff. 4, Buchstabe D, vorgenannter Verfügung. Der Leiter der PI S, Polizeidirektor (PD) U, gab hierzu unter dem 5. September 2008 folgende abweichende Stellungnahme ab: "PHK I befindet sich zum Beurteilungsstichtag knapp 2 Jahre im statusrechtlichen Amt. Im Quervergleich mit den dienstälteren und leistungsstärksten Mitkonkurrenten im Amt A 12 hat es sich gezeigt, dass der Erstbeurteiler seinen Maßstab bei PHK I deutlich zu hoch angesetzt hat. Bei den ergänzenden, unter Ziff V. angeführten, für die Beurteilung wesentlichen Umständen, beachtet der Erstbeurteiler nicht, dass auch in der Gesamtschau der Inhaber einer Führungsfunktion ein quotierter Maßstab einzuhalten ist. Daher indiziert die sehr kurze Verweildauer im statusrechtlichen Amt eher die Regelvermutung, dass sich der Funktionsinhaber erst bewähren muss, ehe er in den Genuss einer Beurteilung im oberen Prädikatsbereich kommt. Von daher entsprechen die Leistung und Befähigung des PHK I in den Hauptmerkmalen 2, 3 und 4 - voll den Anforderungen -. In Abgrenzung zu potenziellen Konkurrenten, die derzeit kein funktionales Amt nach A 13 ausfüllen, übertreffen Leistung und Befähigung im Hauptmerkmal 1 die Anforderungen. Das Gesamtergebnis der Beurteilung für PHK I - entspricht voll den Anforderungen – Der Leiter der Direktion GE, LPD I1, schloss sich dem Votum des PI-Leiters an. Am 23./24. September 2008 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt. In der hierüber gefertigten Niederschrift ist bezüglich der Vergleichsgruppe A 12 ausgeführt: Die Richtsätze seien durch die Erstbeurteiler und auch nach den Voten der weiteren Vorgesetzten überschritten worden. Unter den Aspekten der aktuellen Funktionszuordnung und der im nächsten Beurteilungszeitraum zu erwartenden Beförderungsmöglichkeiten sei eine abschließende Gesamtbetrachtung der Vergleichsgruppe vorgenommen worden, die zu einem den Richtsätzen entsprechenden Ergebnis geführt habe. Es seien 14 Ausnahmen von der Regelvermutung bestätigt worden. Aus der Anlage zur Niederschrift ergibt sich, dass von den 95 Angehörigen der Vergleichsgruppe zehn mit 5 Punkten, 18 mit 4 Punkten, 61 mit 3 Punkten und sechs mit 2 Punkten bewertet wurden. Der Kläger ist mit einem dem Vorschlag des PD U entsprechenden Ergebnis erfasst (Gesamturteil: 3 Punkte, Hauptmerkmale: 4/3/3/3 Punkte). Mit diesem Inhalt erstellte der Endbeurteiler, Polizeipräsident T1, unter dem 25. Januar "2008" (richtig: 2009) die Endbeurteilung des Klägers. Darüber hinaus vergab er bei den Submerkmalen von dem Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende (niedrigere) Punktwerte. Bei dem Gesamturteil findet sich folgende Begründung nach Nr. 9.2 BRL Pol: Dem Beurteilungsergebnis liegt der behördenintern angelegte Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die Abweichung vom Vorschlag ist Folge des Quervergleichs mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe. Der Kläger hat gegen diese dienstliche Beurteilung am 5. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die vorgenommene Absenkung des Beurteilungsergebnisses sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht plausibel, dass er, nachdem er in seinem vorherigen statusrechtlichen Amt mit der Spitzennote von 5 Punkten beurteilt worden sei, nunmehr nach seiner Beförderung lediglich 3 Punkte erzielt habe. Dies umso weniger, als der Erstbeurteiler ihn auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zu einer neuen Vergleichsgruppe wesentlich besser eingeschätzt habe und er seit vielen Jahren erhebliche Erfahrung als Dienstgruppenleiter der PW X habe. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Beförderung derart nachgelassen habe, dass er nur noch mit 3 Punkten zu beurteilen sei. Dass er im Gegenteil nach wie vor zu den Leistungsträgern gehöre, habe sich daran gezeigt, dass er im Jahr 2007 für die Besetzung der nach A 13 bewerteten Funktion des Dienstgruppenleiters ausgewählt worden sei und sich hierbei gegenüber dienstälteren Beamten der Besoldungsgruppe A 12 durchgesetzt habe. Wenn der Beklagte ungeachtet dessen allein auf die "Regelvermutung" abstelle, wonach ein Beamter nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum regelmäßig lediglich mit einer Gesamtnote von 3 Punkten zu beurteilen sei, erweise sich die Beurteilung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass sowohl denjenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten hätten, als auch denjenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden seien, im Beförderungsamt ganz überwiegend derselbe Leistungs- und Befähigungsstand bescheinigt werde. Dies gelte auch dann, wenn in Einzelfällen von der "Regelvermutung" abgewichen worden sei. Wenn vier Beamte mit der gleichen Ausgangslage wie er 4 Punkte erzielt hätten, stelle sich die Frage, inwieweit deren Leistungen sich von den seinen positiv abgehoben hätten. Für seine Darstellung, fünf weitere Beamte hätten nach ihrer Beförderung ein Ergebnis von 3,50 erhalten, sei der Beklagte den Nachweis schuldig geblieben. Auch im Übrigen erweise sich die Begründung des Beklagten dafür, warum gerade er, der Kläger, der "Regelvermutung" unterfalle, nicht als tragfähig. Der Hinweis auf die Vergrößerung der Vergleichsgruppe um neun Beamte überzeuge nicht. Dieser Umstand lasse zum einen nicht auf eine gleichzeitige Erhöhung der Leistungsdichte schließen. Zum anderen vergrößere sich hierdurch auch die Anzahl der möglichen Prädikatsbeurteilungen. Wenn der Beklagte argumentiere, dass eine bessere Beurteilung nur bei einer besseren Begründung des Erstbeurteilervorschlags möglich gewesen wäre, verkehre er das Erfordernis der Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen in das Gegenteil. Denn es sei nicht die Aufgabe des Erstbeurteilers oder des Beurteilten, die für eine Ausnahme von der "Regelvermutung" sprechenden Umstände aufzuzeigen, vielmehr müsse der Endbeurteiler darlegen, weshalb der beurteilte Beamte gegenüber der Vorbeurteilung um zwei Notenstufen schlechter zu beurteilen sei. Derartiges ergebe sich aber auch nicht aus der Stellungnahme des PI-Leiters. Dieser habe vielmehr ausschließlich auf die (vermeintlich) kurze "Standzeit" abgestellt. Abgesehen davon, dass die Heranziehung des "Hilfskriteriums" Verweildauer im statusrechtlichen Amt im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung rechtlich unzulässig sei, werde hierbei verkannt, dass nicht nur ein Vergleich mit den "dienstälteren und leistungsstärksten Mitkonkurrenten im Amt A 12 BBesO", sondern auch mit den Beamten vorzunehmen sei, die mit einer schlechteren Vorbeurteilung als seiner nach A 12 befördert worden seien. Im Übrigen sei bei der Betrachtung seiner "Standzeit" offenbar außer Betracht gelassen worden, dass er wegen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eines Konkurrenten verspätet befördert und ihm deshalb zugesichert worden sei, dass dieser Umstand künftig keine Auswirkungen auf die "Verweildauer" haben werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium E vom 15. Januar 2009 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Der Endbeurteiler habe in Wahrnehmung seiner Aufgabe, in Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und unter Beachtung der festgelegten Richtsätze einen Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe vorzunehmen, die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtsfehlerfrei abgesenkt. Bereits PD U habe in seiner Stellungnahme entsprechend der in der Hausverfügung vom 28. Mai 2008 niedergelegten Grundsätze zurecht darauf verwiesen, dass sich ein Mitarbeiter im neuen Amt in einer neuen Vergleichsgruppe erst bewähren und diesen höheren Anforderungen genügen müsse. Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum sei dieser daher aufgrund der kurzen Standzeit im statusrechtlichen Amt in der Regel mit einer Gesamtnote von 3,00 Punkten zu beurteilen. Allerdings seien Ausnahmen von dieser Regel möglich und auch tatsächlich erfolgt. In der Vergleichsgruppe A 12 seien von den insgesamt 33 Mitarbeitern, die im Beurteilungszeitraum nach A 12 befördert worden seien, 18 Bedienstete oberhalb von 3,0 Punkten beurteilt worden. Hiervon hätten vier Bedienstete ein Endergebnis von 4 Punkten und fünf weitere immerhin einen Punktwert von 3,50 im arithmetischen Mittel erzielt und stellten deshalb gleichfalls Ausnahmen von der "Regelvermutung" dar. Diesem Kreis sei der Kläger auch unter Berücksichtigung des vom Erstbeurteiler herausgestellten Umstandes, dass er sich im Auswahlverfahren um eine mit A 13 bewertete Funktion durchgesetzt habe, zurecht nicht zugerechnet worden. Hierfür seien folgende Erwägungen maßgebend gewesen: Der Endbeurteiler habe sich in der Beurteilerbesprechung von den weiteren Vorgesetzten, insbesondere dem Leiter der Direktion GE beraten lassen, die einen detaillierten Einblick in den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 12 in der Direktion GE gehabt hätten, der ein Großteil der 33 im Beurteilungszeitraum beförderten Bediensteten angehört habe. Von dem Endbeurteiler sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe durch die Integration von neun Beamten der Autobahnpolizei am 1. Juli 2007 derart gravierend verändert habe, dass den Bewertungen ein sehr hoher Maßstab zugrunde zu legen gewesen sei. Von den neun Beamten der Autobahnpolizei sei zwar niemand mit 4 oder 5 Punkten beurteilt worden, zwei von ihnen hätten aber ein Gesamtergebnis von 3,50 im arithmetischen Mittel erhalten. Die hohe Leistungsdichte zeige sich auch an der verhältnismäßig hohen Anzahl von Ausnahmen von der "Regelvermutung". Darüber hinaus sei festzuhalten, dass von den im Beurteilungszeitraum in ein Amt nach A 12 Beförderten sechs eine Vorbeurteilung mit 5 Punkten hätten vorweisen können. Soweit der Kläger gegen die Annahme seiner geringen "Standzeit" einwende, die Dauer des gegen seine Beförderung nach A 12 gerichteten Konkurrentenverfahrens hätte in Abzug gebracht werden müssen, sei anzumerken, dass seine Beförderung lediglich rund zwei Monate später als vorgesehen erfolgt sei und dieser Zeitraum keinen Einfluss auf die vorgenommene Leistungsbewertung gehabt habe. Mit Blick auf die im Protokoll der Beurteilerbesprechung angesprochenen Aspekte der aktuellen Funktionszuordnung und der im nächsten Beurteilungszeitraum zu erwartenden Beförderungsmöglichkeiten nach A 13 sei anzumerken, dass derartige Gesichtspunkte dort grundsätzlich thematisiert würden. So sei über die Tatsache diskutiert worden, dass dem PP E nur acht Beförderungsstellen zur Verfügung stünden. Das habe aber nicht zu einer Bevorzugung der Inhaber von A 13-fähigen Funktionen geführt. Vielmehr hätten auch Inhaber von nicht A 13-fähigen Funktionen Endergebnisse im Prädikatsbereich erhalten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Mai 2010 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die durch das PP E am 15. Januar 2009 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol). Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.6 "Allgemeines"). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol). Im Gesamturteil ist ferner im Einzelnen zu begründen, wenn sich die gestiegene Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben (vgl. Nr. 8.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6). Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15. Januar 2009 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das von den BRL Pol vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Am 18. Juli 2008 fand das nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger statt. Die danach erstellte Erstbeurteilung war, nachdem sich hierzu weitere Vorgesetzte schriftlich (abweichend) geäußert hatten, Gegenstand einer am 23./24. September 2008 unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführten abschließenden Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol. Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler zu erkennen. Es verstößt zunächst nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass sich ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung der Endbeurteiler auch deshalb zur Einhaltung der Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol und damit zugleich in einzelnen Fällen zu einer Abweichung von den Beurteilungsvorschlägen entschieden hat, weil im nächsten Beurteilungszeitraum nur wenige (acht) Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 13 ergeben. Denn er hat ungeachtet dessen die "Quote" von 30 v. H. für die Notenstufen 4 und 5 (mit 29,5 %) praktisch ausgeschöpft und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Bedienstete trotz gleicher Qualifikation nur deshalb keine "Prädikatsbeurteilung" erhalten haben, weil dies zu einer Überschreitung der Richtsätze geführt hätte. Auch das ausweislich der Niederschrift der Beurteilerbesprechung erfolgte Abstellen auf die "aktuelle Funktionszuordnung" der einzelnen Bediensteten steht noch im Einklang mit allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Hiermit ist erkennbar Bezug genommen worden auf Ziffer 4 Buchstabe D ("Berücksichtigung von Funktionen") der Hausverfügung vom 28. Mai 2008, wonach die Aufgaben, die mit der jeweiligen Funktion – insbesondere einer nach A 12 bzw. A 13 bewerteten Funktion - verbunden sind, "angemessen zu berücksichtigen" sind. Zwar hat sich der bei der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legende abstrakte Maßstab im Ausgangspunkt am Statusamt und den daraus abgeleiteten Anforderungen und nicht an der Funktion des Beamten zu orientieren. Wertigkeit und Schwierigkeit der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeit können aber im Hinblick auf die Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades von Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe durchaus Bedeutung gewinnen. So hat etwa ein Beamter, der einen über den durchschnittlichen Anforderungen liegenden schwierigen und verantwortungsvollen oder gar einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgabenbereich zufriedenstellend erledigt hat, regelmäßig eine bessere Leistung erbracht als ein Beamter, der lediglich geringere Anforderungen stellende Aufgaben durchschnittlichen oder niedrigeren Anforderungsgrades ebenfalls zufriedenstellend erfüllt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 325; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 – 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267, und Beschluss vom 18. August 2008 – 6 A 395/06 -, ZBR 2009, 133. Im Übrigen hat die Berücksichtigung der wahrgenommenen Funktion tatsächlich nicht dazu geführt, dass nur Inhaber von A 13-fähigen Funktionen eine "Prädikatsbeurteilung" erhalten haben. Schließlich hätte eine unangemessene Berücksichtigung der Funktion den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, weil er als Inhaber eines A 13-wertigen Dienstpostens hiervon begünstigt worden wäre und bei der Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" (mit 4 Punkten) auch tatsächlich begünstigt worden ist, sofern der Endbeurteiler insoweit dem Vorschlag des PD U gefolgt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Beurteilung nicht gegen das allgemeingültige Gebot der Plausibilität. Das gilt hinsichtlich der Erwägungen, die der Endbeurteiler für seine vom Beurteilungsvorschlag abweichende Bewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale angeführt hat. Die im Tatbestand wiedergegebene Begründung steht zunächst im Einklang mit der Bestimmung der Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol, wonach der Schlusszeichnende seine abweichende Beurteilung (schlicht) "zu begründen" hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine solche, auf den Quervergleich anhand des behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstabes abstellende Begründung sich ungeachtet dessen als tragfähig erweisen kann, dass Ausgangspunkt einer jeden dienstlichen Beurteilung das von dem jeweiligen Beamten persönlich gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild sein muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 6 A 1430/07 -, IÖD 2008, 172, und vom 20. März 2008 - 6 A 1408/07 -, juris, und sich die angeführten Gründe in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wiederfinden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 6 B 618/06 , NWVBl 2007, 119. Bei der Prüfung der Frage, ob die Abweichung von Erstbeurteilervorschlag hinreichend begründet und die Beurteilung auch im Übrigen hinreichend plausibel ist, sind darüber hinaus die Erwägungen einzubeziehen, mit denen der Beurteiler im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren seine Bewertung von Leistung und Befähigung des Klägers ergänzend erläutert hat. Vgl. zur Beachtlichkeit einer derartigen nachträglichen Begründung etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 32967/00 -, NWVBl. 2002, 158. Der Beklagte hat derartige Gesichtspunkte aufgezeigt, die auch das Absinken um zwei Notenstufen gegenüber der Vorbeurteilung nachvollziehbar machen. Nicht zu überzeugen vermag allerdings der Hinweis darauf, die Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe habe sich durch die Integration von neun Beamten der Autobahnpolizei am 1. Juli 2007 so gravierend verändert, dass der Kläger bei Anlegung des nunmehr gebotenen "sehr hohen Maßstabes" nicht (mehr) dem Prädikatsbereich (Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten) habe zugeordnet werden können. Zunächst ist anzumerken, dass durch das Hinzutreten der neun Beamten der Autobahnpolizei auch die potenzielle Zahl an Prädikatsbeurteilungen um rund eine angestiegen ist. Insbesondere spricht aber der Umstand, dass zwei dieser Beamten mit 3,50 im arithmetischen Mittel lediglich eine Hervorhebung im Bereich der Notenstufe 3 erhalten haben, an keinen von ihnen aber ein Gesamturteil im Prädikatsbereich vergeben worden ist, eindeutig dagegen, dass sich die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 12 des PP E infolge der Neuordnung der Autobahnpolizei merklich erhöht hat. Zur Verdeutlichung des Absinkens um zwei Notenstufen im Ansatz geeignet - wenn auch, wie auszuführen sein wird, allein noch nicht ausreichend - war hingegen der Hinweis des Beklagten auf die in der Stellungnahme des PD U vom 5. September 2008 aufgezeigten Erwägungen. Diese nahmen Bezug auf Ziffer 4 ("Beurteilungsmaßstäbe") Buchstabe C ("Verweildauer im Amt") der Hausverfügung des PP E vom 28. Mai 2008, wonach in ständiger Übung ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008) aufgrund der kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt in der Regel lediglich mit einer Gesamtnote von 3 Punkten (3,00) zu beurteilen ist und diese "Regelvermutung" auch die Bediensteten betrifft, die in der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt die Spitzennote (5 Punkte) erhalten hatten. Diese Verfahrensweise mag zwar gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung wecken, weil sich auch ein Beamter mit einem niedrigen Beförderungsdienstalter als derart befähigt und qualifiziert erweisen kann, dass er schon nach kurzer Zeit den mit einer längeren Dienstzeit möglicherweise verbundenen Erfahrungsvorsprung anderer Angehöriger seiner (neuen) Vergleichsgruppe mehr als ausgleicht. Auch erschließt es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass ein Bediensteter, der im vorherigen Amt bestbeurteilt war, nach der Beförderung ebenso mit der Durchschnittsnote von 3 Punkten bewertet wird wie ein Beamter, der schon vor seiner Beförderung nur durchschnittliche Leistungen gezeigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, ZBR 2009, 350; vgl. auch Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, juris. Andererseits kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung wie im Falle des Klägers aber durchaus mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Wie die Hausverfügung mit dem Hinweis darauf, dass sich ein Bediensteter im neuen Amt in einer neuen Vergleichsgruppe bewähren und diesen höheren Anforderungen genügen müsse, zutreffend ausführt, sind mit einem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig auch höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden. Hierbei kann sich eine längere beanstandungsfreie Zeit im statusrechtlichen Amt positiv auswirken. Zwar darf der Dienstvorgesetzte nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 35, sowie Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65, und vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 , juris. Zudem kann vorliegend von einem rein schematischen Abstellen auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt nicht die Rede sein. Zunächst handelt es sich bei den in der Hausverfügung vom 28. Mai 2008 aufgezeigten Maßstäben lediglich um Regelvorgaben, die schon begrifflich Ausnahmen zulassen. In diesem Sinne verfährt das PP E auch tatsächlich. In der Vergleichsgruppe A 12 sind von den insgesamt 33 Bediensteten, die im Beurteilungszeitraum befördert worden waren, 18 Bedienstete oberhalb von 3,00 Punkten beurteilt worden. Hiervon haben vier ein Gesamturteil von 4 Punkten und fünf weitere mit einer Bewertung von 3,50 im arithmetischen Mittel ein deutlich über der "Regelvermutung" (3,00) liegendes Ergebnis erzielt. Selbst die dienstliche Beurteilung des Klägers stellt mit dem arithmetischen Mittel von 3,25 eine Ausnahme von der "Regelvermutung" dar. Auch die letztgenannten Bediensteten heben sich von den mit "glatt" 3 Punkten Beurteilten in einer Weise ab, die ihnen bei einer Auswahlentscheidung zur Besetzung von Beförderungsstellen über die "inhaltliche Ausschöpfung" dienstlicher Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung verschaffen kann. Allerdings bedarf es angesichts dessen, dass ein Beamter Anspruch auf weitergehende Erläuterung des Beurteilungsergebnisses hat und der Kläger dieses Recht vorliegend geltend gemacht hat, zusätzlich zu der aus den zahlreichen Ausnahmen von der "Regelvermutung" folgenden Indizwirkung einer besonderen Begründung dafür, warum gerade der Kläger ein gegenüber der Spitzennote im niedrigeren Amt um zwei Notenstufen schlechteres Gesamturteil erhalten hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 - 2 K 3156/09 - und Beschluss vom 27. April 2010 - 2 L 323/10 -, juris. Der Beklagte ist aber auch diesem Erfordernis in noch ausreichendem Maß gerecht geworden. Zunächst überzeugt der Einwand des Klägers nicht, der Beklagte sei von einer zu kurzen "Standzeit" in A 12 ausgegangen, weil er entgegen einer früheren Zusage seine – des Klägers - verspätete Beförderung infolge des "Konkurrentenverfahrens" nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte ist dem mit der tragfähigen Erwägung entgegen getreten, die (infolge der Eilverfahren 2 L 1397/06 und 2 L 1398/06 eingetretene) geringfügige Verzögerung der Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 12 um zwei Monate habe sich nicht ausgewirkt, weil der Kläger auch bei einer früheren Beförderung der "Regelvermutung" unterfallen wäre. Der Beklagte hat das Absinken gegenüber der Vorbeurteilung um zwei Notenstufen mit hinreichenden einzelfallbezogenen Erwägungen erläutert. Nach seiner ständigen Praxis sind Art und Umfang der ihm obliegenden Plausibilisierung im Zusammenhang mit der "Regelvermutung" davon abhängig, ob und mit welcher Begründung der Erstbeurteiler einen über die "Regelvermutung" hinausgehenden Vorschlag unterbreitet. Er folgt dem Vorschlag, von der "Regelvermutung" (nach oben) abzuweichen, in der Regel nur dann, wenn der Erstbeurteiler überzeugend besondere Fähigkeiten, Leistungen und Aufgaben aufzeigt, die den Kläger trotz seiner kurzen "Standzeit" aus der Vergleichsgruppe herausheben. Gegen eine derartige Verfahrensweise sind entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken zu erheben. Denn es entspricht, wie bereits ausgeführt, durchaus allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, dass sich ein Bediensteter im neuen Amt erst bewähren und diesen höheren Anforderungen genügen muss, um mit den leistungsstarken und diensterfahrenen Kollegen gleich zu ziehen. Zudem ist es die Aufgabe des Endbeurteilers, die Leistungseinschätzung des Erstbeurteilers unter Hinzuziehung weiterer personen- und sachkundiger Vorgesetzter mit Blick auf die gesamte Vergleichsgruppe anhand eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes zu würdigen und hiervon aus tragfähigen Erwägungen auch abzuweichen, d.h. die "Regelvermutung" als einschlägig anzusehen. Der Beklagte musste auch nicht der Einschätzung des Erstbeurteilers folgen, der Kläger sei entgegen der "Regelvermutung" deshalb mit 4 Punkten zu beurteilen, weil er sich in dem Auswahlverfahren als "Leistungsträger" erwiesen habe. Denn dass der Kläger seinerzeit mit seiner Bewerbung erfolgreich war, hebt ihn nicht in der Weise aus seiner Vergleichsgruppe heraus, dass er dem Prädikatsbereich hätte zugerechnet werden müssen. Der Kläger wurde im Jahr 2007 als einer von 22 Bewerbern, die über eine dienstliche Beurteilung mit einem besseren Gesamturteil als 3 Punkte verfügten, mit seiner noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 erstellten dienstlichen Beurteilung als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 in die (Vor-)Auswahl zur Vergabe der insgesamt 16 nach A 13 bewerteten DGL-Funktionen einbezogen. Im weiteren gelangte die Auswahlkommission zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die – von ihm bereits zuvor wahrgenommene - DGL-Funktion geeignet sei und bestimmte ihn zum DGL der Dienstgruppe – C - der Wache X. Da es für die insgesamt vier DGL-Funktionen der Wache X nur vier als geeignet eingestufte Bewerber gab, bestand in diesem Stadium des Auswahlverfahrens keine echte "Konkurrenzsituation", in der sich der Kläger als "Leistungsträger" hätte profilieren können. Auch war – was gegen die Schlüssigkeit der 3 Punkte-Beurteilung des Klägers gesprochen hätte - unter den erfolglos gebliebenen Mitbewerbern niemand, der in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. August 2008 ein besseres Ergebnis erzielt hätte als der Kläger. Auch der Kläger selbst hatte im Übrigen lediglich davon gesprochen, dass er sich gegenüber "dienstälteren" Kollegen durchgesetzt habe. Dem Dienstalter als solchem kommt aber im Rahmen eines nach den Leistungsgrundsatz durchzuführenden Auswahlverfahrens keine wesentliche Bedeutung zu. Demnach war der Endbeurteiler aufgrund des Umstandes, dass der Kläger während des Beurteilungszeitraums mit seiner Bewerbung um die DGL-Funktion Erfolg gehabt hatte, nicht gehalten, ihm eine Prädikatsbeurteilung zu erteilen. Er konnte vielmehr dem gegenteiligen Vorschlag folgen, den insbesondere auch der Leiter der Direktion GE in der Beurteilerbesprechung unterbreitet und begründet hatte. Dieser hatte einen detaillierten Einblick in den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A 12 in der Direktion GE und somit in einem Behördenbereich, dem ein Großteil der 33 im Beurteilungszeitraum nach A 12 beförderten Bediensteten angehörte. Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.