Beschluss
9 L 1467/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0105.9L1467.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfah¬ren 9 K 5800/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmi¬gung Nr. 63/22-BA-2011-117 vom 17. Mai 2011 zur Errichtung eines viergeschossigen Wohnhauses mit 8 Garagen auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flurstück 76 (E Straße 146 a) in N wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag mit dem Begehren, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 9 K 5800/11 gegen die den Beigeladenen erteilte und im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten Baugenehmigung vom 17. Mai 2011 anzuordnen, 4 ist begründet. 5 Das Gericht macht von der ihm durch §§ 80, 80a VwGO eingeräumten Befugnis, einer Nachbarklage entgegen § 212a BauGB aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse sowie das des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Baugenehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des Streitfalles gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, die zumindest auch dem Schutz des streitenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so dass sein Rechtsmittel in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. So liegt der Fall auch hier. 6 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Dabei geht die Kammer nach summarischer Einschätzung zugunsten der Beigeladenen davon aus, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW auf dem Baugrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Denn nach Aktenlage und namentlich nach dem vorhandenen Kartenmaterial spricht alles dafür, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Einfügenskriteriums der Bauweise nach dem hier anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB durch geschlossene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO geprägt sein dürfte. 7 Gleichwohl liegt ein Grenzverstoß vor, weil das Bauvorhaben vor den im Dachgeschoss von der Grenze zurücktretenden seitlichen Wandscheiben des aus der Dachfläche hervortretenden Bauteils auf der Rückseite des Gebäudes nicht den erforderlichen Grenzabstand wahrt. Denn § 6 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW lässt es lediglich zu, dass grenzständig gebaut wird oder, soweit das Gebäude oder Teile davon von der Grenze zurücktreten, ein nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermittelnder Abstand eingehalten wird. 8 Vgl. in Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW rechtsgrundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 12.November 2007 – 7 B 1354/07 – und vom 17. Juli 2008 – 7 N 195/08 –. 9 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Zur Außenwand im Sinne dieser Vorschrift gehören alle äußeren Begrenzungen eines Gebäudes in der Gesamtheit seiner Bauteile, die weder Dach noch Fußboden darstellen, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 10 B 1811/03 – www.justiz.nrw.de. 11 Hiernach ist der in Rede stehende Aufbau mit seinen freiliegenden Wandscheiben Außenwand im Sinne der Vorschrift, weil er insbesondere nicht Bestandteil des Daches ist und deshalb – anders als echte Dachgauben und Dachaufbauten im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW – auch seitliche Grenzabstände auslöst. 12 Vgl. für Zwerchhäuser OVG NRW Urteil vom 21. Januar 1999 – 10 A 4072/97 -. 13 Zunächst einmal zählen Aufbauten im Dachbereich nur dann zum Dach und stellen dergestalt "echte" Dachaufbauten im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW dar, wenn sie wie Dachgauben und alle anderen Dachaufbauten im Sinne dieser Vorschrift ganz auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand des Hauses errichtet sind, wie es beispielsweise bei Zwerchhäusern oder Zwerchgiebeln der Fall ist, die sich funktional als Teil der Außenwand des Gebäudes darstellen und sie lediglich nach oben über die Trauflinie hinaus verlängern 14 vgl. rechtsgrundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1991 – 7 B 2660/91 , Beschluss vom 14. November 2011 – 10 B 860/01 -,und bereits Urteile vom 21. Januar 1999 10 A 4072/97 – und vom 17. Dezember 1992 – 10 A 2055/89 . 15 Aber auch für Bauteile eines Gebäudes, die in Anwendung der vorgenannten Kriterien ganz im Dachbereich liegen, hängt die Prüfung, ob ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW ist und damit keine seitlichen Grenzabstände auslöst, im Weiteren, d.h. zusätzlich, davon ab, ob er nach wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches anzusehen ist oder als weitgehend selbständiger Bauteil in Erscheinung tritt 16 vgl. rechtsgrundsätzlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 10 B 1811/03 . 17 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der im Dachgeschoss geplante Aufbau mit seinen Dachterrassen auf der Rückseite des Gebäudes kein Bestandteil des Daches, weil er nach seiner Größe und baulichen Ausgestaltung mit den nach 3 Seiten senkrecht aufstehenden Wandscheiben als ein von der eigentlichen Dachfläche losgelöster und mithin selbständiger Teil des Gebäudes in Erscheinung tritt. In seiner Kubatur, die sich nahezu über die gesamte Hausbreite ausdehnt, und mit seiner Geschosshöhe wirkt er auf der Rückseite des Hauses wie ein gleichsam verselbständigtes Staffelgeschoss; dabei wird diese Wirkung durch die durch die vor die Fensterfront tretenden Dachterrassen noch zusätzlich verstärkt. So gesehen wird eine vierte Geschossebene geschaffen, die in ihrer Prägung den unter ihr gelegenen Geschossen nicht nachsteht und die eigentliche Dachfläche in den Hintergrund treten lässt. 18 Gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 6 BauO NRW errechnet sich bei einer in Ansatz zu bringenden Wandhöhe der seitlichen Wandscheiben des Aufbaus von 11,40 Meter, die sich aus den Vermaßungen in den Bauzeichnungen in Höhe von 61,38 Meter über NN für die Oberkante des Aufbaus und in Höhe von 49,98 Meter über NN für die Geländeoberfläche (= 11,40 m) ergibt, und bei einem in Ansatz zu bringenden Maßfaktor von 0,4 H ein erforderlicher Grenzabstand zwischen dem Aufbau und dem Grundstück des Antragstellers von 4,56 Meter. Nach den Vermaßungen in den genehmigten Bauzeichnungen ist hier jedoch nur ein Abstand von 1,25 Meter vorgesehen. 19 Da eine Privilegierung dieses Bauteils wegen seiner Dimension als untergeordneter Bauteil gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW und damit die Entbehrlichkeit seitlicher Grenzabstände ersichtlich ausscheidet, steht der Grenzverstoß fest. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW sind nicht gegeben, weil eine grundstücksbezogene Atypik des Baugrundstücks, die eine von den Abstandflächenvorschriften abweichende Bauausführung aufdrängen könnte, nicht erkennbar ist. 20 Mit diesem Rechtsverstoß korrespondiert zugleich eine Rechtsverletzung des Antragstellers, weil allein schon die Nichteinhaltung der gesetzlich erforderlichen (Mindest )Abstandfläche unabhängig vom Grad der der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn einen nachbarlichen Abwehranspruch auslöst. 21 Vgl. rechtsgrundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 . 22 Ob die Baugenehmigung darüber hinaus – etwa wegen des Wandvorsprungs an der gemeinsamen Grenze oder des rückwärtigen Garagenhofes - gegen das als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene und in besonderen Fällen nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, lässt die Kammer ungeprüft, weil sich die nachbarlichen Einwendungen des Antragstellers im Wesentlichen auf die Planung des Dachgeschosses konzentrieren. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.