Beschluss
5 L 489/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0613.5L489.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2020/12) gegen die den Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2012 (Az. 61-52-07382-2011) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Zwerchhäusern und den Ausbau des Daches am Gebäude auf dem Grundstück W. . 21, °°°°° F. , in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17.04.2012 (Az. 61-52-03341-2012) anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 6 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 7 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit - und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes - keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. 8 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragstellerin vor. 9 Zunächst lässt sich kein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - feststellen. 10 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden - oder ihnen nach Abs. 10 gleichgestellten Anlagen - zwar grundsätzlich Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt aber nicht, sofern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 11 So liegt es hier. Dass an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand gebaut werden darf (oder sogar muss, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a 1. Alt BauO NRW) ergibt sich aus § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Das Haus der Beigeladenen ist in offener Bauweise als Doppelhaus errichtet, was bedeutet, dass an einer Seite grenzständig gebaut werden muss, im vorliegenden Fall an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Baukörper Abstandflächen gegenüber dieser Grenze nicht einzuhalten braucht. Der geplante Dachgeschossausbau des Hauses der Beigeladenen hält sich auch im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch den Ausbau nicht verändert wird. 12 Schließlich liegt die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung hier darin, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. Auf eine vollständige oder jedenfalls weit gehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kommt es dafür nicht an. 13 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 - m.w.N., zit. nach juris. 14 Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgt der Ausbau des Dachgeschosses auch in voller Länge grenzständig. 15 Soweit die seitlichen Außenwände der Zwerchhäuser die bisherige gemeinsame Haustrennwand seitlich überragen, reichen sie unter Berücksichtigung der Dämmschicht ausweislich der Bauunterlagen - und überdies unstreitig - zentimetergenau an die Grundstücksgrenze. 16 Nichts anderes gilt, soweit die genehmigte und in den Bauvorlagen als "neue zusätzliche Giebelwand" gekennzeichnete Wand entlang der bereits bestehenden gemeinsamen Haustrennwand errichtet wird. Denn nach Ansicht der Kammer entsteht hier selbst bei fehlender konstruktiver Verbindung mit letzterer eine einheitliche Wand im Sinne des Abstandsflächenrechts. Diese reicht insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der bereits bestehenden gemeinsamen Haustrennwand, soweit sie den Beigeladenen zuzurechnen ist - also in halber Breite - bis an die Grenze. 17 Diese Bewertung folgt aus einer an Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts orientierten Auslegung. 18 Denn nach Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts kommt es auf die Dicke oder Konstruktionsweise einer Wand nicht an. Die maßgeblichen Belange, denen das Abstandsflächenrecht dient, nämlich Belange der Belichtung, Belüftung, des Sozialabstandes und - soweit der Mindestabstand betroffen ist - des Schutzes gegen Brandübertragung, 19 vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Band I, Loseblatt, § 6 Rn. 4, 16 ff.: Heintz, in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 25, 20 werden dadurch nicht berührt. Allein ausschlaggebend ist vielmehr die dem Nachbarn zugewandte äußere Fläche der Wand, von der ausgehend auch die Abstandflächen berechnet werden. 21 Schon bei natürlicher Betrachtung handelt es sich aufgrund des unmittelbaren Anbaus an die bestehende Wand nach Durchführung der genehmigten Baumaßnahme um eine einheitliche verstärkte Wand, auch wenn sie aus zwei voneinander konstruktiv verschiedenen Schichten bestehen mag. Die Konstellation ist letztlich vergleichbar mit der nachträglichen Aufbringung einer Dämmschicht. Maßgeblich ist demgegenüber weder die erklärende Bezeichnung in den Bauvorlagen, die zwei Wände unterscheidet, noch die durch die Antragstellerin angeführte an der Konstruktionsweise orientierte begriffliche Differenzierung des Nachbarrechtsgesetzes, wann eine Verstärkung der Nachbarwand bzw. wann die Errichtung einer eigenen Wand vorliegt. 22 Aber auch wenn die Wand entgegen dieser Auslegung nicht als einheitliche Wand zu qualifizieren wäre, handelt es sich, soweit die neue Wand an die gemeinsame Grenzwand angebaut wird, jedenfalls nicht um eine abstandflächenrechtlich relevante Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 23 Unter Außenwänden sind die äußeren Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen, die weder Dach noch Fußboden darstellen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 19. August 2010 - 9 K 8349/08 -, jeweils zit. nach juris. 25 Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Außenwand ist dabei, dass sie von außen - wenn auch nicht zwingend aus der Perspektive des jeweils betroffenen Nachbarn - sichtbar ist und das Gebäude gegen die Außenluft abschließt. 26 OVG NRW, Beschl. v. 17 November 2009 - 7 B 1350/09 -, zit. nach juris; Heintz, in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 73; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Januar 2010 - 11 L 1344/09 -, zit. nach juris. 27 Eine Außenwand kann insofern beispielsweise aufgrund vorgelagerter Anbauten in Teilbereichen zur Innenwand werden. 28 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Band I, Loseblatt, § 6 Rn. 42, OVG, Beschl. v. 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, zit. nach juris. 29 Die neu hinzukommende Wand stellt, soweit sie an die gemeinsame bestehende Gebäudeabschlusswand angebaut ist, nach keinem dieser Kriterien eine Außenwand dar. Bei isolierter Betrachtung handelt es sich bei der neuen Wand vielmehr um eine Wand im Gebäudeinneren. So dient sie bereits nicht der äußeren Umgrenzung des Gebäudes, die für beide Gebäude in diesem Bereich durch die gemeinsame Gebäudeabschlusswand markiert wird. Auch die weitergehenden Kriterien der Sichtbarkeit von Außen bzw. des Abschlusses gegen die Außenluft erfüllt die streitgegenständliche Wand in diesem Bereich ersichtlich nicht. 30 Dementsprechend wäre auch bei dieser Betrachtung der überwiegende Teil der Wand in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht irrelevant. Insbesondere folgt auch aus § 6 Abs. 10 BauO NRW kein anderes Ergebnis, da von der Wand in diesem Bereich auch keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen. 31 Soweit die Antragstellerin demgegenüber rügt, die Wand werde nicht unmittelbar an die gemeinsame Wand angebaut, so entspricht dies nicht den zeichnerischen Darstellungen zur Baugenehmigung, in denen kein Abstand zwischen den Wänden vorgesehen ist. Allein dieser Inhalt ist indes im vorliegenden Verfahren, in dem die Baugenehmigung den Streitgegenstand bildet, maßgeblich. Sollte tatsächlich mit Abstand gebaut werden - was von den Beigeladenen explizit bestritten wird und wofür sich auch keine Anhaltspunkte aus der von der Antragstellerin schriftsätzlich in Bezug genommenen Erklärung ergeben - so wäre dies eine Frage der unzulässigen abweichenden Bauausführung, die die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt. 32 Auch soweit die Antragstellerin darüber hinaus Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bzw. gegen das Erfordernis der Abgabe einer Erklärung des Entwurfsverfassers zur Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen des Brandschutzes nach § 68 Abs. 6 BauO NRW rügt, lässt sich daraus ebenfalls keine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung herleiten. 33 Zunächst wurden die notwendigen Nachweise zur Standsicherheit ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 04. Juni 2012 ordnungsgemäß vorgelegt. Dies kann aber vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die ursprünglich mit dem Bauantrag vom 30. August 2011 abgegebene Erklärung zum Brandschutz ihre Gültigkeit verloren haben könnte. 34 Denn bei den in Bezug genommenen Vorschriften handelt es sich um reine Verfahrensvorschriften, die keinen Drittschutz vermitteln. Die Verletzung von Nachbarrechten kann sich nur aus dem Verstoß gegen nachbarschützende Anforderungen des materiellen Rechts ergeben, nicht hingegen aus dem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben. 35 Vgl. nur Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 - Anhang Rn. 86 ff. m.w.N. 36 Auch die Befugnis oder Pflicht der Baugenehmigungsbehörde einen eventuell hinsichtlich der Erklärung zum Brandschutz unvollständigen Antrag zurückzuweisen, hat dementsprechend keinen drittschützenden Charakter. 37 Dies gilt umso mehr, als vorliegend die angeführten Belange des Brandschutzes und der Standsicherheit überhaupt nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind. Denn diese ist gemäß § 68 BauO NRW im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW war deshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften über die Standsicherheit (§ 15 BauO NRW) und den Brandschutz nicht zu prüfen. 38 Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstreckt sich mithin nicht auf diese Belange. Folglich können schon die materiellen Anforderungen im vereinfachten Verfahren höchstens dem Vorhaben als solchem, nicht aber der Baugenehmigung entgegengehalten werden. 39 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 -, zit. nach juris; Heintz, in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 - Anhang Rn. 118. 40 Ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht ist weder gerügt noch erkennbar. Insbesondere stellt sich der Dachausbau nicht als rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin dar. 41 Schließlich ist auch die Einordnung in die Begrifflichkeiten des Nachbarrechtsgesetzes - NachbG NRW -, insbesondere die Frage, ob nach diesen Vorschriften eine Zustimmung des Nachbarn hätte erteilt werden müssen, oder ob - wie von der Antragstellerin vorgetragen - durch die Gestaltung eine entsprechende Pflicht umgangen werden sollte, für das vorliegende baurechtliche Verfahren irrelevant, da es sich insofern um privatrechtliche Regelungen handelt (vgl. §§ 49 Abs. 2, 50 NachbG NRW). Diese sind in einem gegen die Baugenehmigung gerichteten öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, da die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht. 42 Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und damit nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 44