Leitsatz: Zur Plausibilisierung einer mit einem durchschnittlichen Prädikat (3 Punkte) abschließenden dienstlichen Regelbeurteilung im Bereich der Polizei, nachdem der Beamte in der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt noch mit der Spitzennote (5 Punkte) beurteilt worden war. Begründung des Abweichens des Endbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers. Feststellung eines Qualifikationsunterschieds aufgrund "inhaltlicher Auswertung" einer dienstlichen Beurteilung bei gleichem Gesamturteil. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme au-ßergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. Februar 2010 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der dem Polizeipräsidium E im I. Quartal 2010 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 -, juris. Hiernach erweist sich die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht als rechtsfehlerhaft. Das Auswahlverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere ist die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. Das Polizeipräsidium (PP) E hat in der im Januar 2010 im Intranet der Behörde veröffentlichten "Bekanntgabe von Beförderungsmöglichkeiten für das erste Quartal 2010" die Anzahl der jeweils freien Beförderungsstellen, die vorgesehenen Ernennungstermine und die zu Grunde zu legenden Auswahlkriterien benannt. Hiernach sollte die Besetzung der insgesamt 72 Beförderungsstellen in zwei Stufen erfolgen. Zunächst stand ausweislich der ersten "Bekanntgabe von Beförderungsmöglichkeiten für das erste Quartal 2010" aus Januar 2010 die – zwischenzeitlich erfolgte - Besetzung von 50 Stellen mit aktuell im "Prädikatsbereich" beurteilten Beamten an. Die Besetzung der übrigen Stellen wurde zurückgestellt, um zunächst den Bediensteten, die (erst) nach dem Stichtag der letzten dienstlichen Beurteilung (1. August 2008) in die Besoldungsgruppe A 10 BBesG befördert worden waren, die Möglichkeit zur Beantragung einer Anlassbeurteilung zu geben. Nachdem dieses Verfahren - ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden wären – abgeschlossen war, erfolgte im März 2010 die Auswahlentscheidung bezüglich der restlichen 22 Stellen. Die Auswahlkriterien sind in einer weiteren "Bekanntgabe von Beförderungsmöglichkeiten für das erste Quartal 2010" aus März 2010 wie folgt abschließend zusammengefasst: Berücksichtigung finden die Bediensteten, die über eine zum Stichtag 1. August 2008 erstellte dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte verfügen und dabei mindestens in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erzielt haben und deren Vorbeurteilung bereits im Amt A 10 erstellt worden war und das gleiche Ergebnis aufweist. Bei einem Gleichstand wurde auf sog. Hilfskriterien (Verweildauer im statusrechtlichen Amt etc.) abgestellt. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erstellte das PP E eine Rangliste, in der die zur Beförderung vorgesehenen Bediensteten unter Angabe der einschlägigen Daten namentlich verzeichnet sind. Diesen Unterlagen konnte gerade auch der Antragsteller entnehmen, dass er wegen seiner sowohl im Gesamturteil als auch bei den Hauptmerkmalen auf (lediglich) 3 Punkte lautenden aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2008 nicht zu dem Kreis der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gehörte. Die getroffene Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 1 B 455/04 , NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 , NVwZRR 2004, 626. Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol) zu dem Stichtag 1. August 2008 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür jedenfalls insoweit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, als sie Leistung und Befähigung der Bediensteten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesG – also auch des Antragstellers und des Beigeladenen - bewerten. Der Antragsgegner rechtfertigt die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen, der in seiner aktuellen Beurteilung im Gesamturteil sowie in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" mit 3 Punkten und im Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" mit 4 Punkten beurteilt worden ist, mit dem Ergebnis der "inhaltlichen Ausschärfung" der dienstlichen Beurteilungen. Hiergegen sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Antragsgegner war ungeachtet der gleichen Gesamturteile der Beurteilungen befugt, im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung (Auswertung) dieser Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen anzunehmen, weil der Beigeladene bei dem Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" um eine Notenstufe besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Der 6. Senat des OVG NRW geht seit dem Jahr 2004 in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 – und vom 10. September 2004 – 6 B 1585/04 -, juris, der die beschließende Kammer gefolgt ist, davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen auch nicht etwa aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen zwar in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner im Rahmen der "inhaltlichen Ausschärfung" dessen dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2008 zugrunde gelegt hat. Denn diese Regelbeurteilung, welche die Tätigkeit des seit dem 5. Dezember 2005 im Amt des Polizeioberkommissars stehenden Antragstellers als Diensthundführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 bewertet und die der Antragsteller mit der Klage angegriffen hat (2 K 2982/09), erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand als rechtsfehlerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 2 C 34/04 , BVerwGE 124, 356; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das PP E das nach den BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten hätte. Auch erhebliche materiell-rechtliche Fehler vermag das beschließende Gericht nicht festzustellen. Sowohl der Umstand, dass der Endbeurteiler mit der durchgängigen Bewertung von Leistung und Befähigung des Antragstellers mit 3 Punkten um zwei Notenstufen hinter dem Ergebnis der Vorbeurteilung zurückgeblieben ist, als auch die vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" mit (lediglich) 3 Punkten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Beurteilung nicht gegen das allgemeingültige Gebot der Plausibilität. Das gilt zunächst hinsichtlich der Gründe, die der Endbeurteiler für seine vom Beurteilungsvorschlag abweichende Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" angeführt hat: Aufgrund des behördenintern festgelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich, dass das Leistungsergebnis des Beamten POK L voll den Anforderungen entspricht. In den Submerkmalen 2.1, 2.2 entspricht POK L voll den Anforderungen. Diese auf den Quervergleich abstellende Begründung erweist sich ungeachtet dessen, dass Ausgangspunkt einer jeden dienstlichen Beurteilung das von dem jeweiligen Beamten persönlich gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild sein muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 6 A 1430/07 -, IÖD 2008, 172, und vom 20. März 2008 – 6 A 1408/07 -, juris, als tragfähig. Es ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität der in Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol vorgeschriebenen so genannten Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Stützt der Endbeurteiler seine Beurteilung nicht auf eine abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifende Erwägungen, etwa die Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einen allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 6 B 618/06 , NWVBl 2007, 119. Dass die dabei maßgeblichen Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall führen und sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wiederfinden, ergibt allein kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. Das gilt nicht nur für das Gesamturteil einer Beurteilung, sondern auch für die Einzelfeststellungen, da sich für den Beurteiler erst bei einer Betrachtung der Leistungen und Befähigungen der Beamten im Detail ein anschauliches Bild von deren Stärken und Schwächen ergibt und ihm eine Bewertung im Vergleich zu anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe ermöglicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 6 B 561/08 -, juris. Der Endbeurteiler hat sich vorliegend offenkundig an der Begründung orientiert, die der Leiter der Direktion GE in seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 für seine vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" angeführt hatte: Aufgrund der Kürze der Verweildauer im statusrechtlichen Amt greift hier grundsätzlich die Regelvermutung (3,0). Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Es mangelt hier an einer entsprechenden Darstellung, vor allem zu besonderen Fähigkeiten, Leistungen oder Aufgaben, die ihn aus seiner Vergleichsgruppe herausheben. Beruht die abweichende Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" mithin darauf, dass der durch weitere sach- und personenkundige Bedienstete beratene Endbeurteiler bei Anlegung der von ihm zu bestimmenden Maßstäbe und unter Berücksichtigung der ihm nach Nr. 8.2.2 BRL Pol als Orientierungsrahmen vorgegebenen Richtsätze für die Notenstufen 4 und 5 den Antragsteller im Quervergleich mit den übrigen Angehörigen seiner Vergleichsgruppe auch bezüglich des "Leistungsergebnisses" (Leistungsgüte, Leistungsumfang) nicht dem "Prädikatsbereich" zugeordnet hat, sieht das erkennende Gericht keinen Anlass für eine weitergehende rechtliche Überprüfung der Entscheidungsfindung. Die aktuelle Beurteilung ist auch nicht deshalb unplausibel, weil sie um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als die Vorbeurteilung im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesG). Ziffer 4 ("Beurteilungsmaßstäbe") Buchstabe C ("Verweildauer im Amt") der Hausverfügung des PP E vom 28. Mai 2008 zu entnehmen, dass nach dessen ständiger Übung eine Beamtin/ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008) aufgrund der kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt in der Regel lediglich mit einer Gesamtnote von 3 Punkten (3,00) zu beurteilen ist, wobei diese "Regelvermutung" auch die Bediensteten betrifft, die in der Vorbeurteilung die Spitzennote (5 Punkte) erhalten hatten. Diese Verfahrensweise mag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung wecken, weil auch ein Beamter mit einem niedrigeren Beförderungsdienstalter sich als derart befähigt und qualifiziert erweisen kann, dass er schon nach kurzer Zeit den mit einer längeren Dienstzeit möglicherweise verbundenen Erfahrungsvorsprung anderer Angehöriger seiner (neuen) Vergleichsgruppe mehr als ausgleicht. Zudem erschließt es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass ein Bediensteter, der im vorherigen Amt bestbeurteilt war, nach der Beförderung ebenso mit der Durchschnittsnote von 3 Punkten bewertet wird wie ein Beamter, der schon vor seiner Beförderung nur durchschnittliche Leistungen gezeigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, ZBR 2009, 350. Andererseits kann aber ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung wie im Falle des Antragstellers durchaus mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Wie die Hausverfügung mit dem Hinweis darauf, dass sich ein Bediensteter im neuen Amt in einer neuen Vergleichsgruppe bewähren und diesen höheren Anforderungen genügen müsse, zutreffend ausführt, sind mit einem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig auch höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden. Hierbei kann sich eine längere beanstandungsfreie Zeit im statusrechtlichen Amt positiv auswirken. Zwar darf der Dienstvorgesetzte nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 35, sowie Beschlüsse vom 2. Mai 2005 – 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65, und vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 , juris. Von einem rein schematischen Abstellen auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt kann vorliegend aber auch nicht ausgegangen werden. Zunächst handelt es sich bei den in der Hausverfügung vom 28. Mai 2008 aufgezeigten Maßstäben lediglich um Regelvorgaben, die schon begrifflich Ausnahmen zulassen. In diesem Sinne verfährt der Antragsgegner auch tatsächlich. Er hat im vorliegenden und in anderen gerichtlichen Verfahren mit gleicher Problematik dargelegt, dass Bedienstete, die im Beurteilungszeitraum befördert worden sind, durchaus besser als mit 3 Punkten bewertet werden können. Von der in den behördeninternen Beurteilungsmaßstäben aufgestellten "Regelvermutung seien Ausnahmen möglich, soweit diese entsprechend begründet würden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Besonderheiten zu Fähigkeiten, Aufgaben und/oder Leistungen und Anhaltspunkte dafür aufgezeigt würden, dass sich der Beamte aus dem Kreis der im gleichen Statusamt zu beurteilenden Bediensteten besonders herausgehoben habe. Hiervon ausgehend sind in der Vergangenheit zahlreiche Bedienstete auch tatsächlich oberhalb der Regelvermutung beurteilt worden. So hat es im Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. August 2008 unter den 33 mit 5 Punkten Beurteilten drei sowie unter den 137 mit 4 Punkten Beurteilten 23 "Ausnahmen von der Regelvermutung" gegeben. Zudem befinden sich unter den 116 Bediensteten, die ein besseres Gesamturteil als 3,0 (d.h. mindestens in einem Hauptmerkmal 4 Punkte) erhalten haben, 46 "Ausnahmen von der Regelvermutung". Soweit es zusätzlich zu dieser aus den zahlreichen Ausnahmen von der "Regelvermutung" folgenden Indizwirkung im Hinblick auf eine leistungsangemessene Beurteilung der unter die "Regelvermutung" fallenden Bediensteten zusätzlich einer besonderen Begründung dafür bedarf, warum gerade der einzelne Bedienstete ein gegenüber der Spitzennote im niedrigeren Amt um zwei Punkte schlechteres Gesamturteil erhalten hat, ist der Antragsgegner bezogen auf die Person des Antragstellers auch diesem Erfordernis gerecht geworden. Zunächst überzeugt der Einwand des Antragstellers nicht, bei ihm könne die "Regelvermutung" mangels "kurzer" Verweildauer im Statusamt nicht eingreifen, weil er bereits seit Dezember 2005 der Vergleichsgruppe angehöre. Zum einen verknüpft das PP E die "Regelvermutung" mit dem Umstand, dass der betreffende Bedienstete – was auf den Antragsteller zutrifft - zum ersten Mal im aktuellen Statusamt beurteilt wird. Zum anderen kann der Antragsteller im Verhältnis zu der großen Vielzahl der seiner Vergleichsgruppe angehörenden Bediensteten tatsächlich nur eine relativ kurze Verweildauer im derzeitigen Amt vorweisen. Denn 243 Angehörige der Vergleichsgruppe weisen ein höheres Beförderungsdienstalter auf als er. Der Antragsgegner hat zudem nachvollziehbar dargelegt, warum er keine ausreichenden Gründe dafür gesehen hat, den Antragsteller abweichend von der "Regelvermutung" besser als mit 3 Punkten zu beurteilen. Er hat in seinem Schreiben vom 8. Mai 2009 zur Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Januar 2010 ausgeführt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Hinweis darauf enthielten, dass der Antragsteller sich aufgrund von besonderen Fähigkeiten, Leistungen oder Aufgaben aus der Vergleichsgruppe hervorgehoben habe. Das gelte auch, so das Vorbringen des Antragsgegners im Klageverfahren – 2 K 2982/09 – und im vorliegenden Eilverfahren, in Ansehung der von dem Erstbeurteiler in dem "Beiblatt" zur Beurteilung vom 14. August 2008 zu Gunsten des Antragstellers aufgezeigten Umstände (Aneignung herausragender Kenntnisse in der Aufzucht und Förderung von Welpen und Junghunden, auch in der Freizeit; dritte erfolgreiche Vorstellung eines Junghundes zur Polizeidienstprüfung und Förderung des Hundes im Hinblick auf die Ausbildung zum Sprengstoffhund). Denn hierbei handele es sich Tätigkeiten bzw. Fähigkeiten, die bei einem Diensthundführer nach dem Runderlass "Polizeihundwesen" des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2009 (Az.: 41 – 609.03.08) ohnehin vorausgesetzt werden könnten. Das erweist sich als tragfähig. Es trifft insbesondere zu, dass der Erwerb von Fachwissen und die ständige Fortbildung in Fachlehrgängen sowie die "Konditionierung" des Diensthundes ebenso zu den selbstverständlichen Dienstpflichten eines Diensthundführers gehören wie der Nachweis der Einsatzfähigkeit im Rahmen jährlicher Prüfungen (vgl. Nr. 3 des Runderlasses). Zu den Aufgaben des Diensthundführers gehört auch die (gemäß Nr. 7 des Runderlasses gesondert entschädigte) Unterbringung und Pflege des Diensthundes (in einem Zwinger oder in der Wohnung) bei sich zu Hause (vgl. Nr. 4 des Runderlasses). Dies bringt es zwangläufig mit sich, dass der Diensthundführer sich auch außerhalb der eigentlichen Dienstzeiten um seinen Hund kümmern muss. Zwar trifft es zu, dass Diensthunde grundsätzlich im Alter zwischen elf Monaten und drei Jahren von den Polizeibehörden angekauft werden (Nr. 5.1 des Runderlasses). Gleichfalls vorgesehen ist aber auch der Ankauf von Welpen, die dem Diensthundführer (auf freiwilliger Basis) zur Aufzucht überlassen werden (Nr. 5.2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht, dass er der einzige Diensthundführer wäre, der die (freiwillige) Aufgabe der Aufzucht der Welpen übernommen und der (auch) langjährig einen Sprengstoffspürhund geführt hätte. Nach allem begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Dienstvorgesetzte den Antragsteller auch unter Berücksichtigung des vom Erstbeurteiler aufgezeigten Engagements bei der Aufzucht und Ausbildung der Diensthunde im behördenweiten Quervergleich mit den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe, die über eine größere, sich auf das Leistungsbild positiv auswirkende Diensterfahrung verfügen, noch nicht dem "Prädikatsbereich" zugeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des sog. Auffangwertes folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.