OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 LA 138/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0923.6LA138.24.00
21Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Durch die gemeindliche Bereitstellung einer öffentlichen Abwasserkanalisation treten Gemeinden und Bürger in ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ein, innerhalb dessen die jeweiligen Rechte und Pflichten durch die die Benutzung regelnde Satzung bestimmt werden. Aufgrund der satzungsrechtlichen Ausgestaltung dieser Sonderverbindung ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten als vertragsähnlich zu bezeichnen.(Rn.11) 2. Bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis kommt ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Vertrags-/Forderungsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.(Rn.11) 3. Die privatrechtlichen Grundsätze zum Entstehen von vertraglichen Schuldverhältnissen sind nicht auf die aus der Erfüllung gemeindlicher Verpflichtungen zu Abwasserbeseitigung resultierende (vgl. § 30 Abs. 1 LWG a.F.(juris: LWG SH 2019), jetzt § 44 Abs. 1 LWG (juris: LWG SH 2019)) und durch hoheitliches Handeln geprägte Beziehung von Gemeinde und Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu übertragen. Vielmehr bestimmen die Gemeinden einseitig und hoheitlich legitimiert durch Satzung, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 30. September 2020 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 8.960,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die gemeindliche Bereitstellung einer öffentlichen Abwasserkanalisation treten Gemeinden und Bürger in ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ein, innerhalb dessen die jeweiligen Rechte und Pflichten durch die die Benutzung regelnde Satzung bestimmt werden. Aufgrund der satzungsrechtlichen Ausgestaltung dieser Sonderverbindung ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten als vertragsähnlich zu bezeichnen.(Rn.11) 2. Bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis kommt ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Vertrags-/Forderungsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.(Rn.11) 3. Die privatrechtlichen Grundsätze zum Entstehen von vertraglichen Schuldverhältnissen sind nicht auf die aus der Erfüllung gemeindlicher Verpflichtungen zu Abwasserbeseitigung resultierende (vgl. § 30 Abs. 1 LWG a.F.(juris: LWG SH 2019), jetzt § 44 Abs. 1 LWG (juris: LWG SH 2019)) und durch hoheitliches Handeln geprägte Beziehung von Gemeinde und Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu übertragen. Vielmehr bestimmen die Gemeinden einseitig und hoheitlich legitimiert durch Satzung, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird.(Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 30. September 2020 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 8.960,26 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Einleitung von Beton in die Schmutzwasserkanalisation der Klägerin. Die Klägerin betreibt auf ihrem Gemeindegebiet die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Sie beschloss am 30. November 2010 / 1. Dezember 2010 die am 14. Dezember 2010 ausgefertigte „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Abwassersatzung) vom 14. Dezember 2010“ (Bl. 29 GA). Der Beklagte ist seit Januar 2013 Eigentümer des Grundstücks … 25 im Gebiet der Klägerin (Gemarkung Neumünster, Flur …, Flurstück …). In der Straße … verläuft ein im Jahr 1965 hergestellter Schmutzwasserkanal, an den das Grundstück des Beklagten über den Grundstücksanschlusskanal angeschlossen ist. Nachdem ein auf dem Grundstück stehender Altbau abgebrannt war, erhielt der Beklagte auf Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 2014 die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Garage. Dieser Genehmigung beigefügt war eine Genehmigung zum Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentlichen Abwasseranlagen und zur entsprechenden Einleitung von Abwasser (Beiakte B Bl. 1). In der Folgezeit wurde auf dem Grundstück des Beklagten mit den Bauarbeiten begonnen. Die Bauleitung oblag der Beigeladenen. Am 21. September 2015 stellte die Klägerin fest, dass der Schmutzwasserhauptkanal in der Straße … im Bereich vor dem Grundstücksanschluss des Beklagten und zwischen den (gegenüberliegenden) Grundstücksanschlüssen der Hausnummern 14 und 23/21 mit ausgehärtetem Beton gefüllt und der Querschnitt dadurch um 90 % reduziert war (vgl. Haltungsbericht, Beiakte C, Bl. 6 f.). Die Klägerin ließ den Betonschaden durch eine externe Firma beheben. Hierfür wurde ihr eine Rechnung in Höhe von 8.960,26 Euro gestellt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 (vgl. Beiakte C Bl. 53) legte die Klägerin dem Beklagten zur Last, bei Bautätigkeiten auf seinem Grundstück Beton in die öffentliche Kanalisation eingeleitet zu haben und bat um Ausgleich der für die Beseitigung des Betonschadens angefallenen Kosten in Höhe von 8.960,26 Euro. Der Beklagte beglich die Rechnung nicht. Die Klägerin hat am 1. Juni 2018 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.960,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Beschluss vom 21. August 2018 hat das Verwaltungsgericht die Firma … gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2020 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB analog auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses habe. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Dies gilt zunächst für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Beklagten – fehlerhaften Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Vertrags-/Forderungsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch die gemeindliche Bereitstellung einer öffentlichen Abwasserkanalisation Gemeinden und Bürger in ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis eintreten, innerhalb dessen die jeweiligen Rechte und Pflichten durch die die Benutzung regelnde Satzung bestimmt werden. Aufgrund der satzungsrechtlichen Ausgestaltung dieser Sonderverbindung ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten als vertragsähnlich zu bezeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1970 – III ZR 87/69 –, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 – 8 C 36.92 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2008 – 2 LB 8/08 –, n.v. S. 11 f.). Dies bestreitet auch der Beklagte ausdrücklich nicht. b) Voraussetzung für einen aus dem Kanalbenutzungsverhältnis resultierenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen den Beklagten ist zunächst, dass der Beklagte im Zeitpunkt einer den Schaden auslösenden Pflichtverletzung am / um den 21. September 2015 bereits in das Benutzungsverhältnis einbezogen war, d.h. dass zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bestand. Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen. Allein hiergegen wendet sich der Beklagte im Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertreten, aus einer Gesamtschau der Regelungen der Abwassersatzung ergebe sich, dass hier bereits aus dem Anschluss- und Benutzungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung ein Anschlussverhältnis entstehe (dazu aa)). Hingegen meint der Beklagte, dass das Kanalbenutzungsverhältnis nur entweder als vertragliches Schuldverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärungen bzw. den Anschluss als konkludente Maßnahme (dazu bb) und cc)) oder aber als gesetzliches Schuldverhältnis gemäß der Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang in § 10 Abs. 1 Abwassersatzung entstehen könne, letzteres frühestens dann, als Abwasser auf seinem Grundstück angefallen sei (dazu dd)). Die zur Begründung seiner Auffassung bemühten Ausführungen überzeugen jedoch im Ergebnis nicht. aa) Der Beklagte setzt sich im Zulassungsverfahren schon nicht hinreichend mit den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidenden Gründen für ein mit dem Anschluss- und Benutzungsrecht entstehendes öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis auseinander. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses an einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde als Trägerin der Einrichtung, d.h. hier der Klägerin, obliegt. Sie bestimmt durch Satzung, wer Benutzer sein darf und wie das Benutzungsverhältnis begründet wird. Ob zwischen der Gemeinde und einem Bürger im Zeitpunkt eines Schadensereignisses ein Benutzungsverhältnis bestand, richtet sich insoweit nach der im Zeitpunkt der Schadensentstehung gültigen Abwassersatzung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.01.2003 – 15 A 4115/01 –, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Urt. v. 14.01.2010 – 7 A 10941/09 –, juris Rn. 28 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2008 – 2 LB 8/08 –, n.v. S. 11 ff.). Dem hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ausdrücklich zugestimmt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der Systematik der hier maßgeblichen Abwassersatzung zunächst das Anschluss- und Benutzungsrecht mit den daran anknüpfenden Pflichten (§ 7 und § 9 Abwassersatzung) ausgestaltet werde. Erst im Anschluss regele die Satzung in § 10 den Anschluss- und Benutzungszwang, der den Anschluss des Grundstücks, d.h. die Herstellung eines betriebsfertigen Grundstücksanschlusskanals (§ 5 Abs. 4, § 6 Nr. 3 Abwassersatzung) bereits voraussetze. Ferner werde die Entstehung eines Benutzungsverhältnisses mit dem Anschluss- und Benutzungsrecht auch aus dem Wortlaut der Satzung, namentlich dem des § 7 Abs. 4 Abwassersatzung deutlich. Danach kann die Klägerin, wenn der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss des Grundstücks berechtigt sei, durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen. Die Vorschrift spreche von der Begründung eines Benutzungsverhältnisses durch Vereinbarung als Alternative zu einem bestehenden Anschlussrecht. Das Benutzungsverhältnis werde mithin an das Anschlussrecht geknüpft. Diese Ausführungen zu Systematik und Wortlaut der Satzung hält der Beklagte zwar nicht für überzeugend, setzt sich damit aber nicht in der gebotenen Weise auseinander. Letzteres gilt auch für die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des vormals zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2008 – 2 LB 8/08 –, n.v. S. 11 f.), wonach die satzungsmäßige Begründung eines Anschluss- und Benutzungsrechts für die Annahme genügt, dass einen danach Benutzungsberechtigten auch die Pflicht trifft, keine schädlichen Substanzen oder Stoffe wie Heizöl oder Zement in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (hier gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Abwassersatzung). Stattdessen setzt der Beklagte dem lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegen. bb) Dessen ungeachtet könnte der Auffassung des Beklagten, wonach bei einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis die privatrechtlichen Grundsätze zum Entstehen von vertraglichen Schuldverhältnissen – durch ausdrückliche oder konkludente Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen (wohl entsprechend der §§ 145 ff. BGB) – heranzuziehen seien, auch nicht gefolgt werden. Der Beklagte überträgt insoweit die zivilrechtlichen Grundsätze über das Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse ohne weitere Begründung auf die aus der Erfüllung gemeindlicher Verpflichtungen zu Abwasserbeseitigung resultierende (vgl. § 30 Abs. 1 LWG a.F., jetzt § 44 Abs. 1 LWG) und durch hoheitliches Handeln geprägte Beziehung von Gemeinde und Nutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Diese Übertragung ist weder geboten noch konsequent. Vielmehr setzt sie sich in Widerspruch zu dem vom Beklagten eingangs bestätigten – und zutreffenden – Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Gemeinden – einseitig und hoheitlich legitimiert – durch Satzung bestimmen, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Rechtsprechung geht es im Übrigen nicht um die Entstehung des Kanalbenutzungsverhältnisses, sondern nur um die analoge Anwendung der Grundsätze der positiven Forderungsverletzung auf eine bereits bestehende „Sonderverbindung“, die sich als „vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis“ bezeichnen lässt. Nur hierauf bezogen ist es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig und geboten, bestimmte Vorschriften des bürgerlichen Rechts, in denen Rechtsgedanken grundsätzlicher Art ihren positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden haben, in analoger Weise heranzuziehen und sinngemäß nach ihnen zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer als die eine Partei des an sich dem öffentlichen Recht zugehörenden Rechtsverhältnisses der Gemeinde schadensersatzpflichtig geworden ist, wenn eine zu Schäden der Gemeinde führende Verletzung der Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Frage steht (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 30.09.1970 – III ZR 87/69 –, juris Rn. 10, Urt. v. 28.10.1976 – III ZR 155/74 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 – 8 C 36.92 – , juris Rn. 10; dem folgend OVG Koblenz, Urt. v. 14.01.2010 – 7 A 10941/09 –, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2008 – 2 LB 8/08 –, n.v. S. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 09.11.1990 – 8 S 1595/90 –, NVwZ -RR 1991, 325). Ob der rechtlichen Argumentation des Beklagten zum Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses entgegen der zitierten Rechtsprechung im Ergebnis gefolgt werden könnte oder sollte, kann unter diesen Umständen offenbleiben. cc) Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall gemäß der Ausgestaltung der Abwassersatzung das Kanalbenutzungsverhältnis bereits mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Anschluss- und Benutzungsrecht entstanden ist. Insbesondere folgt aus der angeführten Rechtsprechung nicht, dass ein entsprechendes Benutzungsverhältnis den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und/oder die Ableitung von Abwasser von diesem Gebäude in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage voraussetzt. Soweit in den Entscheidungen davon ausgegangen wurde, dass der Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation einen öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründe (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.04.1977 – 7 U 7/77 –, juris OS 2), bedeutet dies nicht, dass ein solches Schuldverhältnis nach Maßgabe der jeweiligen satzungsrechtlichen Ausgestaltung nicht auch schon mit Herstellung des Grundstücksanschlusskanals (vgl. § 6 Nr. 3, § 5 Abs. 4 Abwassersatzung) und damit vor dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes, d.h. vor Verbindung mit der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 6 Nr. 4 Abwassersatzung) vorliegen kann. Den Gerichten stellten sich Probleme wie im vorliegenden Fall vielmehr gar nicht, da die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude im Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses bereits angeschlossen waren. In dem zitierten Fall des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.10.1976 – III ZR 155/74 –, juris) existierte außerdem gar keine gemeindliche Satzung. Hinzu kommt, dass der Beklagte bei der Auswertung der zitierten Rechtsprechung nicht hinreichend zwischen dem Anschluss eines Gebäudes und dem Anschluss eines Grundstücks an die Abwasserkanalisation differenziert. Der Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation, d.h. die Herstellung des Grundstücksanschlusskanals vom Hauptkanal bis zum Übergabeschacht auf dem Grundstück (vgl. § 6 Nr. 3, § 5 Abs. 4 Abwassersatzung) ist oftmals – so auch im vorliegenden Fall (vgl. § 7 Abs. 2 Abwassersatzung) – Voraussetzung für die Entstehung eines Benutzungsrechts und wurde von der zitierten Rechtsprechung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses herangezogen. Als „Anschlussnehmer“ und Partei eines Benutzungsverhältnisses wurde dann bereits derjenige definiert, dessen Grundstück angeschlossen, d.h. dessen Grundstück über den Anschlusskanal mit der Kanalisation verbunden war (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1970 – III ZR 87/69 –, juris Rn. 8, 10; Urt. v. 14.12.2006 – III ZR 303/05 –, juris Rn. 9 i.V.m. Rn. 1; Urt. v. 07.07.1983 – III ZR 119/82 –, juris Rn. 32 i.V.m. Rn. 1). Soweit der Beklagte abschließend aus Urteilen des Oberlandesgerichts Dresden (Urt. v. 26.08.2015– 1 U 319/15 –, juris Rn. 77 und – 1 U 320/15 –, juris Rn. 74) zitiert und ausführt, dass allein ein Anspruch noch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründe, ist das Zitat unvollständig bzw. die der gerichtlichen Aussage zugrundeliegende Konstellation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Aussage des Oberlandesgerichts Dresden bezieht sich nicht auf einen aus einer kommunalen Satzung resultierenden Benutzungsanspruch, sondern auf einen abstrakten bundesgesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis und seine Beteiligten sind durch die Satzung hingegen bereits soweit konkretisiert, dass daraus Rechte und Pflichten beider Seiten abgeleitet werden können. dd) Da der Beklagte mithin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis im Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Ereignisses bereits vorgelegen habe, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag, kommt es auf seine – wohl hilfsweise gemachten – Ausführungen zu einem aus dem Anschluss- und Benutzungszwang entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnis nicht an. Dementsprechend ist auch nicht relevant, wann Abwasser auf dem Grundstück des Beklagten erstmalig anfiel und den Anschluss- und Benutzungszwang auslöste (vgl. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Abwassersatzung). Gleiches gilt mit Blick auf den Vortrag zu einem möglichen vorvertraglichen Schuldverhältnis analog den Grundsätzen der culpa in contrahendo. c) Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass zu seiner Überzeugung von dem Grundstück des Beklagten Beton als Zementgemisch in die öffentliche Abwasseranlage gelangte und den Grundstücksanschlusskanal sowie den Schmutzwasserkanal im Querschnitt um 90 % verstopfte, hierin eine den Schaden auslösende Pflichtverletzung liege und der Beklagte diese auch zu vertreten habe, rügt der Beklagte dies im Zulassungsverfahren nicht. Auch die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Umfang des Schadensersatzanspruches lässt er unbeanstandet. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Der Beklagte verhält sich in der Begründung des Zulassungsantrags an keiner Stelle erkennbar zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche Aspekte des vorliegenden Verfahrens er für besonders schwierig hält. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es jedoch regelmäßig erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2006 – 1 L 44/05 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Erblickt ein Zulassungsantragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 17; Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 55; VGH München, Beschl. v. 14.12.2020 – 14 ZB 19.2497 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen. Dies folgt schon daraus, dass die Beigeladene im Zulassungsverfahren weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren in sonstiger Weise gefördert hat. Setzt sich die Beigeladene weder selbst nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aus noch trägt sie etwas zur Durchdringung des Sach- und Streitstoffes bei, wäre es nicht angemessen, den unterliegenden Beteiligten auch noch mit den Verfahrenskosten der Beigeladenen zu belasten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.04.2020 – 1 ME 99/19 –, juris Rn. 23; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 19.03.2025 – 11 ZB 24.1336 –, juris Rn. 8). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).