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Beschluss

6 LA 128/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0829.6LA128.24.00
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Leitsätze
1. Zwischen der Einbeziehung von Buchgrundstücken in das Abrechnungsgebiet und der Frage, ob sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil auf das gesamte Buchgrundstück in gleicher oder unterschiedlicher Weise oder nur auf eine Teilfläche erstreckt, ist zu differenzieren.(Rn.31) 2. Ausgehend vom formellen Grundstücksbegriff bezieht sich die Vorteilslage grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück.(Rn.35) 3. Für den Fall, dass sich Vorteilswirkungen einer Maßnahme eindeutig auf eine Teilfläche eines Buchgrundstücks beschränken, ist eine entsprechende anteilige Einbeziehung in die Aufwandsverteilung und Zugrundelegung bei der Beitragsbemessung denkbar.(Rn.35) 4. Der Begriff der Zugänglichkeit richtet sich nicht nach Festsetzungen eines Bebauungsplans im Bereich der Grundstückszuwegung, sondern stellt allein auf den wirtschaftlichen Vorteil ab, der dem Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung Straße zuwächst.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. März 2020 wird abgelehnt. Von den Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Zulassungsverfahren tragen die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu 80 % und die Klägerin zu 3. zu 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.945,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen der Einbeziehung von Buchgrundstücken in das Abrechnungsgebiet und der Frage, ob sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil auf das gesamte Buchgrundstück in gleicher oder unterschiedlicher Weise oder nur auf eine Teilfläche erstreckt, ist zu differenzieren.(Rn.31) 2. Ausgehend vom formellen Grundstücksbegriff bezieht sich die Vorteilslage grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück.(Rn.35) 3. Für den Fall, dass sich Vorteilswirkungen einer Maßnahme eindeutig auf eine Teilfläche eines Buchgrundstücks beschränken, ist eine entsprechende anteilige Einbeziehung in die Aufwandsverteilung und Zugrundelegung bei der Beitragsbemessung denkbar.(Rn.35) 4. Der Begriff der Zugänglichkeit richtet sich nicht nach Festsetzungen eines Bebauungsplans im Bereich der Grundstückszuwegung, sondern stellt allein auf den wirtschaftlichen Vorteil ab, der dem Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung Straße zuwächst.(Rn.39) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. März 2020 wird abgelehnt. Von den Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Zulassungsverfahren tragen die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu 80 % und die Klägerin zu 3. zu 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.945,80 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wenden sich die Klägerinnen weiterhin gegen die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen für Baumaßnahmen am südlichen Gehweg der E-Straße in A-Stadt. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Eigentümerinnen des Grundstücks „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ (Flurstück …, …, … und …, ., Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt …, lfd. Nr. … und des Grundstücks „C-Straße 28“ (Flurstück …, Flur 3, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt …, lfd. Nr. …). Die Klägerin zu 3., eine aus den Klägerinnen zu 1. und 2. bestehende Erbengemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ (Flurstück …, Flur …, Gemarkung A-Stadt, Grundbuchblatt …, lfd. Nr. ..). Die Baumaßnahmen in der E-Straße wurden am 14. April 2014 abgenommen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 143.558,25 Euro und der beitragsfähige Aufwand auf 120.554,25 Euro. Auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Stadt A-Stadt vom 7. Mai 2009 in der Fassung der Nachtragssatzung I vom 4. April 2011 und der Nachtragssatzung II vom 15. Oktober 2012 (im Folgenden: SBS) und nach Einstufung der als Haupterschließungsstraße wurde der beitragsfähige Aufwand zu 70 % – in Höhe von 84.387,98 Euro – auf die Anlieger umgelegt. Hierbei legte die Beklagte den zusammenhängenden Straßenzug der E-Straße und der C-Straße zwischen der Kreuzung F-Weg/G-Straße im Westen und dem Kreisverkehr H-Straße/I-Straße/J-Straße im Osten als einheitliche öffentliche Einrichtung zugrunde. Im Zuge dessen setzte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen in drei Bescheiden vom 21. November 2016 Straßenbaubeiträge fest. Sie zog die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen für das Grundstück „A-Straße 9-17 und 24-34“/B-Straße 33-35“ in Höhe von 19.004,89 Euro und für das Grundstück „C-Straße 28“ in Höhe von 6.798,15 Euro heran. Die Klägerin zu 3. zog sie für das Grundstück „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ in Höhe von 6.142,76 Euro heran. Gegen diese Bescheide legten die Klägerinnen mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 jeweils Widersprüche ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. September 2017 zurückwies. Hiergegen haben die Klägerinnen am 11. Oktober 2017 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, die Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2013 erfülle nicht die Anforderungen an ein formloses Bauprogramm. Bei der E-Straße und der C-Straße handele es sich außerdem nicht um eine einheitliche öffentliche Einrichtung, da sich die Straßen in Straßenausstattung und Bebauungsstruktur unterschieden. Zudem komme der B-Straße eine trennende Funktion zu, während die E-Straße und die G-Straße eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildeten. Für die Grundstücke „A-Straße9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ und „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ verbiete sich eine Einbeziehung in das Abrechnungsgebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. März 2020 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das Bauprogramm hinreichend detailliert aus Ausbauplänen, Leistungsverzeichnis, Vergabevermerk sowie dem Bauauftrag ergebe und es vor diesem Hintergrund nicht auf die Angaben in der Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2013 ankomme. Ungeachtet der wechselnden Straßenbezeichnung bildeten die E-Straße – ab dem Kreuzungsbereich F-Weg im Westen – und die C-Straße – bis zum Kreisverkehr im Osten – eine Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 SBS. Hiervon ausgehend seien die Klägerinnen jeweils mit ihren gesamten Grundstücken beitragspflichtig. Es liege kein Ausnahmefall vor, der wegen Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit ein Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff rechtfertige. Ebenso wenig ergebe sich eine beschränkte Vorteilswirkung wegen Mehrfacherschließung für die Grundstücke „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ und „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“. Das erstgenannte Grundstück werde zwar durch die A-Straße zweigeteilt, liege aber mit beiden Teilen an der Ausbaustraße an und sei von dort in Gänze zugänglich. Das zweitgenannte Grundstück sei in seiner L-Form wegen fehlender spiegelbildlicher Bebauung und einheitlicher Grünfläche mit verbindenden Fußwegen nicht mit der hierzu vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbar. Der sog. „letzte Korrekturansatz“ anhand der schutzwürdigen Erwartungen der anderen Beitragspflichtigen sei ein für das Erschließungs(beitrags)recht entwickelter Rechtsgedanke, der im Straßenausbaubeitragsrecht keine Anwendung finde. Nach Zustellung des Urteils am 3. März 2020 haben die Klägerinnen am 3. April 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am Montag, den 4. Mai 2020 begründet. II. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Um dies darzulegen, muss sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, im Einzelnen substantiiert ausführen, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Zudem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht der Klägerinnen – fehlerhaften Erwägungen beruht. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 – , juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 24). Daran gemessen ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. a) Die Klägerinnen meinen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Baumaßnahme ergäben sich bereits aus einem unzureichenden Bauprogramm, welches sich auf die Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2013 (bezeichnet als Haushaltsmeldung von 2013) stütze. Die Mittelanmeldung erfülle nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an ein hinreichend detailliertes Bauprogramm. Sie enthalte lediglich eine Beschreibung des damaligen Zustandes des Gehweges der E-Straße sowie eine Ankündigung der Gehwegerneuerung und verwechsele zudem die Gehwegseiten. Dieser Vortrag verhilft den Klägerinnen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie damit lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und sich, obwohl sie die maßgebliche Passage des Urteils von S. 12 zitieren, mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht auseinandersetzen. Danach basiert das Bauprogramm gerade nicht auf der Mittelanmeldung für den Haushalt 2013, sondern auf den Ausbauplänen, dem Leistungsverzeichnis, dem Vergabevermerk und dem Bauauftrag. Diese enthielten eine detaillierte Auflistung der geplanten Baumaßnahmen und würden den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (dazu OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 44 m. w. N.) gerecht, so dass es auf die Angaben in der Mittelanmeldung nicht ankomme. Hiergegen ist im Übrigen nichts zu erinnern. b) Die Klägerinnen rügen ferner die Annahme einer die E-Straße und die C-Straße umfassenden öffentlichen Einrichtung. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es stellt die vom Verwaltungsgericht auf S. 13 des Urteils formulierten rechtlichen Anforderungen an die Gegebenheiten einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung anhand einer natürlichen Betrachtungsweise nicht in Frage, sondern wiederholt diese als maßstabsbildend; an den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und deren Subsumtion erweckt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel. aa) Die Klägerinnen tragen hierzu vor, beide Straßen wiesen eine unterschiedliche Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Geschosszahlen auf. Während die E-Straße durch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser geprägt sei, zeichne sich die C-Straße durch Geschosswohnungsbau aus. Zudem unterschieden sich die Straßen erheblich in ihrer Straßenausstattung. Die E-Straße verfüge über einen einseitigen Radweg, wohingegen die C-Straße über einen beidseitigen Radweg verfüge. Das Verwaltungsgericht argumentiere hier insofern widersprüchlich, als es trotz dieser Divergenz eine Einheit annehme, im Zusammenhang mit der (zu prüfenden) Fortsetzung der Einrichtung von der E-Straße in die G-Straße eine solche jedoch mit der Begründung ausschließe, die G-Straße verfüge über keinen Radweg. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 LA 61/19 –, juris Rn. 16 und 21, Urt. v. 08.07.2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40, beide m. w. N.; insgesamt dazu: Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 11/2014, § 8 Rn. 132). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den beiden ineinander übergehenden Straßen (E-Straße und C-Straße) nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Straßenzug. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sowohl die Straßenbreite, die Straßenführung als auch seine Verkehrsfunktion als Haupterschließungsstraße übereinstimmen. Dies stellen die Klägerinnen auch nicht in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht im Weiteren eine Einheitlichkeit trotz partieller Abweichungen in Bebauungsstruktur und Straßenausstattung annimmt, ist hierin keine fehlerhafte Rechtsanwendung zu erkennen. Erscheinungsbildfaktoren müssen, wie ausgeführt, innerhalb einer Einrichtung nicht durchgehend gegeben sein. So liegt es hier. Ausweislich der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder und der im Digitalen Atlas Nord (www.danord.gdi-sh.de) einzusehenden Luftbilder weist die Bebauungsstruktur in der Gesamtbetrachtung keine derart erheblichen Unterschiede auf, dass in der C-Straße von einer anderen Einrichtung auszugehen ist. Zwar besteht teilweise eine unterschiedliche Bebauung. So ist die E-Straße in Teilen – auf südlicher Seite zwischen K-Straße und B-Straße – mit Einfamilienhäusern bebaut, während in der C-Straße mit der Hausnummer 28 ein hochgeschossiges Gebäude steht. Insgesamt zeichnet sich der Straßenzug jedoch im Wesentlichen durch zwei- bis dreigeschossige Reihen- und Mehrfamilienhäuser aus, die ein gemeinsames Straßenbild schaffen. Auch das Vorbringen, dass die C-Straße abweichend von der E-Straße über einen beidseitigen Radweg verfüge, begründet nicht die Annahme einer anderen Einrichtung. Abgesehen davon, dass die E-Straße neben dem ausgewiesenen Radfahrstreifen auf der südlichen Straßenseite tatsächlich noch über einen nicht als benutzungspflichtig ausgeschilderten Angebotsradweg auf der Nordseite verfügt (siehe Ausbaupläne Beiakte A, I Bl. 16 f., Entwurf zur Umgestaltung Beiakte A, I Bl. 24 und gefertigte Lichtbilder), zeichnet sich der Straßenverlauf durch eine gleichbleibende Breite und eine vergleichbare Aufteilung des Straßenraumes aus. Vor diesem Hintergrund trägt auch die auf eine Widersprüchlichkeit im Vergleich zur Bewertung der G-Straße abstellende Argumentation nicht, da insofern zwischen einer Straße wie der G-Straße ohne jeglichen Straßenraum für Radwege und der E-Straße mit entsprechendem Straßenraum für Radwege ein erheblicher Unterschied besteht. bb) Zudem bringen die Klägerinnen gegen die Annahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung vor, dass der am Übergang zwischen E-Straße und C-Straße kreuzenden B-Straße aufgrund ihrer Straßenbreite und ihrer Funktion als Verbindungsstraße zum F-Weg eine trennende Funktion zukomme. Sie sprechen dabei dem von Norden auf die E-Straße treffenden Abschnitt der B-Straße insofern eine Zäsurwirkung zu, als über diesen der Busverkehr zum F-Weg abgewickelt werde, der nördliche Radweg der C-Straße in die B-Straße abbiege und abweichend von den anderen, von der E-Straße abgehenden Straßen in der B-Straße hier Tempo 50 statt 30 erlaubt sei. Außerdem ergebe sich die trennende Wirkung aus der an der Kreuzung befindlichen Ampelanlage. Dies vermag nicht zu überzeugen. Von den Klägerinnen unbeanstandet bleibt in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht festgestellte unterschiedliche Straßenausstattung und -funktion der B-Straße im – von der E-Straße betrachtet – jeweils nördlichen und südlichen Teil. Unstreitig verändert die von Norden auf die E-Straße treffende B-Straße als asphaltierte Haupterschließungsstraße mit Busverkehr ihren Charakter nach Süden jenseits der Kreuzung hin zu einer gepflasterten Spielstraße. Hiervon ausgehend argumentiert das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass gerade nicht der Eindruck entstehe, die B-Straße setze sich über die E-Straße/C-Straße mit zerschneidender Wirkung fort. Nach bisheriger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der das Verwaltungsgericht folgt, kommt einer Kreuzung regelmäßig keine trennende Wirkung zu, wenn sich zwei Straßen kreuzen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Straße dominant ist und den Eindruck erweckt, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet oder wenn der Straßenzug in eine Querstraße einmündet, nach seinem Erscheinungsbild aber in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet. Schließlich können alle auf eine Kreuzung zulaufenden Straßen dort enden, wenn sie nach natürlicher Betrachtungsweise in die Kreuzung einmünden (OVG Schleswig, Urt. v. 05.03.2015 – 4 LB 4/14 –, juris Rn. 53, Urt. v. 20.03.2014 – 4 LB 19/13 –, n.v., VG Schleswig, Urt. v. 18.07.2016 – 9 A 46/15 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demgemäß ergibt sich auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und unter Berücksichtigung der klägerischen Darlegungen keine trennende Wirkung der B-Straße. Weder dominiert sie vom Erscheinungsbild her den Straßenzug E-Straße/C-Straße noch kann sie als Querung gesehen werden, in die die E-Straße bzw. C-Straße einmünden, ohne jeweils auf der gegenüberliegenden Seite eine Fortsetzung zu finden. Im Gegenteil stellen sich E-Straße und C-Straße auch über den Kreuzungsbereich hinweg als natürliche, nahezu gradlinig angelegte Fortsetzung einer durchlaufenden Straße dar, zumal sich das Erscheinungsbild der B-Straße südlich der Kreuzung eindeutig nicht fortsetzt. Nachvollziehbar wirkt es für das Verwaltungsgericht deshalb gerade andersherum: der Straßenzug E-Straße/C-Straße dominiert eher die B-Straße und könnte als deren querende Unterbrechung gesehen werden. Dass, wie die Klägerinnen meinen, auch einer T-Kreuzung (wie einer Einmündung) eine Zäsurwirkung zukommen kann, ist zwar nicht generell auszuschließen, vermag aber unter den soeben dargestellten Umständen für den nördlichen Abschnitt der B-Straße nicht zu überzeugen. Allein die Vernachlässigung des südlichen Abschnitts verleiht dem nördlichen Abschnitt keine größere Wirkung. Vielmehr bleibt es dabei, dass die B-Straße von Norden kommend auf den Straßenzug E-Straße/C-Straße trifft, ohne dass dessen nahezu gradliniger Verlauf durch weitere markante Merkmale – wie etwa eine platzartige Erweiterung oder die umliegende Bebauung – aus Sicht eines Verkehrsteilnehmers unterbrochen würde. Gegen die nur bezüglich des nördlichen Abschnitts angenommene Trennungswirkung in Form einer T-Kreuzung spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts zudem das Stop-Schild (Verkehrszeichen Nr. 206) nebst entsprechender Fahrbahnmarkierung an der nördlichen Einmündung der B-Straße zur E-Straße/C-Straße. Auch diese Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten ist plausibel und begegnet keinen Bedenken. Die Verkehrsregelung unterstreicht eher den gegenüber der B-Straße dominanten Eindruck des Straßenzuges E-Straße/C-Straße. Dass der Busverkehr über die (nördliche) B-Straße zum F-Weg abgewickelt wird und in der B-Straße ebenfalls Tempo 50 erlaubt ist, dient dem Verwaltungsgericht lediglich als Bestätigung der Einstufung als Hauptverkehrsstraße, ändert aber an den obigen Feststellungen nichts. Auch der Umstand, dass der von der C-Straße Richtung Norden in die B-Straße führende Fahrradweg rot markiert hervorgehoben ist, genügt nicht, um den Eindruck eines fortlaufenden Straßenzuges aus Richtung C-Straße kommend in die E-Straße in Frage zu stellen, da es auch einen geradeaus und über die Kreuzung hinweg führenden Radweg gibt, der durch zwei parallel verlaufende, dem nahezu gradlinigen Verlauf des Straßenzuges folgende Markierungen gekennzeichnet ist und in den Angebotsradweg auf der nördlichen Straßenseite der E-Straße mündet. Soweit die Klägerinnen zudem auf die an der Kreuzung befindliche Ampelanlage abstellen, ist klarzustellen, dass es sich hierbei nach den im Ortstermin gefertigten Lichtbildern um eine Bedarfsampel handelt, die lediglich ein Queren der E-Straße durch Fußgänger im Bedarfsfall regelt. Sie spricht ebenso wie die Stop-Schild-Regelung vielmehr gegen eine Zäsur und aufgrund des dadurch vorfahrtsberechtigten Verkehrsflusses von der E-Straße in die C-Straße für einen durchgehenden Straßenzug. cc) Außerdem bringen die Klägerinnen vor, dass eine einheitliche öffentliche Einrichtung vielmehr zwischen der E-Straße und der G-Straße anzunehmen sei. Sie tragen dazu vor, die E-Straße münde gerade in die G-Straße ein und meinen, dem dort querenden F-Weg komme keine trennende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei Querung der E-Straße/G-Straße durch den F-Weg – im Vergleich zur mit einer Ampelanlage geregelten Querung der E-Straße/C-Straße durch die B-Straße – hier nur eine „Rechts-vor-Links“-Regelung gelte. Die G-Straße entspreche auch hinsichtlich Breite und Funktion der E-Straße. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Ausweitung der E-Straße hin zum F-Weg sei dem Umstand geschuldet, dass die Kreuzung früher auch den L-Weg mitumfasst habe. Zudem seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den beiden Häusern im Kreuzungsbereich (L-Weg 1 A und E-Straße 46) unzutreffend. Die Häuser verliefen in einer Flucht mit den übrigen Häusern der E-Straße und der G-Straße. Das Haus der E-Straße 46 entspreche von seiner Lage her den Gebäuden der E-Straße 40-44. Die Klägerinnen widersprechen damit nicht der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage kommen, sondern auch platzartige Erweiterungen (OVG Schleswig, Urt. v. 08.07.2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Entsprechend begründet das Verwaltungsgericht das Ende der öffentlichen Einrichtung am Übergang in die G-Straße mit der Ausweitung im dortigen Kreuzungsbereich. Die Ausweitung zeige sich darin, dass Rad- und Gehweg nicht mehr parallel an der Straße verliefen, sondern durch einen Grünstreifen und Bäume optisch von der E-Straße abgetrennt würden. Dadurch stünden die beiden Häuser im Kreuzungsbereich (L-Straße 1 A und E-Straße 46) nicht in einer Flucht mit den übrigen Häusern der E-Straße und denen der G-Straße, sondern lägen leicht zurückgesetzt. Der Radweg der E-Straße verlaufe nach Norden und Süden in den F-Weg; die G-Straße verfüge über keinen Radweg. Zudem sei die G-Straße mit 11 m deutlich schmaler als die 17 m breite E-Straße. Die geringere Breite der G-Straße würde durch die auf nördlicher Straßenseite parkenden Autos hervorgehoben und Gegenverkehr sei nicht möglich. Abgesehen davon sei die G-Straße als Anliegerstraße eingestuft worden. Diese Annahmen ziehen die Klägerinnen nicht erfolgreich in Zweifel. Soweit die Klägerinnen keine Divergenz in Straßenfunktion und –breite sehen, sondern eine solche pauschal als unzutreffend abtun, setzen sie sich nicht ausreichend mit den entscheidungserheblichen Ausführungen auseinander. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts zur unterschiedlichen Straßenausstattung und Verkehrsfunktion sind im Übrigen sehr gut nachzuvollziehen. Mit der E-Straße steht eine breit ausgebaute Haupterschließungsstraße mit Busverkehr, Parkbuchten und einem Radweg einer 6 m schmaleren Anliegerstraße ohne Radweg gegenüber, in der die Autos auf der Straße parken und so einen Gegenverkehr weitestgehend verhindern. Auch die Argumentation gegen den vom Verwaltungsgericht dargelegten Eindruck eines sich ausweitenden Kreuzungsbereichs überzeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße – hier die Einbeziehung des L-Straße in den Kreuzungsbereich – im Ausbaubeitragsrecht nicht ankommt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.07.2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Zudem sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den zurückgesetzten Häusern im Kreuzungsbereich mit Blick auf die sich optisch ausweitende E-Straße und in Relation zur Flucht der Häuser in der ohnehin deutlich schmaleren G-Straße schlüssig. Ein Blick auf die im Verwaltungsvorgang vorhandene Luftaufnahme (BA A VI. Bl. 15) bestätigt dies. Unerheblich bleibt, dass das Haus E-Straße 46 von seiner Lage her den Gebäuden E-Straße 40-44 entspricht. Schließlich verfängt auch die Argumentation der fehlenden Zäsurwirkung des F-Weges es mit Verweis darauf, dass hier nur eine „Rechts-vor-Links“-Regelung besteht, aus den unter bb) dargelegten Gründen zur „Ampelanlage“ in der E-Straße nicht. c) Abschließend rügen die Klägerinnen aufgrund fehlender Erschließung bzw. nur beschränkter Vorteilswirkung die Einbeziehung der Grundstücke „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ und „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ in das Abrechnungsgebiet. Dabei wenden sie sich nicht gegen die zuvor getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 15 des Urteils, wonach eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des formellen Grundstücksbegriffs (sog. Buchgrundstück) „ersichtlich nicht gegeben“ sei. Gerügt wird vielmehr die auf S. 16 des Urteils getroffene Aussage, dass die Grundstücke keinen nur beschränkten Vorteil von der ausgebauten Straße hätten und deshalb nur mit einer Teilfläche zu veranlagen seien. Insoweit ist, auch wenn das im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht klar zum Ausdruck kommt, zu differenzieren zwischen der Einbeziehung von Buchgrundstücken in das Abrechnungsgebiet und der Frage, ob sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil auf das gesamte Buchgrundstück in gleicher oder unterschiedlicher Weise oder nur auf eine Teilfläche erstreckt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 136/96 –, Die Gemeinde 1998, 220 ff. und juris Rn. 33-35, Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 21/07 –, NordÖR 2003, 206 ff. und juris Rn. 28, Urt. v. 08.07.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 44; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 11. Aufl., § 35 Rn. 6, 9). Jedenfalls berufen sich die Klägerinnen darauf, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 07.01.2008 – 2 LA 74/07 – n. v.) für den Fall, dass sich die Vorteilswirkung einer Ausbaumaßnahme eindeutig nur auf eine Teilfläche eines Buchgrundstückes beschränke, ausnahmsweise nur diese Teilfläche an die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Dies sei – wie im Fall des Grundstücks „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ – anzunehmen, wenn ein übergroßes Buchgrundstück von einer weiteren Straße durchschnitten werde (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14) oder wenn es – wie das Grundstück „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ – als sog. durchlaufendes Grundstück gleich von mehreren Straßen erschlossen werde und von jeder Straße selbständig bebaubar sei (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 – 8 C 30.84). Auch dieses Vorbringen führt im Ergebnis nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht gründet die Beitragspflicht der Klägerinnen auf § 5 SBS. Danach bilden das Abrechnungsgebiet alle Grundstücke, die von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentliche Einrichtung Zugangs- oder Abfahrtsmöglichkeiten haben (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne). Einen Ausnahmefall, in dem nur eine Teilfläche der angeführten Grundstücke wegen beschränkter Vorteilswirkung an der Aufwandsverteilung teilnimmt, sieht es nicht als gegeben an. Hiergegen ist nicht zu erinnern. Die öffentliche Einrichtung übt mit der C-Straße eine Vorteilswirkung auf die veranlagten Grundstücke aus. Beide Grundstücke liegen (auch) an der C-Straße und verfügen über Zugangsmöglichkeiten zu dieser. Das in § 5 SBS normierte Tatbestandsmerkmal der Zugangsmöglichkeit findet seinen Ursprung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und wird durch diese definiert. Grundsätzlich ist der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49). Ein solcher, die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil wird durch die Steigerung der Möglichkeit geboten, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits geeignet ist, zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke zu führen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9; Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 24). Eine solche gesteigerte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht regelmäßig für die Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen. Von diesen kann angenommen werden, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig bevorteilt, wenn sie von der Einrichtung aus zugänglich sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 44; Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, jeweils m.w.N.). Vom formellen Grundstücksbegriff ausgehend bezieht sich die Vorteilslage grundsätzlich auf das gesamte Buchgrundstück. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in allen Fällen immer die gesamte Fläche des Buchgrundstücks in die Aufwandsverteilung einzubeziehen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist. Ausnahmen sind denkbar, wenn sich die Vorteilswirkungen der Maßnahme eindeutig auf eine Teilfläche beschränken (Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 1/2016, § 8 Rn. 343 m.w.N.). So verweist die vom Verwaltungsgericht zitierte und im Zulassungsantrag angeführte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.01.2008 – 2 LA 74/07 – n. v.) etwa auf den Fall einer Grundstücksfläche, die selbst Teil einer Erschließungsanlage ist und deshalb nicht zugleich Beitragsfläche sein kann (OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 136/96 –, Die Gemeinde 1998, 220 ff. und juris Rn. 36-38, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 45). Darüber hinaus wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.02.1989 – 8 C 78.88 –, NVwZ 1989, 1072 und juris, Urt. v. 27.06.1985 – 8 C 30/84 –, juris) eine weitere Ausnahme (wohl) angenommen für den Fall eines Buchgrundstücks, welches gleich von mehreren Straßen erschlossen wird und bei Hinzutreten weiterer Umstände (sog. durchlaufendes Grundstück) von jeder Straße selbständig bebaubar ist. Erst recht ausnahmefähig müsse der Fall sein, in welchem das Buchgrundstück von mehreren Straßen tangiert und zudem von einer weiteren Straße durchkreuzt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 46). Hiervon ausgehend sind die genannten Grundstücke „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ (dazu unter aa)) und „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ (dazu unter bb)) in Gänze als zugänglich und bevorteilt im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Es bestehen keine Ausnahmekonstellationen, die eine beschränkte Vorteilswirkung auslösen. aa) Im Hinblick auf das Grundstück „A-Straße 9-17 und 24-34/B-Straße 33-35“ bringen die Klägerinnen zur Begründung vor, dass die Erschließung vollständig über die A-Straße und die B-Straße erfolge, so dass sich eine vermeintliche Erschließungswirkung der C-Straße nicht auf das Buchgrundstück erstrecken könne. Darüber hinaus seien im anzuwendenden Durchführungsplan Nr. 17 vom 23. November 1960 (Beiakte A, V Bl. 40) keine Zuwegungen von dieser Straße auf das Grundstück vorgesehen. Auf die grundsätzlich im Straßenausbaubeitragsrecht entscheidende Zugänglichkeit des Grundstücks von der ausgebauten Einrichtung könne es wegen der sich aus dem Durchführungsplan ergebenden Rechtswidrigkeit von entsprechenden Zuwegungen nicht ankommen. Das Verwaltungsgericht stellt hingegen korrekterweise auf die tatsächliche Zugänglichkeit des Grundstücks im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne ab und sieht den Durchführungsplan nicht als dem entgegenstehend an. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht knüpft die Beitragspflicht im Ausbaubeitragsrecht nicht an den durch die Erschließung und damit die Bebaubarkeit vermittelten Vorteil an, sondern allein an den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung Straße deshalb zuwächst, weil es zur Straße in einer besonderen räumlich engen Beziehung steht und die Zugänglichkeit erleichtert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 48; Habermann in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 12/2012, § 8 Rn. 140). Mit anderen Worten: Der Begriff der Zugänglichkeit richtet sich nicht nach Festsetzungen eines Bebauungsplans (oder hier eines Durchführungsplans) im Bereich der Grundstückszuwegung (so auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.02.2011 – 4 L 13/10 –, juris Rn. 5 f.). Eine ausreichende Zugänglichkeit von Wohngrundstücken ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die öffentliche Einrichtung als solche tatsächlich und rechtlich ein Heranfahren an die Grenze des Grundstücks gewährleistet und das Grundstück von da ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg betreten werden kann (so noch OVG Schleswig, Urt. v. 14.11.2016 – 2 LB 4/16 –, juris Rn. 38). Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend angenommen, ohne dass die Klägerinnen Bedenken erheben. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob es für die Zugänglichkeit bereits genügt, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 50 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14) darauf verweist, dass das Buchgrundstück trotz seiner Zweiteilung durch die A-Straße keine nur begrenzte Vorteilswirkung erfährt, ist auch hiergegen nichts einzuwenden. Im zitierten Fall hatte die Zweiteilung des Buchgrundstücks durch eine Straße zur Folge, dass diese für einen Grundstücksteil selbst nächstgelegene Straße wurde und dieser Grundstücksteil von der Vorteilswirkung der abzurechnenden Straße abgeschnitten war (OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 46 ff.). So liegt es hier aber nicht, da beide Grundstücksteile an ihrer jeweiligen Südseite weiterhin an die C-Straße und damit an die öffentliche Einrichtung angrenzen. Es besteht – losgelöst von der Erschließung über die A-Straße und die B-Straße – die Möglichkeit, von der C-Straße an die Grenze des Grundstücks heran- bzw. auf das Flurstück 381/9 sogar heraufzufahren und damit beide Grundstücksteile zu betreten und fußläufig auf alle (dahinterliegenden) Flurstücke zu gelangen. bb) Im Hinblick auf das Buchgrundstück „C-Straße 51-53/D-Straße 2-8“ tragen die Klägerinnen vor, dass sich die Vorteilswirkung der öffentlichen Einrichtung nur auf die Grundstücksfläche der „C-Straße 51-53“ beziehe, da die übrige Grundstücksfläche über die D-Straße erschlossen sei und von dem Ausbau keinen Vorteil erhalte. Sie wenden sich insofern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 18 des Urteils, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und auf das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Voraussetzungen zur beschränkten Erschließungswirkung bei Mehrfacherschließungen (Urt. v. 27.06.1985 – 8 C 30.84) hier nicht vorlägen, weil durch die planerischen Festsetzungen der Eindruck zweier selbstständiger Grundstücke entstehe. Hierbei sei das Gebäude der „C-Straße 47-49“ aufgrund der Erschließung über selbige Straße mit in die Bewertung einzubeziehen, sodass von vier zu berücksichtigenden Gebäuden zwei von der D-Straße und zwei von der C-Straße aus erschlossen seien. Selbst wenn man dies nicht täte, stünden sich statt zwei Gebäuden nur eines mit Erschließung zur C-Straße und zwei zur D-Straße im Sinne zweier planerisch selbstständiger Grundstücke gegenüber. Abschließend ergebe sich diese Wertung auch aus schutzwürdigen Erwartungen anderer Beitragspflichtiger im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsrecht entwickelten „letzten Korrekturansatzes“. Mit diesem Vortrag wiederholt der Zulassungsantrag weitestgehend erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich mit seinen pauschalen Annahmen nicht ausreichend mit der – im Übrigen auch zutreffenden – Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. (1) Ob die aus dem Erschließungsbeitragsrecht stammende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mehrfacherschließung durchlaufender Grundstücke (Urt. v. 27.06.1985 – 8 C 30.84 –, juris Rn. 14) auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar ist, wie es das Oberverwaltungsgericht wohl schon angenommen hat (Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 46), kann – so auch das Verwaltungsgericht – offen bleiben. Das Vorliegen zweier selbstständiger Grundstücksteile lehnt das Verwaltungsgericht in schlüssiger Weise bereits aufgrund fehlender Parallelität der in Rede stehenden Straßen ab und verneint darüber hinaus die geforderte spiegelbildliche bzw. gleichwertige Bebauung des L-förmigen, sich nach Süden hin ausweitenden und dort mit zwei von drei Gebäuden bebauten Grundstücks. Das Grundstück „C-Straße 47-49“ vermöge nicht zur Gleichwertigkeit beizutragen, da es sich um kein durchlaufendes, sondern um ein Eckgrundstück handele. Zudem seien die drei Wohnhäuser von einer durchgängigen Grünfläche umgeben; vom Wohnhaus C-Straße 51-53 verlaufe außerdem ein planerisch festgesetzter Fußweg zum Wohnhaus D-Straße 2-4. Diese Argumentation ist vor dem Hintergrund der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung schlüssig. Im dort zugrundeliegenden Fall wurde eine erkennbar eindeutige Erschließungswirkung auf Grundstücksteilflächen nur ausnahmsweise für ein zwischen zwei Parallelstraßen durchlaufendes Grundstück angenommen, weil dieses nach dem Bebauungsplan spiegelbildlich und gleichwertig bebaut war und sich der Eindruck zweier planerisch vollauf unabhängiger Grundstücke ergab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 – 8 C 30.84 –, juris Rn. 14). Einen entsprechenden Ausnahmefall vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht zu erkennen. Insbesondere fehlt es hier aufgrund der Form des Grundstücks und der Anordnung der drei Gebäude an einer gleichwertigen/spiegelbildlichen Bebauung, aufgrund derer sich eine planerische Teilung „geradezu aufdrängt“. Unklar bleibt zudem, wo die teilende Grenze zwischen den angeblich spiegelbildlich bebauten Grundstücken verliefe. Warum das Gebäude auf dem benachbarten Grundstück „C-Straße 47-49“ in die Betrachtung mit einzubeziehen sein sollte, obwohl es sich um ein anderes Buchgrundstück handelt und schon deshalb im Rahmen der zitierten Rechtsprechung argumentativ nicht herangezogen werden kann, erläutern die Klägerinnen nicht. (2) Das abschließende Vorbringen, zumindest im Wege des „letzten Korrekturansatzes“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 – 9 C 4.05) wäre eine Beitragspflicht für die Grundstücksfläche „D-Straße 2-8“ auszuschließen, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen, da es eine im Interesse der anderen Beitragspflichtigen zugelassene Ausnahme zur Regel erhebt und hiervon zugunsten der beitragspflichtigen Klägerin zu 3. eine Rückausnahme geltend macht. Die Klägerin zu 3. unterstellt offenbar, dass ihr Grundstück C-Straße 51-53/D-Straße 2-8 nur im Interesse der anderen Beitragspflichtigen in voller Größe zum Ausbaubeitrag herangezogen und in die Aufwandsverteilung einbezogen wird und argumentiert dann dagegen. Ihr geht es tatsächlich nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht behandelte Frage, ob eine „gerechte“ Verteilung des Erschließungsaufwands unter den Grundstückseigentümern es gebietet, ein baurechtlich nicht erschlossenes Grundstück ausnahmsweise mit in die Aufwandsverteilung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 34), so dass sich das Abrechnungsgebiet zu ihren Gunsten vergrößert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1.19 – juris Rn. 58 f. m. w. N.), sondern umgekehrt darum, ob das Abrechnungsgebiet zu ihrem persönlichen Vorteil verkleinert wird. So gesehen kommt es auf die vom Verwaltungsgericht behandelte – und zutreffend beantwortete – Frage nach einer Übertragbarkeit des zum Erschließungsbeitragsrechts entwickelten „letzten Korrekturansatzes“ schon gar nicht an, da die Ausgangssituation eine ganz andere ist. Lediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass mit dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt wird, inwiefern die vom Verwaltungsgericht verneinte Übertragbarkeit dieses Grundsatzes auf das Straßenausbaubeitragsrecht rechtlichen Zweifeln begegnen sollte. Es findet insofern keine präzise Auseinandersetzung mit dem zugrunde gelegten – eine Übertragbarkeit klar ausschließenden – Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.07.2015 – 4 LB 15.14 –, juris Rn. 58) statt. Allein der pauschale Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hilft insoweit nicht weiter. Zwar ist der Gedanke des „letzten Korrekturansatzes“ laut Bundesverwaltungsgericht dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unähnlich (BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 – 9 C 4.05 –, juris Rn. 13), doch besagt dieser Verweis nichts zu der für das Bundesverwaltungsgericht relevanten Unterscheidung des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB einerseits und § 133 Abs. 1 BauGB andererseits und vor allem zu dem Umstand, dass das Straßenausbaubeitragsrecht diese Unterscheidung nicht kennt. Der Gedanke einer „letzten Korrekturmöglichkeit“ zielt auf eine „gerechte“ Verteilung des Erschließungsaufwands unter den Grundstückseigentümern (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 34). Er kommt deshalb nicht schon bei der Heranziehung zum Erschließungsbeitrag nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 BauGB, sondern erst bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Tragen. Dies gilt für Fälle, in denen das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien (z.B. Hinterliegergrundstück) zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Auslöser der Korrektur ist demnach, dass die Eigentümer der übrigen, durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten dürfen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, sodass sich das Abrechnungsgebiet zu ihren Gunsten vergrößert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1.19 – juris Rn. 58 f. m. w. N.). Demgegenüber macht das Straßenausbaubeitragsrecht sowohl die Heranziehung zum Beitrag als auch die Verteilung des Aufwands durch Festlegung des Abrechnungsgebiet vom „Vorteil“ abhängig und differenziert insoweit nicht (so zutreffend OVG Schleswig, Urt. v. 08.07.2015 – 4 LB 15/14 –, juris Rn. 58). Dies wird von der Klägerin zu 3. nicht erkannt. Ihr geht es nicht in erster Linie um die Erwartungen der übrigen von einer Straßenausbaubeitragspflicht Betroffenen, sondern vorrangig darum, die Abrechnungsfläche zu ihren individuellen Gunsten zu verkleinern. Diese Konstellation betrifft aber die Heranziehungsphase des § 133 Abs. 1 BauGB, auf die der Korrekturansatz explizit keine Anwendung finden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 34). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 53; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 57, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrags stützt sich lediglich auf einen erhöhten Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung sowie die Frage der beschränkten Vorteilswirkung und Einbeziehung von Grundstücksteilflächen in das Abrechnungsgebiet. Dies genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Zwar kann der Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren ein Indikator für die Annahme besonderer Schwierigkeiten sein, jedoch bedarf es auch in einem solchen Fall erläuternder Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils, aus denen sich die besonderen Schwierigkeiten des Falls ergeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 17). Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerinnen berufen sich lediglich pauschal auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts als solche ohne darzulegen, inwiefern sich aus dieser besondere Schwierigkeiten im Sinne der Vorschrift ergeben. Die für den Rechtsstreit entscheidenden Fragen sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ohne nennenswerten Aufwand bereits im Zulassungsverfahren zu beantworten bzw., soweit es sich um Rechtsfragen handelt, obergerichtlich geklärt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerinnen begehren im Zulassungsverfahren weiterhin die Aufhebung dreier Bescheide über die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen in Höhe von 31.945,80 Euro. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).