Urteil
9 A 46/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0718.9A46.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 18.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 wird aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 5.426,17 € festsetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 5.516,61 € für die Erneuerung der Straße Nappenhorn im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Buchgrundstückes Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt mit einer Gesamtgröße von 6.422 m², welches mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist und unmittelbar an der Hellwieser Chaussee (Hausnummer X) anliegt. Das Grundstück des Klägers - wie auch andere Grundstücke - befindet sich im unbeplanten Innenbereich, in anderen Bereichen des Abrechnungsgebietes existieren Bebauungspläne. 3 Die Stadtvertretung der Beklagten beschloss am 14.06.2011 das Bauprogramm für die Straße Nappenhorn in 2 Bauabschnitten (1. Bauabschnitt – 2011 - zwischen Kreisel Krützkamp und Einmündung Jittkamp; 2. Bauabschnitt – 2012 - zwischen Einmündung Jittkamp und Großendorf Straße). Dieses umfasste Maßnahmen an der Fahrbahn, dem Gehweg, Park- und Abstellflächen, Rand-und Seitenstreifen und die Straßenentwässerung. Aus der Vorlage des federführenden Fachamtes für Stadt- und Gemeindeentwicklung vom 28.10.2010 ergibt sich, dass aufgrund des Alters und des allgemeinen technischen Zustandes unter anderem für die Straße Nappenhorn Erneuerungsbedarf bestehe. 4 Die Arbeiten begannen im Juli 2011 (1. Bauabschnitt). Die Schlussabnahme (2. Bauabschnitt) erfolgte am 04.09.2012. 5 Durch Widmungsverfügung vom 24.10.2011 wurde die Straße Nappenhorn als Gemeindestraße (Ortsstraße) eingestuft. Die Widmungsverfügung wurde am 11.11.2011 öffentlich bekannt gemacht. Eine förmliche Widmung der Hellwieser Chaussee existiert nicht. 6 Sowohl vor Durchführung der Maßnahme (16.05.2011) als auch vor Abnahme des 2. Bauabschnittes (07.06.2012 unter Beteiligung der Anwohner Hellwieser Chaussee) fanden durch die Beklagte Informationsveranstaltungen bezüglich der Baumaßnahme statt. 7 Die Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 18.03.2014 unter anderem den hier streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid für das Flurstück X in Höhe von 5.516,61 € für den Ausbau der Fahrbahn und des Gehweges in der Straße Nappenhorn zwischen Kreisel und Großendorfer Straße. Die Hellwieser Chaussee bilde mit der Straße Nappenhorn eine Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinne. Das in seinem Eigentum stehende Flurstück X grenze an diese Erschließungsanlage an und werde von dieser Anlage erschlossen, so dass er durch den Ausbau des Nappenhorn einen besonderen Vorteil erlange. 8 Es seien Baukosten in Höhe von 357.815,15 € entstanden. Nach Abzug von nicht umlagefähigen Kosten verbliebe ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 293.924,39 €. Darauf entfielen für die Fahrbahn 125.678,61 € und für die übrige Straßeneinrichtung 168.245,78 €. Unter Zugrundelegung, dass es sich bei der Einrichtung um eine Haupterschließungsstraße handele, entfielen als Anliegeranteile auf die Fahrbahn 50 % und die übrige Straßeneinrichtung 65 %. Daraus resultiere insgesamt ein Anliegeranteil von 172.199,06 € (umlagefähiger Aufwand). Die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes ergäben zusammen eine gewichtete Grundstücksfläche von insgesamt 93.658,40 m², woraus ein Straßenbaubeitrag pro m² von 1,83 €/m² resultiere. Auf das Grundstück des Klägers mit einer Größe von 6.422 m² würde unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung (gewichtete Grundstücksfläche: 3.014,54 m²) und einem Vollgeschoss (1,0) multipliziert mit dem Beitragssatz von 1,83 €/m² ein Ausbaubeitrag in Höhe von 5.516,61 € entfallen. 9 Hiergegen legte der Kläger am 10.04.2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Straßen Nappenhorn und Hellwieser Chaussee nach einer natürlichen Betrachtungsweise keine einheitliche Erschließungsanlage bildeten. Dies ergebe sich aus der unterschiedlichen Straßenausstattung (Verkehrsberuhigung durch gepflasterte Fahrbahnerhöhungen, Parkplätzen, Fahrbahnverengungen; Verbreiterung des Gehweges; geschnittene Grundstückseinfahrten; Fahrbahnerweiterung durch graue Rasengittersteine; unterschiedliche Wasserläufe; keine einheitliche Straßenbreite), der Straßenführung und der unterschiedlichen Verkehrsfunktionen des Nappenhorn und der Hellwieser Chaussee, insbesondere aus einer Betrachtung von 1984. 10 Weitere Anlieger, nämlich der Nappenhorner Koppel, des Jittkamps oder der Straße Am Wasserwerk lägen gleichermaßen „nah“ am Nappenhorn und hätten dann ebenfalls mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. Anlieger nach dem Ortsausgangsschild an der Hellwieser Chaussee befänden sich noch im Stadtgebiet der Beklagten und hätten ebenfalls mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. 11 Die Anlieger der Hellwieser Chaussee seien nicht in die Ausbauplanung einbezogen worden. 12 Die Kosten der geschnittenen Einfahrten seien fehlerhaft in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden; diese böten nur den an diesen Einfahrten wohnenden Anliegern Vorteile. 13 Am 09.02.2015 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid durch die Beklagte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straße Nappenhorn und Hellwieser Chaussee aktuell eine öffentliche Einrichtung bilden würden. Dies begründete sich in dem Erscheinungsbild, der Verkehrsfunktion und den nicht vorhandenen Abgrenzungen bei natürlicher Betrachtungsweise. Durch den bereits vorhandenen Ausbau der Hellwieser Chaussee in den Nappenhorn hinein mit durchgehender Bordsteinkante und Regenlauf sei eine Eigenständigkeit der beiden Straßen aufgrund fehlender Abgrenzung nicht festzustellen. Die Betrachtung der Hellwieser Chaussee in ihrer Verkehrsfunktion aus dem Jahre 1984 sei nicht mehr aktuell. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme würden die Straße Nappenhorn und Hellwieser Chaussee in einheitlicher Funktion als Haupterschließungsstraße gesehen. Die angeführten Unterschiede im Erscheinungsbild stünden der Annahme einer einheitlichen Einrichtung bei nachgewiesener gleicher Funktion nicht entgegen. 14 Die Großendorfer Straße als nachgeordnete Sammel- und Erschließungsstraße, sowie der Jittkamp und die Straße Am Wasserwerk als Anliegerstraße hätten eine andere Funktion und könnten nicht zu dieser Einrichtung gehören. 15 Die Kreisverkehrsanlage im Nappenhorn sei eine selbständige Einrichtung und bilde damit eine Abgrenzung der Erschließungsanlage. Die Abgrenzung in der anderen Richtung sei das Ende des bebauten Innenbereichs von A-Stadt mit dem Übergang in den unbeplanten Außenbereich in der Hellwieser Chaussee. 16 Die bauliche Herstellung des Höhenniveaus von der Straße zu der Auffahrt eines Grundstückes werde durch die Maßnahme erforderlich. Diese Kosten seien als „umlagefähig“ mit in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. 17 Die fehlende Bürgerbeteiligung für die Anlieger der Hellwieser Chaussee hätte keine rechtliche Auswirkung. Die durchgeführte Bürgerbeteiligung sei eine freiwillige Leistung der Stadt und ziele auf die bessere Umsetzung einer Maßnahme ab. Ferner seien die Anlieger der Hellwieser Chaussee unverzüglich eingeladen worden, als die rechtliche Betrachtung der Erschließungsanlage deren Einbeziehung ergeben habe. 18 Der Kläger hat am 11.03.2015 Klage erhoben, in der er seine Widerspruchsbegründung vertieft. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2014 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen 23 und vertieft hierzu ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. 24 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen. 25 Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; Lichtbilder wurden gefertigt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig, im überwiegenden Umfang jedoch unbegründet. 28 Der angefochtene Bescheid vom 18.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 ist rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 5.426,17 € festgesetzt ist; insoweit ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. 29 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Beklagten vom 21.12.2011 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge u. a. von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt. 30 Bedenken gegen die Vereinbarkeit der SBS mit höherrangigem Recht bestehen nicht. 31 Eine (formelle) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger als Anlieger der Hellwieser Chaussee nicht vor Beginn der beschlossenen Maßnahme angehört bzw. beteiligt wurde. Solche Beteiligungsrechte sieht weder das KAG noch das LVwG (über § 11 KAG) vor. Informationsveranstaltungen der Anlieger vor Durchführung einer Maßnahme stellen eine freiwillige Bürgerbeteiligung der Gemeinde dar, auf die weder ein Anspruch besteht, noch aus denen sich - bei einer unterbliebenen Veranstaltung - im Nachgang eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide ergibt. Denn die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde allein nach ihrem Ermessen (Bauprogramm; vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabenrecht, Stand: 01/2016, § 8 Rn. 292). Im Übrigen fand vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine weitere Informationsveranstaltung unter Einbeziehung der Anlieger der Hellwieser Chaussee am 07.06.2012 statt. 32 Die genannten Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 SBS für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt. 33 Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Einrichtung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 34 Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzuges“ nicht, dass sämtliche in der Klammer genannten Eigenschaften oder auch sämtliche für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen jeweils durchgehend gegeben sind (vgl. OVG Schleswig, B. v. 03.01.2008 - 2 LA 87/07 - mit Verweis auf das U. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -). Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (OVG Schleswig, U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -). Als Abgrenzungen, die geeignet sind, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, kommen nicht nur Kreuzungen oder Einmündungen in Frage, sondern z.B. auch platzartige Erweiterungen und Bahnunterführungen, möglicherweise auch Bahnübergänge (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -). 35 Maßgeblich bleibt aber stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005, a.a.O.; Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 132 m.w.N.). Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. Im Übrigen sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, für die Beurteilung relevant. Auf die Historie der erstmaligen Herstellung einer Straße kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht an (OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, und vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, jeweils zitiert nach juris). 36 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Straße Nappenhorn (ab dem Kreisel im Südwesten) und der Hellwieser Chaussee (bis zum Ortsausgangsschild) um eine selbständige Einrichtung. Dies ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor Ort und den dort gefertigten Lichtbildern einschließlich der bereits zur Akte von dem Kläger gereichten Licht- und Luftbildaufnahmen und dem vorliegenden Kartenmaterial. 37 Die Einrichtung mit der Straße Nappenhorn beginnt im Südwesten an dem Kreisel Nappenhorn/Berliner Straße/Krützkamp und verläuft in einer langgezogenen Verschwenkung in nordöstlicher Richtung über ca. 350 m, bis sie eine Art „Y-Kreuzung“ mit der Hellwieser Chaussee und der Großendorfer Straße erreicht, ab der sie in einer weiteren leichten Verschwenkung in nördlicher Richtung nach ca. 200 m in den Außenbereich (Ortsausgang) übergeht. Sie hat insgesamt eine Länge von ca. 550 m. Allein der bogenförmige Verlauf einer Straße führt nicht automatisch zu einer Trennung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 132). Das Erscheinungsbild unterscheidet sich auf der gesamten Länge der Strecke in nicht nennenswertem Umfang. Es handelt sich um eine einheitliche asphaltierte Fahrbahn mit einseitigem rot gepflastertem Gehweg auf westlicher bzw. nördlicher Seite (linksseitig aus Richtung Kreisel), der durch ein Hochbord abgegrenzt ist. Dieser Gehweg einschließlich des gleichmäßig aus Betonwürfelsteinen bestehenden Wasserlaufes zwischen Gehweg und Fahrbahn findet seine Fortsetzung zwischen Nappenhorn und Hellwieser Chaussee über die Y-Kreuzung (mit der Großendorfer Straße) hinaus und stellt dort ein verbindendes Element zwischen Nappenhorn und Hellwieser Chaussee dar. Entlang dieser Straßenführung nimmt die Fahrbahn ihren natürlichen Verlauf. Insgesamt ist eine einheitliche Fahrbahnbreite von 5,00 - 6,00 m und eine Gehwegbreit von 2,00 - 2,15 m gegeben. Die beiden ca. 20 m langen Fahrbahnverengungen durch die beiden Parkbuchten im Bereich des 2. Bauabschnittes (Fahrbahnbreite 3,50 m) stellen keine Zäsur dar, die die Einrichtung an dieser Stelle als unterbrochen erscheinen lassen. Es handelt sich vielmehr um eine ohne weiteres durch die Verkehrsteilnehmer erkennbare Auflockerung des Straßenbildes. Gleiches gilt hinsichtlich der in diesem Zusammenhang als Einfassung der Parkbuchten verwendeten Granitkleinpflaster - welches sich auch noch an anderen Stellen im Gehwegverlauf bis zur Höhe Nappenhorn X wiederfindet -, der Rasengittersteine zwischen rechtem Fahrbahnrand und Entwässerungsgraben (aus Richtung Kreisel) sowie der Aufpflasterung im Bereich der Einmündung Jittkamp (2. Bauabschnitt). Eine durch den Ausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandard vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können (OVG Schleswig, U. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris). Hebt sich ein Kreuzungsbereich im Wesentlichen vom übrigen Straßenverlauf durch einen anderen Fahrbahnbelag ab (z. B. Pflasterung statt Asphaltierung), wird der Straßenverlauf gestalterisch aufgelockert, ohne dass dem eine trennende Wirkung der Einrichtung zukäme (vgl. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2011 - 2 MB 10/11 -, juris). So stellt es sich vorliegend dar. Würde jede optische Auflockerung im Straßenverlauf eine Zäsur in der Einrichtung darstellen, würde dies zu einer nicht sachgerechten und unpraktikablen Atomisierung des Ausbaubeitragsrechts führen. Ab der Einmündung Jittkamp bis zum Ortsausgang Hellwieser Chaussee ist der Straßenzug zudem gleichbleibend mit Wohnhäusern in offener Bauweise bebaut; zwischen dem Kreisel und der Einmündung Jittkamp (1. Bauabschnitt) befinden sich auf der westlichen Straßenseite Mehrfamilienhäuser und auf der östlichen Seite Reihenhäuser. 38 Auch ist keine erkennbare Zäsur aufgrund unterschiedlicher Verkehrsfunktionen von Nappenhorn und Hellwieser Chaussee gegeben. Beide wurden als Haupterschließungsstraße eingestuft. Beide nehmen die umliegenden Verkehre aus den Anliegerstraßen Nappenhorner Koppel, Jittkamp und Am Wasserwerk auf. Es handelt sich insgesamt um eine Tempo 30 Zone mit einem natürlichen Straßenverlauf ohne sich verändernden Verkehrsregelungen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass der innerörtliche Verkehr zum Zentrum zugleich über die Großendorfer Straße führen würde. Allein der Umstand, dass gegebenenfalls eine weitere Straße als Haupterschließungsstraße innerörtlichen Verkehr dem Zentrum zuleitet, lässt die eigenständige Verkehrsfunktion einer anderen Haupterschließungsstraße nicht entfallen. 39 Darüber hinaus finden sich auch innerhalb des Bereiches zwischen Kreisel Nappenhorn und Ortsausgang keine Abgrenzungen, die den Nappenhorn und die Hellwieser Chaussee in zwei eigenständige Elemente des Straßennetzes unterteilen würden. An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet. Grundsätzlich können Kreuzungsbereiche in drei Fallgruppen unterteilt werden. Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jeweils in ihrem Charakter (Straßenbreite/Ausstattung/Erschließungs-funktion) jenseits der Kreuzung nicht verändern. Anders verhält es sich, wenn eine Straße dominant ist und den Eindruck erweckt, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet. Schließlich können alle auf eine Kreuzung zulaufenden Straßen dort enden, wenn sie nach natürlicher Betrachtungsweise in die Kreuzung einmünden (vgl. OVG, U. v. 20.03.2014 - 4 LB 19/13 -; Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 132). Hinsichtlich der Straßen Jitt-kamp (im Norden kurz vor dem Ortsausgang), Nappenhorner Koppel und Am Wasserwerk handelt es sich schon nicht um Kreuzungen sondern lediglich um einmündende untergeordnete Anliegerstraßen, die im nahezu rechten Winkel auf die dominierenden Straßen Nappenhorn bzw. Hellwieser Chaussee treffen und die daher zu keiner Zäsur führen. Sowohl an der Y-Kreuzung Nappenhorn/Jittkamp (Beginn 2. Bauabschnitt) als auch Nappenhorn/Hellwieser Chaussee/Großendorfer Straße stellt sich der natürliche Straßenverlauf entlang des Straßenzuges Nappenhorn und Hellwieser Chaussee dar. Es ist zwar zutreffend, dass sich die Y-Kreuzung Nappenhorn/Jittkamp durch eine einheitliche Aufpflasterung darstellt; dies führt jedoch lediglich - wie bereits dargestellt - zu einer Auflockerung des Straßenbildes, jedoch nicht dazu, dass die Einmündung des Jittkamp vor Ort als eine Unterbrechung des natürlichen Verlaufs des Nappenhorn in dieser Höhe empfinden lässt. Insbesondere in Fahrtrichtung zum Kreisel mündet der Jittkamp in einem relativ spitzen Winkel ein, der erst sehr spät durch Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Einmündung Großendorfer Straße aus Fahrtrichtung Kreisel. Die Großendorfer Straße mündet hier in einem nahezu rechten Winkel auf den Nappenhorn/Hellwieser Chaussee und ist aus dieser Fahrtrichtung erst relativ spät zu erkennen. Eine vergleichbare Situation ergibt sich an dieser Stelle weder aus der Richtung Hellwieser Chaussee kommend mit Blick zum Nappenhorn noch aus Richtung Nappenhorn mit Blick zur Hellwieser Chaussee. Der natürliche Verlauf findet hier seine Stütze - wie bereits oben dargestellt - in dem einheitlichen rot gepflasterten Gehweg nebst Wasserlauf. Zudem hat die Großendorfer Straße einen sich deutlich vom Nappenhorn und Hellwieser Chaussee unterscheidenden Ausbauzustand (z. B. geringere Fahrbahnbreite, unbefestigte Seitenstreifen/Parkstreifen, kein ausgebauter Gehweg). 40 Anders verhält es sich mit dem nicht überfahrbaren Kreisel Nappenhorn/Berliner Straße/Krützkamp. Dort findet die Einrichtung ihre südliche Begrenzung. Eine Kreisverkehrsanlage ist gemäß § 9 a StVO eine selbständige Einrichtung. Handelt es sich um eine Anlage, deren Mittelinsel nicht überfahrbar ist, kommt deshalb der Kreisverkehrsanlage eine Trennfunktion zu, mit der Folge, dass die einmündenden Straßen dort ihr Ende finden (vgl. VG Schleswig, U. v. 21.03.2007 - 9 A 636/04 -; Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 133). 41 Unabhängig vom Erscheinungsbild können auch rechtliche Gesichtspunkte der Annahme entgegenstehen, ein Straßenzug sei eine Einrichtung. Dies gilt etwa dann, wenn eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 133 m.w.N.). Der Übergang in den Außenbereich ist allerdings nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht anhand des § 127 Abs. 2 S. 1 BauGB zu definieren („zum Anbau bestimmt“), sondern anhand der straßenrechtlichen Typisierung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 KAG und § 1 SBS ergibt, kommt es auf die Anbaufunktion der Straße im Straßenausbaubeitragsrecht nicht an (vgl. auch Habermann, a.a.O., Rn. 196 f.). Ebenso wenig werden insoweit die baurechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich oder bauplanerische Grenzen relevant. „Endgültig“ geht eine Straße erst dann in den Außenbereich über, wenn sie aufhört Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich ausserorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.02.2013 - 9 B 24/12 -; zum nds. Recht: VG Lüneburg, B. v. 20.05.2009 - 3 B 93/08 -, juris). So liegt der Fall hier jenseits der einmündenden (Ring-)Straße Jittkamp, an der sich das Ortsausgangsschild befindet und sich der Außenbereich anschließt. 42 Durch die am 11.11.2011 öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung handelt es sich beim Nappenhorn um eine öffentliche Einrichtung. 43 Die Hellwieser Chaussee wurde zwar nicht gem. § 6 StrWG förmlich gewidmet. Hier greift jedoch die Widmungsfunktion gemäß § 57 Abs. 3 S. 2 StrWG. Danach gelten Straßen, Wege und Plätze, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.10.1962) neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Hellwieser Chaussee bereits um 1900 eine Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften Wiehenlohe, Großendorf und Nappenhorn gewesen ist. 44 Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d. h. was im Einzelfall für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, B. v. 25.1.2012 - 4 MB 1/12 -). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d. h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, U. v. 28.10.1997, Die Gemeinde 1998, 98; U. v. 18.01.1995, Die Gemeinde 1995, 84; U. v. 17.08.2005, NordÖR 2006, 84). Das vorliegend die konkrete Maßnahme beschreibende Bauprogramm (Stand: 16.05.2011) wurde von der Gemeindevertretung am 14.06.2011 beschlossen. Die darin beschriebenen Maßnahmen an der Fahrbahn, dem Gehweg, der Park-und Abstellflächen, der Rand- und Seitenstreifen und der Straßenabläufe (Entwässerung) in den beiden Bauabschnitten wurden am 23.11.2011 (1. Bauabschnitt) und 04.09.2012 (2. Bauabschnitt) abgenommen. 45 Hierbei handelt es sich um eine notwendige Erneuerung und damit eine beitragsfähige Maßnahme. § 8 Abs. 1 KAG spricht zwar nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen, jedoch können Beiträge für Ausbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn diese - einschließlich Art und Umfang - ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Frage, ob ein Erneuerungsbedarf gegeben ist, besteht ein gemeindliches Einschätzungsermessen; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 - NordÖR 2003, 422; Habermann, a.a.O.,§ 8, Rn. 147a m.w.N.). 46 Notwendig ist die Erneuerung immer dann, wenn die jeweilige Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig ist und deshalb Erneuerungsbedarf besteht. Indiz dafür ist der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich; sie liegt für Fahrbahnen und Gehwege im Allgemeinen bei 25 Jahren (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 147a). Der Nappenhorn wurde nach Angaben der Beteiligten 1980 hergestellt, so dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen war. Aus einer Sitzungsvorlage und entsprechender Lichtbilder ergibt sich der technisch unzureichende Zustand der Einrichtung (Blatt 1 und 7, Beiakte A). Dies wird von dem Kläger auch nicht bestritten. 47 Danach hat die Beklagte zutreffend in den beitragsfähigen Aufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erneuerung der Fahrbahn, des Gehweges, der Park- und Abstellflächen und der Rand- und Seitenstreifen einschließlich der Straßenabläufe notwendig waren. Hierbei durfte die Beklagte auch die von dem Kläger in Zweifel gezogenen „geschnittenen Auffahrten“ einbeziehen. Gemeint sind damit die vier Grundstückszufahrten zu den Grundstücken Nappenhorn X (zwei Stück), X und X. Hierbei handelt es sich um notwendige Anpassungs- und Angleichungsmaßnahmen der Auffahrten an die Fahrbahn und das Straßenniveau, die sich mit Ausnahme ihrer Länge im Übrigen nicht von anderen Grundstücksauffahrten in dem Gebiet unterscheiden. Der größere Umfang der Auffahrten ist jedoch einzig und allein darauf zurückzuführen, dass sie sich über den Entwässerungsgraben auf öffentlichem Grund (Flurstück X) bis an die privaten Grundstücksgrenzen der Flurstücke X, X, X ausdehnen müssen. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial (Ablage K 6), dem eingereichten Lichtbild „Foto 9“ (Anlage 5 zu Anlage 123) und der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit einschließlich der dabei gefertigten Lichtbilder. Bei der Zufahrt in Höhe 0+300 handelt es sich ebenfalls um eine notwendige Angleichungsarbeit im Bereich der angrenzenden Spielstraße Flurstück X, welche auch jenseits des Entwässerungsgrabens auf der Südseite des Nappenhorn im Anschluss an die Erschließungsanlage Flurstück X beginnt. 48 Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sind indes Fehler erkennbar, die zu dem aus dem Tenor ersichtlichen (geringfügigen) Erfolg der Klage führen. Unstreitig sind für die Maßnahme Gesamtkosten in Höhe von 357.815,15 € entstanden. Diese teilen sich folgendermaßen auf: auf die Fahrbahn entfallen 184.655,65 € - anstatt 177.816,61 € - und auf die übrigen Straßeneinrichtungen 173.159,50 €. Diese beiden voneinander zu unterscheidenden Teileinrichtungen – wegen des sogleich zu behandelnden unterschiedlichen Anliegeranteilssatzes – beinhalten jeweils nicht beitragsfähige Kosten, nämlich bei der Fahrbahn einen Anteil des AZV in Höhe von 52.138,00 € und übrige „nicht umlagefähige Kosten“ in Höhe von 6.839,04 € (Blatt 107, Beiakte A) sowie hinsichtlich der übrigen Einrichtungen einen Anteil des AZV in Höhe von 4.913,72 €. Somit entfallen auf die Fahrbahn 118.839,57 € - anstatt 125.678,61 € - beitragsfähiger Aufwand und auf die übrigen Einrichtungen 168.245,78 €. 49 Die Beklagte hat hiervon gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) SBS für die Fahrbahn einen Eigenanteil von 50 % abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) hier bei 59.419,79 € - anstatt 62.839,30 € - liegt. Hinsichtlich der übrigen Einrichtungen hat sie gem. § 8 Abs. 1 S. 3 KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS einen Eigenanteil von 35 % abgezogen, so dass der Anliegeranteil hierfür zutreffend mit 109.359,75 € errechnet wurde; daraus ergibt sich insgesamt ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 168.779,53 € - anstatt von der Beklagten errechnete 172.199,06 €. 50 Die Differenz beruht darauf, dass die Beklagte entgegen ihrer eigenen Annahme in der Aufstellung gemäß Blatt 107 Beiakte A die übrigen „nicht umlagefähigen Kosten“ in Höhe von 6.839,04 € in der Abrechnung, wie sie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, keiner konkreten Einrichtung zugerechnet hat, sondern diese am Ende zu ihrem Anteil addiert hat. Die konkrete Zuordnung zu einer Einrichtung ist aber vorliegend notwendig, da die Beklagte die öffentliche Einrichtung Nappenhorn/Hellwieser Chaussee als Haupterschließungsstraße eingestuft hat – woran aufgrund der Verkehrsberuhigungen Bedenken bestehen könnten, dies vorliegend jedoch offen bleiben kann, da die Einstufung als Haupterschließungsstraße wegen des geringeren Anliegeranteilssatz den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt – und dies dazu führt, dass bei den verschiedenen Einrichtungen nach der SBS unterschiedliche Anliegeranteilssätze anzusetzen sind (vorliegend 50 % und 65 %). Es ist deshalb notwendig, die nicht beitragsfähigen Kosten einer konkreten Einrichtung zuzuordnen, da ansonsten die Anlieger von diesen nicht prozentual entsprechend des Anteilssatzes profitieren würden. Dies führt zu dem oben errechneten umlagefähigen Aufwand in Höhe von 168.779,53 €. 51 Diesen Aufwand hat die Beklagte auf das Abrechnungsgebiet umgelegt, welches in seiner räumlichen Ausdehnung nach obigen Ausführungen zur öffentlichen Einrichtung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dabei hat sie zutreffend auch das Grundstück des Klägers in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Denn er ist mit dem Grundstück durch die Maßnahme bevorteilt i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KAG und § 1 SBS. 52 Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Ausgangspunkt ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff, der im Straßenausbaubeitragsrecht gilt. Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 178 m.w.N.). 53 Bevorteilt ist ein Grundstückseigentümer nur dann, wenn sich der Gebrauchswert seines Grundstücks infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, was dann der Fall ist, wenn es in irgendeiner Form wirtschaftlich nutzbar ist. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist dagegen für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 179). Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird (vgl. Habermann, a.a.O., § 8, Rn. 150). Der grundstücksbezogene Vorteil wird durch die bestehende räumliche Nähe zu der erneuerten Einrichtung begründet. Der Eigentümer eines unmittelbar an der Einrichtung liegenden Grundstücks hat - anders als andere Verkehrsteilnehmer - die Möglichkeit, die erneuerte Einrichtung von seinem Grundstück aus unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit wird die Zugänglichkeit seines Grundstücks verbessert und die Maßnahme wirkt sich gebrauchswerterhöhend aus (vgl. Habermann a.a.O., § 8, Rn. 176, 180 m.w.N.). Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind. Dies ist vorliegend unzweifelhaft bei dem bebauten Grundstück des Klägers gegeben. 54 Danach ist die Beklagte von der zutreffenden gewichteten Größe des Abrechnungsgebietes mit 93.658,40 m² ausgegangen. Unter Berücksichtigung des oben genannten umlagefähige Aufwands von 168.779,53 € ergibt sich ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 1,80 €/m² (anstatt 1,83 €/m²). Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche des Klägers ergibt rechnerisch den tenorierten Beitrag in Höhe von 5.426,17 €. 55 Wie bereits oben dargestellt, ist die sachliche Beitragspflicht mit der Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten (2. Bauabschnitt) am 04.09.2012 entstanden. Nach § 8 Abs. 5 S. 1 KAG sowie § 3 S. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Danach ist der Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks persönlich beitragspflichtig, seit ihm der von ihm angegriffene Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde. 56 Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger insgesamt auferlegt, da er nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.