Beschluss
12 B 1233/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.12B1233.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. 3 Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. 4 Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig, überprüfungsbedürftig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. 5 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883 f., und vom 16. Dezember 2003 - 7 S 2465/03 -, Juris, sowie Beschluss vom 11. April 2002 - 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 797; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 16 B 1316/03 - und 27. April 2004 - 16 B 641/04 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 1 CS 03.2000 -, Juris. 6 Die Beschwerdebegründung muss deshalb notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Anspruchs sein. Es reicht also nicht, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Vorbringen unverändert wiederholt. 7 Die von der Antragstellerin vorgelegte Beschwerdebegründung geht - abgesehen von formal-sprachlichen Anpassungen an die neue Prozesslage - nicht über eine solche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinaus. Auf die differenzierte Begründung des Verwaltungsgerichts geht sie nicht ansatzweise ein. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10