Beschluss
11 B 845/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:1002.11B845.98.00
31mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Beginn bzw. die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück F. straße 43 in S. (Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück 1625) sofort vollziehbar zu untersagen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. Der Tenor soll den Beteiligten vorweg telefonisch (hilfsweise per Telefax) mitgeteilt werden. 1 G r ü n d e 2 Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt. 3 Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Nachbar eines Bauherrn, der sein Bauvorhaben im Wege des Freistellungsverfahren gemäß § 67 BauO NW zu verwirklichen sucht, mangels Vorliegens einer Baugenehmigung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen kann. Doch sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall gegeben. Einer Erörterung darüber, welche Mindestanforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art zu stellen sind, 4 vgl. etwa Beschlüsse des OVG NW vom 23. September 1996 - 11 B 2017/96 - und 31. Januar 1997 - 10 B 2307/96 -, 5 bedarf es hier nicht. Denn es ergibt sich hier mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Garagenbauvorhaben, das der Beigeladene zu 1. gemäß den im Freistellungsverfahren vorgelegten Bauunterlagen verwirklichen will, Baunachbarrechte der Antragsteller verletzt. 6 In der Rechtsprechung des OVG NW ist anerkannt, daß eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorhaben hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. 7 Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BauR 1994, 750, und Beschluß vom 29. September 1995 - 11 B 1248/95 -, BauR 1996, 230; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, Kommentar, § 75 Rn. 131. 8 Dieser Grundsatz muß auch für Nachbarrechtsmittel in Freistellungsverfahren gelten. Die Vorschrift des § 67 BauO NW stellt lediglich bestimmte Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes von der Baugenehmigungspflicht frei, entbindet aber nicht - wie durch die Bezugnahme auf § 65 Abs. 4 BauO NW ausdrücklich klargestellt wird - von der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen. D. h.: die freigestellten Vorhaben müssen das gesamte materielle Baurecht und damit auch das öffentliche Baunachbarrecht beachten. Lediglich in bestimmten Fällen, insbesondere bei offener Rechtslage und Vornahme einer Interessenabwägung können bei Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO einerseits und § 123 VwGO andererseits je nach Rechtstandpunkt unterschiedliche Maßstäbe und Ergebnisse in Betracht kommen. Ergibt sich jedoch aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung mit hinreichender Deutlichkeit ein Verstoß gegen Nachbarrechte, so hat ein baunachbarlicher Eilantrag nach §§ 80, 80a VwGO ebenso Erfolg wie ein solcher nach § 123 VwGO. Dieser Fall liegt hier vor. Die Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevanter Merkmale führt aufgrund einer Rechtsmäßigkeitsprüfung zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baumaßnahme. Dies muß auch bei Nachbarrechtsmitteln im Freistellungsverfahren relevant sein. 9 Das an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller vorgesehen Garagenbauwerk des Beigeladenen zu 1. mit den Maßen 4,05 m 8,99 m ist an der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW zu messen und in zweierlei Hinsicht unbestimmt. Die Unbestimmtheit bezieht sich zunächst auf die künftige Garagennutzung. Diese Nutzung wird in den Bauvorlagen nicht näher konkretisiert, obwohl dies angesichts der baulichen Besonderheiten (Größe und Zuschnitt der Garage, Einbau einer zusätzlichen Tür und von zwei Fenstern) im Hinblick auf die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW erforderlich wäre. Unter Zugrundelegung des vom Beigeladenen zu 1. bei der Nutzflächenberechnung angegebenen lichten Längenmaßes der Doppelgarage von 8,51 m bleibt unklar, ob und wie die Garagenfläche durch zwei hintereinander abgestellte Pkw's funktionsgerecht und zulässigerweise genutzt werden kann. Abgesehen von den Unzuträglichkeiten, die beim Rangieren und häufigem Rein- und Rausfahren entstehen dürften, erscheint eine lichte Länge von 8,51 m schon deshalb unzureichend, weil nach § 6 Abs. 1 der Garagenverordnung vom 2. November 1990, GV NW 600 - GarVO - ein Einstellplatz mindestens 5 m lang sein muß. Da dieses Maß auch bei Garagen zugrunde zulegen ist, dürfte das vorgesehene Bauwerk für eine Nutzung als Doppelgarage auch dann ungeeignet sein, wenn man die vom Bauherrn in den überreichten Skizzen angedeutete Schrägstellung eines Pkw's in Betracht zieht. Bei einer lichten Breite von 3,63 m(s. Nutzflächenberechnung des Bauherrn) dürften der Schrägstellung und dem Manövrieren in der Garage Grenzen gesetzt sein. Bei den Skizzen des Bauherrn fragt sich auch, ob an das fahrerische Geschick beim Einparken in der Garage derart hohe Anforderungen gestellt werden können. Bei einer Nutzung als Einzelgarage wäre die verbleibende Fläche auch als Abstellfläche zu groß für eine Privilegierung. Ungewöhnlich ist der Einbau der zwei Fensteröffnungen, die man eher einem Aufenthalts- oder Abstellraum zuordnen würde. Zur Abstellfläche hat der Beigeladene zu 1. erklärt, daß diese in der Unterkellerung der Terrasse untergebracht werde. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den das Wohnhaus und die Terrasse betreffenden Bauvorlagen gemäß § 67 BauO NW, die hier keine Unterkellerung vorsehen. Insgesamt läßt sich aus den maßgeblichen Bauvorlagen auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Bauherrn kein klares Bild darüber gewinnen, wie das streitige Bauwerk künftig (langfristig) funktionsgerecht in zulässiger Weise als Grenzgarage genutzt werden kann. 10 Das Garagenvorhaben ist aber auch hinsichtlich der im Grenzbereich maßgeblichen Geländeoberfläche unbestimmt. Aus der Bauakte der Antragsteller ergibt sich, daß die Bauanlagen unterschiedliche Höhenangaben enthalten und im Hinblick auf diverse Anschüttungen durch Baugenehmigung teilweise eine neue Geländeoberfläche festgesetzt worden ist. Das legt die Annahme nahe, daß auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen zu 1. ähnliche Bedingungen anzutreffen sind. Gleichwohl enthalten die Bauunterlagen des Beigeladenen zu 1. keinerlei Höhenangaben. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beigeladene zu 1. jedoch nachträglich die Garage betreffende Ansichtzeichnungen durch seinen Architekten eingereicht (Bl. 97 d. A.), aus denen sich - allerdings ohne Angaben genauer Maße - ergibt, daß Bodenauffüllungen vorgesehen sind. Damit wird - in einem bislang unbestimmten Umfang - die für die Wandhöhe im Rahmen des § 6 Abs. 11 maßgebliche Geländeoberfläche geändert. Diese Änderung der Geländeoberfläche kann der Bauherr aber nicht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW vornehmen, sondern sie muß, wenn sie von der natürlichen Geländeoberfläche abweicht, entweder durch Baugenehmigung oder Festsetzungen des Bebauungsplanes festgelegt werden (§ 2 Abs. 4 BauO NW). 11 Diese nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit wirkt sich auch zu Lasten der Antragsteller aus, weil diese Grundstücksnachbarn des Bauherrn sind und auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine zulässige Grenzgarage hinzunehmen verpflichtet sind. 12 Der Antragsgegner war deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung für verpflichtet zu erklären, das Garagenvorhaben des Beigeladenen zu 1. sofort vollziehbar stillzulegen. 13 Für das weitere Verfahren werden die Beteiligten zu beachten haben, daß die Zulässigkeit des streitigen Garagenbauvorhabens nur im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden kann. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß das Bauvorhaben - wie oben dargelegt - mit einer Veränderung der Geländeoberfläche verbunden ist, die nur durch eine Baugenehmigung festgelegt werden kann, sondern folgt auch aus der bauplanungsrechtlichen Situation. 14 Auszugehen ist davon, daß nach dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt S. (textliche Festsetzung Nr. 3) u.a. Garagen nur an dem im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellen zulässig waren. Dieser Bebauungsplan ist durch die am 29. Mai 1998 wirksam gewordene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 u.a. dahin abgeändert worden, daß es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.0 Abs. 3 u.a. heißt: 15 "Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind (u.a.) Garagen ..." 16 Da der Bebauungsplan auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. keine Garage vorsieht, ergibt sich hieraus zunächst, daß weder im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagen noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzung des § 67 Abs. 1 BauO NW vorlagen. Die Freistellung eines Bauvorhabens durch einen in Aufstellung oder Änderung begriffenen Bebauungsplan unter Heranziehung des § 33 BauGB ist in § 67 BauO NW nicht vorgesehen und damit unzulässig. Aber auch nach Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplanes ist § 67 BauO NW nicht anwendbar, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplan nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW entspricht. Nachdem die Garagen durch den Änderungsbebauungsplan von der für die nicht überbaubaren Grundstücksfläche geltende Unzulässigkeitsfestsetzung ausgenommen worden sind, läßt sich lediglich feststellen, daß eine Garage an dieser Stelle dem geänderten Bebauungsplan nicht widerspricht. Die Feststellung, daß eine solche Garage den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, läßt sich jedoch nicht treffen, denn Standort und Größe einer zuzulassenden Garage lassen sich in keiner Weise aus dem Bebauungsplan ablesen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß eine Garage an jeder beliebigen Stelle innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einer Parzelle errichtet werden kann. Da im gesamten Bereich des Bebauungsplanes nur Einzelgaragen oder zwei aneinander gebaute Einzelgaragen festgesetzt sind, ist es auch fraglich, ob erstmalig ein Garagenbaukörper dieser Größenordnung im Plangebiet zugelassen werden kann. All das wäre bei einer nach § 23 Abs. 5 BauO NW zu treffenden Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde zu erwägen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß die Garage, deren Größe und Zuschnitt ohne Vorbild im Plangebiet ist, den Festsetzungen des Bebauungsplanes "entspricht" und im Wege des Freistellungsverfahrens vom privaten Bauherrn verwirklicht werden kann. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat hielt es andererseits auch für billig, daß die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 18 Damit ist die durch Beschluß vom 17. Juli 1998 im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene vorläufige Entscheidung wirkungslos. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 20 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 21