Beschluss
3 B 1261/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0722.3B1261.23.00
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Leitsätze
1. Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt, auch wenn diese im Rahmen eines materiell-rechtlichen Asylantrags geltend gemacht werden.
2. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Verfahren ist auch dann weiterzuführen, wenn der Vertriebene materielle Asylgründe geltend macht. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren wird unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 18. April 2024 - 3 B 575/23 -).
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/5 zu tragen.
Im Prozesskostenhilfeverfahren sind außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt, auch wenn diese im Rahmen eines materiell-rechtlichen Asylantrags geltend gemacht werden. 2. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Verfahren ist auch dann weiterzuführen, wenn der Vertriebene materielle Asylgründe geltend macht. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren wird unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 18. April 2024 - 3 B 575/23 -). Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/5 zu tragen. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise mit Schriftsätzen vom 18. September und vom 18. Oktober 2023 einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - ist abzulehnen, weil es der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren angestrebten Rechtsverfolgung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die Beschwerde der Antragsteller vom 31. August 2023 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2023 - 2 L 1926/23.F - ist zulässig, insbesondere nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller beantragen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2023, Az. 2 L 1926/23.F, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsteller vom 7. Juni 2023 wird angeordnet. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller, russische Staatsangehörige, ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Klage gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheide des Antragsgegners vom 7. Juni 2023 anzuordnen. Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1. hat Russland bereits im Jahr 2018 verlassen und in der Ukraine Schutz gesucht. Am 7. Oktober 2019 stellte er in der Ukraine einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, über den jedoch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller zu 1. genoss daher keinen internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 Abs. 1 b) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 in der Ukraine. Auch verfügte er nicht über einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 in der Ukraine. Gegen den Antragsteller zu 1. wurde in Russland ein internationaler Haftbefehl erlassen. Die Antragstellerin zu 2. verfügt über einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben drei gemeinsame Kinder, die am … 2014, am … 2016 und am … 2019 geborenen Kläger zu 3. bis 5. Am 19. August 2020 schlossen die Antragsteller zu 1. und zu 2. die Ehe. Die Familie lebte gemeinsam bis Februar 2022 in der Ukraine. Im Februar 2022 reiste der Antragsteller zu 1. aus der Ukraine aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Februar 2022 verließen auch die Antragstellerin zu 2. und die drei gemeinsamen Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 5., die Ukraine und reisten zu den Eltern der Antragstellerin zu 2. nach Rostov am Don in Russland und lebten dort. Im März 2022 wurde der Antragstellerin zu 2. ein neuer Nationalpass durch die russischen Behörden ausgestellt. Mit einem spanischen Visum reiste die Antragstellerin zu 2. mehrfach aus dem russischen Staatsgebiet ein und aus. Im Oktober 2022 reiste die Antragstellerin zu 2. mit der Antragstellerin zu 5. nach Deutschland. Seither leben sie gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1. in der Bundesrepublik. Am 17. November 2022 beantragten die Antragsteller zu 1., 2. und 5. erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2023 kehrte die Antragstellerin zu 2. nach Russland zurück und holte ihre beiden Söhne, die Antragsteller zu 3. und 4., die zunächst weiter in Russland bei den Großeltern lebten, ebenfalls nach Deutschland. Für diese beiden Söhne begehrt die Antragstellerin zu 2. ebenfalls die Erteilung von Titeln gemäß § 24 AufenthG. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2023 abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt die Beschwerde keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheide vom 7. Juni 2023. 1. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst zurzeit nur solche Ausländer, denen auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1 ff.) nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12 ff.) vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wirksam. Die Richtlinie 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr bis zum 3. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes hätte daher zum 3. März 2024 geendet (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/55/EG). Auf Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG beantragte die Kommission die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr [COM(2023) 546 final vom 19. September 2023]. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine entsprach der Rat der Europäischen Union diesem Antrag mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L Nr. 2023/2409 vom 24. Oktober 2023). Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Die Verlängerung trat nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 13. November 2023, in Kraft. § 24 Abs. 1 AufenthG findet ausschließlich auf Vertriebene Anwendung, die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG für die Mitgliedstaaten verbindlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 begünstigt werden (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2024 - 24 L 331/23 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 6. März 2024 - 24 L 311/23 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 22 L 1063/23 -, juris Rn. 43; VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 5 L 89/23.DA -, juris). Die Beschränkung des Geltungsbereichs des § 24 Abs. 1 AufenthG auf Vertriebene, die unmittelbar einen Anspruch auf einen Schutzstatus aus dem Durchführungsbeschluss ableiten können, ergibt aus dem Wortlaut der Norm. Ein Vertriebener kann aus § 24 Abs. 1 AufenthG nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten, wenn ihm „auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird“. Insoweit dient § 24 AufenthG der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Mit der Präposition „auf Grund“ verweist die Norm - in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG - auf die Ursache des Aufenthaltsrechts. Nicht der deutsche Gesetzgeber legt die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fest, sondern der Rat der Europäischen Union mit einem Rechtssetzungsakt, der in Form eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG ergeht. Infolge dieser unionsrechtlichen Rechtssetzung dient § 24 Abs. 1 AufenthG lediglich als Bindeglied zwischen dem nationalen Aufenthaltsrecht und den inhaltlichen Festlegungen durch den Durchführungsbeschluss. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG vermag daher (nur) solche Ausländer zu erfassen, denen - vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) - auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist (zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris Rn. 19 ff.). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Die Verbindlichkeit dieses Beschlusses für die Mitgliedstaaten wird aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG deutlich, in dem geregelt wird, dass aufgrund des Beschlusses des Rates in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz zugunsten von Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt wird (Thym / Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 1. September 2021, Richtlinie 2001/55/EG Art. 5 Rn. 10). Die englische Sprachfassung der Norm betont die Bindungswirkung durch die Formulierung, dass der Beschluss die Einführung des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten „bewirkt“ („The Council Decision shall have the effect of introducing temporary protection for the displaced persons to which it refers, in all the Member States, in accordance with the provisions of this Directive.“). Zudem bestimmt die 14. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/55/EG, dass das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in einem Beschluss des Rates festgelegt wird, „der für alle Mitgliedstaaten gegenüber den von dem Beschluss erfassten Vertriebenen verbindlich sein sollte“. Der Beschluss nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergeht nach Satz 2 mit qualifizierter Mehrheit aufgrund eines Vorschlags der Kommission. Er muss nach Abs. 3 Satz 2 Buchst. a unter anderem die Beschreibung der spezifischen Personengruppen beinhalten, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Unmittelbar verbindlich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ergangen ist, nur hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Vertriebenen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gilt dieser für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Außerdem erfasst Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Auch diese Vertriebenen werden unmittelbar und für die Mitgliedstaaten bindend begünstigt. Den Mitgliedstaaten wird nur die Art und Weise der Umsetzung des zu gewährenden Schutzes insoweit freigestellt, als sie entweder den Durchführungsbeschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht anwenden können (ebenso Thym / Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 1. September 2021, Richtlinie 2001/55/EG Art. 7 Rn. 1). a) Ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthaltsG ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Die Antragstellerin zu 2. hielt sich bis kurz vor Kriegsbeginn auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine auf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2011/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil die Antragstellerin zu 2. nicht substantiiert geltend gemacht hat, nicht sicher und dauerhaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin zu 2. vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren könne, treffe nicht zu. Das Verwaltungsgericht halte ihr vor, dass sie sich mehrere Monate hinweg in Russland aufgehalten habe und schließe darauf, dass sie auch zukünftig in der Lage sein werde, sich dort dauerhaft und sicher aufzuhalten. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Es sei rein organisatorischen Gründen geschuldet gewesen, dass sie nicht sofort mit allen Kindern, den Antragstellern zu 3. bis 5., nach Deutschland gereist sei. Sie sei im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels für die Ukraine. Dies impliziere, dass die Familie die Grundentscheidung getroffen habe, sich langfristig in der Ukraine niederzulassen. Der Durchführungsbeschluss und die Umsetzungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. September 2022 gingen deshalb vom Vorliegen einer engeren Bindung zur Ukraine als zum Herkunftsstaat aus. Die Prüfung der Möglichkeit zur dauerhaften und sicheren Rückkehr hätte unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsteller erfolgen müssen, was das Verwaltungsgericht versäumt habe. Das Verwaltungsgericht greife lediglich den Hinweis auf, dass die Antragsteller zu 2. bis 5. in Russland nur notdürftig und unter beengten Verhältnissen gelebt hätten. Zu beachten sei allerdings auch, ob die sodann alleinerziehende Antragstellerin zu 2. mit den drei Kindern imstande sein werde, existenzielle Bedürfnisse für sich und die Kinder zu decken. Eine dauerhafte Rückkehr erfordere nach den Leitlinien der Kommission die Perspektive für die Deckung der Grundbedürfnisse. Dies sei unter den gegenwärtigen Umständen in Russland nicht gewährleistet, zumal sie während des Aufenthalts dort stets befürchten müssten, mit Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden überzogen zu werden, da diese sich auf diese Weise Zugriff auf den mit internationalem Haftbefehl gesuchten Antragsteller zu 1. erhoffen würden. Der Familie sei auch eine Trennung von dem Antragsteller zu 1., der in Russland inhaftiert oder möglicherweise zum Wehrdienst eingezogen werde, nicht zuzumuten. Das Verwaltungsgericht lasse im angefochtenen Beschluss keine eigene Prüfung erkennen, dass die Rückkehr nach Russland sicher und dauerhaft möglich sei. Das Verwaltungsgericht verweise pauschal auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden. Sie und ihre Kinder könnten im Falle ihrer Rückkehr keinesfalls sicher in ihrem Herkunftsland leben. Sie müssten aufgrund der aktenkundigen strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihren Ehemann und der internationalen Fahndung über Interpol davon ausgehen, dass sie in Russland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden. Die russische Justiz greife regelmäßig zu willkürlichen Maßnahmen gegen Familienangehörige von Personen, derer sie habhaft werden wolle. So seien Verfolgungsmaßnahmen gegen die Menschen, die sich nichts zu Schulden kommen lassen hätten, aber in einem Näheverhältnis zu unliebsamen Oppositionellen stünden, regelmäßige Praxis in der russischen Strafverfolgung. Willkürliche Verhaftungen und Sippenhaft seien inzwischen zu einem etablierten Bestandteil russischer Strafverfolgung und ein Instrument der Verfolgung politisch missliebiger Personen geworden. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin zu 2. nicht sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren kann. Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss festgelegt (so Mitteilung der Kommission zur operativen Leitlinie für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, Seite 4 [ABl. C 126 I vom 31. März 2022, Seite 1 ff.]; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. März 2024 - 3 B 1831/23 - unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lassen sich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG entnehmen, auf den § 24 Abs. 1 AufenthG verweist. Danach wird der vorübergehende Schutz beendet, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Hierauf stellt auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Union in ihren operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, Seite 1 ff.) ab. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, Seite 4). Bei der Beurteilung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten nach Mitteilung der Kommission auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Die Beurteilung soll aber auch die individuellen Umstände der Betreffenden berücksichtigen. Die betroffene Person soll im Verfahren die Möglichkeit haben, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage ist, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Dabei sollten die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere (unbegleiteter) Minderjähriger und Waisen, angemessen berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um ein Verfahren sui generis (so Mitteilung der Kommission zur operativen Leitlinie für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/3824 [ABl. C 126 I vom 31. März 2022, Seite 4]), bei dem zur Feststellung der Rückkehrmöglichkeit als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden können (OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 2 M 60/23 -, juris Rn. 26; so auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i. d. F. vom 30. Mai 2024, Ziffer 2., Seite 6). Hierbei ist dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen, das bei der nationalen Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots keine Berücksichtigung findet (so bereits VGH Kassel, Beschluss vom 18. April 2024 - 3 B 575/23 -). Denn der Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist nur darauf gerichtet festzustellen, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 25). Hingegen ist ein Antragsteller mit dem Vorbringen zielstaatsbezogener Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen (materielles Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG), auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen (VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 19 ZB 23.1183 -, juris Rn. 34). Der betroffene Ausländer hat insofern kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53). Werden zielstaatsbezogene Gefahren geltend gemacht, die grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des § 13 AsylG fallen, so liegt tatsächlich ein materiell-rechtlicher Asylantrag vor und der Ausländer ist, sofern es keinen gesetzlichen Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach § 24 AufenthG gegenüber dem Asylverfahren gäbe, auch mit seinem gesamten Vorbringen, d. h. auch in Bezug auf mögliche Abschiebungsverbote, auf das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 24). Das Bundesministerium des Innern und für Heimat führt in diesem Zusammenhang im Rahmen seines Länderschreibens vom 5. September 2022 i. d. F. vom 30. Mai 2024 aus: „… Tragen betreffende Personen der Ausländerbehörde daher im Rahmen der Prüfung des § 24 AufenthG Belange vor, welche die Anforderungen des § 13 AsylG erfüllen, sind diese auf eine Asylantragstellung beim BAMF zu verweisen. Handelt es sich materiell um ein Asylbegehren gemäß § 13 AsylG, wird das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz im Sinne der Leitlinien der KOM zu komplex, so dass die betreffende Person dem Asylverfahren zuführen ist. … Die mit dem Verweis auf das Asylverfahren und der Asylantragstellung verbundenen Rechtsfolgen stellen sich als sachgerecht dar. Mit der Geltendmachung individueller Gründe im Sinne von § 13 AsylG werden die betreffenden Antragsteller den regulär im Asylverfahren befindlichen Personen gleichgestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen, so dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen ist. Die betreffende Person ist an das BAMF zu verweisen. Sie ist über die aufenthaltsrechtlichen Folgen eines nicht gestellten Asylantrages zu belehren. Hierauf sind die Antragstellenden im Vorfeld hinzuweisen. …“ Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt entgegen dieser Einschätzung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat jedoch dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Rahmen des § 24 AufenthG im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt. § 32a Abs. 1 AsylG dient dem Zweck, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Fall eines Massenzustroms von der Notwendigkeit der Prüfung individueller Schutzanträge zu entlasten. Zu diesem Zweck ordnet § 32a Abs. 1 AsylG das Ruhen des Asylverfahrens kraft Gesetzes an und suspendiert die im Asylgesetz geregelten Rechtsfolgen der Asylantragstellung. Voraussetzung für die Anwendung des § 32a Abs. 1 AsylG ist, dass der Ausländer einen förmlichen Asylantrag i. S. d. § 14 AsylG gestellt hat und einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt bekommt (Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: März 2021, § 32a Rn.6; BeckOK AuslR/Heusch AsylG, Stand: 1. Januar 2024, § 32a Rn. 3). Auch wenn die Regelung des § 32a AsylG erst Anwendung findet, sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, entfaltet sie bereits im Vorfeld verfahrensrechtliche Wirkung. Denn in noch laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird bis zum Abschluss dieses aufenthaltsrechtlichen Verfahrens seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren nicht betrieben (so Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i. d. F. vom 30. Mai 2024, Ziffer 9., Seite 24). Diese Verfahrensweise ist auch sachgerecht, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unmittelbar zur Folge hätte, dass ein infolge der Weiterleitung des Asylgesuchs an das Bundesamt eingeleitetes förmliches Asylverfahren nach § 32a Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes für die Dauer der Schutzgewährung ruhen würde. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Schutzbegehren führt daher selbst dann nicht zu einem Abbruch des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Schutzsuchende materielle Asylgründe geltend macht. Vielmehr wird dieses unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen. Diese Verfahrensweise ist mit Unionsrecht vereinbar und ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften des Kapitel IV der Richtlinie 2001/55/EG und dort vor allem aus Art. 17 Abs. 1, wonach die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass vorübergehend Schutzberechtigte jederzeit einen Asylantrag stellen können. Denn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/55/EG berührt der vorübergehende Schutz nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus i. S. d. Genfer Konvention. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten zudem, Regelungen zu treffen, nach denen der Status eines vorübergehend Schutzberechtigten sowie eines Asylbewerbers nicht miteinander kumuliert werden können. Es handelt sich folglich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Verwaltungsverfahren, für die in der Folge auch nicht die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu stellen sind. Dies zugrunde gelegt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2. nicht sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnte. Soweit die Antragstellerin zu 2. eigene Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der durch den Antragsteller zu 1. zu verbüßenden Haftstrafe fürchtet, ist diese auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verweisen. Diesbezüglich fehlt es dem Antragsgegner an der erforderlichen Passivlegitimation, um das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. zu prüfen. Denn es handelt sich bei diesem Vorbringen materiell-rechtlich um ein Asylbegehren im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG. Auch soweit der Antragsgegner wegen des Vorrangs des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Rahmen des § 24 AufenthG im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2. nicht sicher und dauerhaft noch Russland zurückkehren kann. Zunächst ist festzustellen, dass Russland nicht zu den Staaten gehört, für die das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i. d. F. vom 30. Mai 2024 (Ziffer 2., Seite 7) eine fehlende Rückkehrmöglichkeit anerkannt hat. Diese wird nur für die Staaten Eritrea, Syrien und Afghanistan angenommen. Ferner sind die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, die nach Ansicht der Antragstellerin zu 2. dazu führen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann, nicht durchgreifend. So schildert die Antragstellerin zu 2., dass sie wegen der schlechten wirtschaftlichen und humanitären Lage nicht nach Russland zurückehren wolle. Allein der Vortrag der Antragsteller, dass sie in Russland notdürftig unter beengten Verhältnissen leben müssten, stellt jedoch noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zu Eigen macht, wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Auch der Senat geht davon aus, dass es den Antragstellern zu 2. bis 5. auch weiterhin mit Unterstützung durch die Eltern der Antragstellerin zu 2. möglich sein wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. So haben die Antragsteller zu 2. bis 5. bereits in der Vergangenheit einen geraumen Zeitraum bei den Eltern der Antragstellerin zu 2. gelebt und können dort auch künftig unterkommen. Eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit der Antragstellerin zu 2. oder der gemeinsamen Kinder ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kontakt zum Antragsteller zu 1. durch eine mögliche Inhaftierung oder Wehrdiensteinziehung eingeschränkt werden könnte. Dass die Einschränkung von Kontaktmöglichkeiten zum Kindesvater, die im vorliegenden Falle auch nicht ausreichend dargelegt ist, sich auf die Sicherheit auswirken würde und damit dem Anknüpfungsmerkmal der dauerhaften und sicheren Rückkehrmöglichkeit der Antragsteller zu 2. bis 5. entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. So sind die Antragsteller zu 2. bis 5. bereits nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine sicher bei den Eltern der Antragstellerin zu 2. untergekommen und haben dort offenbar auch über ein Existenzminimum verfügt. Anderenfalls hätte die Antragstellerin zu 2. auch davon abgesehen, die Antragsteller zu 3. und 4. aus organisatorischen Gründen zunächst bei ihren Eltern in Russland zu lassen. Ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG folgt auch aus dem Hinweis der Antragstellerin zu 2., dass eine engere Bindung zur Ukraine bestehe als zum Herkunftsstaat. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragstellerin zu 2. nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in der Ukraine eine engere Bindung zur Ukraine hat als zu ihrem Herkunftsstaat. Dennoch verfügt die Antragstellerin zu 2. über Unterstützung in Russland durch ihre Familie, insbesondere ihre Eltern. Wie der bereits nach Ausbruch des Krieges erfolgte Aufenthalt der Antragsteller zu 2. bis 5. in Russland zeigt, verfügen diese dort über Zugang zu Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts und auch über Wohnraum. Vor diesem Hintergrund ist trotz der engen Bindung der Antragsteller zur Ukraine nicht erkennbar, dass diese nicht dauerhaft und sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Weder die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 noch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sehen im Übrigen vor, dass die Frage des Vorliegens einer sicheren Rückkehrmöglichkeit maßgeblich oder gar ausschließlich danach zu beantworten wäre, zu welchem Land der Ausländer die engste Bindung hat (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2024 - 6 Bs 119/23 -, juris Rn. 33 ff.). b) Auch der Antragsteller zu 1. hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller, der in der Ukraine über keinen Aufenthaltstitel verfügte, nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fällt. Auch ein gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 abgeleitetes Recht Familienangehöriger kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin zu 2. ebenfalls nicht die Voraussetzungen des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfüllt. Soweit der Antragsteller zu 1. im Zusammenhang mit der ihm in Russland drohenden Haftstrafe oder einem gegebenenfalls zu leistenden Wehrdienst politische Verfolgung in Russland fürchtet, ist dieser auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verweisen. c) Soweit die Antragsteller zu 3. bis 5., die ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen, politische Verfolgung fürchten, sind auch diese auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verweisen. 2. Schließlich ist eine Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil die Antragsteller die Verletzung des Art. 6 GG wegen einer zu erwartenden Trennung der Familie rügen. Tatsächlich erfüllt keiner der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/38 bzw. des § 24 Abs. 1 AufenthG. Einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben die Antragsteller bislang nicht gestellt, so dass derzeit eine Ausreisepflicht aller Antragsteller besteht. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen den Antragstellern im Zusammenhang mit einer möglichen Verhaftung des Antragstellers zu 1. oder einer etwaigen Wehrdiensteinziehung drohen, wäre letztlich im Rahmen eines etwaigen Asylverfahrens zu klären. 3. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, haben die Antragsteller gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene Kosten nicht erstattet. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist in Ermangelung eines Gebührentatbestandes gerichtsgebührenfrei (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL, Januar 2024, § 166 Rn. 194). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummern 8.1, 1.5 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Veraltungsgerichts im Beschluss vom 4. September 2023. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).