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Beschluss

6 LA 35/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0314.6LA35.24.00
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Leitsätze
Ein Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Steuerverfahren des Insolvenzschuldners. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juli 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Steuerverfahren des Insolvenzschuldners. (Rn.14) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Juli 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, Einsicht in Akten des beklagten Finanzamts zu erhalten. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Juni 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der der … (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm Akteneinsicht in alle Veranlagungs- und Vollstreckungsakten über die Steuerschuldnerin zu gewähren. Weiterhin bat er darum, ihm einen Auszug für das Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin zu übermitteln, der sämtliche Daten seit Beginn eines Steuerverhältnisses zu der benannten Steuernummer oder etwaigen Vorgänger-Steuernummern enthält. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Mit Schreiben vom 21. März 2017 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 zurückwies. Dagegen hat der Kläger am 30. August 2018 Verpflichtungklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil 26. Juli 2022 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu 3.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Dies gilt zunächst für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Schon diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag, der sich durch eine ungeordnet wirkende Aneinanderreihung einzelner Behauptungen und Thesen auszeichnet, kaum gerecht. Soweit er sich im Einzelnen der Gedankenführung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sinnvoll zuordnen lässt, ergeben sich daraus jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert zudem die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungs-verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen. Eine Zulassung scheidet deshalb auch dann aus, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.03.2021 – 4 LA 241/19 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften oder auf Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) nicht bestehe. Er meint, das Verwaltungsgericht habe einen unmittelbar aus der Verfassung resultierenden Anspruch zu Unrecht verneint und dies mit dem Verweis auf eine Umgehung von § 32e AO bzw. § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG SH und eine fehlende Behördeneigenschaft seiner Person begründet. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn ein verfassungsunmittelbarer Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe scheitert bereits aus anderen Gründen. Gemäß Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Art. 35 Abs. 1 GG enthält insoweit einen allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.2019 – 6 VR 2.19 –, juris Rn. 15, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45.13 –, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Regelungen dieses Inhalts bilden etwa §§ 4 ff. VwVfG, §§ 111 ff. AO (vgl. Dederer, in: Düring/Herzog/Scholz, GG, 101. EL Mai 2023, Art. 35 Rn. 66) oder §§ 32 ff. LVwG. Hinzu kommt, dass die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einfach-gesetzliche Vorschriften voraussetzt, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben. Zwar können beide Rechtsgrundlagen in einer Norm zusammengefasst werden. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Doppelnatur der Vorschrift in einer dem Gebot der Normenklarheit genügenden Deutlichkeit hervorgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01. 2012 – 1 BvR 1299/05 –, juris Rn. 123; Beschl. v. 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13 -, juris Rn. 93). An einer entsprechenden einfachgesetzlichen und einschlägigen Ausgestaltung eines Amtshilfeersuchens jenseits der übrigen vom Verwaltungsgericht geprüften Anspruchsgrundlagen auf Akteneinsicht fehlt es hier jedoch. Insbesondere die Insolvenzordnung selbst enthält keine Regelungen zur Amtshilfe oder zur Befugnis des Insolvenzverwalters, personenbezogene Daten bei (anderen) öffentlichen Stellen zu erheben. Die nähere Ausgestaltung der Amtshilfe durch das einfache Recht in den §§ 4 ff. VwVfG, §§ 111 ff. AO oder §§ 32 ff. LVwG wird den vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen nicht gerecht. Sie formen den Grundsatz des Art. 35 Abs. 1 GG lediglich näher aus, um den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe bzw. die Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand zu definieren, enthalten aber keine hinreichend bestimmten und normenklaren Befugnisse zur Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch aus § 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO hat. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO betrifft das Steuergeheimnis und regelt, dass die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist, soweit die betroffene Person zustimmt. Dieses Recht unterliegt dem Insolvenzbeschlag, d.h. die Verfügungsbefugnis über dieses Recht geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser kann folglich an Stelle des Insolvenzschuldners der Offenbarung oder Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden Daten an Dritte zustimmen. Genau – aber auch ausschließlich – diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger vielfach zitierten Entscheidungen getroffen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24, v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 – juris Rn. 13). Auf das Recht zur Zustimmung ist § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO aber auch beschränkt. Aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO folgt – auch in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO – kein Anspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Einsicht in die Steuerakten. Allein mit der vorliegenden Zustimmung zur Offenbarung und Verwertung geht keine Auskunftspflicht der Behörde einher (vgl. Matthes, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 27. Ed., Stand 15.01.2024, § 30 Rn. 135 m.w.N.). c) Zutreffend führt der Kläger selbst aus, dass er als Insolvenzverwalter aufgrund § 80 Abs. 1 InsO anstelle des Insolvenzschuldners weder die Stellung eines „Beteiligten“ (am Verwaltungsverfahren) noch eines „Betroffenen“ (i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) übernimmt. Dies ergibt sich allerdings gerade auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das hervorhebt, dass – wie auch sonst – in Bezug auf die dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden ist (v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24). Daran ändert auch die ergänzende Aussage in einem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach für den Verwalter insoweit nichts anderes gelte als für den steuerpflichtigen Insolvenzschuldner selbst (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris, Rn. 13). d) Der Kläger scheint ferner davon auszugehen, einen Anspruch auf Hergabe erlangbarer Informationen bzw. Akteneinsicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herleiten zu können und rügt, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Anspruch nicht geprüft habe. Insoweit zitiert er verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen (BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 –, juris Rn. 44, Beschl. v. 06.05.1997 – 1 BvR 409/90 –, juris Rn. 25). Er übersieht dabei allerdings, dass das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht schrankenlos gewährleistet ist. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden, d.h. es bedarf insoweit einer gesetzlichen Ausgestaltung, um über Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf erlangbarer Informationen herleiten zu können. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn der Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87 –, juris Rn. 46; Beschl. v. 06.05.1997 – 1 BvR 409/90 –, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 13.02.2007 – 1 BvR 421/05 –, juris Rn. 62). Dass diese Voraussetzungen hier mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht geprüften, einfachgesetzlichen Ausgestaltungen von Informationsansprüchen erfüllt sind, legt der Kläger nicht dar. e) Der Kläger meint ferner, das Verwaltungsgericht habe einen auf Ermessen gestützten Anspruch auf Bewilligung der Akteneinsicht offensichtlich unzutreffend abgelehnt. Damit dürfte der Kläger der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er keinen Anspruch auf Akteneinsicht, beruhend auf § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG oder dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts habe, entgegentreten. Insoweit rechtfertigt allein der Hinweis des Klägers, dass ihm eine Überprüfung, ob eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten vorgelegen habe, verweigert worden sei, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Er meint, da das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf die begehrte Auskunft bereits dem Grunde nach abgelehnt habe, sei das behördliche Ermessen nicht überprüft worden. Allein mit diesem Vorbringen legt er jedoch die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im allein relevanten Ergebnis nicht dar. Hierzu bedarf es vielmehr einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht genannten und nach dessen Auffassung zu einer Anspruchsversagung führenden Gründen, also nicht nur der Darlegung, dass die vom Verwaltungsgericht im einzelnen geprüften Anspruchsgrundlagen anwendbar sind und deren Voraussetzungen vorliegen, sondern darüber hinaus, dass eine zu Gunsten des Klägers sprechende Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Dies gelingt ihm mit den umfangreichen Ausführungen zum Bestehen eines Ermessensspielraums und den im Einzelnen aufgeführten, seines Erachtens zu berücksichtigenden Aspekten jedoch nicht. aa) Soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG erwähnt, dürfte er zunächst Anlehnung an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 nehmen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Akteneinsichtsrecht entwickelt. Dieses sah einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vor, wenn der Antragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 – IV C 235/65 –, juris Rn. 26 f.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass das als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche einschließlich derjenigen aus der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung mehr findet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018 – 3 Bf 107/17 –, juris Rn. 56) und sieht dies durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO bestätigt. Dies wiederum stellt der Kläger in Frage, ohne sich an dieser Stelle jedoch dazu zu verhalten, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruches verneint hat. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hin, dass auch nach alter Rechtslage ein allgemeines Akteneinsichtsrecht nur dann zugestanden wurde, wenn es „im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt“ war. Gerade im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder – im Sinne der Information – mittelbaren Durchsetzung von Rechten des Betroffenen kann dieser Fall eintreten (BVerwG, Urt. v. 23.08.1968 – IV C 235.65 –, juris Rn. 27). Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit vorrangig im Blick, dass Interessen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht begründen können, in der Durchsetzung von Rechten des Beteiligten im betroffenen Verwaltungsrechtsverhältnis selbst (unmittelbar) oder jedenfalls anderweitiger, mit dem Verwaltungsverfahren in Verbindung stehende Rechte wurzeln. Vor diesem Hintergrund ist es zur Darlegung eines gewichtigen Interesses nicht ausreichend, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, genügt nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 29; BFH, Urt. v. 19.03.2013 – II R 17/11 –, juris, Rn. 20, 22). Denn der Insolvenzverwalter, der die Insolvenzanfechtung prüft, handelt nicht zur Durchsetzung von Rechten des Insolvenzschuldners, insbesondere nicht im Besteuerungsverfahren. Er handelt vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dies stellt ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2012 – 7 B 53.11 –, juris Rn. 9), das nicht im Besteuerungsverfahren wurzelt. Aus demselben Grund ist auch der Verweis des Klägers auf seine Stellung als Insolvenzverwalter, der (auch) im öffentlichen Interesse handelt, zur Darlegung berechtigter Interessen – wie das Verwaltungsgericht und zuvor der 4. Senat des erkennenden Gerichts ausgeführt hat (Urt. v. 25.01.2018 – 4 LB 38/17 –, juris Rn. 56) – an dieser Stelle nicht zielführend. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris und Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris) nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht zu einem berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners verhalten, sondern sich mit der Frage befasst, ob das zum Schutz des Insolvenzschuldners bestehende Steuergeheimnis (§ 30 AO) einem eigenen landesrechtlichen Informationszugangsanspruch des Insolvenzverwalters entgegensteht. Dies wiederum wird mit Verweis auf das öffentliche Interesse an einer gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verneint (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 27-29). Aus diesem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Insolvenzverfahren (so BVerfG, Urt. v. 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13 –, juris Rn. 44) folgt jedoch kein berechtigtes, im Steuerverhältnis wurzelndes Interesse des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerverwaltung, Rechte des Insolvenzschuldners aus dem Besteuerungsverfahren im eigenen Namen geltend zu machen. Gerade weil der Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger handelt, verfolgt er andere Interessen als die des Steuerschuldners und handelt im Rahmen eines eigenständigen Rechtsverhältnisses zwischen ihm selbst und dem Beklagten. Dies alles ergibt sich im Ergebnis auch bereits aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des erkennenden Gerichts (v. 25.01.2018 – 4 LB 37/17 –, juris Rn. 54 f.). Aus den vorgenannten Gründen verfängt auch der Verweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 18.03.2022 – 7 K 11127/18 –, juris) im Ergebnis nicht. Die Entscheidung verweist (juris Rn. 38) zur Herleitung eines ungeschriebenen Auskunftsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter jedenfalls ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013 – II R 17/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit das Niedersächsische Finanzgericht meint, dass diese Rechtsprechung auch dann greife, wenn das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist und der Steuerpflichtige nunmehr außersteuerliche Zwecke verfolgt (Urt. v. 18.03.2022 – 7 K 11127/18 –, juris Rn. 48), kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist. Insoweit ist bei dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (– IX R 21/22 –). Auch für den Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen der Ermessensentscheidung maßgebend, ob der um Auskunft Nachsuchende ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann und ob die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann. Die begehrte Auskunft muss demzufolge gerade im Steuerrechtsverhältnis wurzeln (BFH, Urt. v. 19.03.2013 – II R 17/11 –, juris Rn. 13, 20). Begehre ein Insolvenzverwalter Auskunft über steuerliche Verhältnisse des Insolvenzschuldners, habe dieser substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft begehre und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruhe. Es reiche insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantrage. Denn für das Finanzamt müsse es erkennbar sein, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vorliege und die begehrte Auskunft im Steuerrechtsverhältnis und nicht in einem sonstigen Verhältnis (schuldrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art) wurzele (BFH, Urt. v. 19.03.2013 – II R 17/11 –, juris Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) überholt, da letztere sich, wie ausgeführt, zu einem gewichtigen oder berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners nicht verhält. Ein berechtigtes Interesse hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht dargelegt. bb) Ob ein aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Auskunftsrecht oder das Recht auf Gehör in Art. 41 II Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die gesetzgeberische Entscheidung, in Schleswig-Holstein das Recht auf Auskunft gegenüber der Finanzverwaltung aus dem Informationszugangsgesetz zu streichen (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG) oder durch Einführung des § 32c Abs. 2 Nr. 1 AO, „abgeschafft“ worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dergleichen in dieser Pauschalität nicht angenommen hat, kommt es auf tatsächliche Frage, ob die Zuerkennung eines solchen Anspruches zu einer Umgehung der vorgenannten Normen führen würde, vorliegend nicht an, da es – wie soeben aufgezeigt – ohnehin an den insoweit zu stellenden Anforderungen fehlt. cc) Soweit der Kläger an anderer Stelle unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungs-gerichts (v. 03.05.2017 – 8 A 74/15 –, juris) und eines des Hamburgischen Ober-verwaltungsgerichts zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Urt. v. 16.04.2015 – 5 Bf 241/10.Z –, juris) außerdem darauf verweist, dass das Informationszugangsgesetz grundsätzlich ein „Jedermann-Recht“ auf Informationszugang enthalte, es also eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht nicht bedürfe, sondern das öffentliche Interesse daran grundsätzlich überwiege, nimmt er fälschlich an, dass diese Wertung auch nach Einführung des § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG weiterhin Gültigkeit haben kann. Zudem übersieht er, dass der Bundes-Gesetzgeber für den Bereich der Finanzverwaltung auch mit Blick auf die in Landesgesetzen normierten Informationszugangsrechte einen Auskunftsanspruch ausschließen kann (Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG) und daher die §§ 32a-e AO in die Abgabenordnung aufgenommen hat. Hierzu verhält sich der Kläger nicht, obwohl das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf diesen Aspekt abgestellt hat dd) Aus der Verpflichtung der Beklagten, Steuern nicht zu Unrecht zu erheben (§ 85 Satz 2 AO), folgt ebenfalls keine uneingeschränkte Offenbarungspflicht der Finanzbehörden oder ein bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsbegehren zu berücksichtigender ermessensreduzierender Gesichtspunkt. Es handelt sich vielmehr nur um eine einfachgesetzliche, deklaratorische Anordnung zur Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips. Ein aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierender verfahrensrechtlicher Auskunftsanspruch kann dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch zustehen (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013 – II R 17/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Wie bereits beschrieben, liegen die insoweit notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. ee) Unklar ist, worauf der Kläger mit dem Vortrag abzielt, dass der Gedanke des Verwaltungsgerichts, dass in einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Akteneinsicht nicht gewährt zu werden brauche, wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage abgelaufen sind, nicht das vom Kläger zu beachtende Insolvenzrecht bzw. die sich daraus ergebende Interessenalge berücksichtige. Entsprechende Ausführungen enthält das verwaltungsgerichtliche Urteil nur soweit dieses den Wortlaut des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG zitiert. In diesem Kontext steht auch die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass bei einem abgeschlossenen Verfahren regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht mehr bestehe, da die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen nicht mehr erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass sich aus § 88 Abs. 3 Satz 3 LVwG ergebe, dass ein Akteneinsichtsrecht aus § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren nur noch in Ausnahmefällen gegeben sei und es insoweit der Geltendmachung eines berechtigten Interesses bedürfe. Dass bzw. inwieweit diese Rechtsauffassung von der des Klägers abweicht, ist nicht ersichtlich. Denn auch der Kläger meint nicht, einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Auskunft aus § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu haben, der unabhängig von der Darlegung eines berechtigten Interesses ist. Uneinigkeit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob ein solches gegeben bzw. dargelegt ist. ff) Fehlt es nach alledem an der Darlegung eines ermessensreduzierenden gewichtigen oder berechtigten Interesses des Klägers, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich erörterte und vom Kläger thematisierte Frage, ob ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens bzw. nach einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren überhaupt in Frage kommen kann, wenn das geschriebene Recht eine Regelung zum freien Informationszugang vorhält (unter Verweis auf OVG Schleswig, Urt. v. 25.03.2021 – 3 LB 2/17 – juris Rn 43 f.), nicht mehr an. gg) Warum der Kläger meint, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu etwaigen ermessensgebundenen Ansprüchen mit dem Verweis auf das gesetzliche Schuldverhältnis einer Geschäftsbesorgung zwischen dem Verwalter und dem Schuldner gem. § 675 BGB angreifen zu können, erhellt sich nicht. f) Auch mit seinem Vorbringen zu einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten […] (ABl. EU L 119 vom 04.05.2016, S. 1; im folgenden DSGVO), legt der Kläger die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht dar. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19 –, juris Rn. 17 ff. und 23 ff.) ausgeführt, dass der Kläger zum einen nicht „Betroffener“ i.S.d. Art. 15 DSGVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 – 1 LA 420/21 –, juris Rn. 12 ff.). Dies ergibt sich, wie schon unter 1.c) ausgeführt, auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 13). „Betroffener“ i.S.d. Art. 15 DSGVO wird der Kläger im Übrigen auch nicht dadurch, dass er als Insolvenzverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO in die Pflichten des Steuerschuldners eintritt und selbst über die Steuernummer identifizierbar ist. Inhaberin der Rechte in Bezug auf die im Steuerverfahren anfallenden personenbezogenen Daten, um die es dem Kläger letztlich auch nur geht, ist und bleibt der Insolvenzschuldner. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 die Entscheidung vom 26. April 2018 (– 7 C 3.16 –, juris Rn. 24) übergangen habe, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen sich nicht wiedersprechen, da das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. April 2018 nicht einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskünfte gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners nach Art. 15 DSGVO, sondern vielmehr nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geprüft hat. In diesem Zusammenhang hat es an der vom Kläger zitierten Stelle untersucht, ob einem solchen Anspruch grundsätzlich das Steuergeheimnis aus § 30 AO entgegensteht. Dazu hat es ausgeführt, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen sollen, erstreckt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24). Diese Frage ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, wer „Betroffener“ i.S.d. Art. 15 DSGVO ist und ob der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 32a Abs. 1 AO i.V.m. Art. 15 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. bb) Dessen ungeachtet besteht ein solcher Anspruch auch unabhängig von der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin den Kläger ausdrücklich zur Geltendmachung der Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung ermächtigt hat, nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das selbstständig tragende Argument abgestellt, dass einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO jedenfalls § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO entgegensteht, wonach das Auskunftsrecht gegenüber der Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO nicht einschlägig sei, da der Verwalter alle Daten des Schuldners zur Prüfung eines Anspruchs nach § 129 ff. InsO kennen dürfe und Ermittlungen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf Anfechtungsansprüche im öffentlichen Interesse lägen. Eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit könne nicht zugleich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – hier der Finanzverwaltung – sein. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es besteht kein Zweifel, dass auch verschiedene öffentliche Interessen miteinander kollidieren können. Dann ist dem gewichtigeren Interesse – hier der Sicherung einer gleichmäßigen gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens – Vorrang vor den wenige schwerwiegenden Interessen – hier der auch im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, zumal dieser auch Auskunft vom Insolvenzschuldner erhalten kann – zu gewähren. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO zielt auf eine gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens und dient der Korrektur der „insolvenzverwalterfreundlichen“ Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Informationszugangsbegehren nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder. Erstreckt sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach den §§ 129 ff. InsO gegen die Finanzbehörde dienen sollen, könnten die Insolvenzverwalter von den Finanzbehörden Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldner verlangen, durch die sie regelmäßig erst in die Lage versetzt werden, Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Finanzbehörde zu prüfen. Gegenüber anderen Gläubigern des Insolvenzschuldners ist der Insolvenzverwalter dagegen auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche beschränkt, die § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausdrücklich unberührt lässt. Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.08.2009 – IX ZR 58/06 – juris Rn. 7 m.w.N.) davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Um die gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen, sollen Finanzbehörden deshalb bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 21, 32; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 – 1 LA 420/21 –, juris Rn. 27). Außer Frage steht außerdem, dass die Möglichkeit besteht, dass sich der Beklagte etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen des Insolvenzschuldners insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundenen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sieht. g) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auch kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Dabei kann offenbleiben, ob ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, oder ob Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht insofern eine vorrangige und abschließende Regelung enthält. Ebenso wenig kommt es auf die Ausführungen des Klägers an, dass der Anspruch aus § 242 BGB durch die Regelungen in §§ 32a ff. AO nicht „abgeschafft“ werden könne. Denn einem solchen Anspruch stehen weitere Gründe entgegen. § 242 BGB ist eine im Recht der Schuldverhältnisse stehende Norm. Hieraus folgt ebenso wie aus dem Wortlaut der Norm, dass die aus § 242 BGB resultierende Verpflichtung, Leistungen – hier eine Auskunft – so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen besteht. Hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse besteht jedoch zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Fiskus keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (BFH, Beschl. v. 14.04.2011 – VII B 201/10 –, juris Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche davon abhängig gemacht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 – IX ZR 58/06 –, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 – 4 LB 38/17 –, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 – 11 LC 121/17 –, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 30). Soweit der Kläger also darauf verweist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) dem Insolvenzverwalter die Kenntnisnahme der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 80 Abs. 1 InsO zubillige, um ihm eine Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Denn der Umstand, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich über alle dem Steuergeheimnis unterfallende Informationen über den Insolvenzschuldner verfügen darf, ändert nichts daran, dass § 242 BGB als Anspruchsvoraussetzung ein bestehendes Schuldverhältnis vorsieht. Ein solches Schuldverhältnis folgt auch nicht daraus, dass der Kläger nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Zustimmung zur Offenbarung oder Verwertung von Daten des Schuldners durch Dritte erklären kann. Inwieweit dieses Recht ein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehendes Schuldverhältnis begründen sollte, innerhalb dessen Treu und Glauben die Gewährung von Akteneinsicht erfordern, erschließt sich nicht. Wie unter 1. b) bereits ausgeführt, begründet die Zustimmung keine Auskunftspflicht der Behörde. Da ein Anspruch des Weiteren weder aus Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) noch aus dem Rechtsstaatsprinzip besteht, kann sich auch daraus keine konkrete Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagten ergeben. Dem Kläger verhilft es schließlich auch nicht zum Erfolg, dass er Geschäftsbesorger des Schuldners (§ 675 BGB) ist, denn diese Ausführungen verhalten sich nur zu einem Schuldverhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter, nicht aber zwischen Insolvenzverwalter und Finanzbehörde. 2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, Beschl. des v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 67 m.w.N., Beschl. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger formuliert schon keine grundsatzbedeutsamen Fragen, sondern überlässt es dem Gericht, die entsprechenden Fragestellungen seinen allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu entnehmen. Aber auch soweit der Senat zu Gunsten des Klägers seinem Vorbringen bestimmte Fragestellungen entnehmen kann, ist deren Grundsatzbedeutung nicht dargelegt. a) Soweit der Kläger die Fragen aufwirft, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Amtshilfe hat, ob der Beklagte, weil das Verwertungsrecht an den steuerlichen Daten aus § 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO ein sonstiges Vermögensrecht aus § 857 Abs. 1 ZPO ist, das mit der Eröffnung Massebestandteil wird, dem Kläger die Akteneinsicht und einen Kontoauszug gewähren muss, ob die Beklagte wegen § 85 Satz 2 AO Auskünfte erteilen muss, ob erlangbare Informationen dem Verwalter vorenthalten werden dürfen, warum im eröffneten Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter kein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht bestehen soll, wenn es ansonsten das Steuerverfahren prägt, worin bei einer Auskunft an den Insolvenzverwalter eine Beeinträchtigung im Sinne von § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO liegt und wie eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gegenüber der Finanzverwaltung zugleich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – hier der Finanzverwaltung – sein kann, sind diese nicht grundsatzbedeutend, da sie sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts sowie geltender Auslegungsregelungen und ergangener Rechtsprechung beantworten lassen. Es wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. b) Die Frage, ob dem Insolvenzverwalter die Verwertungsbefugnis der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO abgeschnitten werden darf, zielt von vornherein in eine falsche Richtung und ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Die Norm regelt, dass die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist, soweit die betroffene Person zustimmt. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter folglich an Stelle des Insolvenzschuldners der Offenbarung oder Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden Daten an Dritte zustimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24), sofern die Steuerverwaltung eine solche beabsichtigt. Dieses Recht des Insolvenzverwalters steht allerdings vorliegend nicht in Streit. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO schützt das Steuergeheimnis gegenüber Dritten. Soweit die Befugnis, über dieses Geheimnis zu verfügen, gemäß § 80 Abs.1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht, folgt daraus nicht, dass er selbst einen Anspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Einsicht in die Steuerakten hat. Wie bereits ausgeführt, geht allein mit der vorliegenden Zustimmung der betroffenen Person keine Auskunftspflicht der Behörde einher. c) Die Fragen, ob auch in Bezug auf die Beteiligteneigenschaft zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden ist und ob „die Finanzverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Weisungen (Anweisungen) des von ihr möglicherweise weiterhin als Betroffenen angesehenen steuerpflichtigen Insolvenzschuldners zur Verarbeitung der Daten gem. Art. 4 Nr. ?? — Herausgabe eines Kontoauszuges, Gewährung von Akteneinsicht befolgen“ muss bleiben mit ihrer Zielrichtung unverständlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwieweit sich diese Fragen hier entscheidungserheblich stellen und dass sie allgemeingültig zu beantworten sind bzw. was genau der Kläger meint, mit dieser grundsätzlich klären lassen zu wollen. Zudem geht der Kläger an anderer Stelle selbst davon aus, dass ihm eine Beteiligteneigenschaft nicht zusteht. d) Soweit der Kläger sinngemäß die Fragen aufwirft, ob auch dem Insolvenzverwalter eines Steuerschuldners aus Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft zusteht, weil für ihn nichts anderes gilt, als für den steuerpflichtigen Insolvenzschuldner selbst, und ob der Insolvenzverwalter anstelle des Steuerpflichtigen ab der Eröffnung des Verfahrens die über die steuerlichen Daten identifizierbare/ identifizierte natürliche Person und damit Betroffener im Sinne der DSGVO ist, sind diese Fragen bereits höchstrichterlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts ist ein Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 15 ff.; BFH, Beschl. v. 05.12.2023 – IX B 108/22 –, juris Rn. 6). Mit der in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfenen Frage, warum im eröffneten Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter kein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht bestehen soll, wenn es ansonsten das Steuerverfahren prägt, wird eine entscheidungserhebliche Grundsatzbedeutung schon deshalb nicht dargelegt, weil die Frage zu allgemein gehalten ist und sich nicht fallbezogen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lässt (vgl. dazu Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 67. Ed., Stand 01.07.2023, § 124a, Rn. 76.1 m.w.N.). e) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) sinngemäß die Frage stellt, ob es das Ermessen der Finanzverwaltung auf Null reduziert, wenn das Recht an den steuerlichen Daten dem Verwalter allein durch den Eröffnungsbeschluss zur Ausübung innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens zugewachsen ist (§ 80 Abs. 1 InsO) und der Verwalter wie der Steuerschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens keinen gesonderten Anspruch benötigt, um die Daten zur Kenntnis zu erhalten, sondern die Beklagte schlicht offenbarungspflichtig ist, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Es ist erneut darauf hinzuweisen, das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Passagen der Entscheidungen die Reichweite des Steuergeheimnisses im Verhältnis vom Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner geprüft hat. Die Frage, ob einem Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters über Steuerdaten des Insolvenzschuldners generell das Steuergeheimnis entgegensteht, ist von der Frage, ob und inwieweit überhaupt ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Prüfung der Möglichkeiten einer Insolvenzanfechtung besteht bzw. entsprechende Rechte des Insolvenzschuldners dem Insolvenzbeschlag unterliegen, zu trennen. Eine aus § 80 Abs. 1 InsO (ggf. i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) bestehende Offenbarungspflicht der Finanzverwaltung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. f) Wieso sich die Frage, ob das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Verwalter und dem Schuldner einer Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB entspricht, und worin eine Veränderung der Leistung unter Art. 15 DSGVO im Sinne von § 399 BGB ergibt, wenn auch nach § 80 Abs. 1 InsO eine Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB anzunehmen ist, entscheidungserheblich gestellt hat oder in der Berufungsinstanz stellen sollte, ist weder erkennbar noch dargelegt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Anspruch aus Art. 15 DSGO ein höchstpersönlicher ist und dass sich die Leistung im Falle der Übertragung dieses Anspruchs auf eine andere Person aufgrund ihres Zuschnitts auf die Person des Berechtigten in ihrem Wesen verändert würde (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 24 m.w.N.). g) Die Frage, ob es für den Anspruch aus § 242 BGB noch weiterhin darauf ankommen kann, ob ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststehen muss und sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte bis zu diesem Feststehen des Anspruchs an den Schuldner halten muss, während das Bundesverwaltungsgericht die Kenntnisnahmemöglichkeit hinsichtlich der schuldnerischen steuerlichen Daten gerade zum Zwecke der Prüfung von Ansprüchen zugebilligt hat, ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam. Denn sie lässt sich bereits anhand der Gesetzeslektüre und -auslegung sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16 –, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 – 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) ohne weiteres beantworten. Es wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Abschließend ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, zuzulassen. Eine Zulassung wegen Divergenz erfordert, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist; die Entscheidung ist in der Regel mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf diese Abweichung beruht (OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 15 m. w. N.; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 06.01.2010 – 1 WNB 7.09 – juris Rn. 7 ff.). Gemessen hieran ist eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz nicht dargelegt. a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13 –, juris Rn. 45) abgewichen, nach der dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Diese Befugnis habe das Verwaltungsgericht negiert. Stattdessen hätte es die Berechtigung des Klägers, Amtshilfe zu erlangen, anerkennen müssen. Der Kläger verkennt jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht ihm mit der zitierten Aussage noch nicht die von Art. 35 Abs. 1 GG geforderte Behördeneigenschaft zugesprochen hat. Im Übrigen ist die Frage, ob er als Insolvenzverwalter zugleich Behörde i.S.d. Art. 35 Abs. 1 GG ist, aus den oben genannten Gründen (1.a.) hier nicht entscheidungserheblich. b) Der Kläger meint weiter, die angegriffene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (– 1 BvR 3102/13 –, juris Rn. 45) und zugleich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (– 7 C 3.16 –, juris Rn. 24) ab. In den Entscheidungen sei jeweils anerkannt worden, dass der Insolvenzverwalter mit dem Begehren, Auskünfte zu erhalten, um Anfechtungsansprüche gegenüber der Finanzverwaltung zu ermitteln bzw. prüfen zu können, im anerkannten öffentlichen Interesse handelt. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht aufgestellt. Vielmehr hat es ausdrücklich anerkannt, dass der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse handele. Es hat aus diesem jedoch weder ein konkretes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung abgeleitet, noch hat es die Tätigkeit im öffentlichen Interesse für die Annahme einer Behördeneigenschaft des Insolvenzverwalters im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG ausreichen lassen. Zudem meint der Kläger, dass die angegriffene Entscheidung auch deshalb von der vorgenannten Rechtsprechung sowie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2022 (– 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) abweiche, weil es trotz des angenommenen Handelns des Insolvenzverwalters im öffentlichen Interesse eine Beeinträchtigung im Sinne von § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO angenommen habe; eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gegenüber der Finanzverwaltung könne nicht zugleich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen — hier der Finanzverwaltung — sein. Auch hier gilt, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt hat und dass der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt. c) Die angegriffene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 (– IV C 235.65 –, juris). Der Kläger arbeitet schon keinen konkreten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts heraus, von dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll, sondern trägt vielmehr zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts vor. d) Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen der Darlegung einer Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (– 7 C 3.16 –, juris Rn. 24) und 25. Februar 2022 (– 10 C 4.20 –, juris Rn. 13) abhebt, kann erneut darauf verwiesen werden, dass sich diese Urteile in den in Bezug genommenen Passagen mit der Frage befassen, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt abgelehnt. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).