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Beschluss

6 LA 135/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1215.6LA135.24.00
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Leitsätze
1. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds ist ausgeschlossen.(Rn.13) 2. Hat die Gemeinde eine bisher nicht gewidmete Straße ausgebaut, entsteht die Beitragspflicht erst mit der nachfolgenden wirksamen Bekanntgabe der Widmungsverfügung, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrWG (juris: StrWG SH 2003).(Rn.27) 3. Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit der Kosten für die Straßenentwässerung einerseits und den Niederschlagswasserkanal andererseits sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung oder Straße und zu der jeweiligen Trägerschaft.(Rn.42) 4. Die Straßenentwässerung ist Teil der Einrichtung Straße. Sie dient allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden, mithin der besseren Erreichbarkeit aller an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke. Sie ist rechtlich betrachtet nicht Teil der leitungsgebundenen Teileinrichtung Niederschlagswasser, auch wenn insoweit keine technische Trennung besteht und die Straßenentwässerung über denselben Kanal erfolgt wie die Grundstücksentwässerung.(Rn.45) 5. Die Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist nur gerechtfertigt, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke erschließt, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in zweiter Baureihe liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt.(Rn.54)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 9. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.099,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds ist ausgeschlossen.(Rn.13) 2. Hat die Gemeinde eine bisher nicht gewidmete Straße ausgebaut, entsteht die Beitragspflicht erst mit der nachfolgenden wirksamen Bekanntgabe der Widmungsverfügung, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrWG (juris: StrWG SH 2003).(Rn.27) 3. Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit der Kosten für die Straßenentwässerung einerseits und den Niederschlagswasserkanal andererseits sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung oder Straße und zu der jeweiligen Trägerschaft.(Rn.42) 4. Die Straßenentwässerung ist Teil der Einrichtung Straße. Sie dient allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden, mithin der besseren Erreichbarkeit aller an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke. Sie ist rechtlich betrachtet nicht Teil der leitungsgebundenen Teileinrichtung Niederschlagswasser, auch wenn insoweit keine technische Trennung besteht und die Straßenentwässerung über denselben Kanal erfolgt wie die Grundstücksentwässerung.(Rn.45) 5. Die Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist nur gerechtfertigt, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke erschließt, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in zweiter Baureihe liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt.(Rn.54) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 9. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.099,33 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger weiter das Ziel, die Aufhebung eines ihnen gegenüber ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheids zu erreichen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gerhart-Hauptmann-Straße … in Uetersen (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Uetersen). Die Gerhart-Hauptmann-Straße (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Uetersen) befindet sich im nördlichen Stadtgebiet der Beklagten und verbindet die Reuterstraße im Süden mit dem Eichenweg im Norden. Bereits in den 1950‘er Jahren wurden Häuser entlang der heutigen Gerhart-Hauptmann-Straße aufgrund von Anbauverträgen mit der Beklagten errichtet. Der Straßenkörper der Gerhart-Hauptmann-Straße wurde erst im Oktober 1963 endgültig fertiggestellt, eine Widmung ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erfolgt. Im Jahr 2013 führte die Beklagte an der Gerhart-Hauptmann-Straße Baumaßnahmen in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Bürgersteig, Straßenbeleuchtung sowie Straßenentwässerung durch. Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme wurden die in der Straße verlaufende Regen- und Schmutzwasserkanalisation (Haupt- und Anschlusskanäle) erneuert. Die Baumaßnahmen wurden am 5. Dezember 2013 abgenommen. Mit Bescheid vom 29. März 2016 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.178,97 Euro fest. Der Beitragsberechnung legte die Beklagte einen Beitragssatz von 17,9924 Euro/m2 sowie eine Fläche des klägerischen Grundstücks von 399,00 m2 zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2017 zurück. Die Kläger haben am 15. Juni 2017 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Am 6. Juli 2017 hat die Beklagte auf ihrer Homepage eine Bekanntmachung über die am 15. November 2015 beschlossene Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 als Gemeindestraße in die Baulast der Stadt veröffentlicht. Auf diese Bekanntmachung ist am 8. Juli 2017 in den Uetersener Nachrichten in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ hingewiesen worden. Da weder die Beschlussfassung noch die Bekanntmachung der im November 2015 beschlossenen Widmung das Wort „rückwirkend“ enthielt, hat die Ratsversammlung der Beklagten am 24. September 2018 erneut beschlossen, die Gerhart-Hauptmann-Straße als Gemeindestraße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 „rückwirkend“ zu widmen. Eine erneute Bekanntmachung ist erfolgt. Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 9. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 7.099,33 Euro festgesetzt worden war. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des Bescheids hat es auf eine fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebiets und einen daraus resultierenden, zu hohen Beitragssatz verwiesen. Der Beitragssatz für den Straßenausbaubeitrag betrage anstatt 17,9924 Euro/m2 „nur“ 17,798073 Euro/m2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht der Kläger fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage einer Beitragspflicht der Kläger § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SBS – ) vom 15. Juni 2007 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 28. Juni 2016, die rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft trat, herangezogen. Die Kläger wenden sich im Zulassungsverfahren sowohl gegen die Beitragserhebung dem Grunde (dazu a)), als auch der Höhe (dazu b)) nach. a) Soweit die Kläger die Beitragserhebung dem Grunde nach angreifen, führt ihr Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. aa) Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 erstmals die Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten unter dem Blickwinkel der Einhaltung des Zitiergebots gerügt. Ungeachtet der Frage, ob diese Rüge der Sache nach zutreffend ist, können sie mit diesem Vorbringen jedoch keine Berücksichtigung finden. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach Fristablauf eingereichter (neuer) Vortrag ist unbeachtlich (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 124a Rn. 116). Zwar können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt, erläutert oder verdeutlicht werden. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds – ist jedoch ausgeschlossen (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 12.09.2007 – 2 LA 107/06 –, juris Rn. 16; so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2024 – 13 S 365/22 –, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15.05.2020 – 14 ZB 19.970 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2019 – 9 LA 25/19 –, juris Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53). So liegt es hier. Das vollständig abgefasste Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in den Akten enthaltenen Empfangsbekenntnisses am 13. Juli 2020 zugestellt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist mithin am 13. September 2020 abgelaufen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Innerhalb dieser Frist haben die Kläger zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt, jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung, die sie auch erstinstanzlich nicht thematisiert haben, gänzlich unbeanstandet gelassen. bb) Die Kläger treten ferner der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, dass es sich bei dem Ausbau der Gerhart-Hauptmann-Straße um eine Maßnahme handelt, für die nach den maßgeblichen ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften Beiträge erhoben werden können. Sie meinen, insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 lit. b SBS seien nicht erfüllt. Hiermit dringen sie im Ergebnis nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. § 1 SBS regelt, dass die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt, erhebt. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht als gegeben angesehen. Die Kläger meinen jedoch, dass es sich bei der Gerhart-Hauptmann-Straße nicht um eine Straße im Sinne des § 1 lit. b SBS handele. Sie verstehen § 1 lit. b SBS als Beitragsentstehungsvoraussetzung und meinen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der Gerhart-Hauptmann-Straße, die auch nach ihren eigenen Angaben im Oktober 1963 abgeschlossen war, die §§ 127 ff. BauGB bzw. die §§ 127 ff. BBauG (vom 29.06.1960, BGBl. I, S. 341 ff.) rechtmäßig angewandt worden sein müssten. Dies sei nicht der Fall, da die Gerhart-Hauptmann-Straße zu dieser Zeit mangels Widmung keine öffentliche Erschließungsanlage in diesem Sinne und die damals geltende Erschließungsbeitragssatzung nicht rechtmäßig gewesen sei. Mit diesem Verständnis überspannen die Kläger jedoch die Anforderungen des § 1 lit. b SBS. (1) § 1 lit. b SBS fordert zunächst lediglich, dass es sich bei der ausgebauten Straße um eine „nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellte Straße“ handelt. Sichergestellt werden soll insoweit, dass es sich bei der der streitigen Erhebung eines Ausbaubeitrags zugrunde liegenden Maßnahme nicht um die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten (örtlichen) Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt. Auf die Frage der Widmung der Straße oder die Ausführungen der Kläger zur Rechtswidrigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aus dem Jahre 1961 kommt es an dieser Stelle nicht an. Die Formulierung des § 1 lit. b SBS beruht auf einer Mustersatzung, die in Schleswig-Holstein den Kommunen regelmäßig als Vorlage für eine Ausbaubeitragssatzung dient (vgl. PdK, Band E 4a SH, KAG, Stand August 2024, Anhang I.5). Hintergrund dieser Formulierung ist, dass sich der Anwendungsbereich des der Satzung zugrunde liegenden § 8 Abs. 1 KAG erst aus der Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht der §§ 127 ff. BauGB (bzw. §§ 127 ff. BBauG) ergibt. Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind nur die örtlichen Straßen, d.h. solche, die dem Verkehr von und zu den Grundstücken des Erschließungsgebietes dienen. „Zum Anbau bestimmt“ ist die Anlage, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 31.05.2018 – 2 LB 2/17 –, juris Rn. 57; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kautzberger, BauGB, 158. EL. Februar 2025, § 127 Rn. 11, 15a). Das Erschließungsbeitragsrecht geht dem Ausbaubeitragsrecht vor. Es erfasst die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten (örtlichen) Straße. Nach ihrer endgültigen Herstellung ist sie aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts „entlassen“; ihr weiteres beitragsrechtliches Schicksal richtet sich nach dem einschlägigen Straßenausbaubeitragsrecht (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 31 Rn. 8). Für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Ausbaubeitragsrechts von dem des Erschließungsbeitragsrechts im Rahmen des § 1 lit. b SBS ist irrelevant, ob in der Vergangenheit bereits Erschließungsbeiträge erhoben wurden oder ob eine Erhebung mangels wirksamer Erschließungsbeitragssatzung rechtswidrig war. Entscheidend ist allein die Rechtsnatur der durchgeführten Maßnahme (Thiem/Böttcher, KAG SH, 30 EL Stand Mai 2025, § 8 Rn. 121, 135) – hier die der endgültigen Herstellung der zum Anbau bestimmten Gerhart-Hauptmann-Straße im Jahre 1963 nachfolgende Ausbaumaßnahme. Dass die Gerhart-Hauptmann-Straße nicht endgültig hergestellt worden wäre, behaupten die Kläger nicht. (2) Dies bedeutet indes nicht, dass der Ausbaubeitrag für die Finanzierung von Ausbaumaßnahmen an jeder bereits hergestellten, zum Anbau bestimmten Straße erhoben werden darf. Insoweit zutreffend erkennen die Kläger in § 1 lit. b SBS und seiner Formulierung „als öffentliche Einrichtung“ eine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, beziehen diese aber fälschlich auf die „erstmalig hergestellte“ Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 ff. BauGB (BBauG) und nicht auf die ausgebaute Gerhart-Hauptmann-Straße. § 1 SBS verlangt im Anschluss an lit. a-c und damit für alle hier genannten Erschließungsanlagen gleichermaßen, dass eine „öffentliche Einrichtung“ vorliegen muss. Gemeint ist damit die ausgebaute Erschließungseinrichtung, für die nunmehr ein Ausbaubeitrag geltend gemacht werden soll. Die Geltendmachung des Ausbaubeitrags setzt nach § 9 Abs. 1 SBS die Entstehung der Beitragspflicht voraus. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG und § 7 SBS mit dem Abschluss der dem Bauprogramm entsprechenden Maßnahme; allgemeiner gesprochen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (bzw. die Satzung) die Abgabenpflicht knüpft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 38 AO). Bei einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme gehört dazu auch, dass die ausgebaute Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eine öffentliche Einrichtung ist, d.h. eine im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder eine nach § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet geltenden Straße (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 5 ff., Urt. v. 10.08.2012 – 4 LB 3/12 –, juris Rn. 45; Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. EL Stand Mai 2025, § 8 Rn. 103). Hat die Gemeinde eine bisher nicht gewidmete Straße ausgebaut, entsteht die Beitragspflicht erst mit deren nachfolgender Widmung, konkret mit der wirksamen Bekanntgabe der Widmungsverfügung, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrWG (Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, KAG, Stand August 2024, § 8 Rn. 135, 297). Nichts anderes ergibt sich aus § 1 SBS, wenn er von der Deckung des Aufwands für den Ausbau von Straßen „als öffentliche Einrichtung“ spricht. (3) Auch das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der im Jahre 1963 erstmalig hergestellten Gerhart-Hauptmann-Straße bereits um eine öffentliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 ff. BauGB (BBauG) gehandelt hätte. Allerdings hat es angenommen, dass jedenfalls mit der am 15. Dezember 2015 beschlossenen und im Juli 2017 erfolgten Bekanntgabe eine beachtliche Widmung erfolgt sei. Die Widmung sei durch Allgemeinverfügung, die weder unwirksam noch zu unbestimmt gewesen sei, vorgenommen worden. Soweit die Ratsversammlung im September 2018 erneut beschlossen habe, die Gerhart-Hauptmann-Straße zu widmen, handele es sich um eine wiederholende Verfügung, die keine Rechtswirkungen entfalte und damit die Wirkung der im Juli 2017 bekanntgemachten Widmungsverfügung nicht berühre. Dem treten die Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass sich auch der Senat nicht weiter zur Wirksamkeit der Widmung ab Juli 2017 zu verhalten hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 18. November 2019 S. 4-5 (Bl. 283 f. GA) verweisen, ist dieser Verweis aufgrund der Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Auf die in diesem Schriftsatz geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der am 15. Dezember 2015 beschlossenen Widmung ist das Verwaltungsgericht bereits eingegangen. Mit den vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung vorgebrachten Gründen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. cc) Unter Bezugnahme auf die erfolgten Widmungen rügen die Kläger im Zulassungsverfahren, dass das Verwaltungsgericht – auch mit Blick auf die Festsetzungsverjährung – nicht geprüft habe, ob und ggf. wann die sachliche Beitragspflicht entstanden sei und welche der zwei beschlossenen Widmungen die Beitragspflicht bewirkt habe. Auch diese Rüge begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im allein relevanten Ergebnis. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verhalten und sich auch mit der Festsetzungsverjährung nicht befasst. Den Entscheidungsgründen lässt sich jedoch entnehmen, dass es in Folge seiner Auffassung, eine wirksame Widmung sei jedenfalls im Juli 2017 erfolgt, in der Sache und entscheidungstragend von einem Entstehen der Beitragspflicht im Juli 2017 ausgegangen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. (1) Wie unter bb) (2) ausgeführt, ist neben dem Abschluss der Ausbaumaßnahme die entsprechende straßenrechtliche Widmung der ausgebauten Straße Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Das Gesetz gibt jedoch keine Reihenfolge vor, in der diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Entsprechende Vorgaben lassen sich auch verfassungsrechtlichen Prinzipien nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2018 – 9 B 10.17 –, juris Rn. 5), so dass die Beitragspflicht trotz Vorliegens der satzungsmäßigen Voraussetzungen ausnahmsweise nicht mit dem Abschluss der Maßnahme, sondern erst mit der nachfolgenden Widmung der Straße entstehen kann. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben und obwohl erst in Folge der Widmung der Lauf der Verjährungsfrist beginnt (vgl. VGH München, Urt. v. 01.12.2016 – 6 BV 16.856 –, juris Rn. 24 m.w.N.). (2) Anlass für das Verwaltungsgericht, sich in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 vertieft mit der – für alle kommunalen Abgaben geltenden (Urt. d. Senats v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 124 m.w.N.) – Festsetzungsverjährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO zu befassen, bestand unter diesen Umständen nicht. Die maßgebliche Frist für die Festsetzungsverjährung begann erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 170 Abs. 1 AO) – hier, wie soeben ausgeführt, aufgrund der nachgeholten Widmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2017. Sie beträgt nach § 15 Abs. 1 Hs. 1 KAG vier Jahre, hätte also erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 ablaufen können. Ungeachtet dessen war bei Fristbeginn bereits Klage erhoben gegen den streitigen Ausbaubeitragsbescheid; diese hemmte den Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 171 Abs. 3a Satz 1 AO von Anfang an und konnte vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung hierüber nicht ablaufen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bedacht, dass eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung aufgrund lange zurückliegender, in tatsächlicher Hinsicht aber abgeschlossener Vorgänge vermieden werden muss und mit § 15 Abs. 2 KAG bestimmt, dass die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen ist. dd) Nach alledem ist den Klägern darin zuzustimmen, dass bei Erlass des angegriffenen Ausbaubeitragsbescheids am 29. März 2016 sowie bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 eine sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden und der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war. Dies musste jedoch nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage führen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung (Urt. d. Kammer v. 26.09.2018 – 9 A 174/15 –, juris Rn. 32) ausführt, dass die ursprünglich mangels Vorliegens der Widmung fehlerhaften Bescheide durch die Nachholung der Widmung „geheilt“ würden, lässt es die dogmatische Begründung für dieses Ergebnis offen. Die Verwendung des Begriffs „Heilung“ suggeriert, dass der ursprünglich rechtswidrige Bescheid infolge der Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig wird. Dies dürfte jedoch nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich – beispielsweise durch rückwirkenden Erlass einer Satzung – die Rechtslage rückwirkend - „ex tunc“ - ändert (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 63 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 26/07 –, juris Rn. 53 f.; Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, KAG, Stand August 2024, § 8 Rn. 85, 88). So ein Fall liegt hier jedoch bei Annahme der Wirksamkeit der Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße ab Juli 2017 nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich nicht von einer rückwirkenden Widmung, sondern nur von einer Nachholung der Widmung und damit von einer Heilung „ex nunc“ ausgegangen. Der angegriffene Beitragsbescheid bleibt deshalb objektiv rechtswidrig. Gleichwohl erweist es sich im Ergebnis nicht als rechtlich fehlerhaft, den Ausbaubeitragsbescheid vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 nicht wegen der erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung erfolgten Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße aufzuheben. Für den Fall, dass die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes verlangen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), eine nachfolgende Rechtsänderung jedoch einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulässt, gibt diese nicht nur dem objektiven Recht („für die Zukunft“) einen anderen Inhalt, sondern kann darüber hinaus auch einen mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsanspruch beseitigen (vgl. Urt. des Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 111 m.w.N.). Denn aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Kläger mit seinem Anfechtungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung hat. Nach dem materiellen Recht beantwortet sich dagegen die Frage, ob ein solcher Anspruch (noch) besteht, d.h. für den Fall der Anfechtungsklage, ob der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist und den Kläger (noch) in seinen subjektiven Rechten verletzt (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 87.88 –, juris Rn. 11). Da es vorliegend an der letztgenannten Voraussetzung fehlt, bestand danach auch kein Aufhebungsanspruch. Entgegenstehende schutzwürdige rechtliche Interessen der Kläger sind nach Widmung der Straße nicht (mehr) berührt. Die Grundsätze der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit schließen es für die Beklagte vielmehr aus, es bei der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids zu belassen und von einer Heranziehung der Kläger abzusehen, da die sachliche Beitragspflicht später noch entstanden ist. Da die Kläger als gemeinsame Eigentümer ihres Grundstücks auch weiterhin persönlich beitragspflichtig sind (§ 8 Abs. 5 KAG, § 3 SBS), wäre die Beklagte im Falle der Aufhebung des Bescheids verpflichtet, umgehend einen Bescheid mit demselben Regelungsinhalt an die Kläger zu erlassen (vgl. auch Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, KAG, Stand August 2024, § 8 Rn. 86, 89). Dagegen spricht auch nicht, dass mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sein könnte. Zum Zeitpunkt des Beginns der Frist, nämlich mit Ablauf des Kalenderjahres 2017, war bereits Anfechtungsklage erhoben; diese hemmte die Frist sogleich bis zur unanfechtbaren Entscheidung hierüber (s.o. cc) (2)). Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides durch das Verwaltungsgericht wäre der Beklagten damit immer noch ausreichend Zeit geblieben (zumindest ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, § 124a Abs. 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 VwGO), ihre Pflicht zum umgehenden Erlass eines neuen Bescheides mit demselben Regelungsinhalt zu erlassen. Die Kläger befänden sich mithin binnen kurzer Zeit nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids in derselben Lage, in der sie sich vor Aufhebung befinden. In einem solchen Fall ist die gerichtliche Aufhebung des Beitragsbescheids nicht gerechtfertigt. ee) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag das Zulassungsvorbringen der Kläger, das sich mit der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße zum 1. Januar 2010 befasst, die Zulassung der Berufung nicht begründen. Da das Verwaltungsgericht jedenfalls von einer wirksamen Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße ab Juli 2017 ausgegangen ist, dies im Zulassungsverfahren von den Klägern in der Sache unbeanstandet blieb und jedenfalls die Widmung im Juli 2017 den prozessualen Aufhebungsanspruch der Kläger entfallen lässt, bedurfte es mit Blick auf die allein relevante Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keiner wirksamen und/oder rechtmäßigen rückwirkenden Widmung. Gleiches gilt mit Blick auf die Frage, ob die Gerhard-Hauptmann-Straße nach § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet gilt. b) Auch die Einwendungen der Kläger gegen die Höhe des ihnen gegenüber festgesetzten Beitrags führen nicht zur Zulassung der Berufung. Sie meinen, dass die Erneuerung der Regenwasserleitung und eine ggf. daraus abzuleitende Beitragsfähigkeit des Kostenaufwands zum einen unter den Aspekten „Eigentumsverhältnisse der Regenwasserleitung“ und „Baulastträgerschaft für diese Teileinrichtung“ (dazu aa)) und zum anderen unter dem Aspekt der Beitragsfähigkeit von Baukosten Dritter (dazu bb)) zu untersuchen sei. Zudem führe die Gleichsetzung der Stichwege „Schwalbenweg“ und „Amselweg“ zu einem ungleichen Ergebnis (dazu cc)). aa) Wenn der Senat dieses in Teilbereichen schwer einzuordnende Zulassungsvorbringen richtig versteht, rügen die Kläger der Sache nach, dass die Beklagte bei Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes die bei der Abwasserentsorgung Uetersen GmbH (AUeG) entstandenen und der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für die Erneuerung der in der Gerhart-Hauptmann-Straße verlaufenden Regenwasserkanalisation berücksichtigt und das Verwaltungsgericht dies unbeanstandet gelassen hat. Hierzu enthält die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Kostenaufstellung unter den lfd. Nrn. 6 und 7 die Positionen „Kosten Regenwasserleitung“ und „Ing. Honorar Regenwasserleitung“. Von diesen Kosten „Regenwasserleitung“ und „Ing. Honorar Regenwasserleitung“ hat die Beklagte 50% („Straßenentwässerungsanteil“) der Kosten im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Die übrigen 50% trägt die AUeG. (1) Die Kläger scheinen davon auszugehen, dass diese Kosten keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands hätten finden dürfen, weil die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Baukosten getroffenen Tatsachfeststellungen (im Urteil S. 19, 20) fehlerhaft seien und die AUeG nicht als „Dritte“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 KAG angesehen werden könne. Nach dieser Regelung gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch diejenigen tatsächlichen Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient. Die Kläger meinen, dass die Beklagte tatsächlich weder Eigentümerin der Regenwasserkanalisation sei noch die Baulast für diesen Teil der Kanalisation trage. Vielmehr sei die AUeG Eigentümerin der gesamten Abwasserkanalisation und trage auch die entsprechende Baulast, so dass die Beklagte die Kosten der Straßenentwässerung mangels eigenem Aufwandes nicht über Beiträge refinanzieren könne. Obwohl Vieles dafürspricht, dass die Kläger die Eigentumsverhältnisse an den kommunalen Abwassereinrichtungen richtig darstellen und die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts missverständlich wirken können, verhilft dies den Klägern nicht zum Erfolg. Denn dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem rechtlichen Grund sich die Eigentümerstellung an der Regenwasserkanalisation in der Gerhart-Hauptmann-Straße bzw. die Frage nach der entsprechenden Baulast auf die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auswirken soll. Die Kläger legen nicht dar, ob und inwieweit die von ihnen geltend gemachten Einwände entscheidungsrelevant sind. Dies drängt sich dem Senat auch keineswegs auf. Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit der hier in Rede stehenden, zunächst von der AUeG aufgebrachten Kosten für die Straßenentwässerung und den Regenwasserkanal sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile zur öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ oder „Straße“ und zu der jeweiligen Trägerschaft. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von der „Abwasserbeseitigung“, für die Arbeiten an den Schmutzwasserkanälen stattgefunden haben, die „Entwässerungseinrichtungen“ zu unterscheiden seien, in die Niederschlagswasser eingeleitet wird. Insoweit ist einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht missverständlich ausdrückt bzw. entscheidende Begrifflichkeiten nicht exakt verwendet. Vorliegend existiert in der Gerhart-Hauptmann-Straße eine Einrichtung zu Beseitigung von Abwasser, d.h. von Schmutz- und Niederschlagswasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG) im Trennsystem. Dementsprechend ist von zwei Teileinrichtungen zur Abwasserbeseitigung auszugehen, nämlich der Teileinrichtung zur Beseitigung von Schmutzwasser sowie der Teileinrichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser. In diesem Sinne ist die Aussage des Verwaltungsgerichts zu verstehen. Es ist zutreffend von zwei Teileinrichtungen ausgegangen, in denen Schmutz- und Regen- bzw. Niederschlagswasser in der Gerhart-Hauptmann-Straße getrennt beseitigt werden. Ferner lässt sich dem Urteil entnehmen, dass sich die Beklagte zur Straßenentwässerung der Niederschlagswasserkanalisation bedient, über die auch das Oberflächenwasser von den anliegenden Grundstücken beseitigt wird. Hiervon scheinen auch die Kläger auszugehen. Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte für die Straßenentwässerung gemäß § 13 StrWG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Trägerin der Straßenbaulast sei und die dafür anfallenden Aufwendungen für Herstellung, Aus- und Umbau sowie Erneuerung auf Grundlage entsprechender Ortssatzungen zu refinanzieren habe. Gegen die Einordnung der Gerhart-Hauptmann-Straße als Gemeindestraße im Sinne des § 13 StrWG wenden die Kläger nichts ein. Dementsprechend ist nichts dagegen zu erinnern, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte auch die Baulast für die Straßenentwässerung trägt und in diesem Zusammenhang anfallende Kosten beitragsfähig sind. Warum sich dies ändern sollte, weil die Beklagte zur Straßenentwässerung auf eine – nach dem Vortrag der Kläger – im Eigentum der AUeG stehende Niederschlagswasserkanalisation zurückgreift, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Straßenentwässerung ist Teil der Einrichtung „Straße“ und – rechtlich – nicht Teil der leitungsgebundenen Einrichtung Grundstücksentwässerung, auch wenn technisch insoweit keine Trennung besteht. Die Straßenentwässerung dient allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden, mithin der besseren Erreichbarkeit aller an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.06.2001 – 2 M 54/01 –, n.v.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 32 Rn. 121). Im Zuge des Straßenausbaus kann mithin auch die Straßenentwässerung verbessert werden. Dabei steht es der Gemeinde frei, sich entweder einer Einrichtung zu bedienen, die ausschließlich zur Aufnahme des Straßenniederschlagswassers bestimmt ist (sog. Einzeleinrichtung), oder einer solchen, die – wie hier – neben der Straßenentwässerung auch der Grundstücksentwässerung dient (sog. Gemeinschaftseinrichtung) (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 13 Rn. 70, 79 und § 33 Rn. 36; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.02.2020 – 9 LB 132/17 – , juris Rn. 197). Dabei bleibt die Beitragspflicht für eine Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung auch bei einem Rückgriff auf eine Gemeinschaftseinrichtung unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn der Straßenausbau in Form der Verbesserung der Straßenentwässerung aus Anlass von sonstigen Kanalbauarbeiten vorgenommen wurde (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 32 Rn. 123a). Dient die Durchführung einer Maßnahme mehreren Zwecken – hier sowohl dem Straßenausbau als auch der Sanierung der Haupt- und Anschlusskanäle für Niederschlagswasser –, kann dies indes Auswirkungen auf die Höhe des dem Straßenausbau „anzulastenden“ Aufwands haben. Betrifft die Ausbaumaßnahme entweder zusätzlich oder allein solche Anlagenteile, die mehreren Zwecken dienen (wie z.B. der Hauptkanal), kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Straßenentwässerung nur mit einem Anteil der für den Ausbau dieser Anlagenteile entstandenen Kosten belastet wird. Dem liegt die Idee zugrunde, dass durch die Erneuerung oder Verbesserung einer Gemeinschaftseinrichtung Kosten gespart werden, die (zusätzlich) angefallen wären, wenn sowohl für die Straßen- als auch die Grundstückentwässerung getrennte Anlagen betrieben würden (vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 33 Rn. 36). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Kosten für den Ausbau der Gemeinschaftseinrichtung Kosten sind, die dem Straßenausbau, d.h. der verbesserten Nutzbarkeit der Straße, dienen. Kosten aufgrund von Arbeiten an den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. der Abwasserkanalisation, die der Straßenentwässerung dienen, bleiben damit, unabhängig davon, wer Eigentümer der Abwasserkanalisation ist bzw. die Baulast für diese leitungsgebundene Abwassereinrichtung trägt, Kosten der Straßenentwässerung (vgl. Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. EL Stand Mai 2025, § 8 Rn. 349). Dementsprechend hat die Beklagte, wie sich aus der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Kostenaufstellung ergibt, Bau- und Ingenieurskosten betreffend die Regenwasserkanalisation zur Hälfte als Kosten der Straßenentwässerung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob „Regenwasserkanäle“ auch „Abwasserkanäle“ sind, wie weit der zwischen der Beklagten und der AUeG geschlossene Entsorgungsvertrag reicht und wer das Eigentum an Regen- und Schmutzwasserkanalisation in der Gerhart-Hauptmann-Straße trägt, nicht entscheidungserheblich an. (2) Soweit die Kläger unabhängig von der Eigentumsfrage rügen, dass die Beklagte weder schlüssig dargelegt, geschweige denn den Beweis angetreten habe, dass ihr gegenüber der AUeG ein kassenmäßig wirksamer Aufwand entstanden sei, bleibt erneut unklar, worauf sich diese Rüge konkret bezieht. Es kann nur vermutet werden, dass die Kläger meinen, der Beklagten sei kein tatsächlicher Aufwand entstanden, da die AUeG den Auftrag für die Arbeiten an der Regenwasserkanalisation erteilt habe und die Beklagte gegenüber der AUeG weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet sei, Kosten zu tragen. (a) Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die AUeG der Beklagten einen Teil der Kosten für die Bauarbeiten und Ingenieursleistungen betreffend die Regenwasserkanalisation in der Gerhart-Hauptmann-Straße in Rechnung gestellt hat und die entsprechenden Kosten der Beklagten damit tatsächlich entstanden sind. Hiergegen ist nichts zu erinnern. So hat die AUeG der Beklagten einen Anteil an Baukosten und Honoraren in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 07.07.2014, Bl. 112 GA). Auch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abrechnungsunterlagen sprechen dafür, dass die AUeG teilweise die Übernahme von Kosten für Arbeiten an der Regenwasserkanalisation von der Beklagten verlangte und diese Übernahme auch schon bei Ausschreibung der Aufträge zwischen der Beklagten und der AUeG vereinbart war. Ausweislich der Abrechnungsunterlagen (in Beiakte A) wurden der Kanalbau und der Straßenbau im Zuge der beschränkten Ausschreibung und der Vergabe als zwei Leistungsbereiche einer Maßnahme behandelt. Als Auftraggeber wurden sowohl die Beklagte als auch die AUeG geführt. Dementsprechend enthält der Verwaltungsvorgang ein Auftragsschreiben der Beklagten an die ausführende Firma Plus-Pohl GmbH, das als Leistung „Kanal und Straßenbau“ nennt. Erst in den Erläuterungen heißt es dann weiter, dass sich die Gesamtangebotssumme auf die Beklagte und die AUeG als zwei Auftraggeber aufteile. (b) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten und der AUeG Absprachen zur Kostenteilung der Regenwasserkanalisation bestanden. Dass die Kosten für eine vom Bauprogramm gedeckte Maßnahme nur dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie – über § 8 Abs. 3 Satz 3 KAG hinaus – auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Zahlungsverpflichtung der Gemeinde beruhen, legen die Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine weiteren Anforderungen aufgestellt, sondern nur gefordert, dass die Kosten der Beklagten tatsächlich für vom Bauprogramm gedeckte Maßnahmen entstanden sind. bb) Ferner greifen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen an, dass das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung „von Kosten Dritter“ im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes als zulässig erachtet, ohne dass diese in der Satzung – in § 2 Abs. 1 SBS – ausdrücklich aufgeführt seien. Auf das wesentliche Argument des Verwaltungsgerichts, nämlich den Verweis auf § 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAG, gehen die Kläger jedoch nicht ein. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu bestimmen; dazu gehören auch diejenigen Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient. Dass es sich auch insoweit um „tatsächliche Kosten“ handelt, ist letztlich eine Selbstverständlichkeit (Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, KAG, Stand August 2024, § 8 Rn. 302). Mit dem Argument, dass § 2 Abs. 1 SBS diese Selbstverständlichkeit nicht wortgleich wiederholen muss, sondern sich darauf beschränken kann, den Begriff des „notwendigen“ Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG durch beispielhafte Benennung von Kosten und in Frage kommende Teileinrichtungen zu bezeichnen, setzen sich die Kläger nicht auseinander. Soweit die Kläger meinen, dass sich die Auflistung zum beitragsfähigen Aufwand in § 2 Abs. 1 SBS durch Verwendung des Begriffs „insbesondere“ auf Maßnahmen und Kosten beschränke, die nicht vorhersehbar seien bzw. wegen ihrer Komplexität nicht dargestellt werden könnten, übersehen sie gerade, dass § 2 Abs. 1 SBS die gesetzliche Grundlage des § 8 Abs. 1 KAG ausformt und damit zugleich den Abgabentatbestand im Sinne des § 2 Abs. 2 KAG bestimmt. Ob die tatsächlichen Kosten unmittelbar durch Eigenleistung oder mittelbar durch die Einschaltung Dritter entstanden sind und bei Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands Berücksichtigung finden können, steht nicht im Fokus dieser Aufzählung. cc) Abschließend rügen die Kläger den Zuschnitt des Abrechnungsgebiets. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die von der Gerhart-Hauptmann-Straße abzweigende Straße Amselweg nach dem Eindruck, den die erkennende Einzelrichterin vor Ort gewonnen habe, nicht als unselbstständige Stichstraße zum Abrechnungsgebiet gehöre. Dem treten die Kläger ohne Erfolg entgegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des bislang für das kommunale Abgabenrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes nur gerechtfertigt ist, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu „Hinterliegergrundstücken“ hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt (so OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 –, LS in juris). Hiergegen wenden auch die Kläger nichts ein. Insbesondere verfängt insoweit der Verweis auf die Entscheidung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der Sache 2 LB 97/04 nicht. Denn auch dieser Entscheidung liegen die genannten Grundsätze ausdrücklich zugrunde (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2005 – 2 LB 97/04 –, juris Rn. 22). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat sieht derzeit keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass das Verwaltungsgericht auf Basis der beschriebenen Grundsätze den Amselweg nicht als Teil der Einrichtung Gerhart-Hauptmann-Straße angesehen hat. Denn der Amselweg dient nicht nur der Erschließung einer ersten, direkt an der Gerhart-Hauptmann-Straße liegenden, sowie einer einzigen dahinterliegenden (zweiten) Baureihe, die wie eine Reihe Hinterliegergrundstücke erscheint. Vielmehr wird über den Amselweg mindestens noch eine weitere Baureihe erschlossen. Daneben hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Amselweg hinsichtlich Ausstattung und Breite deutlich von der Gerhart-Hauptmann-Straße absetze und den Eindruck einer eigenständigen Wohnstraße entspreche. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in der Vergangenheit einen 4 m breiten und ca. 93 m langen Privatweg, über den vier Grundstücke erschlossen werden und damit dem Amselweg ähnlich sei, als unselbstständige Einrichtung angesehen hat (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2005 – 2 LB 97/04 –, juris Rn. 23 f.). Denn die Einordnung einer Stichstraße als selbstständige bzw. nicht selbstständige Erschließungsanlage ist stets eine Frage des Einzelfalls. Kriterien wie die Breite, die Länge und die Anzahl der erschlossenen Grundstücke lassen sich nicht schematisch anwenden. Die Kläger können daher die auf einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten beruhende erstinstanzliche Einordnung des Amselwegs als selbstständige Erschließungsanlage nicht erfolgreich in Zweifel ziehen, indem sie darauf verweisen, dass der Amselweg eine Breite von 4,50 m habe, aber deutlich kürzer sei als der vom 2. Senat in seinem Urteil vom 13.10.2005 (– 2 LB 97/04 – ) betrachtete Privatweg und ähnlich wenige Grundstücke „erschließe“. Über die Richtigkeit dieser Entscheidung des 2. Senats ist hier nicht zu entscheiden. Maßgeblich ist, dass die der Beurteilung zugrundeliegenden Grundsätze dieselben sind und die danach getroffene Beurteilung des Amselwegs keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. 2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisibelen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Eine Grundsatzbedeutsamkeit legen die Kläger nicht dar. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten Frage. Soweit zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen werden kann, dass sie geklärt wissen wollen, ob eine straßenrechtliche Widmung rechtmäßig mit Rückwirkung erfolgen kann, liegt eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage schon deshalb nicht vor, weil, wie oben ausgeführt, diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht sie in der angegriffenen Entscheidung auch ausdrücklich offengelassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).