Beschluss
7 B 1803/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.7B1803.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anträge auf Regelung der Vollziehung eines Verwaltungsakts analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen unter dem 25. März 2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 2153 (X.----------weg 5) in E. und die vom selben Tag datierende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Hom 207, Änderung Nr. 2, hinsichtlich Baugrenze und Geschosszahl entgegen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts unvereinbar ist. 5 Mit dem Vorbringen, die Baugenehmigung sei unbestimmt, ist eine Verletzung von Nachbarrechten nicht dargetan. Nachbarrechtswidrig ist eine Baugenehmigung nicht schon dann, wenn sie unbestimmt ist. Dies setzt vielmehr voraus, dass die – hier einmal unterstellte – Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 2. Oktober 1998 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207, und vom 16. Juli 1997 - 7 B 1585/97 -, juris. 7 Hierfür zeigt die Beschwerde nichts auf. Die als unbestimmt gerügten Angaben zur Geschossflächenzahl, zur Grundflächenzahl und zu den Höhen des Vorhabens betreffen das Maß der baulichen Nutzung und damit – wie noch auszuführen sein wird – nicht nachbarrechtsrelevante Merkmale. Soweit die Antragsteller darüber hinaus meinen, die Berechnung der Abstandflächen sei nicht nachvollziehbar, beziehen sie sich auf die südlichen, südwestlichen und östlichen Terrassen des Vorhabens. Dass die zugeordneten Abstandflächen auf das nordwestlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegene Grundstück der Antragsteller fallen könnten, ist angesichts dieser Lage jedoch ausgeschlossen. 8 Die Beschwerde beanstandet, dass das streitgegenständliche Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Hom 207 in der Fassung der 2. Änderung zur Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und zur maximalen Geschosszahl verstoße. Die Beigeladenen beanspruchten – wie ein Vergleich mit anderen Vorhaben in der Nachbarschaft zeige – ein "Höchstmaß an Fläche und Höhe in alle erdenklichen Himmelsrichtungen". Indes hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf entsprechende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die damit angesprochenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen in aller Regel keine Schutzwirkung zugunsten von Nachbarn entfalten, sondern ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Eine drittschützende Wirkung derartiger Festsetzungen sei nur dann anzunehmen, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Satzungsgeber eine solche Wirkung gewollt habe. Ausgehend von diesen zutreffenden Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen mit eingehender und überzeugender Begründung verneint. Auf die entsprechenden Ausführungen Seiten 6 – 9 des Beschlussabdrucks nimmt der Senat Bezug. Die Beschwerde setzt diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Ihr Vortrag, "die Begrenzung der Ausnutzungsziffern" verfolge "gerade auch den Zweck", "den Nachbarn vor ausufernden Bauvorhaben, die in jede Himmelsrichtung und der Höhe nach sämtliche Grenzen überschreiten, entgegenzuwirken", erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller den in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Hom 207 verwendeten Begriff des "Einfügens" ohne jegliche Erläuterung als drittschützend werten. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Ziel des Einfügens der geplanten eingeschossigen Bebauung in den bestehenden Freiraum und die vorhandene Bebauung nicht ohne weiteres drittschützend ist, vielmehr vorliegend lediglich verdeutlicht, dass sich die hinzukommende Bebauung städtebaulich an das bereits Vorhandene im Plangebiet anpassen soll. Auf diese – zutreffenden – Erwägungen geht die Beschwerde nicht ein. 9 Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin müsse sich im Wege der "Selbstbindung" daran festhalten lassen, dass sie "keine Überschreitungen der GRZ- und GFZ-Zahlen dulden und insoweit keine Befreiungen erteilen will", liegt neben der Sache. Sind die fraglichen Festsetzungen nicht drittschützend, können sich die Antragsteller unabhängig von einer "Selbstbindung" der Antragsgegnerin nicht auf einen Verstoß dagegen berufen. Es kommt daher noch nicht einmal darauf an, dass die Annahme einer "Selbstbindung" in der vorliegenden Konstellation der Erteilung einer von der Antragsgegnerin für hinsichtlich der genannten Parameter plankonform erachteten Baugenehmigung jeder dogmatischen Grundlage entbehrt. 10 Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gemeint, die in der 2. Änderung des Bebauungsplans Hom 207 enthaltene Festsetzung einer Dachneigung von "ca. 40 %" sei "obsolet" bzw. "funktionslos"; die Festsetzung sei vielmehr wirksam. Dieser Einwand geht an den die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Annahmen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit der Festsetzung offen gelassen und statt dessen festgestellt, es handele sich um eine Gestaltungsvorschrift ohne nachbarschützende Wirkung. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. 11 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, auch bei der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt worden. 12 Soweit die Antragsteller rügen, nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hätten vorgelegen, verkennen sie die Reichweite ihrer Abwehrrechte. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist mitnichten die gesamte Vorschrift drittschützend. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung – wie hier – nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173. 14 Etwas anderes besagen weder die von den Antragstellern angeführten Kommentarstellen noch der Vorbehalt des Gesetzes, der gerade an einen Eingriff in eigene Rechte des Betroffenen anknüpft. 15 Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen sei namentlich im Hinblick auf die gerügte Massivität und Höhe des Bauvorhabens nicht gegeben, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass das Vorhaben hinsichtlich Höhe, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Geschosszahl und zu überbauender Grundstücksfläche "in der Umgebung ohne Beispiel" sei, zielt ihr Vortrag im Wesentlichen auf die Behauptung einer Kumulierung von Verstößen gegen die entsprechenden Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans; diese Kumulierung habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Sie verkennen auch hier, dass ihnen ein über das Rücksichtnahmegebot hinausgehender Anspruch auf Einhaltung dieser nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht zusteht. Für die entscheidende Frage, ob die Antragsteller durch das Maß des auf dem Grundstück der Beigeladenen geplanten Hauses rücksichtslosen, d.h. unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden, gibt die Aufzählung von angeblichen Rechtsverstößen nichts her. Derartige Beeinträchtigungen setzt auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung, 16 BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BauR 1989, 710 = BRS 49 Nr. 188; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 -, BRS 71 Nr. 171, und vom 16. Februar 1990 - 3 S 155/90 -, juris, 17 voraus. Diese hebt (zwar) hervor, dass die im Rahmen der Prüfung des Rücksicht-nahmegebots abzuwägenden Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben können je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von diesen Festsetzungen abweicht; handele es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so könne die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt. Erforderlich sind aber auch nach diesen Maßstäben Nachteile, die dem Nachbarn bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen unzumutbar sind. 18 Dass die Antragsteller solche Nachteile zu befürchten hätten, zeigt die Beschwerde nicht auf. 19 Die Behauptung einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Haus der Antragsteller ist im Hinblick auf die zwischen den Gebäuden liegende Entfernung von mehr als 10 m und den Umstand, dass die Firsthöhe des Hauses der Antragsteller über NN die des geplanten Hauses der Beigeladenen um mehr als 1 m übersteigt, abwegig. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht dabei berücksichtigt, dass das Grundstück der Beigeladenen rund 3 bis 3,5 m tiefer liegt als das der Antragsteller. Es hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller hieraus keinen Anspruch darauf ableiten können, dass das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls um rund 3 bis 3,5 m unterhalb des Hauses der Antragsteller liegen müsste. Anderenfalls – wie die Beschwerde – eine "Höhendisparität innerhalb der Hanglage" anzunehmen, ist ebenso fernliegend wie ungeeignet, eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller darzutun. Ohne hinreichenden Bezug zu den im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellten Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist auch der Vortrag der Beschwerde, dass "ein am Fenster stehender Erwachsener aus dem Wohnzimmer der Antragsteller nicht mehr den Himmel erkennen können wird". Unabhängig davon, dass diese Behauptung ersichtlich keinen Realitätsgehalt aufweist, lässt sie außer acht, dass nach den erstinstanzlichen Ausführungen ein verstellter Blick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten gerade nicht Bezugspunkt der Beurteilung der Frage einer erdrückenden Wirkung ist, sondern vielmehr das gesamte Grundstück in die Betrachtung einzubeziehen ist. 20 Auch eine unzumutbare Einschränkung der Besonnung des Grundstücks der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Die Beschwerde setzt den entsprechenden Erwägungen nichts Relevantes entgegen. Die Behauptung der Antragsteller, ihr Wohnbereich werde durch das Vorhaben "völlig verschattet" werden, ist anhand der von ihnen eingereichten, den Sonneinfallswinkel für E. über das Jahr darstellenden Grafiken, zumal mit Blick auf den bereits genannten Abstand zwischen den Gebäuden und die im Vergleich zum Haus der Antragsteller geringere Firsthöhe des Vorhabens über NN, nicht nachzuvollziehen. Die Antragsteller stützen sich darauf, dass sie "gemessen vom Fußboden im Wohnbereich" an der dem Vorhaben zugewandten Seite auf eine "6,45 m hohe Wand" schauen würden. Damit machen sie eine Sichtverstellung aus wenig einleuchtender Perspektive von der "Fußbodenoberkante" im Erdgeschoss aus geltend; eine unzumutbare Verschlechterung der Belichtungssituation folgt hieraus nicht. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch, welche Erwartungen die Antragsteller bei Erwerb ihres Grundstücks hinsichtlich dessen zukünftiger Belichtungssituation gehabt haben mögen. 21 Inwiefern die Befreiungen eine Zunahme der Fahrbewegungen bedingen sollen, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zu den von den Antragstellern angeführten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück hat das Verwaltungsgericht das Notwendige gesagt, ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzt. 22 Ohne Erfolg macht die Beschwerde einen Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters geltend, den sie aus § 15 BauNVO herleitet. Sie zitiert zunächst auf den Seiten 61 und 62 der Beschwerdebegründung Entscheidungen und Kommentarstellen, die sich nicht mit einem von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch, sondern mit dem Rücksichtnahmegebot befassen und daher für die vorgenannte Rechtsbehauptung nichts hergeben. Allerdings trifft es zu, dass nach der auf den Seiten 65 und 66 angeführten Rechtsprechung, 23 BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499 = BRS 65 Nr. 66; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 5. Juni 2009 - 2 Bs 26/09 -, BRS 74 Nr. 90, und vom 4. Mai 2009 - 2 Bs 154/08 -, 24 § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Rücksichtnahmegebot enthält, sondern auch einen Anspruch auf Erhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermitteln kann. Das ändert aber nichts daran, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das im Bebauungsplan festgesetzte – hier allein in Rede stehende - Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar ist. Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift widersprechen. Das bedeutet indes nicht, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Wenn die Norm bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht sie vielmehr davon aus, dass im Einzelfall "Quantität in Qualität umschlagen", d.h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508 = BRS 57 Nr. 175; Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 Bs 154/08 -, a. a. O. 26 Nach diesen Maßgaben ist ein Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Baugebiets mit der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan. Die Antragsteller tragen insoweit nur vor, der Familienheimcharakter des Baugebiets werde entscheidend durch die Festsetzung der Eingeschossigkeit begründet, ein dreigeschossiges Einfamilienhaus [vgl. S. 68 der Beschwerdebegründung, Hervorhebung durch den Senat], wie es das Vorhaben darstelle, stehe für eine "andere Wohnform". Diese Ausführungen sind unschlüssig, da auch ein dreigeschossiges Einfamilienhaus ersichtlich der "spezifischen Wohnform des Familienheims", wie sie die Beschwerde durch die Festsetzung der Geschosszahl begründet sieht, entspricht. 27 Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin "Willkür und Ungleichbehandlung" vorwerfen und geltend machen, sie hätten nicht damit rechnen müssen, "dass irgendwann Bauherren Ausnahmegenehmigungen vom B-Plan HOM 207 von der Antragsgegnerin in einem Maße erlangen könnten, die für jeden Dritten außerhalb jeder Diskussion und außerhalb des Gesetzes stehen" und ihnen selbst wie auch anderen Bauherren im Baugebiet verweigert worden seien, berufen sie sich sinngemäß auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und Vertrauensschutz. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Antragsteller sich hierauf nicht berufen können. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen greift die Beschwerde nicht auf. Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass die Antragsteller weder eine Vergleichbarkeit der angeführten Sachverhalte aufzeigen noch ihre rein spekulativen Behauptungen zu angeblich sachfremden Motiven der Antragsgegnerin auch nur ansatzweise belegen. 28 Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die erstinstanzliche Annahme, die Antragsteller könnten einen möglichen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW im Hinblick auf die von den Beigeladenen im nordwestlichen Bereich ihres Grundstücks geplante Aufschüttung nicht mit Erfolg geltend machen. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Verletzung dieser Vorschrift gehen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Verstoß zugunsten der Antragsteller unterstellt hat. Entscheidungstragend ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller seien an der Geltendmachung ihres Abwehrrechts durch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gehindert. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände gegen die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme, die Antragsteller hätten auf ihrem eigenen Grundstück eine formell illegale, zu Lasten der Beigeladenen gegen Abstandflächenvorschriften verstoßende Anschüttung vorgenommen, greifen nicht. 29 Die Beschwerde meint, die erstinstanzliche Wertung, die Aufschüttungen auf dem Grundstück der Antragsteller seien nicht nur untergeordneter bzw. geringfügiger Art, entbehre einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Verwaltungsgericht benenne keine Belege für seine Annahme, dass großflächige Geländeveränderungen Im Westen, Süden und Südosten ihres Grundstücks vorgenommen worden seien. Diese Behauptung ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen anhand von den Antragstellern in einem Freistellungsverfahren eingereichter Bauvorlagen und in den Verwaltungsvorgängen befindlicher Fotos vom Grundstück der Antragsteller belegt. Inwiefern die Beschwerde den Verweis auf dieses in der Beiakte Heft 1 enthaltene Fotomaterial für unklar hält, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Wie das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt hat, ist aus den Fotos ersichtlich, dass das Gelände in den genannten Bereichen etwa auf dem Niveau des Erdgeschosses liegt und von den dortigen Räumen die um die südliche Hausecke angelegte Terrasse unmittelbar betreten werden kann, wohingegen nach den genannten Bauvorlagen der Gartenbereich über eine vom Erdgeschoss herabführende Treppe erreicht werden sollte und im südöstlichen Bereich des Erdgeschosses keine Terrasse, sondern ein überdachter Balkon vorgesehen war. Angesichts dieser eindeutigen Befunde kann keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Insbesondere bedurfte es entgegen der Beschwerde keiner Inaugenscheinnahme vor Ort. Die Antragsteller lassen außer acht, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig – und so auch hier – lediglich eine summarische Prüfung geboten ist. 30 Dass das Verwaltungsgericht die solchermaßen belegte Aufschüttung nicht als geringfügig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bemängelt, die erstinstanzlichen Erwägungen seien unbestimmt, weil nicht ausgeführt sei, "was und wieviel das in Metern, Zentimetern oder Kubikmetern oder sonstigen Zahlen sein darf". Ob Geländeveränderungen nur punktuell und ihrem Umfang nach im Verhältnis zur Grundstücksfläche untergeordnet sind, lässt sich jedoch nicht schematisch in absoluten Zahlen und Maßen ausdrücken, sondern erfordert eine Wertung, die das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise vorgenommen hat. Insbesondere stellt die erstinstanzliche Annahme, dass der angeschüttete Bereich mindestens ein Drittel der unbebauten Fläche des Grundstücks erfassen dürfte, entgegen der Beschwerde keine Spekulation dar, sondern wird durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Karten- und Fotomaterial gestützt. Nach den vorliegenden Lageplänen vom Grundstück der Antragsteller haben die von der Aufschüttung betroffenen Bereiche im Westen, Süden und Südosten sogar einen Anteil von deutlich mehr als ein Drittel an der gesamten unbebauten Grundstücksfläche. Die gegenteilige Berechnung der Antragsteller geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum Einen bezieht sie in Missachtung des Ansatzes des Verwaltungsgerichts die mit Haus und Carport bebaute Fläche ein. Zum Anderen ist der unbebaute Streifen nordöstlich des Hauses der Antragsteller nicht, wie die Beschwerde behauptet, "ca. 5,5 m", sondern lediglich knapp 4,25 m breit. Letztlich kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Anteil der Fläche der Aufschüttung an der unbebauten Grundstücksfläche genau ein Drittel beträgt bzw. darüber oder – allenfalls – knapp darunter liegt. Die dargelegten Geländeveränderungen sind jedenfalls so massiv und großräumig, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den genauen Zahlen ohne weiteres einleuchtet. Entgegen der Darstellung der Beschwerde liegt der angefochtenen Entscheidung auch nicht die Annahme zugrunde, die Aufschüttung sei durchgängig 1,87 m hoch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Einklang mit den Angaben der Antragsteller unterstellt, die Aufschüttung weise eine Höhe von bis zu 1,87 m auf. 31 Der Einwand der Beschwerde, es handele sich um "marginale" Maßnahmen im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 42 und Nr. 49 BauO NRW, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht genehmigungsbedürftig seien, verfängt bei dieser Sachlage nicht. § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW betrifft nur selbständige Aufschüttungen, d.h. solche, die eine eigene Funktion und eine eigene Zweckbestimmung haben. Aufschüttungen, die mit einer anderen baulichen Anlage – wie hier mit dem Haus der Antragsteller – im räumlichen und funktionalen Zusammenhang vorgenommen werden, sind keine selbständigen Aufschüttungen im Sinne der Vorschrift. 32 Vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 65 Rdrn. 135. 33 Auch § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW ist nicht einschlägig, da die Aufschüttung auf dem Grundstück der Antragsteller weit über den Terrassenbereich hinausgeht. Andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine Genehmigungsfreiheit der Aufschüttung ergeben könnte, benennt die Beschwerde nicht. Es mag daher dahin stehen, ob es auf die formelle Illegalität dieser Anlage im Zusammenhang mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung überhaupt entscheidend ankommt. 34 Nicht tragfähig sind die Erwägungen, mit denen die Beschwerde den erstinstanzlich aufgrund der Aufschüttung angenommenen Abstandflächenverstoß gegenüber den Beigeladenen bestreitet. Die Antragsteller meinen, die Aufschüttung löse gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandflächen aus, weil die Böschung in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen an keiner Stelle die Höhe von 1 m erreiche; die 1,87 m hohe Stelle sei 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Antragsteller irren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Aufschüttung hinsichtlich ihrer abstandrechtlichen Erfordernisse einheitlich zu bewerten. Für die Frage, ob Abstandflächen eingehalten sind, kommt es daher auf alle Bestandteile der - zumindest in Teilbereichen über einen Meter hohen - Aufschüttung an, also bereits auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen. Eben dies hat der beschließende Senat in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung, 35 OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris, 36 festgestellt. Die Behauptung der Beschwerde, in jenem Fall habe festgestanden, "dass im Drei-Meter-Grenzbereich der eine Höhen-Meter über dem Grenzverlauf überschritten werde", ist falsch. Im Gegenteil ist in dem genannten Beschluss ausgeführt, es wäre unerheblich, wenn die Böschungskante innerhalb eines Abstands von drei Metern zur Grundstücksgrenze die Höhe von einem Meter nicht übersteigt. 37 Die Beschwerde macht geltend, der in der Aufschüttung der Antragsteller begründete Rechtsverstoß sei mit dem unterstellten Verstoß der Beigeladenen gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht vergleichbar. Mit den hierzu vorgetragenen Argumenten dringen die Antragsteller indes nicht durch. Sie führen aus, die Anschüttung der Beigeladenen beliefe sich auf 33,5 m Länge, 5,5 m Tiefe und 1,1 m Höhe. Schon diese Angaben sind ausweislich der zur strittigen Baugenehmigung gehörenden und daher für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Bauvorlagen unzutreffend. Namentlich liegt danach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – die Anschüttung der Beigeladenen unter 1 m über der natürlichen Geländeoberfläche. Unschlüssig ist jedoch vor allem der Beschwerdevortrag, den genannten Maßen der Aufschüttung der Beigeladenen stünden ganze 6 m auf Antragstellerseite gegenüber, da sich die "hier in Rede stehende (...) Terrassenabböschung, die keine Abstandsflächen auslöst, (...) der Höhe nach auf eine Länge von ca. 6 Meter erstrecken" würde. Die Angabe lediglich eines – zumal nicht nachvollziehbar erläuterten – Längenmaßes bezeichnet keinen Umfang der Aufschüttung der Antragsteller, der sich zu dem nach Länge, Tiefe und Höhe definierten Umfang der Anschüttung der Beigeladenen in Beziehung setzen ließe. Im Übrigen verkennen die Antragsteller auch hier, dass ihre Aufschüttung als Ganzes in den Blick zu nehmen ist. 38 Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Terrassenanschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen in den Vergleich der gegenseitigen Rechtsbeeinträchtigungen einbeziehen zu können, denn die Errichtung der Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen berührt die Rechte der Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Aus dem gleichen Grund ist es auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die Aufschüttung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen dem Zweck dient, die angebliche Vollgeschossigkeit des Kellergeschosses zu kaschieren und so eine Erhöhung des Hauses zu ermöglichen. Wie ausgeführt, sind Nachbarrechte der Antragsteller insoweit nicht betroffen. 39 Die Antragsteller sehen einen Verstoß gegen das Beteiligungserfordernis des § 74 Abs. 2 BauO NRW darin, dass sie zu den geplanten Geländeveränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen an der Nachbargrenze nicht angehört worden seien. Indes ist die Aufschüttung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen nicht Gegenstand der Zulassung einer Abweichung. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem geltend gemachten Beteiligungsanspruch der Antragsteller sei jedenfalls dadurch genüge getan, dass sich die Antragsgegnerin mit ihren umfassend vorgetragenen Einwänden gegen das Vorhaben auseinandergesetzt habe. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. 40 Die Beschwerde zeigt ferner nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstößt. Das Verwaltungsgericht hat bei der Anwendung dieser nachbarschützenden Vorschrift die Maßstäbe beachtet, die auch der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zugrunde liegen. Dass die hieran anknüpfende Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Antragsteller berufen sich darauf, dass die geplante Doppelgarage außerhalb der in der 2. Änderung des Bebauungsplans Hom 207 festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen errichtet werden soll; sie beanspruchen einen Ruhebereich für sich, der aufgrund des Standorts der Garage unzumutbar durch Verkehrsimmissionen beeinträchtigt werde. Indes hat sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend mit dieser Argumentation befasst. Es hat mit umfassender Begründung dargelegt, dass mit der Festsetzung von Flächen für u.a. Garagen im Bebauungsplan kein Ausschluss der Zulassung von Garagen an anderen Standorten gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verbunden sei, die Antragsteller vielmehr mit einer Teilung des Nachbargrundstücks, der Bebauung mit einem Doppelhaus und der Realisierung einer Garage an dem jetzt vorgesehenen Standort hätten rechnen müssen. Die von den Antragstellern reklamierte Ruhezone habe sich dort weder etabliert noch habe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit ihr gerechnet werden können. Mit diesen detaillierten Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ihr Vortrag, der Bebauungsplan sehe u.a. im Innenbereich des Grundstücks der Antragsteller Gärten vor, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Haltlos ist auch die Befürchtung der Antragsteller, angesichts der Breite der Garagenzufahrt von 3 m sei eine Kollision mit ihrem Carport "nur eine Frage der Zeit". Wie sich etwa § 5 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW entnehmen lässt, bietet eine Zufahrt von 3 m sogar Feuerwehrfahrzeugen genügend Platz. Die Ausführungen der Beschwerde zur vermeintlich fehlenden Funktionsfähigkeit der Garage für den Fall, dass die Aufschüttung hinweggedacht wird, liegen im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen neben der Sache, weil sie keinen Bezug zu § 51 Abs. 7 BauO NRW erkennen lassen. 41 Schließlich ist auch der Hinweis der Beschwerde auf eine "Zusammenschau aller 12 gleichzeitig und sich kumulierenden Beeinträchtigungen" nicht zielführend. Eine Rechtsgrundlage für ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen ist damit nicht dargetan. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt haben. 43 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).