Beschluss
2 LA 61/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1221.2LA61.19.00
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Leitsätze
Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. (Rn.16)
Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen. Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. (Rn.21)
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern liefern lediglich Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs. Ein Verstoß gegen diese dürfte keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben. (Rn.50)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. Mai 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu 7/10 und der Kläger zu 2 zu 3/10.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 480,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. (Rn.16) Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen. Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen. (Rn.21) Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern liefern lediglich Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs. Ein Verstoß gegen diese dürfte keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben. (Rn.50) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu 7/10 und der Kläger zu 2 zu 3/10. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 480,34 Euro festgesetzt. Der – mit Ausnahme der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – auf alle Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, der sich nach Auslegung des Antrags nur gegen den klagabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts richtet, bleibt ohne Erfolg. Das klägerische Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 1. Die Kläger wenden sich gegen die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen. Sie sind Miteigentümer zweier unmittelbar aneinander angrenzender Grundstücke mit der Flurstücksnummer …, Flur …, jeweils zu 0,5 sowie des weiteren Grundstücks mit der Flurstücksnummer …, Flur …, zu 0,75 (Klägerin zu 1) bzw. 0,25 (Kläger zu 2). Das Grundstück Flur … liegt an der Straße Am Gerhardshain an und das bebaute Hinterliegergrundstück … wird von der Hainstraße erschlossen. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2016 hat die Beklagte hinsichtlich des Flurstücks … Ausbaubeiträge von jeweils 75,92 Euro für beide Kläger festgesetzt sowie hinsichtlich des Flurstücks … für die Klägerin zu 1 310,38 Euro und für den Kläger zu 2 103,46 Euro. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte für das Flurstück … die Bescheide aufgehoben, soweit von den Klägern mehr als jeweils 66,42 Euro erhoben wurden und für das Flurstück …, soweit von der Klägerin zu 1 mehr als 271,54 Euro und von dem Kläger zu 2 mehr als 90,51 Euro gefordert worden waren. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 29. Mai 2019 das Verfahren teilweise – soweit es sich aufgrund der Teilaufhebung erledigt hat – eingestellt, im Übrigen die Bescheide teilweise – soweit für das Flurstück … für die Kläger mehr als jeweils 64,47 Euro und für das Flurstück … für die Klägerin zu 1 mehr als 263,55 Euro und für den Kläger zu 2 mehr als 87,85 Euro erhoben wurden – aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass maßgebliche Einrichtung der Straßenzug Verbindungsstück Tanneck, Raiffeisenstraße und Straße Am Gerhardshain sei. Deren Teilbereich Verbindungsstück Tanneck sei erneuert worden. Das Verbindungsstück Tanneck sei nicht Teil der Einrichtung Straße Tanneck, sondern bilde eine Einrichtung mit der Raiffeisenstraße und der Straße Am Gerhardshain. Da es allein auf die natürliche Betrachtungsweise hinsichtlich des Verlaufs einer Straße ankomme und nicht darauf, welche Straßen tatsächlich genutzt würden, um das eigene Grundstück zu erreichen, seien die Straßen Tanneck und die Eiderstraße entgegen der Auffassung der Kläger nicht Teil der öffentlichen Einrichtung, sondern stellten eigenständige öffentliche Einrichtungen dar. Gegen die Entstehung der Beitragspflicht spreche nicht, dass nur eine Teilstrecke ausgebaut worden sei. Soweit das Bauprogramm nicht komplett umgesetzt worden sei, weil das Verbindungsstück Tanneck insgesamt eine Breite von lediglich 4,70 m statt der geplanten 5,00 m habe, handele es sich um eine nur marginale Abweichung, die für die Beitragspflicht unschädlich sei. Auch die übrigen Abweichungen seien marginal. Dass die Straße keinen Gehweg habe, lasse die Beitragspflicht nicht entfallen. Die Straße sei als Mischverkehrsfläche gestaltet und könne ihre Funktion wie auch schon in der Vergangenheit erfüllen. Auf die Aufpflasterungen habe der Bauausschuss auf Wunsch der Anlieger bei der Beschlussfassung am 26. Oktober 2010 ausdrücklich verzichtet. Im Übrigen habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung zum Ausbau einer Straße einen großen Gestaltungsspielraum in der Berücksichtigung und Abwägung der verschiedenen Interessen. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen sei nicht nachzugehen gewesen. Die Anlieger erhielten durch die Erneuerung der Fahrbahn und die befestigten Seitenstreifen eine funktionierende Zufahrt und einen Zugang zu den Grundstücken für mindestens 25 Jahre, was einen Vorteil im Sinne des § 8 KAG darstelle. Die von der Beklagten für die Umsetzung des Bauprogramms getätigten Aufwendungen seien auch beitragsfähig. Dies schließe auch die Kosten für die Entsorgung des PAK-belasteten Bauschutts ein. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren, teilweise ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, und vermögen deshalb schon den Zulassungsgrund nicht darzulegen, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr., vgl. nur Beschluss vom 30. April 2020 - 2 LA 228/17 - , juris Rn. 2 m. w. N.). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (stRspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 - , juris Rn. 2 m. w. N.). Für die Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2023 - 2 LA 52/19 - , juris Rn. 16 mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 19 A 1131/20 - , juris Rn. 7 m. w. N.). a) Mit ihrem Vortrag zum Abrechnungsgebiet an diversen Stellen der Zulassungsbegründungsschrift gelingt es den Klägern nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zur räumlichen Ausdehnung und damit zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „Straßenzug Verbindungsstück Tanneck-Raiffeisenstraße-Straße Am Gerhardshain“ durch das Verwaltungsgericht darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit hinsichtlich des Verbindungsstücks Tanneck unter Zugrundelegung der ständigen Senatsrechtsprechung zur Bestimmung der Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung im Ausbaubeitragsrecht ausgeführt (Urteilsabdruck Seiten 10-12): Das ausgebaute Verbindungsstück Tanneck bildet mit der Raiffeisenstraße und der Straße Am Gerhardshain eine öffentliche Einrichtung. Das Gericht hat mit den Beteiligten den gesamten Straßenzug Tanneck am 08.11.2017 mit der Verbindung zu dem Straßenzug Raiffeisenstraße und Am Gerhardshain in Augenschein genommen. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind deshalb bekannt. Das Verbindungsstück Tanneck ist nicht Teil der ebenfalls ausgebauten Straße Tanneck. Von dem Hauptzug zweigt das Verbindungsstück rechtwinkelig ab und führt geradeaus weiter in die Raiffeisenstraße. Wenn man von der Straße Tanneck in das Verbindungsstück Tanneck schaut, sieht man einen geraden Verlauf der Straße, ohne eine Zäsur zu erkennen. Allein die Tatsache, dass das Verbindungsstück, damals noch als Sackgasse, zusammen mit der Straße Tanneck im Jahr 1955 erstmalig erschlossen worden ist und es zu dem Zeitpunkt keine Verbindung des Verbindungsstücks zur Raif feisenstraße gab (vgl. Begründung im Parallelverfahren Urteil vom gleichen Tag - 9 A 243/16 -), führt zu keiner anderen Betrachtung, weil es auf die Straßenhistorie nicht ankommt. Entscheidend ist allein die natürliche Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Auch die Tatsache, dass das Verbindungsstück aufgrund des Ausbaus mit Pflastersteinen befestigt worden ist, während die Raiffeisenstraße alt und geteert ist (siehe Foto S. 128 links unten) stellt keine Zäsur dar, weil dort nur ein bei Teilstreckenausbau typisches Zusammentreffen von Neu und Alt erkennbar ist. Es fehlt auch an einer Zäsur an der Einmündung der Sackgasse Raiffeisenstraße in den gleichnamigen Hauptzug. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig sind Kreuzungsbereiche in drei Fallgruppen einzuteilen. Trennende Wirkung kommt eine[r] Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jeweils in ihrem Charakter (Straßenbreite/Ausstattung/Erschließungsfunktion) jenseits der Kreuzung nicht ändern. Anders verhält es sich, wenn eine Straße dominant ist und den Eindruck erweckt, dass sie den kreuzenden Straßenzug zerschneidet. Schließlich können alle auf eine Kreuzung zulaufenden Straßen dort enden, wenn sie nach natürlicher Betrachtungsweise in die Kreuzung einmünden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Kreuzungsbereich als platz-artige Erweiterung darstellt (vgl. U. v. 20.03.2014 - 4 LB19/13 - , nv). An der Einmündung der gleichnamigen Stichstraße Raiffeisenstraße in den Hauptzug ist keine Zäsur zu erkennen, denn die Raiffeisenstraße setzt sich jenseits der Einmündung fort und es wird auch keine platzartige Erweiterung gebildet. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt auch die Abknickung der Raiffeisenstraße in die Straße Am Gerhardshain keine Zäsur dar. Ist insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandard vorhanden und fehlt es an eindeutig lokalisierbaren Zäsuren, steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nichts entgegen. Dagegen kann im Einzelfall eine unterschiedliche Verkehrsbedeutung innerhalb eines Straßenzuges sprechen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 06.11.2013 - 4 LB16/12- , n. v.). Die Straßen Am Gerhardshain und Raiffeisenstraße treffen sich in einer scharfen fast rechtwinkeligen Kurve. Der Ausbauzustand ändert sich dabei nicht. Wenn man von der Raiffeisenstraße zur Straße Am Gerhardshain zugeht, befindet sich auf der linken Straßenseite, die bebaut ist, ein einseitiger Gehweg, welcher auch um die Kurve in die Straße Am Gerhardshain fortgeführt wird. Die Straße ändert auch nicht ihre Verkehrsbedeutung. Die Situation vor Ort ist gut erkennbar auf den Fotos auf S. 124 oben rechts und S. 125 oben und unten links. Es gibt dort keine Kreuzung oder Einmündung und wenn man vor Ort der Straße in ihrem natürlichen Verlauf folgen wollte, würde man seinen Weg von der Raiffeisenstraße in die Straße Am Gerhardshain fortsetzen. Dass sich der Straßenname ändert oder eventuell die Straße Am Gerhardtshain in der Vergangenheit zu einem früheren Zeitpunkt als die Raiffeisenstraße hergestellt worden sein sollte, ist irrelevant, weil es auf die historische Entstehung der Straße nicht ankommt. Diese Einschätzung zur Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung ergibt sich nicht nur zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme, als das Verkehrsschild Nr. 267 (unechte Einbahnstraße) am Ende des Verbindungsstücks nicht mehr aufgestellt war, sondern sich an der betreffenden Stelle nur noch der leere Pfahl befand. Durch das Verkehrszeichen war zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt für den motorisierten Verkehr eine Zufahrt von der Raiffeisenstraße durch das Verbindungsstück zur Tanneck untersagt, aber sowohl Fahrradfahrer als auch Fußgänger konnten die Stelle passieren. Und auch aus der Straße Tanneck war das Befahren des Verbindungsstücks zur Raiffeisenstraße nicht untersagt, so dass das ausgebaute Verbindungsstück mit der Raiffeisenstraße und der Straße Am Gerhardshain auch zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gemeinsame öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG bildete. Da es allein auf die natürliche Betrachtungsweise hinsichtlich des Verlaufs einer Straße ankommt und nicht darauf, welche Straßen tatsächlich genutzt werden, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind die Straßen Tanneck und auch die Eiderstraße entgegen der Auffassung der Kläger nicht Teil der öffentlichen Einrichtung. Vielmehr stellen diese beiden Straßen eigenständige öffentliche Einrichtungen dar, für deren Ausbau auch nur deren Anlieger herangezogen werden können und nicht die Anlieger benachbarter Stra-ßen. Gegen die Entstehung der Beitragspflicht spricht auch nicht, dass es hier nur um einen Teilstreckenausbau geht und die ausgebaute Teilstrecke nur ca. 60 m lang ist, während der nicht ausgebaute Teil der öffentlichen Einrichtung nach google maps gut 850 m lang sein mag. Es kommt nach der Rechtsprechung nicht auf die Quantität, sondern nur auf die Qualitat eines Ausbaus an und nur, weil nur eine Teilstrecke ausgebaut worden ist, ist es nicht gerechtfertigt, diese Maßnahme als beitragsfreie Instandsetzung oder Reparatur anzusehen, wenn durch die Baumaßnahme wieder eine neue Nutzungsdauer von zumindest 25-30 Jahren gewährleistet wird (vgl. OVG Schleswig, U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 - juris, Rdnr. 33 und U. v. 21.10.2009 – 2 LB 17/09 -. juris zum Teilstreckenausbau in der Holtenauer Straße in Kiel). Dieses wird von den Klägern auch nicht infrage gestellt. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist – hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hiervon gehen die Kläger ebenfalls aus – , ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2022 - 2 LB 18.20 - , juris Rn. 95 m. w. N.). Nicht entscheidend ist dementgegen das Umfeld des Straßenzugs. Soweit die Kläger eine Zäsur zwischen dem Verbindungsstück Tanneck und der Raiffeisenstraße, konkret dem früheren Sackgassenteil der Raiffeisenstraße, geltend machen, beziehen sich ihre Ausführungen zur Zäsur jedoch weitestgehend auf das Umfeld. Auch die inhaltlichen Ausführungen der Kläger in der Begründungsschrift auf Seite 24-25 legen keine ernstlichen Zweifel dar. Diese Ausführungen beziehen sich in weiten Bereichen ebenfalls auf das Umfeld des Straßenzuges, auf das es nicht ankommt. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Maßnahme betreffend „Straße Tanneck“ und „Verbindungsstück“ einheitlich geplant und durchgeführt worden sei, ist dies für die Frage, ob es sich um eine einheitliche Einrichtung oder um zwei getrennte Einrichtungen handelt, nicht erheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Straße Tanneck samt eines Teils des Verbindungsstücks im Jahr 1980 einheitlich als „Straße Tanneck“ dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Mit dem Verweis auf das Satellitenbild aus dem Bestand des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (Anlage KB 10) werden gleichfalls keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Einstufung des „Verbindungsstücks Tanneck“ als eigene Einrichtung dargelegt. Die „Vogelperspektive“ ist für die natürliche Betrachtungsweise letztlich nicht entscheidend; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - , juris Rn. 12 m. w. N.). Nur wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Insbesondere kommt es – wie ausgeführt – auf die Bebauungsstruktur nicht an. Im Übrigen ist dem Satellitenbild hinsichtlich des Erscheinungsbildes entnehmbar, dass das Verbindungsstück selbst eine geringfügige Biegung aufweist, dann aber gerade in die Raiffeisenstraße übergeht, von der noch ein Stichteil abgeht. Für die Verkehrsfunktion ist dem Satellitenbild nichts zu entnehmen. Dafür ist der Ausschnitt zum einen zu begrenzt (es fehlt beispielsweise ein Teil der Straße Am Gerhardshain), so dass letztlich nicht erkennbar wird, wo von Anwohnerstraßen der Übergang auf Straßen mit anderer Verkehrsfunktion erfolgt. Zum anderen sind die Straßen selbst auch teilweise nicht erkennbar, so die Straße Am Gerhardshain wegen des dortigen Baumbewuchses. Am ehestens dürfte dem Satellitenbild noch zu entnehmen sein, dass es sich beim Verbindungsstück Tanneck wie auch der Straße Tanneck und dem Straßenzug Raiffeisenstraße/Am Gerhardshain um Anliegerstraßen und somit um Straßen mit identischer Verkehrsfunktion handeln dürfte. Soweit die Kläger geltend machen, es reiche für die Bestimmung der Ausdehnung einer Einrichtung nicht aus, eine Ortbesichtigung bei Helligkeit und zur Mittagszeit zu machen, ist auch kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Beweisantrag der Kläger ohne Rechtsfehler abgelehnt (vgl. dazu unten 4 a). Zudem erschließt sich dem Senat nicht, auch wenn die Kläger dies behaupten, wie sich das Erscheinungsbild eines Straßenzuges – u. a. Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung – , seine Verkehrsfunktion und vorhandene Abgrenzungen – u. a. Kreuzungen, Einmündungen – zu unterschiedlichen Tageszeiten oder ausgehend davon, von welcher Seite aus der Straßenzug durchschritten wird, ändern oder anders darstellen soll. Abgesehen davon sollte ein für die Bestimmung der Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung durchzuführender Ortstermin möglichst bei Tageslicht und nicht bei Dunkelheit durchgeführt werden. Die wenigen Ausführungen zur Ausstattung (Am Gerhardshain und Raiffeisenstraße: breiter Gehweg auf einer Seite, mit Hochboard – Verbindungsstück Tanneck: keine Gehwege, stattdessen überfahrbare Seitenstreifen mit weicher Separation, keine wahrnehmbaren Kantsteine) legen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung ist wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen. Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 - , juris Rn. 40 m. w. N.). Insofern ergibt sich aus den Ausführungen der Kläger nicht, dass es sich abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Wertung um zwei getrennte Einrichtungen handeln könnte, da schon nicht dargelegt ist, dass der Unterschied in der Ausstattung hinsichtlich des Gehwegs vor dem Hintergrund des geraden Straßenverlaufs von einer solchen Markanz wäre, dass es sich nach natürlicher Betrachtungsweise um zwei getrennte Einrichtungen handeln könnte. b) Soweit die Kläger rügen, die Beitragspflicht sei nicht entstanden, weil das Bauprogramm nicht verwirklicht worden sei, legen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteilsabdruck Seiten 13-14), dass allenfalls marginale und damit unschädliche Abweichungen vom Bauprogramm vorliegen. Die Fahrbahn habe wie im Bauprogramm vorgesehen eine Breite von 4,00 m. Die geplante Pflasterrinne sei in die Verkehrsfläche integriert worden. Angesichts der von der Beklagten zugestandenen Gesamtbreite von 4,70 m und einer Fahrbahn von 4,00 m und zumindest beidseitig 30 cm breiten Randstreifen sei nicht erkennbar, dass dadurch eine wesentliche Abweichung vom Bauprogramm festzustellen sei. Die geringfügige Abweichung von beidseitig ca. 0,15 m stelle lediglich eine Marginale dar, die zu vernachlässigen sei. Auch sei plausibel, dass wegen der besseren Haltbarkeit Zement statt Mörtel als Rückenstütze für Randeinfassungen verbaut worden sei. Aufpflasterungen seien zwar in der Ursprungsplanung vorgesehen gewesen, aber bei der Beschlussfassung vom 26. Oktober 2010 sei ausdrücklich auf diese verzichtet worden. Die Ausführungen der Kläger beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass aus ihrer Sicht die Planung nicht ausreichend sei (vgl. dazu 2 c). Sie legen aber weder dar, dass die Abweichung in der Breite um insgesamt 0,30 m mehr als marginal wäre, noch, dass im Übrigen eine relevante Abweichung vom Bauprogramm vorliege. Insbesondere wurde entgegen den Ausführungen der Kläger mit dem Beschluss vom 26. Oktober 2010 das Bauprogramm für beide Einrichtungen – Straße Tanneck und Verbindungsstück Tanneck – beschlossen, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt als eine Einrichtung angesehen hatte und insofern für beide Einrichtungen auf Aufpflasterungen verzichtet. Es ist nicht entscheidend, wie der ursprüngliche Bauentwurf des Ingenieurbüros, der noch Aufpflasterungen enthielt, ausgesehen hat, sondern dass das von der Beklagten am 26. Oktober 2010 (Beiakte B Bl. 24a, 24b) beschlossene Bauprogramm keine Aufpflasterungen mehr vorsah (Ziff. 2 des Beschlusses vom 24. Oktober 2010). Dies greifen die Kläger mit ihrem bloßen Verweis auf den Bauentwurf Blatt 110 Beiakte B (Zulassungsbegründungsschrift Seite 27, C II.1.) nicht substantiiert an. Auch fehlt es an einer Darlegung, warum für den Begegnungsverkehr eine Mindestbreite der Straße von 4,75 m erforderlich sei und nicht die Fahrbahn von 4,00 m und die beidseitig mindestens 0,30 m breiten Randstreifen, die das Verwaltungsgericht festgestellt hat, mithin eine überfahrbare Breite von 4,6 m, ausreichend sei. Soweit die Kläger im Übrigen abweichend vom Verwaltungsgericht von einer Breite von 4,3 m ausgehen, wird dies nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 27. Mai 2019 ausgeführt, die Pflasterrinne sei in die 4 m breite Verkehrsfläche integriert worden, dazu kämen „Straßenbord und Stütze mit jeweils 0,15 m (beidseitig)“. c) Auch mit den Ausführungen zu den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06, Zulassungsbegründungsschrift C.III. und IV.1.) werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), keine verbindlichen Rechtsnormen enthalten, sondern lediglich Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs liefern. Als von Fachleuten erstellte Empfehlungen konkretisieren sie allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus und liefern Anhaltspunkte dafür, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind. Sie richten sich an den Straßenbaulastträger und geben einen bei der Neuanlage oder Errichtung einer Straße aus planerischer Sicht anzustrebenden Optimalzustand wieder (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Februar 2018 - 9 BV 16.1694 - , juris Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 21. November 2022 - 11 A 996/21 - , Rn. 48-51; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2023 - 5 S 1941/22 - , juris Rn. 84 jeweils m. w. N.). Inwieweit sich daraus, dass diese Richtlinien in Verträgen zwischen der Beklagten und einem Dritten, hier dem Ingenieurbüro, das die Vorplanung und Ausführungsplanung erstellt und die Bauüberwachung übernommen hat, aufgenommen wurden (Zulassungsbegründungsschrift Seiten 31 ff., C. III.), im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten etwas anderes ergeben sollte und warum dies für die Beitragspflicht der Kläger relevant sein sollte, führen die Kläger nicht aus. Insofern legen sie auch nicht dar, dass die Nichterörterung der rechtlichen Qualität der RASt 06 oder nicht erfolgte Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zum Vertrag der Beklagten mit dem Ingenieurbüro durch das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler mit der weiteren Konsequenz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet hätte. d) Bei den Ausführungen der Kläger zu C.IV.2. erschließt sich dem Senat die Entscheidungserheblichkeit nicht. Es handelt sich um straßenverkehrsrechtliche Erwägungen der Kläger und weiterer betroffenen Anlieger, die jedoch nicht entscheidungserheblich für die hier in Rede stehende Beitragspflicht für Straßenausbaumaßnahmen sind. e) Die Ausführungen zur Kostenminderung durch alternative Verwertung des Altmaterials (Zulassungsbegründungsschrift C.VI), die die Kläger als grundsatzbedeutsame Frage aufwerfen, führen auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel nicht zu einer Zulassung. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. Februar 1998 - 2 L 79/96 - , juris Rn. 48-49; vom 30. April 2003 - 2 LB 105/02 - , NordÖR 2003, 422; Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 - , juris Rn. 8 sowie zuletzt Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 LA 30/19 - , noch nicht veröffentlicht) und auch des zwischenzeitlich für Straßenausbaubeiträge zuständigen 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 - , juris Rn. 53-55, 57), dass für den Aufwand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG allein die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich sind. Ein fiktiver Wert von aufgenommenem Altmaterial ist nach dieser Rechtsprechung bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht mindernd zu berücksichtigen, weil die Aufnahme des Altmaterials nicht mit einem Wertzufluss an die Gemeinde, die nach wie vor Eigentümerin des vormals in die Straße verbauten Materials bleibt, verbunden ist. Die Kläger setzen sich damit nicht auseinander und begründen auch im Übrigen bereits nicht normbezogen, woraus sich eine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung des im Übrigen schadstoffbelasteten Altmaterials begründen sollte, und wie und warum sich für den Fall des Bestehens einer entsprechenden Suchpflicht eine nichterfolgte Suche auf die Beitragspflicht auswirken könnte. f) Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Kosten für die Beseitigung von Bäumen auf einem Privatgrundstück und deren Ersatzpflanzung seien nicht beitragsfähig (Zulassungsbegründungsschrift C.VII), sind ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dargelegt. Dies gilt zunächst, soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe sich über ihr Bestreiten hinsichtlich des Vergabevermerks hinweggesetzt (Zulassungsbegründungsschrift Seite 41-42). Das Verwaltungsgericht hat sich zu dem Bestreiten der Kläger ausdrücklich verhalten und insofern tragend darauf abgestellt, dass erkennbar sei, dass die Beklagte der Vergabe habe zustimmen wollen (Urteilsabdruck Seite 16). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Auch hinsichtlich der Kosten für die Bäume erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat darauf abgestellt (Urteilsabdruck Seite 18), dass auch die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die auf dem Privatgrundstück gestandenen hohen Bäume bereits vor Beginn der Baumaßnahme altersschwach und verkehrsunsicher gewesen seien, sodass es sich um Folgekosten der Ausbaumaßnahme gehandelt habe. Insofern ist es allgemein anerkannt, dass zum beitragsfähigen Aufwand nicht nur die Kosten gehören, welche im Bereich der Fläche der Anlage selbst angefallen, sondern darüber hinaus auch sonstige von dem Ausbau der Anlage erforderte Kosten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2017 - OVG 9 N 41.14 - , juris Rn. 6). Mit der Einstufung der Kosten hinsichtlich der Bäume als Folgekosten setzen die Kläger sich nicht auseinander. Die Kläger machen lediglich geltend, auf die Altersschwäche der Bäume komme es nicht an. Die Bäume hätten direkt an der Grundstückskante gestanden und seien der Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass diese der Ausbaumaßnahme im Wege gestanden hätten und hätten entfernt werden müssen. Es habe genug Zeit bestanden, den Privateigentümer zur Beseitigung seiner störenden Bäume zu veranlassen. Dass der Beklagten bei Planung bekannt war, wo die Bäume gestanden haben, so dass sie den Eigentümer rechtzeitig zur Beseitigung hätte auffordern können, ist aber unerheblich. Denn dies hätte nur dazu geführt, dass der Eigentümer seine Kosten gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können, die ihrerseits diese Kosten als beitragsfähige Folgekosten in die Aufwandsermittlung hätte einstellen müssen. Dass ein Eigentümer gesunde Bäume auf eigene Kosten entfernen muss, setzt aber voraus, dass von ihnen eine Gefahr ausgegangen wäre. Nur dann wären sie störend im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gewesen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat. Die Bäume waren aber – so die von den Klägern auch mit der Zulassungsbegründungsschrift nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts – verkehrssicher und keineswegs altersschwach. Die Kläger legen auch nicht dar, warum und aufgrund welcher anderer normativer Anknüpfungen der Eigentümer des Grundstücks hätte verpflichtet werden können, standfeste und gesunde Bäume zu entfernen. g) Soweit die Kläger geltend machen, dass die hinter den Grundstücken Tanneck Nr. 2 bis 6 befindlichen Grundstücke (Flurstücke 76/9, 76/21, 34/5 und 34/6) anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt beitragspflichtig seien (Begründungsschrift C.VIII) verkennen sie bereits den Inhalt des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat genau dies ausgeführt (Urteilsabschrift Seite 23), nämlich dass diese Grundstücke hinsichtlich der Maßnahme Verbindungsstück Tanneck beitragspflichtig sind. Im Übrigen wäre die Frage für die im Zulassungsverfahren allein gegenständliche Klageabweisung nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, weil sich die zu berücksichtigende Gesamtfläche aufgrund der Einbeziehung dieser Grundstücke erhöht und damit der Beitragssatz pro Quadratmeter verringert hat (vgl. Urteilsabdruck Seiten 23-24). h) Soweit die Kläger geltend machen, dass das unmittelbar an der Straße Am Gerhardshain anliegende Flurstück Nr. … nicht beitragspflichtig sei, weil es von der Straße durch einen Knick getrennt sei (Zulassungsbegründungsschrift C.IX.1), legen sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteilsabdruck Seiten 22-23): Dem Einwand des Klägers, ein Knick verhindere den Zugang zur Straße, steht entgegen, dass das Grundstück nach dem B-Plan bebaubar ist. Gem. § 30 Abs.1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Gem. § 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG sind Knicks Biotope, die geschützt sind. § 1 Nr. 10 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22.01.2009 (GVOBl S. 48) definiert Knicks als an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit überwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsenen Wälle mit o der ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Ob die Hecke, die das klägerische Grundstück zur ausgebauten Straße abgrenzt (vgl. Fotos auf S. 122 GA), in diesem Sinne ein Knick ist, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG kann auch bei einem grundsätzlichen Verbot der Zerstörung eines geschützten Biotops eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Wenn aufgrund eines B-Planes ein Grundstück als Bauland ausgewiesen ist, wie hier bei dem klägerischen Grundstück, ist innerhalb der Bauleitplanung der Schutz bereits mit in die Abwägung einbezogen worden mit der Konsequenz, dass die Kläger einen Anspruch auf Bebauung haben und sie damit die Hecke öffnen dürften, um einen Zugang zu der Straße zu erhalten. Damit stellt die Hecke kein dauerhaftes Hindernis dar, welches eine Beitragspflicht ausschlösse. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, dass das Verwaltungsgericht auf seine Rechtsauffassung hätte hinweisen müssen und sie dann ihrerseits darauf hingewiesen hätten, dass die Hecke erst nach Aufstellung des Bebauungsplans entstanden sei. Es erschließt sich nicht, dass dies zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würde. Vielmehr dürfte es sich dann bei der Hecke nicht um einen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützten Knick handeln. Ein Knick ist nach § 1 Nr. 10 der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden und vom Verwaltungsgericht auch zitierten Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22. Januar 2009 ein an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegter und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsener Wall mit oder ohne Überhälter. Wenn die Hecke erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, der die Fläche als Bauland ausweist, entstanden sein sollte, kann sie weder an der Grenze einer landwirtschaftlichen Nutzfläche entstanden sein noch als Fläche zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. i) Auch soweit die Kläger geltend machen, das Flurstück Nr. … sei nicht als Hinterliegergrundstück zum Flurstück Nr … beitragspflichtig (Zulassungsbegründungsschrift C.IX.2), legen sie keine ernstlichen Zweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 23), die Kläger seien Eigentümer und beide Grundstücke würden einheitlich genutzt, nämlich als Wohnhaus mit Garten. Auch wenn das Grundstück von den Klägern als Bi otop bezeichnet werde, sei doch erkennbar, dass beide Grundstücke einheitlich genutzt würden. Hierzu führen die Kläger aus, dass anders als die Rasenfläche des Hinterliegergrundstücks an der Hainstraße, die sich stetiger Pflege durch menschliche Hand erfreut habe, der frühere Nutzgarten auf dem Flurstück … vor mehr als 20 Jahren aufgegeben worden sei; die Fläche sei der Natur überlassen worden, so dass Fauna und Flora sich dort haben frei entfalten können. Allein der Umstand, dass ein Teil der Gartenfläche aktiv bewirtschaftet wird, während der übrige Teil naturbelassen bleibt, begründet keine gesonderte Nutzung. Vielmehr spricht auch in dieser Konstellation alles dafür, dass das Flurstück Nr. … vom Flurstück Nr. … aus genutzt wird und umgekehrt und damit gerade auch das Flurstück … an dem Vorteil durch die ausgebaute Straße teilhat. j) Soweit die Kläger auch als Frage aufwerfen, ob die Beklagte zwei Packungen zu je fünf Wasserluftkappen kaufen durfte (Zulassungsbegründungsschrift Seite 3), fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts dazu (Urteilsabdruck Seite 19, nicht wie von den Klägern angegeben Seite 17), dass acht Kappen benötigt worden seien, sodass zwei Packungen zu je fünf Wasserluftkappen gekauft worden seien. Es ist nicht Aufgabe des Senats, zu mutmaßen, ob die Kläger mit der aufgeworfenen Frage behaupten wollen, dass es auch Packungen mit nur vier Wasserluftkappen gebe, die kostengünstiger wären, oder dass die Kappen gar kostengünstiger einzeln gekauft werden könnten. Selbst wenn man derartige Behauptungen als noch mit der aufgeworfenen Frage inkludiert ansehen würde, fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass derartige Mengen tatsächlich gehandelt werden und zu welchen Preisen dies geschieht. Zu den an dieser Stelle in der Begründungsschrift weiter angesprochenen, aus Sicht der Kläger bestehenden „einigen anderen wichtigen Abrechnungsproblemen“, mit denen die Antragsschrift ebenfalls nicht überfrachtet werden soll, erfolgen keine weiteren Angaben. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, zuzulassen. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Dafür ist nichts dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kläger behaupten zwar solche Schwierigkeiten (Zulassungsbegründungsschrift Seite 3), legen dafür aber nichts dar. 4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. a) Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2019 gestellten Beweisantrag, eine weitere Ortsbesichtigung durch die voll besetzte Kammer bei Tageslicht wie bei Dunkelheit sowie im Sommer und im Winter und außerdem den Straßenzug Am Gerhardhain-Raiffeisenstraße-Tanneck in beide Richtungen zu durchqueren (nicht nur wie die Frau Einzelrichterin bei ihrer Ortsbesichtigung in einer einzigen Richtung), hilfsweise nochmals eine Ortsbesichtigung durch die Einzelrichterin zum Beweis für die Tatsache, dass bei natürlicher Betrachtungsweise das sogenannte Verbindungsstück der Straße Tanneck zuzuordnen ist und dass die Benutzung dieses Verbindungsstücks für Fußgänger, Radfahrer, Frauen (auch Männer) mit Kinderwagen und insbesondere Behinderte bei Gegenverkehr mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, abgelehnt und dazu im Protokoll ausgeführt, eine Ortsbesichtigung habe bereits stattgefunden. Die Kläger legen mit ihren Ausführungen unter C.V der Zulassungsbegründungsschrift nicht dar, dass dies verfahrensfehlerhaft war. Die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - , juris Rn. 10). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Zulassungsantrag jedoch nicht aufgezeigt. Bei der von den Klägern begehrten Feststellung, dass das Verbindungsstück Tanneck bei natürlicher Betrachtungsweise der Straße Tanneck zuzuordnen sei, handelt es sich bereits nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag insofern offensichtlich wohlwollend im Sinne der Kläger dahingehend ausgelegt, in diese Bewertung einzustellende Tatsachen – die die Kläger allerdings nicht konkret benannt haben – , festzustellen und dabei im Übrigen wohlwollend unterstellt, dass die Kläger zumindest hilfsweise auch eine Beweiserhebung durch die Einzelrichterin beantragt haben, da die Kammer nach der Übertragung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom 23. Mai 2017 bereits nicht mehr für das Verfahren zuständig war. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin, die die örtlichen Verhältnisse bereits in Augenschein genommen hatte, ohne Benennung konkreter entscheidungserheblicher Aspekte, die ggf. bei der ersten Besichtigung nicht berücksichtigt worden waren, keine erneute Inaugenscheinnahme für erforderlich hielt. Auch im Zulassungsverfahren führen die Kläger nicht aus, welche (weiteren) entscheidungserheblichen Tatsachen das Verwaltungsgericht hätte feststellen sollen. Sie richten sich der Sache nach vielmehr gegen die Würdigung der vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Tatsachen, ohne diesbezüglich aber ernstliche Zweifel darzulegen (vgl. dazu oben unter 2 a). b) Soweit die Kläger unter C.II.3 der Zulassungsbegründungsschrift rügen, die Beklagte habe ihren letzten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2019 erst nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausgehändigt, so dass mangels Schriftsatznachlass keine Gelegenheit mehr bestanden habe, darauf zu erwidern, legt dies keinen Gehörsverstoß dar. Zum einen wiederspricht es dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2019 (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls: § 165 ZPO und die Kommentierung in Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022 und zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden und den dagegen zu führenden Beweis allgemein nur: Beschluss des Senats vom 14. März 2023 - 2 O 1/22 - , juris Rn. 17 ff. m. w. N. zur Postzustellungsurkunde). Danach wurde der Schriftsatz zu Beginn der Erörterung der Sach- und Rechtslage übergeben (Protokollabschrift Seite 2) und die Kläger hatten auch noch während der Erörterung der Sach- und Rechtslage diesbezüglich Schriftsatznachlass beantragt (Protokollabschrift Seite 5). Zum anderen fehlt es an jeglicher für eine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aber erforderlichen Darlegung, warum eine Stellungnahme auf den eineinhalbseitigen Schriftsatz (vgl. Gerichtsakte Bl. 322-323) nicht unmittelbar in der mündlichen Verhandlung möglich war, was die Kläger bei Gewährung des nach ihrer Darstellung mangels Schriftsatznachlasses verletzten Gehörs noch vorgetragen hätten und inwieweit dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 5 B 41.13 - , juris Rn. 3). c) Die Kläger legen auch keinen Verfahrensfehler durch eine Nichterörterung der rechtlichen Qualität der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) oder nicht erfolgte Ermittlungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vertrags der Beklagten mit dem Ingenieurbüro, das die Vorplanung und Ausführungsplanung erstellt und die Bauüberwachung übernommen hat, dar (Zulassungsbegründungsschrift C.III). Wie bereits ausgeführt (2 c) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), keine verbindlichen Rechtsnormen enthalten, sondern lediglich Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs liefern. Warum sich ein eventueller Verstoß gegen diese auf die Beitragspflicht der Kläger auswirken sollte, legen die Kläger nicht dar. Sie führen auch nicht aus, inwieweit sich durch die Aufnahme der Richtlinien in Verträgen zwischen der Beklagten und einem Dritten, hier dem Ingenieurbüro, im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten eine verbindliche Rechtsnormqualität der Richtlinie ergeben sollte und warum dies für die Beitragspflicht der Kläger relevant sein sollte. d) Auch die in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2019 gestellten Anträge, den Behindertenbeauftragten der Stadt Rendsburg, Herrn …, …, …, als sachverständigen Zeugen, hilfsweise als Zeugen zu vernehmen zum Beweis für die Tatsache, dass Planung und Ausführung des Ausbaus der Straße Tanneck in keiner Weise den Anforderungen an eine für Menschen mit Behinderung unverzichtbare Barrierefreiheit genügen und der Beklagten aufzugeben, dem Gericht den gesamten Schriftverkehr mit dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung der Stadt Rendsburg vorzulegen, soweit er die Ausbaumaßnahme Tanneck betrifft, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung (Protokollabschrift Seite 3) und im Urteil (Urteilsabdruck Seite 15) damit begründet, dass die Beklagte einen großen Gestaltungsspielraum habe und die Planung so durchführen könne, wie sie meine, den verschiedenen Interessen möglichst gerecht zu werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger (C.V.1. und C.V.2.) legen weder eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Beweisantrags noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar. Sie begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Soweit die Kläger im Wesentlichen geltend machen, dass die verkehrliche Situation im Verbindungsstück Tanneck unübersichtlich sei, der Ausbau den Anforderungen an Barrierefreiheit nicht entspreche und es nach § 11 Abs. 2 und 2 LBGG eine gesetzliche Pflicht gebe, den Belangen der Barrierefreiheit Rechnung zu tragen, legen sie nicht dar, dass die Frage der Erfüllung der Anforderungen an Barrierefreiheit anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt im Rahmen der Frage der Erhebung von Ausbaubeiträgen entscheidungserheblich wäre oder dass und wie eine etwaige nicht ausreichende Einbeziehung des Behindertenbeauftragten sich auf die sachliche Beitragspflicht auswirken könnte. e) Die Kläger legen auch mit ihren Ausführungen unter C.IX.1 der Zulassungsbegründungsschrift keinen Verfahrensfehler dar, indem sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe einen Hinweis zu seiner Rechtsansicht hinsichtlich des Knicks (vgl. dazu auch 2 h) geben müssen. Insbesondere ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt. Das Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern. Auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (stRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - , juris Rn. 4 m. w. N.). Hierfür ist vorliegend nichts dargelegt. Soweit aus dem Zulassungsvorbringen erkennbar, wurde die Frage, ob die Hecke einen Knick darstellt und dies ggf. die Beitragspflicht entfallen lässt, erörtert. Im Übrigen fehlt es an einer Darlegung, dass es auf die Frage, wann die Hecke entstanden ist, hätte im Sinne der Kläger ankommen können. Wenn die Hecke – wie die Kläger nun geltend machen – erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, der die Fläche als Bauland ausweist, entstanden sein sollte, konnte sie – wie bereits oben unter 2 h ausgeführt – weder an der Grenze einer landwirtschaftlichen Nutzfläche entstanden noch als Fläche zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegt worden und damit kein Knick sein. 5. Soweit die Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geltend machen (Zulassungsbegründungsschrift Seite 3 sowie Gliederungspunkt C.VI), legen sie diese ebenfalls nicht dar. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachen-frage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Ent-scheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dabei nur dann dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und – im Falle einer Tatsachenfrage – welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (stRspr. des Senats: vgl. etwa Beschluss vom 11. November 2020 - 2 LA 35/20 - , juris Rn. 1 m. w. N.). Die Kläger werfen sinngemäß als grundsatzbedeutsame Frage auf, ob statt einer Entsorgung des entnommenen Altmaterials alternativ eine kostengünstigere Verwertung durch die Behörde zu prüfen sei. Es fehlt bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage in dieser Allgemeinheit. Denn zum einen handelte es sich nicht allgemein nur um Altmaterial, sondern um mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastetes Altmaterial, das umweltgefährlich und dementsprechend zu entsorgen ist (vgl. Urteilsabdruck Seite 19). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass die Beklagte glaubhaft versichert habe, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine Baumaßnahme gehabt habe, in der der belastete Bauschutt hätte verwendet werden können. Entscheidungserheblich war insofern nur die Frage, ob die Behörde für mit umweltgefährlichen Stoffen (wie PAK) belastete Altmaterialien, die sie selbst nicht anderweitig verwenden kann, eine anderweitige Verwendung zu prüfen habe. Unabhängig davon, dass es an einer Darlegung fehlt, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren, fehlt es auch an jeglicher Darlegung, warum diese, bereits in der Rechtsprechung des zur Klärung dieser irrevisiblen Frage des Landesrechts allein berufenen Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hinreichend geklärte Frage (siehe oben 2 e), im Berufungsverfahren anders als bisher zu entscheiden sein könnte. Es entspricht wie ausgeführt der Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des zwischenzeitlich für Straßenausbaubeiträge zuständigen 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass für den Aufwand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG allein die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich sind. Ein fiktiver Wert von aufgenommenem Altmaterial ist bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht mindernd zu berücksichtigen, weil die Aufnahme des Altmaterials nicht mit einem Wertzufluss an die Gemeinde, die nach wie vor Eigentümerin des vormals in die Straße verbauten Materials bleibt, verbunden ist (vgl. dazu oben 2 e). Die Kläger setzen sich damit nicht auseinander und begründen auch im Übrigen bereits nicht normbezogen, woraus sich eine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung des (zumal belasteten) Altmaterials begründen sollte, und wie und warum sich für den Fall des Bestehens einer entsprechenden Suchpflicht eine nichterfolgte Suche auf die Beitragspflicht auswirken sollte. Allein das Argument, wenn die Beklagte die Kosten aus eigenem Portemonnaie hätte bezahlen müssen, hätte sie sicher alternativ kostengünstigere Verwertungsmöglichkeiten geprüft, geben dem Senat keinen Anlass diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. 6. Auch die Vorbemerkungen (Gliederungspunkte A und B der Zulassungsbegründungsschrift) der Kläger führen nicht zu einer Zulassung. a) Mit dem Vorbringen zum Gliederungspunkt A der Zulassungsbegründungsschrift genügen die Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zuordnung des Vorbringens zu einem Zulassungsgrund darf dem Gericht nicht in dem Sinne überlassen werden, dass erst dieses prüft und herausfiltert, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen könnten; dies ist Sache der Kläger und nicht des Gerichts (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 - 5 LA 1/21 - , juris Rn. 28 m. w. N.). Die Kläger bezeichnen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO; ihr Vortrag lässt sich der Sache nach auch nicht (eindeutig) einem Zulassungsgrund zuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - , juris Rn. 25). Der Senat hat die diesbezüglichen tatsächlichen Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgründen, insbesondere der Frage ernstlicher Zweifel und möglicher Verfahrensfehler, berücksichtigt. b) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkten B.I, B.I.1 und B.I.2 der Zulassungsbegründungsschrift betreffen die Frage ernstlicher Zweifel hinsichtlich des Abrechnungsgebiets (vgl. hierzu oben 2 a). Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Insbesondere ist weder ersichtlich noch legen die Kläger dar, welche Auswirkungen es auf die Beitragspflicht haben sollte, wenn Ausbaumaßnahmen für verschiedene Bereiche, hier den Bereich der Straße Tanneck und den Bereich des Verbindungsstücks Tanneck, einheitlich geplant und durchgeführt werden sowie die Kosten zunächst als Gesamtkosten berechnet und dann nach der Fläche des jeweils betroffenen Straßenraums auf die Einrichtungen aufgeteilt werden. Soweit die Kläger geltend machen, das Bauprogramm sei im Verbindungsstück nicht wirklich verwirklicht worden, hat der Senat dies unter 2b) mit gewürdigt. c) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkt B.I.3 der Zulassungsbegründungsschrift betreffen von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler durch Ablehnung der Beweisanträge, durch die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie durch die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, für die es jedoch an dieser Stelle und auch in Zusammenschau mit den späteren Ausführungen an einer entsprechenden Darlegung von Verfahrensfehlern mangelt (vgl. hierzu oben 4). d) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkten B.I.4 und B.I.5 dürften dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich des Abrechnungsgebiets (vgl. hierzu oben 2 a) zuzuordnen sein. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Vorbringen lässt auch, insbesondere soweit es sich gegen die Einzelrichterin und gegen ein nicht streitgegenständliches Urteil (des Eigentümers des Flurstücks 38/44 zu den Vorauszahlungen vom 29. September 2014 - 9 A 139/12 -) richtet, keine Darlegung von Verfahrensfehlern erkennen. e) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkt B.I.6, mit denen die Kläger mehrere Plankarten nebst dazugehöriger Mitteilungen, Bekanntmachungen, etc., eine Satellitenkarte und Skizzen präsentieren, um eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aufzuzeigen, legen eine Verletzung derselben nicht ansatzweise dar. Soweit die Kläger damit im Übrigen ernstliche Zweifel hinsichtlich des Abrechnungsgebiets bzw. der Bestimmung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung Straße Tanneck geltend machen dürften, werden auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine ernstlichen Zweifel dargelegt (vgl. hierzu oben 2 a). f) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkt B.I.7 der Zulassungsbegründungsschrift zu den finanziellen Folgen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Bestimmung der räumlichen Ausdehnung der beitragspflichtigen öffentlichen Einrichtung und der Aufteilung in zwei Einrichtungen dürften dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (vgl. hierzu oben 2 a) zuzuordnen sein. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Vorbringen zur fehlenden Beteiligung an dem von den Klägern als „Vorprozess“ bezeichneten Rechtsstreit 9 A 139/12 (Urteil vom 29. September 2014, siehe oben 6 d) lässt auch keine Darlegung von Verfahrensfehlern im vorliegenden, vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 A 176/16 geführten, Rechtsstreit – und nur darauf kommt es an – erkennen. g) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkt B.II.1 der Zulassungsbegründungsschrift hinsichtlich eines aus ihrer Sicht fehlerhaften Tatbestands führen nicht zu einer Zulassung, da die angebliche Unrichtigkeit von Feststellungen des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils nicht mit einer Verfahrensrüge, sondern nur mittels eines Antrags auf Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 2 B 26.98 - , juris Rn. 3 m. w. N.). Von dieser – fristgebundenen – Möglichkeit eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung haben die Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen werden auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Soweit die Kläger auf die Widmung vom 15. Februar 1980 verweisen, in der die beiden Stichstraßen offiziell als Wendehammer bezeichnet wurden, begründet allein eine in einem Akt vorgenommene Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr, zumal, wenn sich seit dieser Widmung weitere Entwicklungen ergeben haben, die die Kläger auch selbst im Weiteren darstellen, nicht, dass diese Straße im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (im Juni 2012) auch als einheitliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG anzusehen wäre. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist vielmehr, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 - , juris Rn. 95 m. w. N.). Auch dies ist oben bereits mehrfach dargestellt und vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt worden. Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs, werden in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht dargelegt, zumal es auf diesen Vortrag zur Historie der Straße für die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung nicht ankommt und ebenfalls nicht darauf, welche Straße zu welcher anderen Straße hin verlängert bzw. herangeführt wurde. Allein entscheidend bleibt auch insoweit nur das Ergebnis der Ausbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Auch der mutmaßliche Schreibfehler zum Datum der Bürgeranhörung ist nicht entscheidungserheblich und wird von den Klägern dementsprechend selbst als „Flüchtigkeitsfehler“ bezeichnet. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Stellungnahme der Anlieger in keinem der Schriftsätze, weder von der Beklagten noch von den Klägern, schriftsätzlich in den Prozess eingeführt worden sei, räumen sie selbst ein, dass diese im Verwaltungsvorgang, der seinerseits Gegenstand des Prozesses ist, enthalten ist. Soweit die Kläger ergänzend geltend machen, diese habe ihnen nicht entgegengehalten werden dürfen, ergibt sich weder, dass das Verwaltungsgericht dies getan hätte (vgl. Ausführungen dazu Urteilsabschrift Seite 14) noch welche rechtliche Relevanz dies andernfalls vorliegend hätte. Das unter Gliederungspunkt B.II.1.e) der Zulassungsbegründungsschrift eingangs aufgeführte vermeintliche Zitat aus dem Tatbestand des Urteils findet sich im Urteil nicht wieder. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang zudem geltend machen, die Verträge mit dem Ingenieurbüro hätten beigezogen werden müssen, erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit diese hätten entscheidungserheblich sein sollen. Die Kläger führen auch nicht aus, warum sich daraus, dass die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), in Verträgen zwischen der Beklagten und einem Dritten, hier dem Ingenieurbüro, das die Vorplanung und Ausführungsplanung erstellt und die Bauüberwachung übernommen hat, aufgenommen wurden (Zulassungsbegründungsschrift Seiten 31 ff., C. III.), im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten etwas, insbesondere hinsichtlich der Beitragspflicht der Kläger, ergeben sollte. Die Relevanz der Ausführungen zum verkehrsrechtlichen Verfahren (Zulassungsbegründungsschrift B.II.1 f) für das vorliegende Verfahren erschließt sich dem Senat nicht (vgl. dazu oben 2 d). Gleiches gilt für die Ausführungen zur aus Sicht der Kläger verkürzten Wiedergabe ihrer Ausführungen zu den historischen Aspekten (Zulassungsbegründungsschrift B.II.1.g). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich sind. Die historische Entwicklung eines Straßenzuges ist vor Ort nicht erkennbar und auf sie kommt es auch nicht an. h) Die Ausführungen der Kläger unter Gliederungspunkt B.II.2 zur Länge des Verfahrens sind keinem Zulassungsgrund zuzuordnen. Insbesondere ist keine Darlegung von Verfahrensfehlern erkennbar (vgl. zur Darlegung von Verfahrensfehlern nur: Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 - , juris Rn. 9 m. w. N). 7. Soweit die Kläger geltend machen, die Kostenentscheidung sei nicht korrekt, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die Rechtsmittelgerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Daher steht sie einer Anfechtung (auch) der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe – wie hier – nicht durchgreifen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - , juris Rn. 8 m. w. N.). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).