Urteil
4 LB 17/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0507.4LB17.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 06. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die Beklagte beschloss im Jahre 2004 den Bebauungsplan Nr. 43 „G-M Platz/Yachthafen", der ein Gebiet im Bereich der Schleuse am Nord-Ostsee-Kanal und der Fähre über den Kanal umfasst. Nach diesem Plan führt die ehemalige K-straße (heute namentlich Teil der Sch-straße) als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Fußgängerbereich" von der Zufahrt zum Fähranleger im Norden in südöstlicher Richtung zur Promenade, die parallel zum Kanal und auf einem Teil des im Eigentum der Klägerin stehenden ehemaligen Flurstücks 18/32 der Flur 105 (nunmehr 620 und 621) verläuft. Ebenfalls über das Flurstück 18/32 verläuft die Zufahrt zum Fähranleger, die sich optisch als Verlängerung der Kautzstraße darstellt und im Bebauungsplan Nr. 43 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist (§9 Abs. 1 Nr. 11 u. Abs. 6 BauGB). Die nördlich der Zufahrt gelegene Teilfläche des Flurstücks 18/32 liegt im unbeplanten Bereich, die südliche im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 43. 3 Im Zuge der Neugestaltung des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 43 führte die Beklagte an der ehemaligen K-straße in den Jahren 2006/2007 grundlegende Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen durch. 4 Mit getrennten Bescheiden vom 25. Oktober 2010 zog die Beklagte die Klägerin wegen des Ausbaus der ehemaligen K-straße zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 275.204,91 Euro für eine Teilfläche ihres Grundstücks Am Binnenhafen/Ostermoorstraße 24/Schleusenstraße 17, bestehend aus dem seinerzeitigen Flurstück 18/32, und in Höhe von 23.439,20 Euro (Leistungsgebot reduziert auf 13.509,21 Euro) für ihr Grundstück G-M-Platz 3, Flurstück 25/24 der Flur 105, heran. 5 Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 5. April 2011 zurück. 6 Die Klägerin hat am 19. April 2011 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung beider Bescheide vom 25. Oktober 2010 erstrebte. Nach Rücknahme der Klage gegen den Bescheid betreffend das Grundstück G-M-Platz 3 stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. April 2013 das Verfahren insoweit ein. 7 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: 8 Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für den Festsetzungsbescheid. Die Satzung treffe keine Regelung, in welcher Weise berücksichtigt werden müsse, dass der Stadt ein (der Veranlagung unterliegendes) Grundstück vertraglich zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde. 9 Der Bescheid sei nicht ausreichend bestimmt. Das zugrunde gelegte Abrechnungsgebiet sei nicht nachvollziehbar. Dadurch sei es nicht möglich, die Beitragsberechnung nachzuvollziehen. Die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Insoweit hat die Klägerin verschiedene Aufwandspositionen gerügt. 10 Die Einstufung der K-straße als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Sie diene dem innerörtlichen Verkehr. 11 Die Teilfläche des Flurstücks 18/32, auf der die Promenade verlaufe, werde von der K-straße nicht erschlossen, sondern sei selbst Erschließungsanlage. 12 Der nord-östliche Teil des Flurstücks 18/32 werde nicht von der K-straße, sondern durch die O Straße und die D-straße erschlossen. Die K-straße erschließe allenfalls die Promenade und den Bereich zwischen K-straße und Ka-straße. Zudem führe die Ka-straße zwischen diesen Bereichen zum Fähranleger. Das letzte Teilstück der Ka-straße stehe zwar in ihrem Eigentum, werde jedoch öffentlich genutzt. Es handele sich um eine Straße, die nach § 6 Abs. 4 StrWG aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 1910 als gewidmet gelte. Zumindest liege eine öffentliche Widmung kraft „unvordenklicher Verjährung“ vor. 13 Nach dem Gestattungsvertrag Nr. 1166, mit dem der Bau der Promenade und des Parkplatzes im südlichen Bereich des Flurstücks 18/32 gestattet worden sei, sei die Klägerin von allen Forderungen, die aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht durch diese Nutzung entstehen können, freizustellen. Bei der Beitragsbemessung sei daher die Fläche der Promenade nicht zu berücksichtigen. 14 Der Bauhof, die Werkstätten sowie die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke zählten gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG zur Bundeswasserstraße. Danach handele es sich um eine eigenständige Erschließungsanlage, die nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen werden könne. 15 Die Klägerin hat beantragt, 16 den Bescheid vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 betreffend das Flurstück 18/32 der Flur 105 aufzuheben. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen den Anforderungen des KAG an die Regelungsdichte genüge und es insbesondere für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer an der ausgebauten Einrichtung gelegenen Fläche keiner Regelung bedürfe. Auch sei der Bescheid vom 25. Oktober 2010 hinreichend bestimmt. Eine erschöpfende Aufzählung der Aufwandspositionen und die Darlegung der Berechnung der Gesamtverteilungsfläche seien nicht erforderlich. Der der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Aufwand sei im Sinne des KAG erforderlich. 20 Auf der nord-östlich der Zufahrt zum Fähranleger gelegenen Teilfläche des Flurstücks 18/32 befänden sich Verwaltungs- und Betriebsgebäude des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Dass diese Teilfläche auch über andere Straßen erreicht werden könne, sei beitragsrechtlich ohne Bedeutung. Von dort aus werde die Unterhaltung der übrigen Flurstücksflächen und somit auch der Promenade als Betriebs-, Unterhaltungs- und Katastrophenweg betrieben. Eine trennende Wirkung durch die Zufahrt zum Fähranleger sei nicht gegeben. Auch der Bereich des Fähranlegers gehöre zur Aufgabe der Klägerin, um den Fährbetrieb über die künstliche Wasserstraße überhaupt zu ermöglichen. Der Bereich des Flurstücks 18/32, der als Fähranleger diene, sei nicht gewidmet. Eine - widmungsersetzende - Planfeststellung sei mit der enteignungsrechtlichen Planfeststellung im Jahre 1910 nicht erfolgt. Die Zufahrt zum Fähranleger sei durch das Planfeststellungsverfahren vielmehr auch dem Nutzungsregime des Straßen- und Wegegesetzes entzogen. Für den Rückgriff auf die Rechtsfigur der „unvordenklichen Verjährung“ sei kein Raum mehr, weil mit der Einfügung des Satzes 2 in Absatz 3 des § 57 StrWG seit dem 31. Oktober 2003 eine gesetzliche Normierung gegeben sei. 21 Die Einstufung der ehemaligen K-straße als Anliegerstraße sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Sackgasse. 22 Nach dem Gestattungsvertrag habe die Beklagte die Klägerin von allen Forderungen, die aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht durch diese Nutzung entstehen können, freizustellen. Dies sei auch geschehen, weil der Ausbau der Promenade allein aus Haushaltsmitteln finanziert worden sei. Im Übrigen sei ein Beitragsverzicht grundsätzlich unzulässig. 23 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 6. November 2013 den Bescheid vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 aufgehoben, soweit er einen höheren Betrag als 111.727,88 Euro festsetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 24 Rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23. Juni 2004 bestünden nicht. § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gestattungsvertrages vom 25. November 2004, nach dem Forderungen, die aus dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht entstehen können, ausgeschlossen seien, sei nichtig. Die Beitragserhebung sei auch nicht aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG ausgeschlossen. Bei dem Flurstück 18/32 handele es sich nicht um eine Wasserfläche und damit nicht um eine eigentliche Verkehrsfläche, sondern um eine sogenannte Zubehörsfläche im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG, der durch den Straßenausbau - zumindest teilweise - ein Vorteil entstehe. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Eine erschöpfende Aufzählung der Aufwandspositionen und die Darlegung der Berechnung der Gesamtverteilungsfläche sei nicht erforderlich. Bei den durchgeführten Arbeiten handele es sich um Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen, die auch notwendig und damit beitragsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG seien. Der Charakter der ehemaligen K-straße als Sackgasse spreche dafür, die Straße als Anliegerstraße einzustufen. 25 Das Flurstück 18/32 erfahre durch die Ausbaumaßnahme jedoch nicht in seiner vollständigen Größe einen Vorteil. Im vorliegenden Fall bestehe eine Vergleichbarkeit mit Fällen der Mehrfacherschließung eines Buchgrundstückes, in denen sich die Erschließungswirkung auf Teilflächen beschränke. 26 Das Flurstück 18/32 sei nur zu einem kleinen Teil von dem Bebauungsplan 43 erfasst und liege zum größten Teil im unbeplanten Innenbereich. Die beiden Teilflächen würden durch die Ka-straße, welche in diesem Bereich die Zufahrt zum Anlieger der Kanalfähre bilde, getrennt. Die Zufahrt zum Fähranleger gelte jedenfalls nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG als öffentliche Straße. Die danach bestehende widerlegbare gesetzliche Vermutung der Öffentlichkeit sei durch den Planfeststellungsbeschluss von 1910 nicht widerlegt. Angesichts dessen beschränke sich die Vorteilswirkung des Ausbaus eindeutig nur auf den südwestlich der Zufahrt zum Fähranleger gelegenen Teil des Flurstücks, sodass bei der Aufwandsverteilung und Beitragsbemessung auch nur diese Teilfläche Berücksichtigung finden könne. 27 Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2014 auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. 28 Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des Zulassungsantrags vor: 29 Der vom Verwaltungsgericht bemühte Aspekt einer „trennenden Wirkung" einer (angeblich) öffentlichen Straße (hier: Fährzubringer zur Ka-straße), welche durch ein einheitliches Buchgrundstück verlaufe, werde weder in der Ausnahmerechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts noch in der Ausnahmerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur begrenzten Erschließungswirkung und den dort genannten Fallkonstellationen behandelt. Es handele sich somit um eine Rechtsfortbildung des Verwaltungsgerichts. 30 Es sei vorliegend nicht zu erkennen, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes 43 ergebe, dass sich die Erschließungswirkung der Ausbaueinrichtung nur auf die im Bebauungsplan 43 belegene kleine Teilfläche des Flurstücks 18/32 beziehen solle. Die Kernfestsetzung „Sondergebiet Hafen" des Bebauungsplanes 43 für die südliche Teilfläche des Flurstücks 18/32 enthalte gerade die zentrale Aussage, dass dieses - wie auch das gesamte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte - nördlich des Fährzubringers gelegene Teilstück der Hafen- und Schleusenbewirtschaftung diene. Das Flurstück werde auch nicht unterschiedlich genutzt. Auf der Teilfläche nord-östlich der Kautzstraße befänden sich die Verwaltungs- und Betriebsgebäude der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, sodass von dort aus die Unterhaltung des übrigen Flurstücks und somit auch die Promenade als Betriebs-, Unterhaltungs- und Katastrophenweg betrieben werde. Die Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals werde von der Klägerin einschließlich des Schleusenbereichs von dort aus umfassend wahrgenommen. Auch der Fährbetrieb sei zentrale Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 4 StrWG finde keine Anwendung. Eine widmungsergänzende Planfeststellung liege nicht vor. Durch den Enteignungsfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1910 sei vielmehr der Zubringer vollständig dem Widmungsregime des späteren schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetz entzogen worden. 31 Die Beklagte beantragt, 32 unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Klage insgesamt abzuweisen. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Sie erwidert: 36 Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass das Flurstück 18/32 größtenteils im unbeplanten Innenbereich liege und dass die Ka-straße als eine öffentliche Straße das vorgenannte Flurstück „erkennbar in zwei Teile" trenne. Die trennende Wirkung der Kautzstraße habe die Begrenzung der Vorteilswirkung zur Folge, sodass ein Ausnahmefall gegeben sei. Der nord-östliche Teil des Flurstücks 18/32 liege eindeutig erkennbar nicht an der ausgebauten Einrichtung. In diesem Gebiet seien Betriebs- und Verwaltungsgebäude der Klägerin gelegen, die in keiner Weise Vorteile aus dem Ausbau der ausgebauten Straße hätten. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass die nord-östlich und südlich des Fährzubringers gelegenen Flurstücksteile nicht einheitlich genutzt werden. Auch die Begründung des Bebauungsplanes spreche gegen die Annahme einer einheitlichen Nutzung. 37 Die Beklagte lasse im Rahmen ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass die Promenade nicht nur der Klägerin als Betriebs-, Unterhaltungs- und Katastrophenweg diene, sondern in ihrer Hauptfunktion als Fußgängerzone ausschließlich die Beklagteninteressen befriedige. 38 Bei der Kautzstraße als Zufahrt zum Fähranleger handele es sich eindeutig um eine öffentliche Straße gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, der eine Zäsurwirkung zwischen den Flurstücksteilen zukomme. Dem Planfeststellungsbeschluss von 1910 könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die gegen die Annahme des öffentlichen Charakters der Kautzstraße sprächen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 40 Die Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Begründung. Zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO genügt die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, wenn die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils beantragt wurde. In diesem Fall macht schon die Bezugnahme hinreichend deutlich, weshalb der Berufungsführer eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (s. hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67). 41 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 42 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vorteilswirkungen aus dem Ausbau der ehemaligen K-straße nicht über die Zufahrt zum Fähranleger hinausreichen. 43 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zum einmaligen Beitrag gemäß § 8 KAG ist der Kreis der aus einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Grundstücke beschränkt, die zu der Einrichtung / Straße in einer räumlich engen Beziehung stehen (OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 = NordÖR 1998, 719), mithin auf die anliegenden Grundstücke und die Hinterliegergrundstücke. Das Grundstück der Klägerin, Am Binnenhafen / Ostermoorer Straße 24 / Schleusenstraße 70, grenzt mit seinem (ehemaligen) Flurstück 18/32 unmittelbar an die ausgebaute K-straße an. Im Straßenausbaubeitragsrecht gilt - wie im Erschließungsbeitragsrecht - der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff (OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.1995 - 2 L 266/93 -). Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Zum veranlagten Grundstück der Klägerin gehören deshalb das Flurstück 18/32, einschließlich der Fläche des Zubringers und die nord-östlich gelegene Teilfläche, sowie weitere unter der Nummer 1 des Grundbuchs von Br, Bl. 5224, gebuchte Flurstücke. Letztere hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung - wegen der Mehrfacherschließung des Grundstücks - bereits außer Betracht gelassen. 44 Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. So z.B. bei sogenannten aneinandergrenzenden Handtuchgrundstücken des selben Eigentümers, die für sich genommen keiner (baulichen) Nutzung zugänglich sind, zusammen aber eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb bebaut werden können, oder wenn ein Buchgrundstück ausschließlich als Zufahrt zu einem hinterliegenden Grundstück desselben Eigentümers dient (OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.1995, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit abzustellen ist, ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Eine Zerlegung sogenannter „übergroßer Grundstücke" in mehrere wirtschaftliche Einheiten kommt auch bei unterschiedlicher Nutzung nicht in Betracht. Die Einbeziehung von Buchgrundstücken in das Abrechnungsgebiet ist aber zu unterscheiden von der Frage, ob sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil auf das gesamte Buchgrundstück in gleicher oder unterschiedlicher Weise oder nur auf eine Teilfläche erstreckt. Letzteres ist hier der Fall. 45 Soweit das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen der sogenannten beschränkten Erschließungswirkung gesehen hat, ist diese - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls insoweit gegeben, als danach (s. BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -, NVwZ 1989, 1072, v. 27.06.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363) bei Hinzutreten weiterer Umstände sich die Erschließungswirkung der das Buchgrundstück tangierenden Straßen (z.B. bei sogenannten durchlaufenden Grundstücken) auf einen Grundstücksteil beschränken kann. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat demgegenüber bisher nur (allgemein) entschieden, dass dann, wenn sich Vorteilswirkungen einer Ausbaumaßnahme eindeutig auf eine oder mehrere Teilflächen eines Buchgrundstücks beschränken, ausnahmsweise nur diese Teilflächen des Grundstücks an der Aufwandsverteilung teilnehmen (Beschl. v. 07.01.2008 - 2 LA 74/07 -). Das sei etwa in dem Fall anzunehmen, dass ein Teil des Grundstücks Teil einer Erschließungsanlage ist (vgl. Urt. v. 11.02.1998 - 2 L 136/06 -, Die Gemeinde 1998, 220). Der Fähranleger ist Erschließungsanlage in diesem Sinne (siehe unten) und somit die Grundstücksfläche, auf der er verläuft, keine Beitragsfläche. 46 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Fällen der Mehrfacherschließung wesentlich dadurch, dass hier eine Straße über das Buchgrundstück verläuft und nicht nur mehrere Straßen das Grundstück tangieren. Wenn aber schon ein Grundstück tangierende Straßen - wegen der Mehrfacherschließung - jeweils nur eine beschränkte Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung haben können, liegt der Schluss nahe, dass die Vorteilswirkung einer das Grundstück tangierenden Straße durch eine weitere, das Grundstück durchschneidende Straße, begrenzt werden kann. 47 Entscheidend ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt. Wie bereits ausgeführt, gehören zum Kreis der vorteilhabenden Grundstücke bei Erhebung eines einmaligen Beitrags gemäß § 8 KAG nur die Grundstücke, die zu dieser Straße in einer räumlich engen Beziehung stehen. Anders gewendet: Ein Grundstück hat nur Vorteile von einer Straßenausbaumaßnahme an der nächstgelegenen selbständigen Straße und nicht vom Ausbau der Straße, in die die nächstgelegene einmündet (s. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 - 11 B 48.00 -, NVwZ-RR 2001, 180). Die dem nord-östlichen Teil des Flurstücks 18/32 nächstgelegene Straße im vorgenannten Sinne ist der Zubringer zum Fähranleger. Zum nord-östlichen Teil des Flurstücks gelangt man von der K-straße aus nur (zunächst) über den Zubringer zum Fähranleger. Der Fähranleger ist auch eine selbständige Straße bzw. Teil eines Straßenzuges. Wer Straßenbaulastträger und Eigentümer der Straßenfläche ist, ist insoweit unerheblich. Selbständige Straßen sind von unselbständigen Zufahrten zu Grundstücken abzugrenzen. Der Fähranleger ist keine unselbständige Zufahrt zum nord-östlichen Teil des Flurstücks 18/32, sondern Teil der Verbindung der K 75, die von der Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal durchtrennt wird. Dass die Beklagte Eigentümerin und Straßenbaulastträgerin der Fährzubringer ist, hat ausschließlich historische Gründe. Im Zusammenhang mit dem Bau des ehemaligen Kaiser-Wilhelm-Kanal hat das Deutsche Reich die Zuständigkeit für die Verbindung der unterbrochenen Provinzialstraßen übernommen. Dies ändert aber nichts an der Qualität des Fährzubringers als Straße, der lediglich die Fortsetzung der Ka-straße in anderer Baulast darstellt. Die Vorteilswirkungen des Ausbaus der übernächsten K-straße können sich somit auf den nord-östlich des Zubringers gelegenen Teil des Flurstücks nicht erstrecken. Dem kann nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, dass der Fährzubringer zentraler Bewirtschaftungsgegenstand der Klägerin sei. Er dient weder dem Grundstück der Klägerin noch dem Betrieb der Bundeswasserstraße, sondern ausschließlich der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs auf der K 75 über die Bundeswasserstraße. 48 Ob der Zubringer zum Fähranleger selbst dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist entscheidungsunerheblich. Auch eine Privatstraße kann nächstgelegene Straße sowohl im Erschließungsbeitragsrecht (s. Beschl. d. Senats v. 09.07.2014 - 4 LA 45/14 -) als auch im Straßenausbaubeitragsrecht sein. Im Übrigen steht für den Senat außer Zweifel, dass der Fährzubringer nicht nur tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dient, sondern auch rechtlich Teil des öffentlichen Straßennetzes ist. 49 Auch im Bebauungsplan Nr. 43 ist der Zubringer als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB festgesetzt. Nach § 6 Abs. 4 StrWG gilt eine Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, wenn in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet wird. Unter einem förmlichen Verfahren im vorgenannten Sinn ist auch der Erlass eines Bebauungsplanes zu verstehen (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 86). Allerdings regelt im vorliegenden Fall der Bebauungsplan nicht den Bau oder die Änderung des Fähranlegens, sondern gibt wohl nur nachrichtlich seine Festsetzung nach anderen Vorschriften wieder. Die Beklagte ist jedenfalls bei Erlass des Bebauungsplanes selbst davon ausgegangen, dass der Zubringer Teil einer öffentlichen Straße ist. Dem ist zu folgen. 50 Der Fähranleger war schon vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes im Jahre 1962 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Öffentlichkeit von Straßen, die vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes entstanden sind, ist (zunächst) nach dem seinerzeit geltenden Recht, im vorliegenden Fall nach dem Preußischen Wegerecht zu beurteilen, das allerdings keine Regelungen über die Entstehung einer öffentlichen Straße enthält. Die Öffentlichkeit von Straßen wurde nach der sogenannten Widmungstheorie beurteilt (vgl. Pr.OVG, Urt. v. 27.02.1895 - IV C 52/94 -, Pr.OVGE 27, 399). Danach setzt die Entstehung einer öffentlichen Straße voraus, dass diese unter - auch stillschweigender - Zustimmung des Eigentümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde dem Verkehr gewidmet ist. Der Fährzubringer wurde auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. September 1910 errichtet. Eigentümerin und Unterhaltungspflichtige war zum Zeitpunkt der Erstellung des Zubringers das Deutsche Reich, vertreten durch die Kaiserliche Kanalverwaltung, die sich zur Unterhaltung der Fähre einschließlich des Zubringers verpflichtete und zwar deshalb, weil aus Anlass der Kanalerweiterung die „im Zuge der Provinzialchaussee Heide - Itzehoe am Ende des Binnenhafens liegende Brunsbütteler Fähre" verlegt werden musste (s. Erläuterungsbericht des Kaiserlichen Kanalamtes zum Entwurfe einer Fähranlage in B-koog vom Juni 1910, S. 2). Die Fährverbindung sollte mithin nach dem Willen der Eigentümerin und Unterhaltungspflichtigen den öffentlichen Verkehr auf der Provinzialchaussee als Verbindungsstrecke zwischen Heide und Itzehoe aufrecht erhalten. Dass die Wegepolizei ihre Zustimmung versagt hätte, ist nicht erkennbar. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, warum die Wegepolizei sich gegen die Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindung hätte wenden sollen, so dass ihre Zustimmung zur Widmung und nicht nur eine Duldung des öffentlichen Verkehrs unterstellt werden kann. 51 Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 StrWG sind alle Straßen, die nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaßen, auch öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes. Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 S. 2 StrWG stellt sich für den Senat daher nicht. 52 Eine Erörterung der Fragen, die die Klägerin erstinstanzlich im Hinblick auf die Beitragsfähigkeit der Maßnahme und die Aufwandsverteilung aufgeworfen hat, bedarf es nicht, weil Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung des vom Verwaltungsgericht auf das süd-westlich des Fährzubringers gelegene Teilstücks des Flurstücks 18/32 entfallenden Beitrags der Höhe nach nicht ersichtlich sind und die Klägerin keine Berufung eingelegt hat. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.