Beschluss
3 B 815/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0605.3B815.24.00
1mal zitiert
32Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Diebstahldelikte werden von dem Grundinteresse der Gesellschaft als Schutzgut erfasst, da der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse darstellt, sondern die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft gewährleistet.
2. Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern sind allein durch die drohende Gefahr einer erneuten Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder leichter Straftaten nicht gerechtfertigt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. April 2024 - 6 L 2833/23.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Diebstahldelikte werden von dem Grundinteresse der Gesellschaft als Schutzgut erfasst, da der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse darstellt, sondern die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft gewährleistet. 2. Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern sind allein durch die drohende Gefahr einer erneuten Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder leichter Straftaten nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. April 2024 - 6 L 2833/23.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Mai 2024 gegen die Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Darmstadt, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 12. April 2024 - 6 L 2833/23.DA - die aufschiebende Wirkung der am 18. Oktober 2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2023 wiederherzustellen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der am 14. Juni 1993 geborene Antragsteller, ein rumänischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung der am 18. Oktober 2023 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 K 2527/23.DA) wiederherzustellen, soweit mit diesem die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2024 abgelehnt. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 erfolgte Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. a) Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Wortlauts der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 „AufenthG“ insbesondere das aktuelle Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen sei. Dieser Prüfungsschritt sei seitens der Behörde unterlassen worden, worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der streitbefangenen Verfügung nicht hinreichend eingehe. Soweit die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf „§ 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG“ behauptet, dass die Ausländerbehörde das „aktuelle Verhalten“ des Antragstellers nicht in Blick genommen habe und das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt trotz eines Hinweises im Eilverfahren nicht überprüft habe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, da nicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingegangen wird. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verweis auf das Aufenthaltsgesetz fehlerhaft erfolgt ist und eine Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU beabsichtigt war, so ersetzt dieser Verweis nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht Darmstadt prüft auf den Seiten 12 ff. seines Beschlusses ausführlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU, der bestimmt, dass nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es begründet umfassend, warum die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung gegenwärtig fortbesteht und warum eine andere Bewertung der Wiederholungsgefahr auch gerade nicht auf der Grundlage der günstigen Sozialprognose, die man dem Antragsteller seitens der JVA Darmstadt, in der sich der Antragsteller zuletzt zur Verbüßung der Strafhaft befunden hatte, gestellt hat, angezeigt ist. b) Soweit mit der Beschwerdebegründung ergänzend vorgetragen wurde, dass sowohl behördlicherseits als auch seitens des Verwaltungsgerichts offensichtlich verkannt worden sei, dass von dem Antragsteller keine gegenwärtige Gefahr mehr ausgehe, weil die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten - zuletzt sei der Antragsteller durch das Amtsgericht Frankfurt am 23. März 2021 wegen Diebstahls zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden - zum jetzigen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklägen, rechtfertigt dieses Beschwerdevorbringen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller zuletzt am 21. September 2020 und damit vor beinahe fünf Jahren straffällig war, ohne seither noch einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Allein der Zeitablauf lässt aber die vom Antragsteller ausgehende Widerholungsgefahr nicht entfallen, zumal er sich im Jahr 2023 für die Dauer von 10 Monaten in Haft befand, nachdem seine vorzeitige Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juni 2023 abgelehnt worden war. Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82 und Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11). Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben dabei eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26). Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 122 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 7). Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Freizügigkeit und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 123 m. w. N.; Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 123; Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). Der Senat bewegt sich bei der zu treffenden Prognose der Wiederholungsgefahr in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind und kann gerade die Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen grundsätzlich im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 19 ZB 16.2623 -, juris Rn. 36). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, vom Antragsteller gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist ein Bewährungsversager, der sich weder von Verurteilungen noch durch Haftverbüßungen hat beeindrucken lassen. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 20. Juli 2015 (Az.: 57 Ls 1140 Js 18751/14) wegen Diebstahls in neun Fällen sowie Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bereits fünf Tage nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau ist der Antragsteller erneut straffällig geworden. Er wurde durch das Amtsgericht Tauberbischofsheim am 25. April 2018 (Az.: 2 Ls 12 Js 8871/17) wegen Diebstahls in zwei Fällen nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim wurde durch das Landgericht Mosbach mit Urteil vom 5. Juli 2018 verworfen. Die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn hat am 30. Januar 2019 (Az.: S 10 StVK 160/19) die Vollstreckung des Strafrestes auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeitende: 6. Februar 2022), worauf der Antragsteller am 4. Februar 2019 aus der Haft entlassen wurde. Am 6. April 2022 (Az.: BS 10 StVK 160/19) wurde die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 22. April 2022 erlassen, obwohl der Antragsteller innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Denn er wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23. März 2021, rechtskräftig seit 6. Mai 2022 (Az.: 987 Ds 955 Js 54413/20), wegen Diebstahls (Tatzeit: 21. September 2020) gemäß §§ 242 Abs. 1 und 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah sich nicht mehr in der Lage, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, da sich der Antragsteller von den gegen ihn ergangenen Verurteilungen nicht besonders beeindruckt gezeigt habe. Er habe die zur Verurteilung führende Tat im zweiten Jahr seiner Bewährungszeit begangen, obwohl er zuvor einen Teil der Strafe verbüßte, was eigentlich Eindruck auf ihn hätte machen müssen. Die Lebensumstände des Angeklagten seien unverändert. Die verfahrensgegenständliche Tat habe er nach seiner Eheschließung und nur wenige Monate nach der Geburt seines zweiten Kindes begangen. Auch der Umstand, dass er nunmehr seit dem 15. September 2021 eine Neueinstellung in einer Trockenbaufirma habe, ändere an der Erwartung der Kammer nichts. Der Angeklagte habe auch in der Vergangenheit immer wieder gearbeitet und Einkommen erzielt. Dies habe ihn nicht dauerhaft von der Begehung von Straftaten abgehalten. Die Kammer vermochte daher keine Umstände zu erkennen, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer etwaigen erneuten Bewährungszeit bei unveränderten Lebensumständen straffrei führen werde. Am Tag seines Strafantritts am 2. Januar 2023 wurde der Antragsteller bei der durchgeführten Zugangsurinkontrolle positiv auf Kokain getestet. Eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers aus der Haft wurde durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juni 2023 (Az.: 4a StVK 540/23) abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer monierte die seit 2013 immer wieder auftretende einschlägige Straffälligkeit im Bereich der Eigentumsdelikte, sein Bewährungsversagen (Gefangener ist ein „unbelehrbarer Rechtsbrecher“) sowie den vorliegenden Kokainkonsum moniert. Seine Entlassung erfolgte nach Vollverbüßung am 30. Oktober 2023. Wurde der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach während seiner Bewährung erneut straffällig, so ist zu erwarten, dass er sich auch in Zukunft nicht straffrei verhalten wird. Weder seine Familie noch eine Arbeitsstelle konnten ihn von Straftaten im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte abhalten. Welche Rolle der Drogenkonsum hierbei gespielt hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Auch wenn der Antragsteller bis Januar 2022 teilweise drei- bis viermal die Woche ca. 1 g Kokain konsumierte, was seiner damaligen Lebenssituation geschuldet gewesen sein soll, so ist er seit seiner Haftentlassung am 30. Oktober 2013 wegen Drogenmissbrauchs nicht in Erscheinung getreten. Letztlich hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt durch seine Diebstahlsdelikte bestritten bzw. in Zeiten, in denen er einer Beschäftigung nachging, aufgebessert. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller auch gegenwärtig nur ein geringes Bruttoeinkommen in Höhe von 1.040,00 Euro aus der seit dem 1. Juli 2024 aufgenommen Beschäftigung als Gebäudereiniger bezieht, ist zu erwarten, dass er erneut Eigentums- und/oder Vermögensdelikte begehen wird, um seine Einkommenssituation zu verbessern. Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass es sich bei dem Antragsteller um einen „unbelehrbaren Rechtsbrecher“ handelt, der weder durch seine Familie noch durch eine Arbeitsstelle von Straftaten abgehalten werden kann. Denn auch in der Vergangenheit hat er auf seine Familie keinerlei Rücksicht genommen oder die Aufnahme einer Beschäftigung zum Anlass genommen, sich straffrei zu verhalten. Allein der Zeitablauf ist daher im konkreten Fall nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr im Wesentlichen in der drohenden Begehung von Eigentums- und/oder Vermögensdelikten besteht, steht einer Verlustfeststellung nicht entgegen. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts zu rechtfertigen vermag. Die Tatsache, dass der Antragsteller bereits mehrfach verurteilt wurde, reicht als solche nicht aus, um eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache L. (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06, L. -, Rn. 28 - 39) im Zusammenhang mit der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen deutlich gemacht, dass es, auch wenn eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen vorliegt, welche für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft zu begründen, allein darauf ankommt, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, sei hierbei für sich genommen ohne Bedeutung (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06, L. -, Rn. 36). Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern sind mithin allein durch die drohende Gefahr einer erneuten Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder leichter Straftaten nicht gerechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2022 - 27 K 6757/20 -, juris Rn. 82; VG Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 4 V 2842/20 -, juris Rn. 30, juris; BT-Drs. 15/420 Seite 104 zu § 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Drohende Eigentums- und Vermögensstraftaten der mittelschweren Kriminalität sind hingegen im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind jedenfalls solche, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert werden (OK-MNet, FreizügG/EU, § 6 Abschnitt B Rn. 20; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 6 L 1361/20 -, juris Rn. 13 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2022 - 27 K 6757/20 -, juris Rn. 82). Die von dem Antragsteller verübten Straftaten, deren gleichartige Wiederholung droht, sind überwiegend der mittelschweren Kriminalität zuzuordnen, da Diebstahl nach § 242 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt schließlich der Umstand, dass er in der Vergangenheit zweimal zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Diebstahldelikte werden auch von dem Grundinteresse der Gesellschaft als Schutzgut erfasst. Denn der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er gewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 16). Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder Vermögensstraftaten - wie hier - gehäuft auftreten oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2009 - 11 S 2472/08 -, Rn. 37, juris; OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 169/19 -, juris Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).