OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 2020/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0915.3B2020.22.00
8mal zitiert
30Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2022 - 6 L 2134/22.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2022 - 6 L 2134/22.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet durch den Vorsitzenden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2022 und 21. Dezember 2022 einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. November 2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2022 - 6 L 2134/22.GI -, mit der sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2022 (Az.: 6 L 2134/22.GI) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, von der Abschiebung der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vorläufig abzusehen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (hierzu unter 1.). Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, von ihrer Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vorläufig abzusehen (hierzu unter 2.). Ferner ist ihr Begehren darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung im Hinblick auf das Bestehen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nach Russland aufgrund fehlender Flugverbindungen vorläufig auszusetzen (hierzu unter 3.). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. November 2022 abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rdnr. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rdnr. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rdnr. 6). 1. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2022 rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen in Bezug auf die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2022 (Nummer 1 der Verfügung). Das Verwaltungsgericht führt insoweit auf den Seiten 4 f. des angefochtenen Beschlusses aus, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unzulässig sei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO sei unstatthaft. Der Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei schon wegen § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, da die Antragstellerin „nur“ über ein Visum im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfügt habe. Weiterhin führt das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss aus, dass die Antragstellerin sich auch nicht auf die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen könne, weil die Einreise und der Aufenthalt nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig gewesen seien, da die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 6. Juni 2022 einen Daueraufenthalt geplant habe. Die Antragstellerin tritt zwar dem Vorwurf, sie sei mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet eingereist, mit der Beschwerde entgegen, jedoch vermag die Beschwerdebegründung kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn die Antragstellerin ist mit einem Schengen-Visum und damit mit einem Aufenthaltstitel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eingereist, wodurch der Rückgriff auf § 81 Abs. 3 AufenthG, unabhängig davon, ob bereits bei der Ausstellung des Schengen-Visums und seiner Nutzung ein Daueraufenthalt beabsichtigt war, von vornherein gesperrt ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 -, juris Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rdnr. 20). Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten des Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2022 abgelehnt. Insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen, sind gleichfalls keine Gründe dargelegt worden, die eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigen. Allein der Wunsch der Antragstellerin, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann dauerhaft im Bundesgebiet aufrechterhalten zu können, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Denn die Aussetzung der Abschiebung ist nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg für die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen. Die von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausgehenden Schutzwirkungen führen nur ausnahmsweise zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht erteilt werden kann. Grundlage für die Ermöglichung eines familiären Zusammenlebens im Bundesgebiet zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG bilden die Regelungen über die Aufenthaltstitel nach den §§ 27 ff. AufenthG und nur ausnahmsweise die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris Rdnr. 18). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie hat der Gesetzgeber in erster Linie über die Aufenthaltstitel in den §§ 27 ff. AufenthG Rechnung getragen (VGH Kassel, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 -, juris Rdnr. 18). Die Vorschriften über die Familienzusammenführung sind, wie § 27 Abs. 1 AufenthG verdeutlicht, gerade Ausfluss des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Insoweit ist der Familiennachzug eines Ausländers zu seinen berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch die Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 27 ff. AufenthG nicht vor, kann nicht ohne Weiteres durch Annahme einer aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK hergeleiteten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der weitere Aufenthalt erreicht werden (VGH Kassel, Beschluss vom 29. August 2023 - 3 B 1935/22 -, nicht veröffentlicht; VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 10 CE 20.2680 -, juris Rdnr. 19 mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Denn bei der Gewichtung der nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange des Ausländers im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Beendigung einer im Bundesgebiet geführten familiären Lebensgemeinschaft ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes über den Familiennachzug eine Zuwanderung ermöglicht werden soll. Die Erteilung der Duldung ist demgegenüber subsidiär (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 a.E. „und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird“, VGH München, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 29. August 2023 - 3 B 1935/22 -, nicht veröffentlicht). Die Aussetzung der Abschiebung ist somit nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen. Mithilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden, während das hier in Rede stehende Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK in der Regel dauerhaft besteht. Der Duldung kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris Rdnr. 36 m.w.N.; so auch VGH Kassel, Beschluss vom 18. August 2016 - 3 B 1431/16 -, nicht veröffentlicht). Zudem vermittelt die Duldung keinen aufenthaltsrechtlichen Status, der dem Anliegen des Familiennachzugs gerecht würde (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, a.a.O.). Für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommen daher in der Regel nur vorläufige und kurzfristige Abschiebungshindernisse in Betracht, die nicht gleichzeitig Regelungsgegenstand einer speziellen aufenthaltsrechtlichen Bestimmung sind (VGH Kassel, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O.). Dies steht der Aussetzung der Abschiebung aus einem Grund, der auf einen dauerhaften Aufenthalt hinausläuft, grundsätzlich entgegen (VGH Kassel, Beschluss vom 29. August 2023 - 3 B 1935/22 -, nicht veröffentlicht). Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann etwas Anderes gelten, wenn eine ausländerrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rdnr. 11). Eine solche Regelung ist etwa § 39 AufenthV, der gerade die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglichen soll (OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rdnr. 11; OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rdnr. 10). Auch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt eine solche Norm dar, da mit dieser gerade die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland ermöglicht werden soll. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände berufen. Die Ausnahmevorschriften des § 39 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthV greifen nicht, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Dabei ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, da sie durch ihre unerlaubte Einreise und ihrem jetzt schon mehr als 15 Monate andauernden illegalen Aufenthalt weder vereinzelt noch geringfügig gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verstoßen und dadurch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hervorgerufen hat (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 -, juris Rdnr. 7). Vorliegend besteht im Falle der Antragstellerin ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Halbsatz AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 C 20.51 -, juris Rdnr. 8). Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Alt. AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rdnr. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20 -, juris Rdnr. 20). Ein Verschulden ist hingegen nicht erforderlich, ebenso wenig bedarf es einer Ahndung des Verstoßes (VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). Daher sind die vorsätzliche illegale Einreise der Antragstellerin und ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von ihrer strafrechtlichen Sanktionierung grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rdnr. 49 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 4. September 2014 - 10 CS 14.1601-, juris Rdnr. 19). Die Antragstellerin hat mit für das Eilverfahren hinreichender Wahrscheinlichkeit vorsätzlich die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 AufenthG - die gerade an den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. an die unerlaubte Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG anknüpfen - erfüllt, und so nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin hält sich nicht nur ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet auf, sondern sie ist auch unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist, weil sie ohne das nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist. Dabei handelte die Antragstellerin auch wissentlich und willentlich. Aufgrund der Aktenlage folgt das Gericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Gießen, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 6. Juni 2022 einen Daueraufenthalt geplant hatte. So gab die Antragstellerin bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes am 6. Juni 2022 an, in die Wohnung „C-Straße, A-Stadt", in der zu diesem Zeitpunkt bereits ihr späterer Ehemann lebte, eingezogen zu sein. Die Anmeldung der Eheschließung erfolgte nur wenige Tage später, am 23. Juni 2022, wobei alle erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung vorgelegt wurden. Erforderlich waren ausweislich der E-Mail des Standesamtes vom 21. Dezember 2022 u.a. eine aktuelle Geburtsurkunde mit Apostille und eine gültige Ledigkeitsbescheinigung mit Apostille. Ausweislich der E-Mail des Standesamtes wurden einige der vorgelegten Unterlagen unmittelbar im Zeitraum 17. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 ausgestellt, also unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Standesamt am 12. Mai 2022. Somit reiste die Antragstellerin am 6. Juni 2022 mit sämtlichen erforderlichen und gültigen Dokumenten zur beabsichtigten Eheschließung in Deutschland ein. Der Senat teilt aufgrund oben dargelegten Begleitumstände die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt plante und daher ohne das erforderliche Visum i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. Infolge der unerlaubten Einreise nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war auch der sich im Bundesgebiet anschließende Aufenthalt der Antragstellerin unerlaubt. Hierdurch erfüllt die Antragstellerin zugleich den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AufenthG, da sie aufgrund ihrer unerlaubten Einreise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Antragstellerin hat mit der Verwirklichung der Tatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG einen schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) begangen. Dieses Ausweisungsinteresse steht einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegen, da nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur nach Ausübung des Ermessens von dem Erfordernis des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abgesehen werden kann. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG abgesehen werden, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Die vorliegend - aufgrund der mit dem deutschen Staatsangehörigen D. geschlossenen Ehe - in Betracht kommenden Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermögen eine entsprechende Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (VGH München, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 -, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die Ausreise der Antragstellerin zur Durchführung des Visumverfahrens nicht unzumutbar. Etwas Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. August 2023 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 -, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Dauer des Verfahrens ohne Vorabzustimmung rund fünf Monate dauere. Die Wartezeit auf einen Termin betrage etwa zwei Monate. Die Bearbeitungszeit ab Antragstellung betrage mit Vorabzustimmung etwa eine Woche und ohne Vorabzustimmung in der Regel zwei bis drei Monate. Dieser Zeitraum ist zumutbar, zumal die Antragstellerin es in der Hand hat, das Visumverfahren so kurz wie möglich zu halten, etwa durch Buchung eines Termins über das Online-Portal der deutschen Botschaft und durch das Bemühen um eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV. Die mit Schriftsatz vom 24. August 2023 erfolgte pauschale Behauptung, dass die Angaben zur Visumdauer nicht mehr aktuell seien dürften, genügt nicht den Darlegungserfordernissen und der notwendigen Glaubhaftmachung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 geltend macht, dass ihr eine Rückkehr nach Russland zur Durchführung eines Visumverfahrens aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage als Folge ihrer beruflichen Tätigkeit im gehobenen Staatsdienst nicht zumutbar sei, ist dieses Vorbringen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht worden. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob dieses neue Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden kann, da bereits nicht erkennbar ist, weshalb die Tätigkeit im gehobenen Staatsdienst die Antragstellerin hindern sollte, nach Russland zu reisen, um dort ein Visumverfahren durchzuführen. Denn die Antragstellerin war ohne Weiteres in der Lage, ihre für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen mit den erforderlichen Apostillen zu versehen, und ist zudem im Besitz eines Schengen-Visums, das ihr mehrere Ein- und Ausreisen in das Schengengebiet ermöglicht. Die pauschale Behauptung, aufgrund ihrer Ausreise gelte die Antragstellerin als „Agentin des Westens“, stützt sich auf keinerlei Erkenntnismittel und ist daher nicht ausreichend, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. 3. Hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach Russland zu verpflichten, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, ist der Beschluss gleichfalls nicht abzuändern. Die Antragstellerin trägt vor, ihr Antrag sei zulässig. Da eine Duldung von Amts wegen ausgestellt werde, sei es irrelevant, ob zuvor ein Antrag auf Duldung bei der Ausländerbehörde gestellt worden sei. Der Antrag auf Erteilung einer Duldung sei auch begründet, da eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Abschiebungen nach Russland könnten aufgrund der aktuellen Lage derzeit nicht durchgeführt werden. Es komme nicht darauf an, ob sie - die Antragstellerin - freiwillig ausreisen könnte. Zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund fehlender Flugverbindung nach Russland legt die Antragstellerin ein Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. März 2023 vor. Zutreffend ist zwar, dass eine Duldung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu erteilen ist und nicht von einem Antrag abhängt. Auch wenn eine Duldung von Amts wegen ausgestellt wird, bedarf es aber gleichwohl eines vorherigen Antrags bei der Behörde, bevor bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Dieser Antrag versetzt die Behörde in die Lage, über den konkret unterbreiteten Duldungssachverhalt zu entscheiden (OVG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 2 PA 290/20 -, juris Rdnr. 11). Diese prozessuale Obliegenheit, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses führt (VGH München, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.; Beschluss vom 15. September 2021 - 10 C 21.2212 -, juris Rdnr. 19; zu den Einzelheiten vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rdnr. 34), hat die Antragstellerin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt. Der von der Antragstellerin nachträglich bei der Behörde gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise war damit nicht Gegenstand des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht und ist dementsprechend auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VGH München, Beschluss vom 15. September 2021 - 10 C 21.2212 -, juris Rdnr. 19). Das Beschwerdevorbringen würde die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch nicht rechtfertigen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht hat. In Bezug auf die tatsächliche Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Russland mag es zwar zutreffen, dass derzeit keine Direktflüge aus der Bundesrepublik Deutschland in die Russische Föderation stattfinden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. August 2023 jedoch geltend gemacht, dass Flüge über Drittländer möglich seien und hierzu vorgetragen, dass das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen im März 2023 bereits zwei erfolgreiche Luftrückführungen über Belgrad nach Moskau durchgeführt habe. Der Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht durchgeführt werden dürfen (sog. „Schiebe-“ oder „Hängebeschluss“), ist durch die vorliegende Entscheidung gegenstandslos (VGH München, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 -, juris Rdnr. 14) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).