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Beschluss

6 LA 142/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1028.6LA142.24.00
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Leitsätze
Nach Sinn und Zweck der Regelungen zum beitragsrechtlichen grundstücksbezogenen Artzuschlag - insbesondere unter Heranziehung von § 8 Abs. 1 KAG SH - sind die in einer Straßenbaubeitragssatzung verwendeten Begrifflichkeiten „gewerblich genutzt“ bzw. in „ähnlicher Weise genutzt“ so zu verstehen, dass es sich um Grundstücke handelt, die tatsächlich in einer Weise genutzt werden, die in erhöhtem Maße zu einem Ziel- und Quellverkehr führt und von denen aus deshalb in der Regel eine intensivere Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung verursacht wird als von der im Übrigen vorherrschenden (Wohn)nutzung (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 41.567,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Sinn und Zweck der Regelungen zum beitragsrechtlichen grundstücksbezogenen Artzuschlag - insbesondere unter Heranziehung von § 8 Abs. 1 KAG SH - sind die in einer Straßenbaubeitragssatzung verwendeten Begrifflichkeiten „gewerblich genutzt“ bzw. in „ähnlicher Weise genutzt“ so zu verstehen, dass es sich um Grundstücke handelt, die tatsächlich in einer Weise genutzt werden, die in erhöhtem Maße zu einem Ziel- und Quellverkehr führt und von denen aus deshalb in der Regel eine intensivere Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung verursacht wird als von der im Übrigen vorherrschenden (Wohn)nutzung (Rn.16) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 41.567,54 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung verfolgt die Klägerin das Ziel, die teilweise Aufhebung von ihr gegenüber ergangenen Vorauszahlungsbescheiden auf einen Straßenbaubeitrag zu erreichen. Die Klägerin ist Eigentümerin von drei jeweils aus einem Flurstück bestehenden Grundstücken unter den Adressen R.. 51 (Flurstück 108, Flur 2, Gemarkung N...) und R.. 34 (dort Flurstücke 112/2 und 112/3 Flur 2, Gemarkung N...) im Gebiet der Beklagten. Mit der östlichen Grundstücksgrenze liegen die Grundstücke an der Straße An der Acht. Die südliche Grenze des Grundstücks R.. 51 (Flurstück 108) bzw. die nördliche Grenze der Grundstücke R.. 34 (Flurstücke 112/2 und 112/3) verläuft entlang der R... Auf den Grundstücken R.. 34 (Flurstücke 112/2 und 112/3) betreibt die Klägerin eine Bildungs- und Tagungsstätte mit Aufenthaltsbereich und Übernachtungsmöglichkeit. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 der Beklagten, der am 11. Oktober 1985 in Kraft trat. Für das Flurstück 108 enthält der Bebauungsplan die Festsetzung „private Grünfläche“, für die Flurstücke 112/2 und 112/3 ist als Art der zulässigen baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet sowie der besondere Nutzungszweck „Verwaltungsschule“ festsetzt. Die Beklagte erhebt in ihrem Gemeindegebiet seit langem Beiträge unter Anderem für den Straßenausbau. Am 17. Dezember 2020 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Timmendorfer Strand (Straßenbaubeitragssatzung, im Folgenden SBS). Die Satzung trat rückwirkend zum 23. Juli 2011 in Kraft, § 14 Abs. 1 SBS. Der vom beitragsfähigen Aufwand (§ 2 SBS) umzulegende Beitragsanteil (§ 4 SBS) wird gemäß § 6 Abs. 1 SBS in Abhängigkeit von der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Zu diesem Zweck wird die Grundstücksfläche ermittelt (§ 6 Abs. 2 SBS) und mit einem Faktor, der abhängig von der baulichen Ausnutzbarkeit (Bebaubarkeit mit Vollgeschossen) des Grundstücks ist, vervielfältigt (§ 6 Abs. 3 SBS). Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach § 6 Abs. 3 SBS ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht, § 6 Abs. 4 Satz 1 SBS (sogenannter Artzuschlag). Im Jahre 2017 baute die Beklagte die R.. und einen Teil der Straße „An der Acht“ aus. Die Baumaßnahmen umfassten unter Anderem die Erneuerung der Fahrbahnen sowie von Geh- und Radweg. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte im April 2018. Mit Bescheiden vom 3. November 2017 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin Vorauszahlungen auf einen Straßenbaubeitrag für die Straßenbaumaßnahme „R../An der Acht“ in Höhe von 5.821,23 Euro für das Flurstück 108, in Höhe von 63.097,07 Euro für das Flurstück 112/2 und in Höhe von 109.991,38 Euro für das Flurstück 112/3 auf Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung. Dabei berücksichtigte die Beklagte bei der Beitragsberechnung für die Flurstücke 112/2 und 112/3 einen Artzuschlag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS. Gegen die Erhebung der Vorauszahlungen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Juli 2018 zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am 10. August 2018 Klage erhoben. Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 19. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben, soweit darin ein Beitrag für das Flurstück 108 von mehr als 5.813,88 Euro, für das Flurstück 112/2 von mehr als 63.017,42 Euro und für das Flurstück 112/3 von mehr als 109.852,52 Euro festgesetzt wurden. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Bescheide hat es auf eine fehlerhafte Bildung des Abrechnungsgebiets und einen daraus resultierenden, zu hohen Beitragssatz verwiesen. Anstatt 12,118299 Euro/m2 betrage der Beitragssatz für den Straßenbaubeitrag „nur“ 11,9505966 Euro/m2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Senat geht unter Anwendung von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO davon aus, dass die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur teilweise zum Gegenstand des Zulassungsantrags macht. Sie greift nur die Abweisung der Klage gegen die auf die Flurstücke 112/2 und 112/3 bezogenen Bescheide vom 3. November 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 2018 an und dies auch nur insoweit, wie diese (der Höhe nach) auf der Berücksichtigung eines Artzuschlags beruht. Die Klägerin führt zu Beginn der Begründung ihres Zulassungsantrags aus, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen habe, als die Flurstücke 112/2 und 112/3 mit einem Artzuschlag belegt würden. Am Ende der Begründung bestätigt sie, dass das Rechtsmittel auf den „Ansatz des Artzuschlags beschränkt“ sei. Dem entsprechend wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren inhaltlich ausschließlich gegen die Berücksichtigung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für die beiden Grundstücke R.. 34 (Flurstücke 112/2 und 112/3), während sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bezogen auf die Erhebung der Vorauszahlung des Straßenbaubeitrags für das aus dem Flurstück 108 bestehende Grundstück nicht angreift, da für dieses Grundstück bei der Beitragsbemessung gerade kein Artzuschlag berücksichtigt wurde. 2. Der so verstandene Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu a)), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu b)) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu c)) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. a) Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Die Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren nicht gegen die Zulässigkeit des Artzuschlags generell, d.h. sie erhebt keine Bedenken gegen die maßgebliche Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 SBS als solche. Danach werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (Halbsatz 1, sog. gebietsbezogener Artzuschlag) sowie in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (Halbsatz 2, sog. grundstücksbezogener Artzuschlag) die nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 SBS zur Bemessung des Beitrages ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht. Der grundstücksbezogene Artzuschlag im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS fordert mithin, dass sich das beitragspflichtige Grundstück in einem bauplanungsrechtlich nicht als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten einzuordnenden Baugebiet oder dem Außenbereich befindet und die tatsächliche Nutzungsart dieses Grundstücks überwiegend gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Art ist (zur Zulässigkeit sowie zur Abgrenzung des grundstücksbezogenen vom gebietsbezogenen Artzuschlag vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 – 9 C 28.14 –, juris Rn. 17 f.). Die Klägerin stützt ihr Zulassungsvorbringen demgegenüber auf die Auffassung, dass die vom grundstücksbezogenen Artzuschlag betroffenen Grundstücke (Flurstücke 112/2 und 112/3, Flur 2, Gemarkung N...) die in der Satzung genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS nicht erfüllen. Zwar handele es sich um Grundstücke, die in einem anderen Gebiet als einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebiet gelegen sind, da sich die Grundstücke gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17 der Beklagten in einem allgemeinen Wohngebiet befinden. Die Grundstücke würden jedoch nicht überwiegend gewerblich, industriell oder in anderer Weise genutzt. Hiermit stellt die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht ernstlich in Frage. aa) Der Ausdruck der „gewerblichen Nutzung oder in ähnlicher Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS ist weder rein gewerberechtlich noch bauplanungsrechtlich zu verstehen. Unabhängig von der Abgrenzung der verschiedenen tatbestandlichen Varianten des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS sind bei Auslegung dieser Norm aufgrund des sprachlich mehrdeutigen Wortlauts insbesondere Sinn und Zweck der Regelungen zum beitragsrechtlichen grundstücksbezogenen Artzuschlag zu berücksichtigen. Dies bedeutet im Ergebnis, „gewerblich genutzt“ bzw. in „ähnlicher Weise genutzt“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS sind die Grundstücke, die tatsächlich in einer Weise genutzt werden, die in erhöhtem Maße zu einem Ziel- und Quellverkehr führt und von denen aus deshalb in der Regel eine intensivere Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung verursacht wird als von der im Übrigen vorherrschenden (Wohn)nutzung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 36; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand 29. EL 2024, § 8 Rn. 676; Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, Stand August 2024, § 8 KAG Rn. 252; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.2006 – 9 LC 27/04 –, juris Rn. 16). (1) Ausgangspunkt der vorgenommenen Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS ist § 8 Abs. 1 KAG. Danach ist der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49). Ein solcher, die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil wird regelmäßig durch die Steigerung der Möglichkeit geboten, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits geeignet ist, zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke zu führen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9; Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 24). Daran anschließend beruht die im Rahmen der Beitragsbemessung vorgesehene Berücksichtigung eines sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlags im Sinne § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS auf dem Grundgedanken, dass der umlagefähige Aufwand der Ausbaumaßnahme auch nach Maßgabe des den Grundstücken bzw. Grundstückseigentümern durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Einrichtung gebotenen (wirtschaftlichen Sonder-)Vorteils zu verteilen ist (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand 29. EL 2024, § 8 Rn. 624; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht grundlegend BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 – 8 C 85.86 –, juris Rn. 27). Anders als der Bundesgesetzgeber mit § 131 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB für das Erschließungsbeitragsrecht hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber davon abgesehen, konkrete Verteilungsregelungen in § 8 KAG aufzunehmen. Dementsprechend obliegt es den örtlichen Satzungsgebern, gerechte und praktikable Verteilungsmaßstäbe auszuwählen und in einer Beitragssatzung im Einzelnen zu regeln. Dem ihnen in diesem Zusammenhang zukommenden Ermessen sind jedoch durch den landesrechtlichen Vorteilsbegriff und nicht zuletzt durch den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) relativ enge Grenzen gesetzt. (2) Da der landesrechtliche Vorteilsbegriff in § 8 Abs. 1 KAG grundstücksbezogen ist, kommen als Verteilungsmaßstäbe nur grundstücksbezogene Maßstäbe in Betracht. Neben der Größe des Grundstücks und dem Maß der baulichen Nutzung ist unter anderem auch die tatsächliche Art der Grundstücksnutzung ein geeignetes Kriterium, an das ein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab anknüpfen kann (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand 29. EL 2024, § 8 Rn. 639 ff.; Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, Stand August 2024, § 8 KAG Rn. 217, 235). So werden beispielsweise gewerblich und industriell nutzbare Grundstücke aufgrund des von ihnen ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs typischerweise eine deutlich intensivere Nutzung der Straße verursachen und damit höhere Vorteile aus der Ausbaumaßnahme ableiten, als ausschließlich Wohnzwecken dienende Grundstücke (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.2006 – 9 LC 27/04 –, juris Rn. 16). Die Art der Nutzung eines Grundstücks kann es mithin rechtfertigen bzw. – um dem landesrechtlichen Vorteilsprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KAG) und dem bundesrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen – es ggf. gar erforderlich werden lassen, im Rahmen der Bemessung des Beitrags nach der Nutzungsart zu differenzieren, d.h. für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu anders genutzten Grundstücken im Rahmen der Verteilung des Aufwands einer Ausbaumaßnahme Zuschläge vorzusehen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 5; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand 29. EL 2024, § 8 Rn. 674). Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab im Ausbaubeitragsrecht im Kern Anforderungen erfüllen muss, die im Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich durch § 131 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB normiert sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 21/07 –, juris Rn. 26; Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, Stand August 2024, § 8 KAG Rn. 217, 247; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 36 Rn. 5). Soweit die Klägerin also zur Begründung ihres Zulassungsantrags behauptet, die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS könne sich nicht an einem vom Vorteilsprinzip begründeten Differenzierungsgebot orientieren, da die Vorgaben des § 131 Abs. 3 BauGB nur für das Erschließungsbeitragsrecht gelten, verhilft ihr dieses Vorbringen im Ergebnis nicht zum Erfolg. (3) Treffen wie hier in einem Abrechnungsgebiet primäre Wohnnutzung und weitere Nutzungsarten zusammen, ist mit Blick auf die Berücksichtigung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags im Rahmen der Vorteilsbemessung für die anders als durch Wohnnutzung genutzten Grundstücke mithin ausschlaggebend, dass es sich um eine gegenüber der Wohnnutzung qualifizierte Nutzungsart handelt (zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 – 8 C 85.86 –, juris Rn. 32), die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist. Leitbild der qualifizierten Nutzungsart ist zwar die gewerbliche Nutzung im engeren Sinne. Aber auch andere qualifizierte Nutzungsarten, die keine im Sinne des Gewerberechts „gewerblichen“ Nutzungen sind, können vergleichbare zusätzliche Vorteile (wie z.B. Arzt- und Rechtsanwaltspraxen, Verwaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen, Pflegeheime, Erwerbsgärtnereien etc.) haben und deshalb ebenfalls dem Artzuschlag unterliegen (OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 36 f., Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 79/86 – juris Rn. 47 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Grundstücke der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG oder der Telekom sowie generell für öffentliche Gebäude (Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand 29. EL 2024, § 8 Rn. 677 f.; Habermann, in: PdK, Band E 4a SH, Stand August 2024, § 8 KAG Rn. 252, beide m.w.N.). (4) Es zeigt sich mithin, dass es aufgrund des den Artzuschlag wesentlich prägenden landesrechtlichen Vorteilsbegriffs bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS nicht darauf ankommen kann, ob die Nutzung eines Grundstücks mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder ob die Ausbaumaßnahme über die Möglichkeit einer gesteigerten Nutzung eine höhere Rendite bewirken kann (so aber OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2000 – 15 A 3495/96 –, juris Rn. 22; VG Münster, Urt. v. 09.12.2016 – 3 K 1496/15 –, juris Rn. 80). Ebenso ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung in anderer Weise im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS nicht nur die Nutzungsarten umfasst, die für Gewerbe- oder Industriegebiete zulässig sind. Eine den Artzuschlag rechtfertigende qualifizierte Nutzungsart liegt nicht ausschließlich dann vor, wenn sie zu den baugebietsverträglichen Nutzungen eines Gewerbe- oder Industriegebietes zählt (so OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2000 – 15 A 3495/96 –, juris Rn. 7, 14; VG Münster, Urt. v. 09.12.2016 – 3 K 1496/15 –, juris Rn. 88 ff.). Vielmehr kann, um dem im Vorteilsprinzip wurzelnden Differenzierungsgebot gerecht zu werden, jede qualifizierte Nutzungsart, für die die Ausbaumaßnahme im Vergleich zu der im Übrigen im Abrechnungsgebiet vorherrschenden Nutzung mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist, unter die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS fallen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 25. Februar 2000 (– 15 A 3495/96 –, juris) und das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 9. Dezember 2016 (– 3 K 1496/15 –, juris) eine andere Auffassung vertreten haben, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Ausgehend vom oben beschriebenen, landesrechtlichen Vorteilsbegriff und der bereits bestehenden Rechtsprechung des hier zur Entscheidung berufenen Oberverwaltungsgerichts ist die vom Oberverwaltungsgericht Münster und vom Verwaltungsgericht Münster vertretene einschränkende Auslegung vergleichbarer Satzungsbestimmungen dogmatisch nicht begründbar. bb) Der Senat hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung der Grundstücke R... 34 als Fortbildungsstätte mit Wohntrakt die Berücksichtigung eines Artzuschlags rechtfertigt, deshalb nicht für zweifelhaft. Gegenüber der reinen Wohnnutzung verursacht die Nutzung als Fortbildungsstätte einen gegenüber der Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr und damit eine intensivere Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtungen; jedenfalls hat die Klägerin Gegenteiliges im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Tagungsstätte der Klägerin hinsichtlich der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für mit Pensionen und kleineren Hotels vergleichbar gehalten. Das Tagungszentrum der Klägerin habe 83 Gästezimmer mit Vollpension, Saunen, Leihfahrrädern etc. Es werde mehrtägige Bildungsarbeit in Form von Seminaren durchgeführt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer könnten vor Ort übernachten sowie Freizeitangebote in Anspruch nehmen. Dies verursache einen gegenüber einer Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr durch sie selbst, aber auch durch das Personal für den Übernachtungs- und Pflegebereich sowie durch die bei einer Tagungsstätte dieser Größe notwendige Ver- und Entsorgung. Gegen die dieser verwaltungsgerichtlichen Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts ein. Sie behauptet lediglich, dass der Ziel- und Quellverkehr der Tagungsstätte angesichts der Übernachtungsmöglichkeiten beschränkt sei und auch nicht regelmäßig, sondern allenfalls an Werktagen und nur zu Beginn und Ende der Fortbildung stattfinde. Allerdings ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nachvollziehbar nicht nur von An- und Abfahrten der Tagungsteilnehmer, sondern auch von der Inanspruchnahme von Freizeitangeboten ausgegangen, die über die An- und Abreise hinausgeht. Nicht zuletzt aufgrund der fußläufigen Entfernung der Tagungsstätte zur Ostsee erscheint es auch für den Senat naheliegend, dass die Tagungsteilnehmer die ausgebaute Einrichtung – ggf. zu Fuß oder mit den zur Verfügung stehenden Leihrädern – in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass Tagungsangebote keinesfalls zwingend stets die komplette Woche umfassen müssen. Dass es keine Wechsel des Tagungsangebots und damit auch keinen entsprechenden „Bettenwechsel“ unter der Woche gibt, legt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht dar. Zu Recht weist im Übrigen die Beklagte darauf hin, dass selbst wenn das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der An- und Abreisetage in tatsächlicher Hinsicht zutreffen würde, die betroffenen Grundstücke hinsichtlich der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Straße immer noch nicht mit einem Wohngrundstück, sondern weiterhin eher mit einer Pension oder einem Tagungshotel vergleichbar sind. In einem vergleichbar großen Wohnhaus leben typischer Weise deutlich weniger Menschen auf derselben Fläche als in einer Tagungsstätte mit Wohntrakt. In einem Wohnhaus bestehen die Wohnungen regelmäßig nicht nur aus 1-Zimmer-Wohnungen ohne Küche. Ausgehend vom Leitbild der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks liegt ein weiterer wesentlicher Unterschied darin, dass sich auf dem gewerblich genutzten Grundstück typischerweise auch die Betriebsstätte befindet. Dies ist bei einer reinen Wohnnutzung und selbst bei einer Nutzung als Ferienwohnung regelmäßig nicht der Fall (OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38). b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Die Klägerin meint, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich hier aus der Komplexität der Rechtssache. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für Fortbildungsstätten existierten verschiedene Auffassungen. So vertrete das Verwaltungsgericht Münster eine andere Auffassung als das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache. Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin jedoch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dar. Wie beschrieben, ist Ausgangspunkt einer insbesondere an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SBS der in § 8 Abs. 1 KAG angelegte Vorteilsbegriff. Die Grundlagen des Verständnisses von einem angemessenen Vorteilsausgleich sowie von Geltung, Inhalt und Reichweite eines daraus abzuleitenden Differenzierungsgebots ergeben sich mithin aus dem jeweils anzuwendenden Landesrecht. Dementsprechend kann allein die Existenz im Ergebnis abweichender Rechtsprechung aus anderen Bundesländern besondere rechtliche Schwierigkeiten im Umgang mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag im Ausbaubeitragsrecht nicht begründen. Es bedürfte insoweit wenigstens entsprechender Darlegungen, dass die von der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie früherer Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 36 f.; Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 79/86 – juris Rn. 47 m.w.N.) abweichenden Entscheidungen aus anderen Bundesländern auf denselben Grundlagen beruhen, wie dies in Schleswig-Holstein der Fall ist. Dies leistet das Zulassungsvorbingen jedoch nicht. c) Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt bzw. jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie die Frage für grundsatzbedeutsam hält, ob für eine wohngebietsverträgliche Bildungs- und Tagungsstätte, wie die Klägerin sie bundesweit betreibt, ein grundstücksbezogener Artzuschlag erhoben werden darf, ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gerechtfertigt. Denn diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. die konkrete Lage und Umgebung des Grundstücks, auf dem sich die Fortbildungsstätte befindet sowie, ob und inwieweit der jeweilige Satzungsgeber sich überhaupt für die Berücksichtigung eines Artzuschlags entschieden hat. Ferner lässt sich die Frage, wie unter 2.a) gesehen, auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand gängiger Auslegungsmethoden beantworten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 3. November 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Juni 2018 bezogen auf die Veranlagung der jeweils aus dem Flurstück 112/2 und dem Flurstück 112/3 bestehenden Grundstücke abgewiesen, soweit die Beklagte für das Flurstück 112/2 mehr als 63.017,42 Euro und für das Flurstück 112/3 mehr als 109.852,52 Euro festgesetzt hat. Die Klägerin hat sich wiederum mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nur insoweit gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gewandt, wie das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung des Artzuschlags bei der Beitragsbemessung unbeanstandet gelassen hat. Ohne Artzuschlag beliefe sich die im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigende, nach § 6 Abs. 3 SBS gewichtete Grundfläche für das Flurstück 112/2 anstatt auf 5.206,76 m2 auf 4.005,20 m2 und für das Flurstück 112/3 anstatt auf 9.076,47 m2 auf 6.981,90 m2. Verrechnet mit dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Beitragssatz vom 11,9505966 Euro/m2 ergibt sich ohne Artzuschlag für die Flurstücke 112/2 und 112/3 ein Straßenbaubeitrag von 47.864,53 bzw. 83.437,87 Euro. Der hier angesetzte Streitwert von 41.567,54 Euro folgt aus der Summe der Differenzbeträge (15.152,89 Euro und 26.414,65 Euro). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).