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Beschluss

2 M 21/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0404.2M21.25.00
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Leitsätze
Das Merkmal einer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass begonnene Baumaßnahmen im Ergebnis zu einem baurechtswidrigen Zustand führen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. Februar 2025 – 2 B 12/25 HAL – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Merkmal einer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass begonnene Baumaßnahmen im Ergebnis zu einem baurechtswidrigen Zustand führen.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. Februar 2025 – 2 B 12/25 HAL – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht Halle den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen unverzüglich durch eine sofort vollziehbar zu erklärende bauaufsichtliche Verfügung aufzugeben, die Bauarbeiten auf seinem Grundstück der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … vorläufig einzustellen. Die Anordnung sei notwendig, um eine mögliche Verletzung baurechtlicher Bestimmungen zu verhindern, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Eigentümerin des Nachbargrundstücks (A-Straße in S-Stadt) zu dienen bestimmt seien. Hierbei handle es sich um das Abstandsflächengebot (§ 6 BauO LSA), den Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme. Nicht ausgeschlossen sei eine Verletzung dieser Rechte, weil nach Aktenlage unklar bleibe, welches Vorhaben der Beigeladene mit den auf seinem Grundstück begonnenen Baumaßnahmen (Rodung, Setzen von L-Profilen und Aufschüttung zur Einebnung) genau verwirklichen wolle. Einen unter dem 11. Mai 2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung einer Doppelgarage mit Lagerraum mit den Maßen 6m x 9m unmittelbar grenzständig zu dem Grundstück der Antragstellerin habe der Beigeladene nach Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zurückgenommen. Der Antragsgegner kam der einstweiligen Anordnung durch eine gegenüber dem Beigeladenen erlassene Baueinstellungsverfügung vom 4. Februar 2025 nach (GA [VG], Bl. 109 bis 111). Am 20. Februar 2025 hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte sei ausgeschlossen. Bei einem Vororttermin am 10. Februar 2025 habe er festgestellt, dass es bei dem derzeitigen Zustand des Grundstücks, der bereits ausgeführten Maßnahmen (L-Profile und Aufschüttung zur Einebnung) und dem beabsichtigten verfahrensfreien Carport keinerlei rechtliche Handhabe gebe, gegen den beigeladenen Bauherrn bauaufsichtlich einzuschreiten. Mit Schriftsatz vom 7. März 2025 hat der Beigeladene erklärt, dass er sich der Beschwerde des Antragsgegners anschließe. Die Einstellung der Baumaßnahmen zur Errichtung der von ihm geplanten Stellplätze sei rechtswidrig, weil es sich hierbei um ein genehmigungsfreies Vorhaben handle, das auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. II. I. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Sein sinngemäß gestellter Antrag zu 1, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, ist nicht begründet. a) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Das Merkmal einer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass begonnene Baumaßnahmen im Ergebnis zu einem baurechtswidrigen Zustand führen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 – juris Rn. 8). Ansonsten liefe die Ermächtigung zur Baustilllegung in den Fällen leer, in denen Unklarheit darüber herrscht, ob das Vorhaben nach seiner Fertigstellung baurechtswidrig ist. Die Bauaufsichtsbehörde müsste es dann trotz eines entsprechenden Verdachts hinnehmen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, um erst anschließend im Wege einer Beseitigungsverfügung einschreiten zu können. Liegt eine solche Unklarheit vor und erstreckt sich die Mutmaßung auf Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, verdichtet sich die Ermächtigung für die Bauaufsichtsbehörde, wenn ihr Ermessen insoweit auf Null reduziert ist, zu einer Pflicht zum Einschreiten und für den Nachbarn zu einem darauf gerichteten Anspruch (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 – juris Rn. 46). b) Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben des Beigeladenen nachbarschützende Rechte der Antragstellerin verletzt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA, wonach Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten nur dann ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Ob diese Voraussetzungen eingehalten sind, wird weder aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus den Schriftsätzen des Antragsgegners und des Beigeladenen hinreichend deutlich. Danach bleibt unklar, welches Vorhaben der Beigeladene verwirklichen will und wie dieses im Einzelnen ausgestaltet ist. Den Äußerungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem Vorhaben um eine oder mehrere Garagen (nebst Abstellraum?), Carports oder Stellplätze handelt, welche Maße diese jeweils aufweisen und wo sie auf dem Grundstück angeordnet sind. Soweit von den Maßen 6 m x 9 m die Rede ist, bezieht sich dies auf den ursprünglichen Antrag des Beigeladenen, aber nicht auf sein jetziges Vorhaben. Abgesehen davon fehlt es insoweit an der für die Prüfung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA erforderlichen Höhenangabe. Soweit der Antragsgegner davon spricht, dass das nunmehr beabsichtigte Vorhaben nach § 60 Abs. 1 BauO LSA verfahrensfrei sei, bleibt dies wegen der fehlenden Angaben über Art und Maße des Vorhabens unsubstantiiert. Entsprechende Informationen hat der Antragsgegner dem Senat auch nicht unter Bezugnahme auf den mit dem Beigeladenen durchgeführten Vor-Ort-Termin am 10. Februar 2025 unterbreitet (vgl. dazu S. 7 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 18. Februar 2025). Er hat insoweit nur Lichtbilder des Grundstücks in seinem aktuellen baulichen Zustand vorgelegt, aber keine Unterlagen wie zum Beispiel einen Plan oder eine Skizze, die Aufschluss über das Vorhaben geben. c) Bestehen mithin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben den nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO LSA widersprechen könnte, kann offenbleiben, ob sich daraus wegen einer entsprechenden Ermessensreduzierung eine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung ergibt (so für vergleichbare Fälle: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 – juris Rn. 8). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die dargelegten Gründe. In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Antragsgegner nur mit der Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens, aber nicht mit derjenigen befasst hat, ob das Ermessen auf Null reduziert ist. 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung seiner Baueinstellungsverfügung vom 4. Februar 2025. Dieser Antrag ist unzulässig, weil dem Antragsgegner insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Den von ihm selbst erlassenen Bescheid muss er nicht gerichtlich aufheben lassen, sondern kann ihn nach § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen, wenn ihm der Beigeladene hinreichende Informationen über sein Bauvorhaben zur Verfügung stellt und er nach deren Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 3. Februar 2025 (2 B 12/25 HAL) ist er daran nicht gehindert. Nach dieser Entscheidung war der Antragsgegner nur zum Erlass einer vorläufigen Baueinstellung verpflichtet. Das Merkmal der Vorläufigkeit ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass der Antragsgegner die Baueinstellung im Wege eines Widerrufs beenden kann, wenn er sich Kenntnis über die genaue Gestalt des Vorhabens verschafft hat und es nach seiner Prüfung als baurechtmäßig einstuft. Um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 1 VwVfG handelt es sich bei der Baueinstellungsverfügung, weil es insoweit auf die Sicht des Beigeladenen als Adressaten ankommt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 48 Rn. 73 i.V.m. § 49 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). II. Soweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 7. März 2025 erklärt hat, dass er sich der Beschwerde des Antragsgegners anschließt, ist diese Erklärung nicht als Einlegung einer eigenen Beschwerde, sondern dahin auszulegen, dass sich der Beigeladene den Gründen des Antragsgegners anschließt. Hierfür spricht, dass der nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 147 VwGO eingegangene Schriftsatz keinen Antrag enthält und sich in seiner Begründung auf eine kurze Ergänzung der Beschwerdebegründung des Antragsgegners beschränkt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er weder einen eigenen Antrag gestellt noch selbst das Rechtsmittel eingelegt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).