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Beschluss

2 L 1339/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2001:0305.2L1339.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. G r ü n d e Der Antrag ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat dem beigeladenen Bauherrn gem. § 67 Abs. 2 S. 3 BauO NRW schriftlich mitgeteilt, dass für sein Vorhaben kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Mithin ist keine Baugenehmigung ergangen, gegen die sich der Antragsteller gem. §§ 123 Abs. 5, 80a und 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf Regelung der Vollziehung zur Wehr setzen könnte. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners, der Antrag müsse schon mangels Anordnungsgrundes scheitern, weil der Baubeginn noch nicht erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, sei allerdings darauf hingewiesen, dass aus seiner eigenen Mitteilung nach § 67 Abs. 2 S. 3 BauO NRW das Recht des Bauherren zum unverzüglichen Baubeginn folgt. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes muß der Nachbar dann aber auch in der Lage sein, eine vermeintliche Rechtsverletzung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, weil mit dem Bau jederzeit begonnen werden darf. Das Gericht geht davon aus, dass die Maßstäbe für den Erfolg eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen den Maßstäben für den Erfolg eines Antrages auf Regelung der Vollziehung entsprechen, der Wegfall der Baugenehmigung in den von § 67 BauO NRW erfaßten Fällen damit zwar zu einer anderen Rechtsschutzform des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht aber zu einer Rechtsschutzminderung für den Nachbarn führt. Ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit ein Verstoß des Vorhabens gegen Nachbarrechte, so hat ein baunachbarrechtlicher Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso Erfolg wie ein solcher nach §§ 80, 80a VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.10.1998 -11 B 845/98-, NVwZ-RR 1999, 427). Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht das Vorhaben des Beigeladenen als ein im Verfahren des § 67 Abs. 1 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestelltes Vorhaben eingestuft und entsprechend als freigestellt behandelt hat. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO, der offenkundig der Freistellung zugrunde liegt, gegeben sind. Dies wurde während der Geltung des § 67 BauO NRW 1995 verneint, weil sich die Zulässigkeit einer in der Abstandfläche zulässigen, aber nach dem Bebauungsplan außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Anlage nicht aus dem Bebauungsplan, sondern erst aus einer behördlichen Zulassungsentscheidung ergab. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000, wonach das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen darf, offenkundig den Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ausweiten und den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen wollen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT Drucks. 12/3738, die ausdrücklich § 23 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Bezug nimmt). Doch bedarf es weiterer Überlegungen, ob die behördliche Entscheidungsstruktur in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO zu einem Genehmigungsfreistellungsverfahren paßt. Die Zulassung von baulichen Anlagen nach dieser Vorschrift stellt nach den bundesrechtlichen Inhaltsvorgaben eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 19). Diese ist schon mit Blick auf die Nachprüfbarkeit und unter den Aspekten der Verfahrensfairneß und des Art. 19 Abs. 4 GG zu dokumentieren (vgl. zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründung Kopp/Ramsauer, VwGO, 7.Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 4 m.w.H.). Die Zulassung setzt einen vom Bebauungsplan zwar ermöglichten, nicht aber vorgegebenen Entscheidungsprozeß der Behörde voraus. Der Grundgedanke des Genehmigungsfreistellungsverfahrens, dass nämlich der Ortsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben getroffen hat und die Verwaltung lediglich die Übereinstimmung der Bauvorlagen mit der Satzung überprüft, gilt kaum, wenn für die Zulässigkeit von Einzelvorhaben weitere Ermessensentscheidungen zu treffen sind. Die Bedenken gelten in besonderem Maße für Fallkonstellationen, in denen der Gesetz- oder Verordnungsgeber wie bei § 23 Abs. 5 BauNVO die Ermessensausübung nicht an inhaltliche Tatbestandsvoraussetzungen gebunden hat. Denkbar wäre hier eine ähnliche Verfahrensbehandlung wie in den Fällen des § 73 BauO NRW, also eine isolierte Zulassungsentscheidung neben dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (so auch König in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rdnr. 25). So ist der Antragsgegner hier vorgegangen; die entsprechenden Ermessenserwägungen sind in dem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Februar 2001 enthalten. Letztlich bedarf es einer Klärung dieser Fragen nicht, weil der Nachbar aus einer formellen Illegalität der Vorhabens nachbarliche Abwehrrechte nicht herleiten kann. Erforderlich ist vielmehr, wie im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, ein zu Lasten des betroffenen Nachbarn gehender Verstoß gegen materielles nachbarschützendes Baurecht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.1997 -7 B 192/97- , BRS 59 Nr. 201; Beschl. v. 8.12.1998 -10 B 2255/98-; Schulte in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2001, § 67 Rdnr. 13). Der Antragsteller wendet sich hier gegen die Errichtung einer Grenzgarage in der Abstandfläche und auf einer im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche mit einer Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Es spricht bereits Manches dafür, dass der Antragsteller nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert wäre, einen durch das Vorhaben ausgelösten Rechtsverstoß geltend zu machen. Er selbst hat durch Bauschein vom 4. Oktober 1994 die Genehmigung zur Errichtung und Nutzung einer PKW-Doppelgarage in der Abstandfläche erhalten, wobei offenbar, ohne dass dies vom Antragsgegner dokumentiert worden wäre, zu seinen Gunsten eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO erfolgt ist; auch der Antragsteller fährt diese Garage über eine Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze an. Ob ein entscheidungserheblicher Unterschied darin besteht, dass sich die Doppelgarage nicht an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers, sondern an der Grenze zum Flurstück 123 befindet, kann dahinstehen. Das Vorhaben des Antragstellers verletzt jedenfalls kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht des Antragstellers. Bauordnungsrechtlich kommt hier allein eine Verletzung der Drittschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 6 und 51 Abs. 7 BauO NRW in Betracht. Das Vorhaben des Antragstellers verstößt nicht gegen das Abstandflächenrecht des § 6 BauO NRW. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aus zwei baulichen Anlagen besteht, die konstruktiv selbständig und einer eigenständigen rechtlichen Betrachtung zugänglich sind. Dabei handelt es sich zum einen um einen Anbau an das Wohnhaus, der unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs die Abstandfläche einhält, eine Abstandfläche, die ohnehin das Grundstück des Antragstellers nicht tangiert. Zum anderen handelt es sich um eine Garage, die als Grenzgarage gem. § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 BauO NRW in der Abstandfläche sowie ohne eigene Abstandfläche zulässig ist. Sie entspricht den Längen- und Wandhöhenmaßen der genannten Vorschrift. Jedenfalls nachdem der Beigeladene das frühere Gartengerätehaus auf der anderen Grundstücksseite so weit abgebaut hat, dass es abstandflächenrechtlich unbeachtlich ist, wird auch die Gesamtlänge von maximal 15 m nicht erreicht. Im Übrigen wird zur Berechnung der zulässigen Länge einer Grenzbebauung auf die Urteile des OVG NRW vom 2. Mai 1996 -7 A 3378/93- und vom 16. Mai 1997 -7 A 3412/95-, BRS 59 Nr. 120, hingewiesen. Gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dieses Gebot beachtet der Beigeladene nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen in ausreichendem Maße. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 BauO NRW sind Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen. Dementsprechend muß sich jeder Grundstückseigentümer regelmäßig darauf einstellen und damit rechnen, dass auf einem Nachbargrundstück, das mit einer einen Stellplatzbedarf auslösenden Nutzung bebaut werden darf, ein den Dimensionen der genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der Grenze entsteht (OVG NRW, Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Besonderheiten, die die Garage des Beigeladenen als dem Antragsteller in der hier gegebenen Situation ausnahmsweise als nicht zumutbar erscheinen ließe, liegen nicht vor. Zunächst gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich eine einmal auf dem Nachbargrundstück befindliche Bebauung nicht ändert. Der Umstand, dass der Beigeladene an anderer Stelle seines Grundstücks nach den Angaben des Antragstellers seit 12 Jahren einen Stellplatz genutzt hat, vermittelt Letztgenanntem keinen Vertrauensschutz dahin, dass der vom Beigeladenen errichtete notwendige Stellplatz immer an dieser Stelle verbleibt. Vielmehr kann dieser im Rahmen des geltenden Rechts die Grundstücksbebauung variieren. Das ist Ausfluß seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts und vermittelt dem Nachbarn keinen Abwehranspruch gegen die geänderte Grundstücksbebauung. Der Antragsteller kann auch nicht erwarten, dass der Beigeladene in seinem, des Antragstellers, Interesse auf eine Garage als solche verzichtet oder das ihm vom Gesetz eingeräumte - hier nicht einmal ausgenutzte - Maß zulässiger Dimensionierung allein zur Schonung des Antragstellers deutlich unterschreitet. Ebensowenig ist der Beigeladene im Nachbarinteresse gehalten, sein Gebäude - etwa hinsichtlich des Wintergartens - so zu konzeptionieren, dass dessen Lage den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt (so OVG NRW, Beschluß vom 30.11.1999 -7 B 2012/99-). Hier tritt hinzu, dass der Antragsteller das Genehmigungsfreistellungsverfahren für seinen Wintergarten erst im Oktober 2000 und damit zeitlich nach dem Verfahren des Beigeladenen für die Grenzgarage durchgeführt hat. Ihm war daher die mögliche optische und akustische Einschränkung durch die Garage bei der eigenen Planung für den Wintergarten bewußt. Auch die Errichtung der Garage im von der Straße aus gesehenen rückwärtigen Grundstücksteil hinter dem Wohnhaus des Antragstellers führt nicht zur Unzumutbarkeit. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten auf Grund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt, sind die Auswirkungen der strittigen Garage in der hier gegebenen Situation doch ohne weiteres zuzumuten. Die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Antragsteller und Beigeladenem beläuft sich auf 20,74 m. Zieht man hiervon die Länge der Garagenwand von 8,21 m ab, verbleibt eine Länge der Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur noch 12,53 m, wobei sich die Zufahrt nicht bis in den hinteren Grundstücksteil erstreckt, sondern sich auf der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers befindet. In dem besonders schutzwürdigen, der Straße abgewandten Grundstücksteil ist der Antragsteller durch die Garage von Geräuschen weitgehend abgeschirmt und nur den optischen, keinesfalls als erdrückend zu bewertenden Auswirkungen des Baukörpers als solchem ausgesetzt. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht stützen. Die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „F. L.". Danach liegt die Grenzgarage des Beigeladenen jenseits der hinteren Baugrenze, die nach Lage der Dinge keine nachbarschützende Funktion hat und, ginge man vom Gegenteil aus, nicht den Antragsteller, sondern die Eigentümer der Grundstücksparzellen 794 und 795 (T.-straße 12 und 34) schützen würde. Da der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, können Grenzgaragen, weil sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, gem. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugelassen werden. Die Zulassung ist nicht an Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Im vorliegenden Fall begegnet die Zulassung aus der Sicht des Nachbarn keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat sich auf eine in diesem Baugebiet einheitliche Zulassungspraxis bezogen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch der Antragsteller für seine Doppelgarage von dieser Zulassungspraxis profitiert hat. Er hat ferner auf die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange abgestellt und damit zutreffend das Gebot der Rücksichtnahme in den Blick genommen, welches hier in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO normativ verankert ist. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO zwar nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben des Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 7 BauO NRW einhält (vgl. zum Verhältnis des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zum Abstandflächenrecht der Länder BVerwG, Beschluß v. 11.1.1999 -4 B 128.98-, BauR 1999, 615). Sind aber sämtliche durch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO geschützten Belange des Nachbarn bereits aus den Gründen, die für die Zulässigkeit der Garage nach § 51 Abs. 7 BauO NRW sprechen, gewahrt, kommt Unzumutbarkeit im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht (OVG NRW, Beschluß v. 30.11.1999, aaO; auch Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Das ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen werden mußte und sich außerdem durch den gestellten Sachantrag dem Prozeßkostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Streitwert ist bereits durch Beschluß vom 17. November 2000 auf 5.000 DM festgesetzt worden.