Beschluss
4 L 13/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0217.4L13.10.0A
1mal zitiert
27Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Straßenausbaubeitragsrecht reicht es grundsätzlich für das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) aus, wenn ein Zugang - nicht eine Zufahrt im Sinne eines "Herauffahrenkönnens" - auf das Grundstück von der ausgebauten Straße aus genommen werden kann. Auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks kommt es nicht maßgeblich an, sondern ausschließlich auf seine abstrakte Bebaubarkeit.(Rn.5)
2. Die aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, ist allein als Regel für Grundstücke in planerisch festgesetzten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten anerkannt.(Rn.6)
3. Zweck eines grundstücksbezogenen Artzuschlags aufgrund einer tatsächlichen überwiegenden gewerblichen Nutzung des Grundstücks ist es, die Verteilungsgerechtigkeit durch das auch im Straßenausbaubeitragsrecht geltende Differenzierungsgebot zu sichern.(Rn.9)
4. Die Erhebung eines Artzuschlags für gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen ist zulässig, da diese regelmäßig - und unabhängig von etwaigen Erreichbarkeitsanforderungen - aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil schöpfen als eine Wohnnutzung.(Rn.9)
5. Von dem Begriff "Gewerbe" im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung werden über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, dass sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Straßenausbaubeitragsrecht reicht es grundsätzlich für das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) aus, wenn ein Zugang - nicht eine Zufahrt im Sinne eines "Herauffahrenkönnens" - auf das Grundstück von der ausgebauten Straße aus genommen werden kann. Auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks kommt es nicht maßgeblich an, sondern ausschließlich auf seine abstrakte Bebaubarkeit.(Rn.5) 2. Die aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, ist allein als Regel für Grundstücke in planerisch festgesetzten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten anerkannt.(Rn.6) 3. Zweck eines grundstücksbezogenen Artzuschlags aufgrund einer tatsächlichen überwiegenden gewerblichen Nutzung des Grundstücks ist es, die Verteilungsgerechtigkeit durch das auch im Straßenausbaubeitragsrecht geltende Differenzierungsgebot zu sichern.(Rn.9) 4. Die Erhebung eines Artzuschlags für gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen ist zulässig, da diese regelmäßig - und unabhängig von etwaigen Erreichbarkeitsanforderungen - aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil schöpfen als eine Wohnnutzung.(Rn.9) 5. Von dem Begriff "Gewerbe" im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung werden über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, dass sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen.(Rn.12) Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris). 1. Mit ihrem pauschalen Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte tatsächlich Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt gewesen sei, weil ihre Einwohnerzahl jederzeit über 80.000 gelegen habe, vermag die Klägerin die Annahme der Vorinstanz, die Beklagte sei Straßenbaulastträgerin für die insoweit von ihr ausgebauten Teileinrichtungen (Radwege, Gehwege, Rinnen/Entwässerungseinrichtung, unselbständige Grünanlagen und unselbständige Parkflächen) der streitgegenständlichen Verkehrsanlage „ A-Straße“ nicht ernstlich in Frage zu stellen. Insoweit hätte die Klägerin im Zulassungsverfahren substanziiert aufzeigen müssen, warum die Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unzutreffend sein soll, zumal auch nach den Feststellungen des Statistischen Landesamts Sachsen-Anhalt die Einwohnerzahl der Beklagten im Jahre 2003, also dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, bei 94.608 gelegen hat (www.statistik.sachsen-anhalt.de/bevoel-kerung/bewegungen/index.html). 2. Auch lässt sich ein beitragsrelevanter Sondervorteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Begründung verneinen, zu ihrem gewerblich genutzten Grundstück bestehe von der A-Straße aus keine Zufahrtsmöglichkeit für LKW, insbesondere lasse sich diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand schaffen. Bei der abgerechneten Baumaßnahme handelt es sich - was die Klägerin nicht bestreitet - um die Verbesserung von Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, für die die Beklagte auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vom 21. Mai 2003 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erhebt, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb qualifiziert und folglich besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der spezifischen Nähe der Grundstücke zur ausgebauten Verkehrsanlage, wie dies bei Anliegergrundstücken und ihnen unter dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken der Fall ist, angenommen werden kann, dass von ihnen die Verkehrsanlage in stärkerem Umfang in Anspruch genommen werden wird als von anderen Grundstücken aus (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 RdNr. 10, m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass es im Straßenausbaubeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich - und auch im konkreten Fall - für das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ausreicht, wenn ein Zugang - nicht eine Zufahrt im Sinne eines „Herauffahrenkönnens“ - auf das Grundstück von der ausgebauten Straße aus genommen werden kann (OVG LSA, Beschl. v. 19.01.2009 - 4 M 13/09 -; vgl. auch ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98 -; BayVGH, Urt. v. 08.03.2010 - 6 B 09.1957 -, alle zit. nach juris). Den durch Erhebung eines Beitrags auszugleichenden Sondervorteil, eine Straße vom eigenen Grundstück aus und nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in Anspruch nehmen zu können, von der Art der Erreichbarkeit dieses Grundstücks abhängig zu machen, ist ein Gedanke des Erschließungsbeitragsrechts. Er folgt aus der engen Verbindung dieses Rechtsbereichs mit dem Bebauungsrecht. Die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung von Anbaustraßen hat zum Ziel, die an der Straße liegenden Grundstücke hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung bebaubar oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar zu machen (§ 129 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB). Dementsprechend hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstück erschlossen ist, wesentlich von dessen bebauungsrechtlichem Erschlossensein ab (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - BVerwG 8 C 59.89 -, zit. nach juris). Sie ist zu bejahen, wenn die Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Verbindung verschafft, die für die planungsrechtlich festgesetzte oder sonst zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 04.06.1993 - BVerwG 8 C 33.91 -, zit. nach juris). Die aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, ist allerdings allein als Regel für Grundstücke in planerisch festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten anerkannt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 - BVerwG 8 C 77.86 -, zit. nach juris). Schon in gemischt genutzten Gebieten, erst recht in allgemeinen Wohngebieten wie im vorliegenden Fall, genügt es für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, an das Grundstück heranfahren und es von dort aus betreten zu können (BayVGH, Urt. v. 13.05.2004 - 6 B 01.1762 -, zit. nach juris). Auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks kommt es dabei nicht maßgeblich an, sondern ausschließlich auf seine abstrakte Bebaubarkeit (BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - BVerwG 9 C 4.05 -, zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund ist für die Klägerin unzweifelhaft eine Beitragspflicht, wie sie das Verwaltungsgericht für richtig erkannt hat, anzunehmen. Dabei kommt es auch nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 25.01.2007 - 9 LA 201/05 -, zit. nach juris; ebenso Driehaus, a. a. O., § 35 Rd. Nrn. 12 und 26) nicht auf dessen gegenwärtige - oder frühere - tatsächliche Nutzung an, sondern darauf, wie das Grundstück vom Eigentümer genutzt werden kann, wenn er wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen unternimmt. Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG setze nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar sei. Ausreichend sei vielmehr, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden könne (NdsOVG, Beschl. v. 16.10.2003 - 9 ME 150/03 -, zit. nach juris). Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen sei, beurteile sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen habe (NdsOVG, Beschl. v. 25.01.2007, a. a. O.). Die Annahme eines „besonderen wirtschaftlichen Vorteils" könne nicht losgelöst von der auf dem Grundstück ausgeübten zulässigen bzw. zugelassenen Nutzung gesehen werden (NdsOVG, Urt. v. 13.06.2001 - 9 L 1587/00 -, zit. nach juris). Da das streitgegenständliche Grundstück nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in einem (beplanten oder faktischen) Gewerbe- oder Industriegebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und damit zwar gewerblich, aber auch zu Wohnzwecken genutzt werden kann, reicht es - auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - aus, dass an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen herangefahren und dieses dann betreten werden kann (vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 RdNrn. 65 ff.), zumal weder hinreichend ersichtlich noch substanziiert vorgetragen worden ist, dass eine Wohnnutzung auf dem Grundstück nach den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Regelungen nicht zulässig ist. Dass das klägerische Grundstück tatsächlich überwiegend gewerblich genutzt wird, ist - wie oben ausgeführt - straßenausbaubeitragsrechtlich ohne Bedeutung, weil für die Frage der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit allein auf die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 16.12.2003 - 2 L 505/02 -; BayVGH, Beschl. v. 09.02.2010 - 6 ZB 08.393 -, zit. nach juris). 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die ermittelte Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 4 b) der Straßenausbaubeitragssatzung vom 21. Mai 2003 mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag aufgrund der tatsächlichen überwiegenden gewerblichen Nutzung des Grundstücks mit 1,5 vervielfacht hat; denn Zweck dieser Satzungsbestimmung ist es, die Verteilungsgerechtigkeit durch das auch im Straßenausbaubeitragsrecht geltende Differenzierungsgebot (vgl. § 131 Abs. 3 BauGB; Driehaus, a. a. O., § 36 RdNr. 5) zu sichern. Die Grundstücke des Abrechnungsgebiets sollen in verschiedener Höhe belastet werden je nach dem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen bei typisierender Betrachtung Vorteile bietet. Der Artzuschlag trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig - und unabhängig von etwaigen Erreichbarkeitsanforderungen - aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Erschließungswirkung der abgerechneten Verkehrsanlage auch nicht auf einen Teil des Buchgrundstücks. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte Fläche durch die Anlage erschlossen ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 - BVerwG 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363 [365]). Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei parallelen Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, kann es angezeigt sein, dem beitragsrechtlich Rechnung zu tragen (BVerwGE 71, 363 [366 f.]). Entsprechendes gilt auch, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (BVerwG, Urt. v. 03.02. 1989 - BVerwG 8 C 78.88 -, DVBl. 1989, 675). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf; insbesondere genügt der Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Sondervorteils angenommene (abstrakte) Wohn- oder gemischte Nutzung nicht aus, eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff zu rechtfertigen. 5. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, durch die streitige Baumaßnahme, insbesondere die Herstellung eines separaten Gleiskörpers der Straßenbahn und von Parkbuchten und straßenbegleitenden Grünstreifen, sei wegen des Rückbaus der ursprünglich vierstreifigen Fahrbahn auf zwei Fahrstreifen kein Vorteil entstanden, weil auf die Gesamtanlage „Straße“ abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation nur ausnahmsweise, namentlich dann in Betracht kommt, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine neue Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen Teileinrichtung geschaffen wird (OVG LSA, Beschl. v. 30.05.2000 - A 2 S 745/99 -, zit. nach juris, m. w. N.). Voraussetzung ist dabei aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt -, dass die Verbesserung bzw. die Herstellung der einen Teileinrichtung zu einer Funktionsbeeinträchtigung der anderen Teileinrichtung führt, die im Ergebnis ihrem Wegfall gleichkommt (Driehaus, a. a. O., § 32 RdNr. 55). Dass die Herstellung von Straßenbahnschienen, Parkbuchten und Grünstreifen zu einer Funktionsbeeinträchtigung der nunmehr zweispurigen Fahrbahn geführt hat, legt die Klägerin indes nicht dar. Der Hinweis auf die nunmehr notwendig gewordene Anlage einer erheblich breiteren Einfahrt für LKW aufgrund veränderter Einfahrtradien greift insoweit nicht, da hierdurch die bestimmungsgemäße Funktion der Fahrbahn nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 32 RdNr. 40). 6. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Begriff „Gewerbe“ im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung grundsätzlich weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrecht zu verstehen ist (Driehaus, a. a. O., § 18 RdNr. 59). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht erkannt, dass das in § 131 Abs. 3 BauGB aufgestellte Differenzierungsgebot fordere, eine den sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung, die auf die (tatsächliche überwiegende) „gewerbliche" Nutzung von Grundstücken abhebe, dahin auszulegen, dass vom Begriff „Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfasst würden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich seien, dass sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösten (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - BVerwG 8 C 85.86 -, zit. nach juris). Diese Überlegungen sind vorliegend auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar, da die Art der Grundstücksnutzung - wie oben ausgeführt - auch in diesem Rechtsbereich ein geeignetes Kriterium ist, an das die Verteilung des umlagefähigen Aufwands anknüpfen kann (Driehaus, a. a. O., § 36 RdNrn. 5, 6). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel, dass diese Voraussetzung angesichts der auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausgeübten Nutzung als Apotheke und Zeitarbeitsfirma erfüllt ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, NJW-Spezial 2008, 415) beruft, ist nicht erkennbar, inwieweit die in dieser Entscheidung zur „Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerfreiheit aus Einkünften der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte sowie der sogenannten Abfärberegelung nach § 15 Abs 3 Nr. 1 EStG“ aufgestellten Rechtsgrundsätze auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).