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Beschluss

5 LA 21/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0113.5LA21.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. d. F. v. 24.02.2010 (gültig bis 28.07.2017 a.F.) (juris: UVPG F: 2010-02-24) unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, nämlich dahingehend, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. (juris: UVPG F: 2010-02-24) durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist; der Nachvollziehbarkeit im vorgenannten Sinne stehen nur schwerwiegende, auf das Ergebnis durchschlagende Ermittlungsfehler der Vorprüfung oder Erwägungen entgegen, die außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegen.(Rn.5) 2. § 3c Satz 6 UVPG a.F. (juris: UVPG 2010-02-24) wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. Dezember 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. d. F. v. 24.02.2010 (gültig bis 28.07.2017 a.F.) (juris: UVPG F: 2010-02-24) unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, nämlich dahingehend, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. (juris: UVPG F: 2010-02-24) durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist; der Nachvollziehbarkeit im vorgenannten Sinne stehen nur schwerwiegende, auf das Ergebnis durchschlagende Ermittlungsfehler der Vorprüfung oder Erwägungen entgegen, die außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegen.(Rn.5) 2. § 3c Satz 6 UVPG a.F. (juris: UVPG 2010-02-24) wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind.(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. Dezember 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor oder der Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 16.06.2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 31). 1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, was Plausibilität bedeute. Die Annahmen für die Beurteilung der Auswirkung auf die Fledermauspopulation seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Beigeladenen (Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzgutachten der GfN vom 9. Juni 2015) führe auf S. 19 aus, dass das Plangebiet eine mittlere Bedeutung für lokale Fledermäuse habe, während auf S. 30 von einer geringen Bedeutung des Vorhabengebiets ausgegangen werde. Darüber hinaus fehle es an einer belastbaren Grundlage für die Feststellung der Betroffenheit, da keine vorherige Untersuchung von ziehenden Arten erfolgt sei. Es seien damit vom Gutachter nicht die erforderlichen Erhebungen im Vorwege durchgeführt worden. Die Aussagen im Gutachten seien widersprüchlich; sie könnten keine belastbare Grundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sein. Das Verwaltungsgericht meine zudem, die Aussagen im Aktenvermerk „Screening“ vom 14. April 2015 seien plausibel, weil sie in verschiedenen Unterlagen des Antrags der Beigeladenen auftauchten. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei, dass hier lediglich das Ergebnis aus einem anderen Gutachten übernommen werde. Die bloße Wiederholung eines Ergebnisses mache dieses aber nicht plausibler. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010 (gültig bis 28. Juli 2017 – a.F.) unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, nämlich dahingehend, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 24; Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 16). Der Nachvollziehbarkeit im vorgenannten Sinne stehen nur schwerwiegende, auf das Ergebnis durchschlagende Ermittlungsfehler der Vorprüfung oder Erwägungen entgegen, die außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.03.2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.08.2016 – 1 MB 5/16 –, juris Rn. 61). Derartige Fehler oder Fehlerwägungen zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger setzt sich schon mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 9) hat darauf abgestellt, dass bei einer Gesamtschau der UVP-Vorprüfung deutlich werde, dass – wie der Beklagte in seinem Fazit auf S. 8 des Aktenvermerks „Screening“ vom 14. April 2015 letztlich feststelle – allenfalls geringe Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Diese Bewertung – so das Verwaltungsgericht – entspreche auch den Ausführungen unter Ziffer 3 des Aktenvermerks „Screening“ vom 14. April 2015 und decke sich mit den Annahmen des Faunistischen Fachgutachtens und Artenschutzgutachten der GfN vom 9. Juni 2015 (Bl. 78 Beiakte D) sowie dem Ergänzungsgutachten vom 24. August 2015 (Bl. 164 Beiakte D) und den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen Begleitplans aus Juni 2015 (Bl. 118 Beiakte D). Ungeachtet dessen beschränkt sich entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 12.2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25). Dass dieser Einschätzungsspielraum seitens des Beklagten überschritten worden ist, hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht meine, es komme nicht darauf an, dass alle Aussagen zur UVP-Vorprüfung in einem Dokument niedergelegt seien. Es reiche – so werde man das Verwaltungsgericht verstehen müssen – aus, wenn das bloße Ergebnis in einem Dokument niedergelegt werde und sich die Begründung aus den Umständen, insbesondere den Antragsunterlagen ergäbe. Damit verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 3c Satz 6 UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010 (gültig bis 28. Juli 2017 – a.F.). Die Gründe und das Ergebnis müssten in einem Dokument zusammengestellt sein und aus dem Dokument selbst heraus plausibel sein. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucks. 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2004 – C-87/02 –, juris Rn. 49), Rechnung tragen. Danach muss die Entscheidung alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt ist. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – 7 B 1.17 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.02.2013 – 7 VR 13.12 –, juris Rn. 15). Der Aktenvermerk „Screening“ vom 14. April 2015 (Bl. 19 Beiakte D) enthält diese Angaben. Dieser (S. 2) nimmt u.a. Bezug auf die von der Beigeladenen im Zuge des Genehmigungsverfahrens zusammengestellten Screeningunterlagen (vgl. das „Screening“ der „eff-plan“, Stand: August 2014, Nr. 9 Beiakte B). Diese Unterlagen seien laut Aussage der Beigeladenen anhand der „Checkliste für Screening“ erstellt worden, welche die Kriterien aus Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) konkretisiere und Angaben zum Vorhaben und zum Standort enthielten. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieses „Screening“ stellt der darauf aufbauende Aktenvermerk des Beklagten eine ausreichende Dokumentation der Prüfergebnisse sicher (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 28.02.2013 – 7 VR 13.12 –, juris Rn. 15). 3. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht nehme offenbar eine eingeschränkte Überprüfung der Vorprüfung vor, indem es im Rahmen der Überprüfung Fragen des Drittschutzes aufnehme, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht keine eingeschränkte Prüfung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 7) hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 34) zutreffend erkannt, dass Fehler bei der UVP-Vorprüfung erheblich sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können. Auch aus den vom Kläger in den Blick genommen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 10 f.) ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Fragen des Drittschutzes als Prüfungsmaßstab für die UVP-Vorprüfung zugrunde gelegt hat. Denn diese Ausführungen verhalten sich zum Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Bei einer Beigeladenen, die im Berufungszulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung verteidigt, richtet sich die Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO in erster Linie danach, ob sie durch ihren Sachvortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat. Auf einen eigenen Antrag des Beigeladenen kommt es dagegen nicht an (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.07.2020 – 5 LA 10/19 –, juris Rn. 2 ff.; Beschl. d. Senats v. 25.08.2021 – 5 LA 7/19 –, juris Rn. 22). Die Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).