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Beschluss

6 LA 24/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0630.6LA24.24.00
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Leitsätze
1. Die in einem einfachen Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.(Rn.16) 2. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist weder einer erweiternden Auslegung noch einer analogen Anwendung zugänglich.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 492,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einem einfachen Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.(Rn.16) 2. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist weder einer erweiternden Auslegung noch einer analogen Anwendung zugänglich.(Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 492,54 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragte beim Landeskriminalamt mehrmals Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, u.a. mit Schreiben vom 23. Januar 2017. Das Landeskriminalamt verwies als Antwort mit Schreiben vom 26. Januar 2017 auf eine mit vorangegangenem Schreiben vom 2. Januar 2017 bereits erteilte Datenauskunft. Hierauf erwiderte die Klägerin, dass sie eine aktuelle Auskunft begehre. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte ihr das Landeskriminalamt mit, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 LVwG nicht bestehe, da die Auskunft bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2017 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Landeskriminalamt, verlangte die Erteilung einer aktuellen Datenauskunft und sowie den Ausgleich mit der Bevollmächtigung entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro. In der Folge wurden der Klägerin persönlich auf Antrag weitere Datenauskünfte mit Schreiben vom 14. März, vom 8. August und vom 23. November 2017 erteilt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erinnerte mit Schreiben vom 24. November 2017 an die Beantwortung des Ersuchens vom 23. Januar 2017, rügte das Schreiben vom 14. März 2017 als unvollständig und forderte erneut die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro. Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Klage zum Verwaltungsgericht) versehenen Schreiben an die Klägerin persönlich vom 3. Januar 2018 teilte der Beklagte mit, dass sich seit dem Schreiben vom 23. November 2017 keine Änderungen ergeben hätten. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum eine Kostenerstattung in Höhe von 492,54 Euro geltend. Die Klägerin hat am 5. Februar 2018 Klage erhoben, mit der sie sowohl die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer vollständigen, aktuellen Datenauskunft begehrte. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2021 das Verfahren über die Erteilung einer Datenauskunft vom vorliegenden Verfahren über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 A 99/21 fortgeführt; nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit dort in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage zu diesem Verfahren abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten existiere keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung komme nur nach § 162 Abs. 2 VwGO in Betracht. Ein Vorverfahren im Sinne dieser Norm sei nicht durchgeführt worden. Die Klägerin habe die entstandenen Kosten deshalb grundsätzlich selbst zu tragen. Gegen das der Klägerin am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat diese am 29. Dezember 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 5. und 25. Januar 2022 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 3.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 7). Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. a) Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten existiere keine Rechtsgrundlage, da eine Kostenerstattung im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht komme und es insoweit an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte insoweit einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 VwGO oder aus einem allgemein anzuerkennenden Kostenerstattungsanspruch bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit anerkennen müssen. Sie führt hierzu aus, ein Vorverfahren sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil das Landeskriminalamt in „ungewöhnlicher Weise“ als unselbstständiges Amt organisiert und damit Teil einer obersten Landesbehörde sei. Dies sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Das Landeskriminalamt sei wie eine eigenständige Behörde nach außen aufgetreten. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei zur Durchsetzung ihrer Rechte auch objektiv erforderlich gewesen, weil sich die Beklagte beharrlich geweigert habe, eine aktuelle Auskunft zu erteilen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ein Kläger, der im vorgerichtlichen Verfahren einen Anwalt eingeschaltet habe, habe diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen, folge hieraus, dass es selbstverständlich in einem staatlichen Verfahren auch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben müsse. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei schließlich auch zur Herstellung einer „Waffengleichheit“ zwischen Klägerin und Behörde erforderlich gewesen. Die Rechtsprechung erkenne gerade in solchen Konstellationen sehr großzügig die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Eine anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht damit begründet werden, dass § 162 Abs. 2 VwGO keine Anwendung finde. Hiermit zieht die Klägerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Zweifel. Die Klägerin legt weder dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten komme nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, im Ergebnis unrichtig sei (hierzu (aa)) noch, dass der Klägerin ein allgemein anzuerkennender Kostenerstattungsanspruch bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit zustehen könnte (hierzu (bb)). aa) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten zwar auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten „einschließlich der Kosten des Vorverfahrens“. Soweit allerdings ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stellt insoweit eine Sonderregelung dar; das Vorliegen dieser gerichtlichen Entscheidung ist zwingende Voraussetzung für die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 73. Ed. 01.04.2025, § 162 Rn. 81). Dass das nach diesen Voraussetzungen erforderliche Vorverfahren geschwebt und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat, behauptet die Klägerin allerdings nicht. Einer erweiternden Auslegung, die auch das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist, in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Wortlaut und gesetzessystematischer Zusammenhang des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO knüpfen eindeutig an das in §§ 68 ff VwGO geregelte Vorverfahren und damit an ein gesetzlich vorgeschriebenes, für die spätere Klageerhebung notwendiges Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes an. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 O 128/20 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, juris Rn. 4 ff., Beschl. v. 08.10.1996 – 5 S 1345/96 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2001 – 21 E 626/01 –, juris Rn. 4 ff.) Im Übrigen kann die Klägerin auch deshalb nicht den von ihr behaupteten Anspruch auf Kostenerstattung aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend machen, weil sich aus dieser Regelung kein materieller Kostenerstattungsanspruch ergibt. Der Kostenerstattungsanspruch folgt dem Grunde nach aus den §§ 154 ff. VwGO, welche regeln, welcher Beteiligter die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Mit der Regelung des § 162 VwGO werden hingegen Art und Umfang der Kosten festgelegt, über deren Verteilung das Gericht mit seiner Kostenentscheidung (§ 161 VwGO) entschieden hat (Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 73. Ed. 01.04.2025, § 162 vor Rn. 1). Voraussetzung dafür, dass eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO überhaupt in Betracht kommen kann, ist daher eine positive Kostengrundentscheidung. Fehlt es an einer (positiven) Kostengrundentscheidung, so geht ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der im Übrigen nur auf Antrag erfolgt, ins Leere und entfaltet keine Wirkungen (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 162 VwGO Rn. 83; vgl. zu § 80 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 –, juris Rn. 14, Urt. v. 15.02.1991 – 8 C 83/88 –, juris Rn. 16). Einen solchen Antrag hatte die Klägerin nicht gestellt. Vor allem aber liegt auch keine zu Gunsten der Klägerin getroffene Kostengrundentscheidung vor. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht in dem der Kostenforderung zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeit über die Erteilung einer Datenauskunft mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 (8 A 99/21) entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. bb) Die Klägerin vermag die angegriffene Entscheidung auch nicht ernsthaften Zweifeln auszusetzen, indem sie behauptet, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts existiere eine Anspruchsgrundlage in Form eines allgemein anzuerkennenden Kostenerstattungsanspruchs bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit. Sie legt bereits nicht dar, woraus sich ein solcher Anspruch rechtlich herleiten ließe, welche Tatbestandsvoraussetzungen dieser hätte, geschweige denn, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt wären. Sie beschränkt sich insoweit auf Billigkeitserwägungen und setzt sich mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, wonach es weder gegen den Grundsatz des rechtsstaatlichen Verfahrens noch gegen den Gleichheitssatz verstoße, wenn ein Kläger die Kosten eines bereits im Vorverfahren (gemeint sein dürfte: im Verwaltungsverfahren) beauftragten Rechtsanwaltes zu tragen hat, nicht auseinander. Die von ihr zitierte Rechtsprechung (BVerwGE 61, 101; OVG Münster, NVwZ 1983, 355) führt ebenfalls nicht weiter. Sie betrifft Verfahren, in denen ein Vorverfahren durchgeführt worden war. b) Auch soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu den weiteren Zulassungsgründen meint, ein Kostenerstattungsanspruch könne auch aus einer analogen Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgen, verfängt dies im Ergebnis nicht. Sie legt nicht dar, dass eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzungen für eine Analogie vorliegt. Eine solche ist auch nicht auszumachen (ausführlich dazu schon VGH Mannheim, Beschl. v. 27.06.2006 – 11 S 2613/05 –, juris Rn. 8 ff.). Die entsprechende Anwendung einer Regelung (Analogie) setzt eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus, die die Annahme erlaubt, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf die nicht erfassten Fälle erstreckt hätte (stRspr BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 –, juris Rn. 14, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6.16 –, juris Rn. 15 und Beschl. v. 01.06.2022 – 3 B 29.21 –, juris Rn 16, jeweils m.w.N.). Eine damit erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt unter anderem dann vor, wenn die nach dem Wortlaut einer Regelung erfassten Fälle nicht alle Fälle abdecken, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers und nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst werden sollten. Ob und in welchem Umfang planwidrige Regelungslücken bestehen und wie diese zu füllen sind, ist auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten (BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris Rn 76). Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Rechtsanwaltskosten vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst wissen wollte, die im Rahmen des einfachen Verwaltungsverfahrens, also unabhängig von der Erhebung eines Widerspruches, entstehen, legt die Klägerin nicht dar. Sie verweist nur pauschal darauf, dass von Stimmen der Literatur eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerade für solche Kosten befürwortet werde, die in direktem Zusammenhang mit einem zu führenden Klageverfahren stehen. Im Übrigen würde selbst eine Erstreckung der Regelungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Wege einer Analogie auf Kosten, die vor Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO entstehen, nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin führen, da es – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall an einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin fehlt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 53). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt. Die Klägerin sieht in „der Frage, ob hier eine Analogie zu ziehen ist, […] eine besondere rechtliche Schwierigkeit […], die mit dem Tatsachenstoff zu tun hat“, legt aber nicht konkret dar, in welcher Hinsicht das vorliegende Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass sich nach Auffassung der Klägerin die Frage stellt, ob im vorliegenden Fall § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog anzuwenden ist. Die Maßstäbe, wann die analoge Anwendung einer Norm in Betracht kommt, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6.16 –, juris Rn. 15 m.w.N.) und ihre Anwendung stellt sich nicht als besonders rechtlich schwierig dar. Wie unter 1. dargestellt, lässt sich die aufgeworfene Frage bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. Darüber hinaus erweist sich die Frage einer analogen Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO mangels für die Klägerin günstiger Kostengrundentscheidung nicht als entscheidungserheblich. 3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, ob bei eindeutig rechtswidrigen Verhalten einer Behörde außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten als „erforderliche Rechtsanwaltskosten“ nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog oder aus einem anderen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu ersetzen sind. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist in ihrer Pauschalität bereits weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Bereits aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein können, allerdings nur, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung aus. Soweit die Klägerin mit der Frage auf eine Erstattung solcher außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzielen sollte, die vor bzw. unabhängig von der Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO entstehen, ließe sich diese anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass in einem behördlichen Verwaltungsverfahren entstandene Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO weder einer erweiternden Auslegung noch einer analogen Anwendung zugänglich ist (s.o.). Im Übrigen fehlt es der Grundsatzfrage in Bezug auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog auch deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, des es vorliegend, wie ausgeführt, an einer positiven Kostengrundentscheidung und einem Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes fehlt. Soweit die Klägerin mit ihrer Frage auf die Erstattungsfähigkeit im Wege „eines anderen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs“ abzustellen versucht, bleibt dies auch dies zu pauschal. Sie legt sie weder dar, woraus ein passender Erstattungsanspruch abgeleitet werden sollte noch definiert sie dessen Voraussetzungen. Im Übrigen dürfte aufgrund des abschließenden Reglungszusammenhangs der §§ 154 ff. VwGO auch grundsätzlich kein Raum für eine ergänzende Anwendung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bestehen. 4. Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag ergänzend mit Schriftsatz vom 25. Januar 2025 begründet hat, vermag der Senat dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil nicht nachvollziehbar ist, auf welchen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe sich dieses Vorbringen beziehen soll. Eine entsprechende Zuordnung zu einem der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Gründe lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen. Will sich ein Antragsteller auf mehrere in Betracht kommende Zulassungsgründe stützen, bedarf es indes einer Zuordnung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens zu den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus dem gesamten Vortrag die den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnenden Gesichtspunkte herauszusuchen (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.06.2021 – 24 ZB 20.2759 –, juris Rn. 19; OVG Weimar, Beschl. v. 16.12.2020 – 3 ZKO 706/17 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 L 122/08 –, juris Rn. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).