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Beschluss

10 B 1811/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0113.10B1811.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Juni 2003 in der Fassung des Nachtrags vom 14. November 2003, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 0013, Flurstück 438, zum Gegenstand hat, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 4 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die streitbefangene Baugenehmigung in Bezug auf nachbarrelevante Regelungen weder unvollständig noch unbestimmt ist. 5 Die genauen Inhalte der Baugenehmigung und des Nachtrags zur Baugenehmigung ergeben sich aus den Bauvorlagen, die jeweils durch Grünstempel als den Genehmigungen zugehörig gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für die jeweils eingereichten Lagepläne, wobei der zum Nachtrag gehörende Lageplan den zur ursprünglichen Baugenehmigung gehörenden Lageplan hinsichtlich der zusätzlich dargestellten Abstandflächen ergänzt. Die Abstandflächenberechnungen selbst sind nicht zum Gegenstand der Genehmigungen gemacht worden. Unstimmigkeiten zwischen den Lageplänen und den Bauzeichnungen, die sich zu Lasten der Antragsteller auswirken könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. 6 Das mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. 7 Insbesondere ergibt sich eine solche Rücksichtslosigkeit nicht aus der geplanten - bezogen auf die N. straße - traufenständigen Errichtung des Vorhabens. Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Merkmal des Sicheinfügens und das darin zugleich verankerte Gebot der Rücksichtnahme beziehen sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Die Ausrichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück nach Trauf- oder Giebelseite ist hingegen kein Merkmal, von dem abhängt, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ist daher unter Rücksichtnahmegesichtspunkten für sich genommen ohne Belang. 8 Was das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, angeht, erweist sich das Vorhaben ebenfalls nicht als rücksichtslos. Das geplante Wohnhaus hat - von der N. straße aus gesehen - eine um etwa 4 m geringere Bautiefe als Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auch die Firsthöhe des geplanten Wohnhauses ist um 2 m niedriger als die des Nachbargebäudes. Von einer "erdrückenden Wirkung" des Neubaus kann daher trotz seines Bauvolumens und seiner grenznahen Anordnung auf dem Baugrundstück nicht die Rede sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der "erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße, wegen seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt". Dabei kann das Verhältnis des Neubaus zu einer bereits vorhandenen Nachbarbebauung von wesentlicher Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 = BauR 1981, 354. Allerdings ist eine "erdrückende Wirkung" regelmäßig von vornherein zu verneinen, wenn - wie hier - das zu schützende Grundstück ebenfalls mit einem Gebäude bebaut ist, das sich hinsichtlich Höhe und Bauvolumen nicht wesentlich von dem Neubau unterscheidet oder diesen sogar übertrifft. 9 Die Befürchtungen der Antragsteller, durch die grenznahe Errichtung des Vorhabens würden den späteren Bewohnern des Nachbargrundstücks Einblickmöglichkeiten in ihre eigenen Wohnräume eröffnet, lassen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen. Im unbeplanten Innenbereich gibt es regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 10 B 1150/96 -. 11 Insoweit muss sich der Nachbar - wie auch im Hinblick auf Besonnung und Belichtung seines Grundstücks - mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung Sorge tragen. 12 Einen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW vermag der Senat bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. 13 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), wobei unter "Außenwänden" die äußeren Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen sind, die weder Dach noch Fußboden darstellen. 14 Abstandflächenrechtlich sind hier die Brüstung der auf der Rückseite des Neubauvorhabens geplanten östlichen "Dachloggia", ihr Abschluss zum Dach sowie die seitliche Begrenzung des auf derselben Seite vorgesehenen und am nächsten zum Grundstück der Antragsteller gelegenen Dachaufbaus im Bereich des so genannten Spitzbodens zu betrachten. Nur hinsichtlich dieser Bauteile wird mit der Beschwerde die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, wonach das Vorhaben der Beigeladenen keine Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Antragsteller verletze. Diese Zweifel sind jedoch nicht begründet. 15 Ob die vorderen beziehungsweise seitlichen äußeren Begrenzungen eines auf einer geneigten Dachfläche errichteten Dachaufbaus die Einhaltung eigener Abstandflächen erforderlich machen oder jedenfalls bei der Berechnung der vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden Abstandflächen berücksichtigt werden müssen, hängt davon ab, wie sie im Einzelfall bei wertender Betrachtung rechtlich zu qualifizieren sind. 16 Weniger differenzierend noch OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 10 A 3139/91 -. 17 Ist der fragliche Dachaufbau bloßer Bestandteil des Daches, auf dem er errichtet ist, machen seine äußeren Begrenzungen - einschließlich etwaiger Fensterfronten - die Einhaltung eigener Abstandflächen nicht erforderlich. Allenfalls kann in einem solchen Fall der Dachaufbau - allein oder zusammen mit weiteren Dachaufbauten - dazu führen, dass die Höhe des Daches bei der Bemessung der Tiefe der Abstandfläche zu berücksichtigen ist, die vor der darunter liegenden Außenwand von Bebauung freigehalten werden muss. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW. 18 Bei der Berechnung des Maßes H (§ 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW) ist nach dieser Vorschrift zur Wandhöhe - unter anderem - die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° zu einem Drittel hinzuzurechnen, wenn auf ihnen Dachgaupen oder Dachaufbauten errichtet sind, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt. Daraus folgt, dass Dachgaupen und (sonstige vergleichbare) Dachaufbauten in diesem Sinne als bloße Dachbestandteile abstandflächenrechtlich neutral sind und selbst nicht - auch nicht, wenn ihre Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt - mit ihren konkreten Abmessungen bei der Berechnung des Maßes H Berücksichtigung finden. Dies gilt auch hinsichtlich der seitlichen äußeren Begrenzungen dieser Dachaufbauten. Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch, die regelmäßig parallel zur Traufe angeordnete Front von Dachaufbauten gegenüber den seitlichen äußeren Begrenzungen zu privilegieren, obwohl diese Front wegen ihrer Ausmaße und der dort - jedenfalls bei Dachgaupen - eingebauten Fenster die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange regelmäßig sehr viel intensiver zu beeinträchtigen vermag. Dass sich Dachaufbauten, je nach der Himmelsrichtung, in der sie - vom Nachbargrundstück aus gesehen - angeordnet sind, unter Umständen stärker auf die Besonnung und Belichtung der seitlich angrenzenden Grundstücke auswirken können als auf die Besonnung und Belichtung des traufseitig gegenüberliegenden Grundstücks, ändert daran nichts. Dabei ist zu beachten, dass die abstandflächenrechtlichen Wirkungen des Baukörpers, soweit er oberhalb der Trauflinie liegt, im Regelfall ohnehin über die teilweise Einbeziehung der Giebelflächen in die Berechnung der zu den seitlich angrenzenden Grundstücken einzuhaltenden Abstände Berücksichtigung finden. Zwar können die Abstände bei Anwendung des so genannten Schmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW verkürzt sein, doch lässt sich auch daraus keine unterschiedliche Behandlung der vorderen und seitlichen äußeren Begrenzungen von Dachaufbauten herleiten, da das Schmalseitenprivileg ebenso für die Traufseite eines Gebäudes in Anspruch genommen werden kann. Der Umstand, dass bezüglich der traufseitig einzuhaltenden Abstandfläche die Höhe des Daches zu einem Drittel in die Berechnung der Abstandflächentiefe einfließt, wenn auf dem Dach Dachgaupen oder Dachaufbauten errichtet sind, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Außenwand beträgt, erfordert - sofern ein solcher Fall gegeben ist - keine entsprechende Berücksichtigung der äußeren seitlichen Begrenzungen der Dachaufbauten bei der Berechnung der jeweils giebelseitig einzuhaltenden Abstandflächen. Zum einen hat - wie oben ausgeführt - der Baukörper oberhalb der Trauflinie in die Berechnung der giebelseitig einzuhaltenden Abstandflächen im Regelfall bereits Eingang gefunden, zum anderen berührt die Breite der Dachaufbauten auf der Traufseite die Belange der Eigentümer der seitlich - giebelseitig - angrenzenden Grundstücke in keiner Weise. 19 Kommt es mithin für die Beantwortung der Frage, ob die seitlichen äußeren Begrenzungen von Dachaufbauten im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW eigene Abstandflächen auslösen, nicht auf ihre Breite im Verhältnis zu der darunter liegenden Außenwand an, braucht hier nicht entschieden zu werden, inwieweit bei der Berechnung der Gesamtbreite der Dachaufbauten auf der südöstlichen Dachfläche des Neubauvorhabens auch die Dacheinschnitte mit zu berücksichtigen sind. 20 Die vorstehenden Überlegungen gelten allerdings nur für Dachgaupen - die von der Rechtsprechung als Dachaufbauten für stehende Fenster definiert werden, welche gegenüber der darunter liegenden Außenwand zurückspringen und mit allen ihren Teilen auf der Dachfläche errichtet sind - und (sonstige vergleichbare) Dachaufbauten, die sich unter die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW subsumieren lassen. 21 Ob ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW ist, hängt davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbstständiger Bauteil in Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht: die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann. Ein derart eingeschränktes Verständnis des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Abstandflächenvorschriften und ist geboten, um Missbrauch zu verhindern. Ansonsten wäre auch ein Dachaufbau, der der Definition der Dachgaupe lediglich formal entspricht, weil er geringfügig gegenüber der darunter liegenden Außenwand zurücktritt und mit seiner oberen äußeren Begrenzung unterhalb der Höhe des Firstes bleibt, abstandflächenrechtlich bevorzugt zulässig, obwohl er in Wirklichkeit von seinen Ausmaßen, seiner Funktion und seinen Wirkungen einem Staffelgeschoss gleicht, dessen äußere Begrenzungen bei der Berechnung des Maßes H höhenmäßig voll in Ansatz gebracht werden müssten. 22 Erweist sich danach ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster selbstständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen - einschließlich etwaiger Fensterfronten - regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen, die eigene Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auslösen. 23 Der hier in Rede stehende Dachaufbau ist eine Dachgaupe im vorstehenden Sinne, die bei wertender Betrachtung der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW unterfällt und mithin zu keiner Seite die Einhaltung eigener Abstandflächen bedingt. Die Dachgaupe erscheint mit ihren Ausmaßen von 2 m Breite und maximal 1,60 m Wandhöhe sowohl von der Traufseite als auch von der Giebelseite aus gesehen als untergeordneter Bestandteil der etwa 120 qm großen südöstlichen Dachfläche des Neubauvorhabens und tritt weder im Hinblick auf eine besondere Funktion noch durch ihr Bauvolumen als selbstständiger Bauteil hervor. Dies gilt auch, wenn man sie zusammen mit den drei übrigen Dachaufbauten gleichen Ausmaßes und den beiden Dacheinschnitten betrachtet. Bei der Sicht von der Giebelseite aus ist dabei zu berücksichtigen, dass die Dachaufbauten in der Tiefe gestaffelt sind. Wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller, denen nicht schon mit der teilweisen Berücksichtigung der Giebelfläche bei der Abstandflächenberechnung Rechnung getragen worden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. 24 Auch der obere Abschluss der die "Dachloggia" zum Gebäudeinneren abschließenden Wand zum Dach, der geringfügig aus der Dachhaut herausragt, ist als Bestandteil des Daches anzusehen und daher abstandflächenrechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Was die Brüstung der "Dachloggia" angeht, ist die Baugenehmigung so auszulegen, das ihr oberer Abschluss eine Höhe von 67,78 m über NN nicht überschreiten darf. Die entsprechende Vermaßung in den Bauzeichnungen findet sich auch in den Abstandflächenberechnungen (T 14) wieder. Sofern die Bauzeichnungen Brüstungselemente darstellen, die über die besagte Höhe hinausgehen, handelt es sich um gestalterische Details, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. 26 Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GVG. 27