Beschluss
5 L 1357/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1229.5L1357.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 11.250 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 4726/11 gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011 über die Errichtung von zwei Doppelhaushälften sowie jeweils einer Garage auf dem Grundstück C. . 167 bzw. 167 a in C1. (Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 476) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der klagenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit 6 erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 7 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. 8 Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 11. Oktober 2011 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er durch die Genehmigungen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. 9 Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts zu Lasten des Antragstellers vor. 10 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erkennbar. Die Abstandflächen sind zutreffend berechnet und liegen - was die Nachbargrenze zum Grundstück des Antragstellers angeht - ausnahmslos auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. 11 Soweit der Antragsteller einen Verstoß der Zufahrt zu der Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend macht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach der nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen 12 beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. November 2008 - 5 L 1309/08 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2010, § 51 Rn. 205 ff. 14 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die dem Beigeladenen zu 2. genehmigte Garage dem Antragsteller gegenüber nicht als unzumutbar. Zum einen ist hinsichtlich dieser Garage angesichts der genehmigten Wohnnutzung in der zugehörigen Doppelhaushälfte nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen, die selbst für den Fall, dass im Einzelfall eine Zu- oder Abfahrt zur Nachtzeit stattfindet, unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen nicht erwarten lassen. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass an dieser Zufahrt u. a. ein Schlafzimmerfenster des Antragstellers liegt. Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass 15 auch auf dem Grundstück des Antragstellers im hinteren Bereich mit Genehmigung durch die Antragsgegnerin mehrere Garagen errichtet worden sind. Der Umstand, dass diese Garagen derzeit nicht vermietet sind, ist dabei unerheblich; entscheidend ist vielmehr die Genehmigungslage. Schließlich ist, was die Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers angeht, zu berücksichtigen, dass auf diesem Grundstück außer der Wohnnutzung eine Werkstatt nebst Lagerhalle für eine Klempnerei genehmigt wurde, die auch einen nicht unerheblichen An- und Abfahrverkehr mit sich bringen. Von einem zuvor von Fahrzeugverkehr unberührten hinteren Grundstücksbereich kann deshalb keine Rede sein. 16 Von der an der Straße gelegenen Garage, die dem Wohnhaus des Beigeladenen zu 1. zugeordnet ist, gehen keinerlei nennenswerte Beeinträchtigungen für das Grundstück des Antragstellers aus. 17 Was das Bauplanungsrecht angeht, so lässt die Kammer die Frage dahinstehen, ob diese Problematik angesichts des zwar nicht bestandskräftigen, aber vollziehbaren planungsrechtlichen Vorbescheids im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Baugenehmigung überhaupt zu prüfen ist. Jedenfalls führen auch die Rügen des Antragstellers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Erfolg. Namentlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügt. Denn regelmäßig - wie auch hier - sind das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben hinsichtlich der früheren durch die Häuser Nr. 165, 169 und 171 gebildeten Fluchtlinie in die nähere Umgebung einfügt. Vielmehr kann sich der Antragsteller hinsichtlich des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als Nachbar allenfalls auf eine Verletzung des sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Gebotes der Rücksichtnahme berufen. 18 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 20 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 21 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. 22 So ist zunächst davon auszugehen, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459 und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 24 Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Neuregelung des Schmalseitenprivilegs in § 6 Abs. 6 BauO NRW durch das Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) nichts. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. 25 Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ansatzweise ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorliegenden Charakters dieses Verfahrens. 28