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Beschluss

3 B 478/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0410.3B478.25.00
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Leitsätze
1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. 2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, sodass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden kann. 3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, ob sie eine Duldung erteilt, oder die Ausreisepflicht nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verlängert und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, eine Prognoseentscheidung über die Durchführbarkeit der Abschiebung zu treffen. 4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27. Februar 2025 - 6 L 526/25.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. 2. Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, sodass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden kann. 3. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, ob sie eine Duldung erteilt, oder die Ausreisepflicht nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verlängert und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, eine Prognoseentscheidung über die Durchführbarkeit der Abschiebung zu treffen. 4. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen, wobei als zeitlicher Maßstab auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27. Februar 2025 - 6 L 526/25.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 2025 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2025 - 6 L 526/25.DA - ist zulässig, insbesondere nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2025 (Az.: 6 L 3138/24.DA), mit dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2024 abgelehnt wurde, Beschwerde eingelegt (Az.: 3 B 479/25). Aber das Rechtsschutzbegehren, die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, kann in diesem Verfahren nicht erreicht werden. Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2025 (Az.: 6 L 526/25.DA) aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Duldung auszustellen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Februar 2025 abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung vom 18. März 2025 rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Voraussetzung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ist das Vorliegen einer Duldung. Diese Rechtsstellung hat ein Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inne, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (zu § 25b AufenthG vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 35.22 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne Weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 35.22 -, juris Rn. 8), kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 35.22 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Umgekehrt bedarf es im Falle einer schriftlich erteilten Duldung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein keinen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Denn das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist (BT-Drs. 11/6321 Seite 76 zu § 55 Abs. 1 AuslG 1990). Das Gesetz geht davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 -, juris Rn. 13; Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 19 jeweils zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 12). Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Prüfung einer Aussetzung der Abschiebung nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welchen Zeitraums eine solche möglich ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn. 22 zu § 55 Abs. 2 AuslG; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 14). Das bloße Fehlen konkreter Vollstreckungsbemühungen erfüllt für sich allein indes keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 Bs 10/24 -, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 18 B 1370/21, 18 E 728/21 -, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 6/23 -, juris Rn. 13). Die zuständige Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung, ob sie eine Duldung erteilt, oder die Ausreisepflicht nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verlängert und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, eine Prognoseentscheidung über die Durchführbarkeit der Abschiebung zu treffen (Sade, InfAuslR 101 [103]). Mit dem Hinweis in § 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass § 60a Abs. 2 AufenthG unberührt bleibt, wird das Spannungsverhältnis zwischen Verlängerung der Ausreisefrist und der Erteilung einer Duldung angesprochen. Der Gesetzgeber stellt durch diesen Hinweis sicher, dass die Behörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG in Blick nimmt, ohne der Duldung damit einen Vorrang einzuräumen. Denn die Ausländerbehörde muss im Rahmen der Vorbereitung der Abschiebung grundsätzlich keine Maßnahmen ergreifen, die die Abschiebung erschweren (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG) oder eine Verfestigung des Aufenthalts des Ausländers ermöglichen. Der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG endet indes, wenn die Prognoseentscheidung über die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Ergebnis kommt, dass die Vollstreckung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist. Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 -, juris Rn. 20 zur Frage der Erteilung einer Duldung bei ungeklärter Identität und/oder Staatsangehörigkeit; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 14). Als zeitlicher Maßstab kann hier auf die in § 50 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) enthaltene maximale Ausreisefrist von sechs Monaten zurückgegriffen werden, auch wenn diese vom Gesetzgeber in § 59 AufenthG nicht übernommen wurde. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller noch keinen Duldungsanspruch geltend gemacht. Denn der Antragsteller hat am 16. Dezember 2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldung gestellt und hielt sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt weniger als drei Monate faktisch geduldet im Bundesgebiet auf. Auch wenn die Ausländerbehörde dem Antragsteller erst für den 24. März 2025 einen Termin zur Planung der Ausreise gegeben hat, kann sie diesen Zeitraum aufgrund der oben genannten Kriterien ohne Erteilung einer Duldung überbrücken, um die Abschiebung nicht zu erschweren (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG) oder eine Verfestigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet zu verhindern. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, dass die Abschiebung völlig ungewiss sei, da weder ein konkreter Abschiebungstermin noch ein ungefährer Zeitrahmen von der Antragsgegnerin benannt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass § 97a AufenthG i. V. m. § 353 Abs. 1 StGB die Bekanntgabe von Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung unter Strafe stellt. Soweit mit der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wurde, dass der Antragsteller nicht einmal in der Lage sei, sich bei Straßenkontrollen auszuweisen und hierdurch das Strafbarkeitsrisiko des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe, zwingt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn zur Vermeidung dieser Risiken wäre das Ausstellen einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich, sondern auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung der Ausreisefrist ausreichend. Die Ausreisefrist wäre dabei aber nur dann zu verlängern und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, wenn die Abschiebung nicht zeitnah erfolgen kann. Sonstige Gründe für das Bestehen eines Duldungsanspruchs im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurden mit der Beschwerde weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko unterworfen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Veraltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).